Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (Arbeitszeitrechtsgesetz - ArbZRG) Vom 6. Juni 1994 Inhaltsbersicht Artikel 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Zweck des Gesetzes 2 Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Werkt„gliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer 4 Ruhepausen 5 Ruhezeit 6 Nacht- und Schichtarbeit 7 Abweichende Regelungen 8 Gef„hrliche Arbeiten Dritter Abschnitt Sonn- und Feiertagsruhe 9 Sonn- und Feiertagsruhe 10 Sonn- und Feiertagsbesch„ftigung 11 Ausgleich fr Sonn- und Feiertagsbesch„ftigung 12 Abweichende Regelungen 13 Erm„chtigung, Anordnung, Bewilligung Vierter Abschnitt Ausnahmen in besonderen F„llen 14 Auáergw”hnliche F„lle 15 Bewilligung, Erm„chtigung Fnfter Abschnitt Durchfhrung des Gesetzes 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise 17 Aufsichtsbeh”rde Sechster Abschnitt Sonderregelungen 18 Nichtanwendung des Gesetzes 19 Besch„ftigung im ”ffentlichen Dienst 20 Besch„ftigung in der Luftfahrt 21 Besch„ftigung in der Binnenschiffahrt Siebter Abschnitt Straf- und Buágeldvorschriften 22 Buágeldforschriften 23 Strafvorschriften Achter Abschnitt Schluávorschriften 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG 25 šbergangsvorschriften fr Tarifvertr„ge 26 šbergangsvorschrift fr bestimmte Personengruppen Artikel 2 Žnderung des Bundesurlaubsgesetzes Artikel 3 Žnderung des Einfhrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Artikel 4 Žnderung des Soldatengesetzes Artikel 5 Žnderung der Gewerbeordnung Artikel 6 Žnderung des Gastst„ttengesetzes Artikel 7 Žnderung des Bundesberggesetzes Artikel 8 Žnderung des Ladenschluágesetzes Artikel 9 Žnderung des B„ckerarbeitszeitgesetzes Artikel 10 Žnderung des Mutterschutzgesetzes Artikel 11 Žnderung des Seemannsgesetzes Artikel 12 Žnderung des Fahrpersonalgesetzes Artikel 13 Žnderung der Verordnung ber Ausnahmen vom Verbot der Besch„ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen Artikel 14 Žnderung der Verordnung ber Ausnahmen vom Verbot der Besch„ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie Artikel 15 Žnderung der Verordnung zur Durchfhrung des Gesetzes ber die Arbeitszeit in B„ckereien und Konditoreien Artikel 16 Žnderung der Straáenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Artikel 17 Žnderung der Zweiten Durchfhrungsverordnung zur Betriebsordnung fr Luftfahrtger„t Artikel 18 Rckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 19 Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen Artikel 20 Unanwendbarkeit von Maágaben Artikel 21 Inkrafttreten und Abl”sung Artikel 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gew„hrleisten und die Rahmenbedingungen fr flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schtzen. 2 Begriffsbestimmung (1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage z„hlen die Ruhepausen zur Arbeitszeit. (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Besch„ftigten. (3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr (4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaát. (5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die 1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder 2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten Zweiter Abschnitt Werkt„gliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Die werkt„gliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht berschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verl„ngert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werkt„glich nicht berschritten werden. 4 Ruhepausen Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 k”nnen in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. L„nger als sechs Stunden hinter- einander drfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause besch„ftigt werden. 5 Ruhezeit (1) Die Arbeitnehmer mssen nach Beendigung der t„glichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenh„usern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gastst„tten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkrzt werden, wenn jede Verkrzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verl„ngerung einer anderen Ruhezeit auf mindesten zw”lf Stunden ausgeglichen wird. (3) Abweichend von Absatz 1 k”nnen in Krankenh„usern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Krzungen der Ruhezeit durch Inanspruch- nahme w„hrend des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die H„lfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. (4) Soweit Vorschriften der Europ„ischen Gemeinschaftten fr Kraftfahrer und Beifahrer geringere Mindestruhezeiten zulassen, gelten abweichend von Absatz 1 diese Vorschriften. 6 Nacht- und Schichtarbeit (1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissen- schaftlichen Erkenntnissen ber die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. (2) Die werkt„gliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht berschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verl„ngert werden, wenn abweichend von 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschitt acht Stunden werkt„glich nicht berschritten werden. Fr Zeitr„ume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet 3 Satz 2 Anwendung. (3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Besch„ftigung und danach in regelm„áigen Zeitabst„nden von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabst„nden von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen berbetrieblichen Dienst von Betriebs„rzten anbietet. (4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen fr ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn a) nach Arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gef„hrdet oder b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zw”lf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedrftigen Angeh”rigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angeh”rigen versorgt werden kann, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen fr ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personal- rat zu h”ren. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschl„ge fr eine Umsetzung unterbreiten. (5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer fr die w„hrend der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfr zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gew„hren. (6) Es ist sicherzustellen, daá Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsf”rdernden Maánahmen haben wie die brigen Arbeitnehmer. 7 Abweichende Regelungen (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden: 1. abweichend von 3 a) die Arbeitszeit ber zehn Stunden werkt„glich auch ohne Ausgleich zu verl„ngern, wenn in die Arbeitszeit regelm„áig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft f„llt, b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, c) ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden werkt„glich an h”chstens 60 Tagen im Jahr zu verl„ngern, 2. abweichend von 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen, 3. abweichend von 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu krzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Krzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. 4. abweichend von 6 Abs. 2 a) die Arbeitszeit ber zehn Stunden wekt„glich hinaus auch ohne Ausgleich zu verl„ngern, wenn in die Arbeitszeit regelm„áig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft f„llt, b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, 5. den Beginn des siebenstndigen Nachtzeitraums des 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen. (2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gew„hrleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung ferner zugelassen werden, 1. abweichend von 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Dienste anzupassen, insbesondere Krzungen der Ruhezeiten infolge von inanspruchnahmen w„hrend dieser Dienste zu anderen Zeiten auszugleichen, 2. die Regelungen der 3, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs und Erntezeit sowie den Witterungseinflssen anzupassen, 3. die Regelungen der 3, 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser T„tigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen, 4. die Regelungen der 3, 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der L„nder, der Gemeinden und sonstigen K”rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ”ffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines fr den ”ffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der T„tigkeit bei diesen Stellen anzupassen. (3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1 oder 2 k”nnen abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarungen oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bernommen werden. K”nnen auf Grund eines solche Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der fr den ”ffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes berwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken. (4) Die Kirchen und die ”ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften k”nnen die in Absatz 1 oder 2 genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen. (5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag blicherweise nicht getroffen werden, k”nnen Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 durch die Aufsichtsbeh”rde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Grnden erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gef„hrdet wird. (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen GRnden erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gef„hrdet wird. 8 Gef„hrliche Arbeiten Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fr einzelne Besch„ftigungsbereiche, fr bestimmte Arbeiten oder fr bestimmte Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren fr die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten sind, die Arbeitszeit ber 3 hinaus beschr„nken die Ruhepausen und Ruhezeiten ber die 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nacht- und Schichtarbeiter in 6 erweitern und die Abweichungsm”glichkeiten nach 7 beschr„nken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht fr Besch„ftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen. Dritter Abschnitt Sonn- und Feiertagsruhe 9 Sonn- und Feiertagsruhe (1) Arbeitnehmer drfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht besch„ftigt werden. (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelm„áiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn und Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurckverlegt werden, wenn fr die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. (3) Fr Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stndigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden. 10 Sonn- und Feiertagsbesch„ftigung (1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden k”nnen, drfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von 9 besch„ftigt werden 1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr, 2. zur Aufrechterhaltung der ”ffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsf„higkeit von Gerichten und Beh”rden und fr Zwecke der Verteidigung, 3. in Krankenh„usern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, 4. in Gastst„tten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt, 5. bei Musikauffhrungen, Theatervorstellungen, Filmvorfhrungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen „hnlichen Veranstaltungen, 6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verb„nde, Vereine, Parteien und anderer „hnlicher Vereinigungen, 7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergngungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Pr„senzbibliotheken, 8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualit„t dienenenden T„tigkeiten fr andere Presseerzeugnisse einschlieálich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen fr tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildtr„ger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt, 9. bei Messen, Ausstellungen und M„rkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten, 10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommisionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straáenverkehrsordnung, 11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben, 12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren, 13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen, 14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelm„áige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wieder- aufnahme des vollen werkt„gigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsf„higkeit von Datennetzen und Rechnersystemen, 15. zur Verhtung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Miálingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzufhrenden Forschungsarbeiten, 16. zur Vermeidung einer Zerst”rung oder erheblichen Besch„digung der Produktionseinrichtungen. (2) Abweichend von 9 drfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktions- arbeiten besch„ftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zul„ssigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern. 12 Abweichende Regelungen In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden. 1. abweichend von 11 Abs. 1 die Anzahl der besch„ftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern, 2. abweichend von 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen fr auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums besch„ftigungsfrei zu stellen, 3. abweichend von 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiffahrt die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften zustehenden freien Tage zusammenh„ngend zu geben, 4. abweichend von 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zw”lf Stunden zu verl„ngern, wenn dadurch zus„tzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung. 13 Erm„chtigung, Anordnung, Bewilligung (1) Die Bundesregieung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Sch„den unter Bercksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe 1. die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbesch„ftigung nach 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten n„her bestimmen, 2. ber die Ausnahmen nach 10 hinaus weitere Ausnahmnen abweichend von 9 a) fr Betriebe, in denen die Besch„ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung t„glicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedrfnisse der Bev”lkerung erforderlich ist, b) fr Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub aa) nach dem Stand der Technik, ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten m”glich ist, bb) besondere Gefahren fr Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge h„tte, cc) zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oder Wasserversorgung fhren wrde, c) aus Grnden des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Besch„ftigung, zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen. (2) Soweit die Bundesregierung von der Erm„chtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, k”nnen die Landesregierung durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Landesregierungen k”nnen diese Erm„chtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbeh”rden bertragen. (3) Die Aufsichtsbeh”rde kann 1. feststellen, ob eine Besch„ftigung nach 10 zul„ssig ist, 2. abweichend von 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu besch„ftigen a) im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verh„ltnisse einen erweiterten Gesch„ftsverkehr erforderlich machen, b) an bis zu fnf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verh„ltnisse zur Verhtung eines unverh„ltnism„áigen Schadens dies erfordern, c) an einem Sonntag im Jahr zur Durchfhrung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur, und Anordnungen ber die Besch„ftigungszeit unter Bercksichtigung der fr den ”ffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit treffen. (4) Die Aufsichtsbeh”rde soll abweichend von 9 bewilligen, daá Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten besch„ftigt werden, die aus chemischen, biologischen. technischen oder physikalischen Grnden einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfodern. (5) Die Aufsichtsbeh”rde hat abweichend von 9 die Besch„ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlichen zul„ssigen w”chentllichen Betriebszeiten und bei l„ngeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzf„higkeit unzumutbar beeintr„chtigt ist und duch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Besch„ftigung gesichert werden kann. Vierter Abschnitt Ausnahme in besonderen F„llen 14 Auáergew”hnliche F„lle (1) Von den 3 bis 5, 6 Abs. 2, 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorbergehenden Arbeiten in Notf„llen und in auáergew”hnlichen F„llen, die unabh„ngig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu miálingen drohen. (2) Von den 3 bis 5, 6 Abs. 2, 7, 11 Abs. 1 bis 3 und 12 darf ferner abgewichen wrden, 1. wenn eine verh„ltnism„áig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorbergehend mit Arbeiten besch„ftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gef„hrden oder einen unverh„ltnism„áigen Schaden zur Folge haben wrden, 2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschluáarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden k”nnen. 15 Bewilligung, Erm„chtigung (1) Die Aufsichtsbeh”rde kann 1. eine von den 3, 6 Abs. 2 und 11 Abs. 2 abweichende l„ngere t„gliche Arbeitszeit bewilligen a) fr kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zus„tzlicher Freischichten, b) fr Bau- und Montagestellen, 2. eine von den 3, 6 Abs. 2 und 11 Abs. 2 abweichende l„ngere t„gliche Arbeitszeit fr Saison- und Kampagnebetriebe fr die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verl„gerung der Arbeitszeit ber acht Stunden werkt„glich durch eine entsprechende Verkrzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird, 3. eine von den 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahme im ”ffentlichen Dienst entsprechend bewilligen, 4. eine von den 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeifhrung eines regelm„áigen w”chentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen. (2) Die Aufsichtsbeh”rde kann ber die in diesem Gesetz vorgesehenen Auánahmen hinaus weitergehende Auánahmen zulassen, soweit sie im ”ffentlichen Interesse dringend n”tig werden. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Gesch„ftsbereich durch Rechts- verordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums fr Arbeit und Sozialordnung aus zwingenden Grnden der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, ber die in diesem Gesetz und in den Aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifvertr„gen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschr„nkungen hinaus Arbeit zu leisten. Fnfter Abschnitt Durchfhrung des Gesetzes 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, fr den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der im Betrieb geltenden Tarifvertr„ge und Betriebsvereinbarungen im Sinne des 7 Abs. 1 bis 3 und des 12 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuh„ngen. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ber die werkt„gliche Arbeitszeit des 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. 17 Aufsichtsbeh”rde (1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zust„ndigen Beh”rden (Aufsichts- beh”rden) berwacht. (2) Die Aufsichtsbeh”rde kann die erforderlichen Maánahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat. (3) Fr den ”ffentlichen Dienst des Bundes sowie fr die bundesunmittelbaren K”rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ”ffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbeh”rde vom zust„ndigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt fr die Befugnisse nach 15 Abs. 1 und 2. (4) Die Aufsichtbeh”rde kann vom Arbeitgeber die fr die Durchfhrung dieses Gesetzes und der Aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Ausknfte verlangen. Sie kan ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifvertr„ge oder Betriebsvereinbarungen im Sinne des 7 Abs. 1 bis 3 und des 12 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. (5) Die Beauftragten der Aufsichtbeh”rde sind berechtigt, die Arbeitsst„tten w„hrend der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; auáerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsst„tten in einer Wohnung befinden, drfen sie ohne Einverst„ndnis des Inhabers nur zur Verhtung von dringenden Gefahren fr die ”ffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsst„tten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr„nkt. (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Angeh”rigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wrde. Sechster Abschnitt Sonderregelungen 18 Nichtanwendung des Gesetzes (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. leitende Angestellte im Sinne des 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chef„rzte, 2. Leiter von ”ffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im ”ffentlichen Dienst, die zu selbst„ndigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, 3. Arbeitnehmer, die in h„uslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, 4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften. (2) Fr die Besch„ftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz. (3) Fr die Besch„ftigung von Arbeitnehmern auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmit- glieder im Sinne des 3 des Seemannsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seemannsgesetz. (4) Fr die Besch„ftigung von Arbeitnehmern in B„ckereien und Konditoreien gilt anstelle dieses Gesetzes das Gesetz ber die Arbeitszeit in B„ckereien und Konditoreien. 19 Besch„ftigung im ”ffentlichen Dienst Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im ”ffentlichen Dienst k”nnen, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zust„ndige Dienstbeh”rde die fr Beamte geltenden Bestimmungen ber die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer bertragen werden; insoweit finden die 3 bis 13 keine Anwendung. 20 Besch„ftigung in der Luftfahrt Fr die Besch„ftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes ber Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften ber Flug- , Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchfhrungsverordnung zur Betriebsordnung fr Luftfahrtger„te in der jeweils geltenden Fassung. 21 Besch„ftigung in der Binnenschiffahrt Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten fr die Besch„ftigung von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften ber Ruhezeiten der Rheinschiffs-Untersuchungs- ordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. Sie k”nnen durch Tarifvertrag der Eigenart der Binnenschiffahrt angepaát werden. Siebter Abschnitt Straf- und Buágeldvorschriften 22 Buágeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vors„tzlich oder fahrl„ssig 1. entgegegen 3 oder 6 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer ber die Grenzen der Arbeitszeit hinaus besch„ftigt, 2. entgegen 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gew„hrt, 3. entgegen 5 Abs. 1 die Mindesruhezeit nicht gew„hrt oder entgegen 5 Abs. 2 die Verkrzung der Ruhezeit durch Verl„ngerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht, 4. eine Rechtsverordnung nach 8 Satz 1, 13 Abs. 1 oder 2 oder 24 zuwiederhandelt, soweit sie fr einen bestimmten Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist, 5. entgegen 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen besch„ftigt, 6. entgegen 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen besch„ftigt oder entgegen 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gew„hrt, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiederhandelt, 8. entgegen 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt, 9. entgegen 16 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht fr die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 10. entgegen 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollst„ndig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollst„ndig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maánahme nicht gestattet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuáe bis zu 30 000 Deutsche Mark, in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuáe bis zu 5000 Deutsche Mark geahndet werden. 23 Strafvorschriften (1) Wer eine der in 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen 1. vors„tzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gef„hrdet oder 2. beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrl„ssig verursacht, wird mit Freiheits- strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagess„tzen bestraft. Achter Abschnitt Schluávorschriften 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europ„ischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen. 25 šbergangsvorschriften fr Tarifvertr„ge Enth„lt ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach 7 Abs. 1 oder 2 oder 12 Satz 1, die den in den genannten Vorschriften festgelegten H”chstrahmen berschreiten, so bleiben diese tarifvertraglichen Regelungen unberhrt. Tarifvertr„gen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen gleich. Satz 1 gilt entsprechend fr tarifvertragliche Regelungen, in denen abweichend von 11 Abs. 3 fr die Besch„ftigung an Feiertagen anstelle der Freistellung ein Zuschlag gew„hrt wird. 26 šbergangsvorschriften fr bestimmte Personengruppen 5 ist fr Žrzte und das Pflegepersonal in Krankenh„usern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen erst ab 1. Januar 1996 anzuwenden. Artikel 2 Žnderung des Bundesurlaubsgesetzes Das Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. l. S. 1014), wird wie folgt ge„ndert: 1. In 3 Abs. 1 wird die Zahl "13" durch die Zahl "24" ersetzt. 2. 12 wird wie folgt ge„ndert: a) In Satz 1 wird die Angabe "vom 14 M„rz 1951 (Bundesgesetzblatt l. S. 191)" gestrichen. b) In der Nummer 1 wird die Zahl "18" durch die Zahl "24" und das Wort "Urlaubstage" durch das Wort "Werktage" sowie die Zahl "6 3/4" durch die Zahl "9.1" ersetzt. Artikel 3 Žnderung des Einfhrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Das Einfhrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. M„rz 1974 (BGBI, I S. 469), zuletzt ge„ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBI, I S. 1657), wird wie folgt ge„ndert: 1. In Artikel 321 Abs. 1 werden die W”rter " 25 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitszeitordnung in der Fassung des Artikels 240," gestrichen. 2. In Artikel 325 Satz 2 werden die W”rter "der Arbeitszeitordnung (Artikel 240)" gestrichen. Artikel 4 Žnderung des Soldatengesetzes 69 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI, I S. 2273), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBI, I S. 1078) ge„ndert worden ist, wird gestrichen. Artikel 5 Žnderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. I S. 425), zuletzt ge„ndert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. I S. 1014), wird wie folgt ge„ndert: 1. Die 105a bis 105j werden gestrichen. 2. In 139b wird a) in Absatz 1 die Verweisung auf "105a, 105b Abs. 1, der 105c bis 105h," gestrichen, b) in Absatz 4 die Verweisung auf "105a bis 105h," gestrichen. 3. 147 wird wie folgt ge„ndert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 3 wird Absatz 2; im neuen Absatz 2 wird Nummer 1 gestrichen; die Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefaát: "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F„llen des Absatzes 1 mit einer Geldbuáe bis zu 10 000 Deutsche Mark, in den F„llen des Absatzes 2 mit einer Geldbuáe bis zu 2 000 Deutsche Mark geahndet werden." 4. In 148 Nr. 2 werden die W”rter ", 147 Abs. 1 oder 2" durch die W”rter "oder 147 Abs. 1" ersetzt. Artikel 6 Žnderung des Gastst„ttengesetzes 21 Abs. 3 des Gast„ttengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBI. I S. 465, 1298), das zuletzt durch den Artikel 6 Abs. 74 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378) ge„ndert worden ist, wird wie folgt gefaát: (3) Die Vorschriften des 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberhrt. Artikel 7 Žnderung des Bundesberggesetzes Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. I S. 1310), zuletzt ge„ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. I S. 1564), wird wie folgt ge„ndert: 1. Nach 64 wird folgender Paragraph eingefgt: 64a Besch„ftigungsverbot und -beschr„nkungen (1) Frauen drfen im Bergbau unter Tage nicht besch„ftigt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Frau 1. In leitender Stelle t„tig ist, wenn sie dabei keine schwere k”rperliche Arbeit verrichtet, 2. Im Gesundheits- oder Sozialdienst t„tig ist, 3. w„hrend eines Studiums oder einer anderen Ausbildung eine darin enthaltene berufspraktische Ausbildung abzuleisten hat, 4. gelegentlich in den in Absatz 1 genannten Bereichen in Ausbung eines Berufes t„tig ist, der keine schwere k”rperliche Arbeit erfordert.” 2. In 145 Abs. wird nach Nummer 13 folgende Nummer eingefgt: 13a. entgegen 64a Abs. 1 eine Frau im Bergbau unter Tage besch„ftigt, . 3. In 145 Abs. 4 wird nach der Angabe " 8 bis 11," die Angabe "13a." eingefgt und nach der Angabe "12" das Wort "bis" durch die Angabe " , 13," ersetzt. 4. In 146 Abs. 1 wird nach der Angabe " 145 Abs. 1 Nr. 6, 8, 9," die Angabe "13a," eingefgt. 5. In 57a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, 57c Satz 1, 68 Abs. 2 und 3, 122 Abs. 1 und 4, 123, 125 Abs. 4, 129 Abs. 2, 131 Abs. 2, 134 Abs. 3, 135 Satz 2, 138, 139, 140 Abs. 1 Satz 1, 141 Satz 1 und 2, 143 Abs. 1 Satz 1, 145 Abs. 5, 174 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 und 176 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die W”rter "Der Bundesminister", "der Bundesminister", "Bundesminister", "Bundesministers" und "Bundesministern" durch die W”rter "Das Bundesministerium", "das Bundesministerium", "Bundesministerium", "Bundesministeriums" und "Bundesministerien" ersetzt. Artikel 8 Žnderung des Ladenschluágesetzes Das Gesetz ber den Ladenschluá in der im Bundesgesetzblatt Teil III. Gliederungsnummer 8050-20, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Artikel 6 Abs. 88 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378), wird wie folgt ge„ndert: 1. In 1 Abs. 2 werden die W”rter "der Bundesminister fr Arbeit" durch die W”rter "das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung" und das Wort "Bundeminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. 2. In 7 Abs. 3 werden die W”rter "Der Bundesminister fr Arbeit" durch die W”rter "Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung" und das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. 3. In 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2 werden jeweils die W”rter "Der Bundesminister" durch die W”rter "Das Bundesministerium" und die W”rter "Bundesministern fr Wirtschaft und Arbeit" durch die W”rter "Bundesministerien fr Wirtschaft und Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. 4. In 12 Abs. 1 werden die W”rter "Der Bundesminister fr Arbeit" durch die W”rter "Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung" und das Wort "Bundesministern" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt. 5. 17 Abs. 6 wird gestrichen. 6. In 17 Abs. 7 und 20 Abs. 4 werden die W”rter "Der Bundesminister fr Arbeit" durch die W”rter "Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. 7. In 23 Abs. 2 werden die W”rter "Der Bundesminister fr Arbeit" durch die W”rter "Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung" und das Wort "Bundesminister" durch das Wort “Bundesministerium” ersetzt. Artikel 9 Žnderung des B„ckerarbeitszeitgesetzes Das Gesetz ber die Arbeitszeit in B„ckereien und Konditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-8, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 (BGBI. I S. 1801) wird wie folgt ge„ndert: 1. In 4 werden a) in Absatz 1 die W”rter "eine Tarifordnung" durch die W”rter "Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags durch Betriebsvereinbarung" ersetzt, b) in Absatz 2 Satz 1 die W”rter "eine Tarifordnung" durch die W”rter "Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung" ersetzt, c) in Absatz 2 Satz 2 das Wort "Reichsarbeitsminister" durch die W”rter "Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. 2. In den 8 und 9 wird jeweils das Wort "Nachtbackverbot" durch die W”rter "Nachtback- und Ausfahrverbot" ersetzt. 3. 11 wird gestrichen. 4. 13 wird wie folgt gefaát: “ 13 Verh„ltnis zum Arbeitszeitgesetz zum Jugendarbeitsschutzgesetz und zum Fahrpersonalgesetz (1) Das Arbeitszeitgesetz ist auf Arbeiter in den in 1 genannten Betrieben nicht anzuwenden. (2) Fr die Besch„ftigung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren in den unter 1 genannten Betrieben gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. (3) Fr Fahrer und Beifahrer in den in 1 genannten Betrieben gilt neben diesem Gesetz, soweit es keine Regelung enth„lt, das Fahrpersonalgesetz. Artikel 10 Žnderung des Mutterschutzgesetzes Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBI. I S. 315), zuletzt ge„ndert durch das Gesetz vom 3. Juli 1992 (BGBI. I S. 1191) wird wie folgt ge„ndert: 1. In 2 Abs. 4, 4 Abs. 4, 9 Abs. 3 Satz 2 und 11 Abs. 4 werden jeweils die W”rter "Der Bundesminister” durch die W”rter "Das Bundesministerium" und in 4 Abs. 5 Satz 1 das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. 2. In 7 Abs. 2 werden die W”rter "der Arbeitszeitordnung" durch die W”rter "dem Arbeitszeitgesetz" ersetzt. Artikel 11 Žnderung des Seemannsgesetzes Des Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. I S. 1014) wird wie folgt ge„ndert: 1. In 9 Nr. 2 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. 2. Nach 89 wird folgender Paragraph eingefgt: “ 89a Abweichende Regelungen (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung kann zugelassen werden, daá der Kapit„n abweichend von 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 auch in anderen F„llen eine Verl„ngerung der in den 85 bis 87 bestimmten t„glichen Arbeitszeit bis zu 2 Stunden anordnen und dabei den Vorschriften der 85 bis 87 ber die Lage der Arbeitszeit und die Besch„ftigungs- beschr„nkung abweichen darf. Dies gilt nicht fr Tarifvertr„ge, die nach 21 Abs. 4 Satz 2 Flaggenrechtsgesetz abgeschlossen werden. (2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1 kann die abweichende Tarif- vertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Reeders durch Betriebs- oder Bordvereinbarung oder, wenn eine Arbeitnehmervertretung nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Reeder und dem Besatzungsmitglied bernommen werden, sofern die Anwendung des gesamten Tarifvertrags vereinbart wird.” 3. 92 wird wie folgt gefaát: “ 92 Besch„ftigung weiblicher Besatzungsmitglieder Die Arbeitsschutzbeh”rde kann in Einzelf„llen die Besch„ftigung einer Frau auf einem bestimmten Schiff oder mit bestimmten Arbeiten ber die Besch„ftigungsverbote und -beschr„nkungen in einer Rechtsverordnung nach 143 Abs. 1 Nr. 8 hinaus verbieten oder beschr„nken, wenn sie bei diesen Arbeiten in besonderem Maáe Gefahren fr ihre Gesundheit ausgesetzt ist.” 4. 93 wird gestrichen. 5. In 94 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Bundesministern" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt. 6. In 101 Abs. 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz "( 88 und 89)" durch den Klammerzusatz "( 88 bis 89a)" ersetzt. 7. 102 Abs. 3 wird wie folgt ge„ndert: a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt. 8. 102b Abs. 1 wird wie folgt ge„ndert: a) Im ersten Halbsatz wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt. b) Im zweiten Halbsatz wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. 9. 103 Satz 2 wird wie folgt gefaát: "Fr diese gilt das Arbeitszeitgesetz; fr Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz." 10. 104 wird wie folgt gefaát: “ 104 Sondervorschriften fr Schifsoffiziere und sonstige Angestellte (1) Auf Erste Offiziere des Decksdienstes und erste Offiziere des Maschinendienstes finden die Vorschriften der 85 bis 87, 89 bis 91 und 101 Abs. 1 Nr. 1 keine Anwendung. (2) Fr die brigen Schiffsoffiziere ( 4) und die sonstigen Angestellten ( 5) k”nnen in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung abweichende Regelungen von den Vorschriften der 85 bis 87, 89 bis 91 und des 101 Abs. 1 Nr. 1 vereinbart werden. 89a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet Anwendung.” 11. 121 wird wie folgt ge„ndert: a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Verweisung "93," gestrichen. b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaát: "3. der Vorschrift des 94 Abs. 2 Satz 1 ber die Besch„ftigung jugendlicher Besatzungsmitglieder,". c) In Absatz 2 Nr. 4 werden die W”rter "Nr. 8, 10 oder 14" ersetzt durch die W”rter "Nr. 8 oder 10". d) In Absatz 2 Nr. 5 wird die Bezeichnung "Abs. 2" gestrichen 12. 126 wird wie folgt ge„ndert: a) In Nummer 2 wird die Verweisung "93," gestrichen. b) Nummer 3 wird wie folgt gefaát: "3. der Vorschrift des 94 Abs. 2 Satz 1 ber die Besch„ftigung jugendlicher Besatzungsmitglieder,". c) In Nummer 8 wird die Verweisung ", 13 oder 14" ersetzt durch die Verweisung "oder 13". d) Nummer 9 wird wie folgt gefaát: "9. einer auf Grund des 92 oder 94 Abs. 3 Satz 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbeh”rde,". 13. 140 wird wie folgt gefaát: " 140 Ausnahme fr Fischereifahrzeuge (1) Fr die Besatzungsmitglieder der Fischereifahrzeuge k”nnen in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung abweichende Regelungen vereinbart werden 1. von den Vorschriften des Dritten Abschnitts, 2. von den Vorschriften der 85, 87, 90, 91 und 96 bis 100 hinsichtlich der Arbeitszeit w„hrend des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord sowie der Vergtung und des Ausgleichs fr Sonntags-, Feiertags- und sonstiger Mehrarbeit sowie von der Vorschrift des 86, soweit es sich um die Anlandung von F„ngen handelt, fr die L”schpersonal gestellt wird. 89a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet Anwendung. (2) Fr Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen, fr die Regelungen durch Tarifvertrag blicherweise nicht getroffen werden, k”nnen Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 2 durch die Aufsichtsbeh”rde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Grnden erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gef„hrdet wird. (3) Die Vorschrift des 10 findet insoweit keine Anwendung. (4) 63 Abs. 1 gilt in der Fischerei mit der Maágabe, daá fr Besatzungsmitglieder auf Schiffen bis 500 Bruttoregistertonnen, fr die Regelungen durch Tarifvertrag blicherweise nicht getroffen werden, die Kndigungsfrist 48 Stunden betr„gt." 14. In 141 werden in der šberschrift hinter dem Wort "fr" das Wort "Fahrgastschiffe." und in dem Vorschriftentext hinter dem Wort "von" das Wort "Fahrgastschiffen," sowie vor dem Wort "sinngem„á" die W”rter "Absatz 1 bis 3" eingefgt. 15. 142 wird wie folgt ge„ndert: a) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort "Bundeminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. c) In Absatz 1 Satz 4 werden die W”rter "Bundesminister fr das Post- und Fernmeldewesen" durch die W”rter "Bundesministerium fr Post und Telekomunikation" ersetzt. d) In Absatz 2 Satz 1 werden die W”rter "Der Bundesminister fr das Post- und Fernmeldewesen" durch die W”rter "Das Bundesministerium fr Post und Telekomunikation" und das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. e) In Absatz 3 werden die W”rter "Der Bundesminister fr das Post- und Fernmeldewesen" durch die W”rter "Das Bundesministerium fr Post und Telekomunikation" ersetzt. Satz 3 wird gestrichen. 16. 143 wird wie folgt ge„ndert: a) In Absatz 1 werden die W”rter "Bundesminister fr Arbeit" durch die W”rter "Bundesministerien fr Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. b) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt ge„ndert: "8. die Besch„ftigungsverbote und -beschr„nkungen fr Frauen, wenn die Frauen auf einem bestimmten Schiff oder bei bestimmten Arbeiten in besonderem Maáe Gefahren fr ihre Gesundheit ausgesetzt sind,". c) Absatz 1 Nr. 14 wird gestrichen. d) In Absatz 2 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. 17. In 143a Abs. 2 Satz 1 werden die W”rter "Der Bundesminister" durch die W”rter "Das Bundesministerium", die W”rter "der Bundesminister" durch die W”rter "das Bundesministerium" und das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundeministerium" ersetzt. 18. In 149 wird die Verweisung ", 92 Abs. 2" gestrichen. Artikel 12 Žnderung des Fahrpersonalgesetzes Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 640) ge„ndert durch Artikel 6 Abs. 112 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378), wird wie folgt ge„ndert: 1. In 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die W”rter "der Arbeitszeitordnung" durch die W”rter "des Arbeitszeitgesetzes" ersetzt. 2. In den 2 und 6 werden jeweils die W”rter "Bundesminister fr Verkehr" durch die W”rter "Bundesministerium fr Verkehr" und die W”rter "Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung" durch die W”rter "Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. Artikel 13 Žnderung der Verordung ber Ausnahmen vom Verbot der Besch„ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie In 2 der Verordnung ber Ausnahmen vom Verbot der Besch„ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1968 (BGBI. I S. 885), die durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. I S. 560) ge„ndert worden ist, werden die W”rter " 105c Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die W”rter " 10 Abs. 1 Nr. 14 des Arbeits- zeitgesetzes" ersetzt. Artikel 14 Žnderung der Verordnung ber Ausnahmen vom Verbot der Besch„ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie Die Verordnung ber Ausnahmen vom Verbot der Besch„ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-5, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, ge„ndert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. I S. 560), wird wie folgt ge„ndert: 1. In 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 neu angefgt: "7. von Papier auf zellstofintegrierten Papiermaschienen (Verbundmaschienen), wenn das auf der Verbundmaschiene hergestellte Papier zu mehr als 75 von Hundert des Zellstoffeintrags aus eigenerzeugtem Zellstoff besteht." 2. In 2 Abs. 1 und 2 werden jeweils die W”rter " 105c Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die W”rter " 10 Abs. 1 Nr. 14 des Arbeitszeitgesetzes" ersetzt. 3. 10 wird gestrichen. 4. 11 Abs. 2 und 3 wird gestrichen. Artikel 15 Žnderung der Verordnung zur Durchfhrung des Gesetzes ber die Arbeitszeit in B„ckereien und Konditoreien Die Verordnung zur Durchfhrung des Gesetzes ber die Arbeitszeit in B„ckereien und Konditoreien in den im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-8-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Artikel 25 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI. I S. 967), wird wie folgt ge„ndert: 1. In artikel 1 Abs. 1 Satz 1 werden die W”rter "Fhrer des Betriebes" durch das Wort "Arbeitgeber" ersetzt. 2. In Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 werden die W”rter "eine Tarifordnung" durch die W”rter "einen Tarifvertrag" ersetzt. 3. In Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 werden die W”rter "Fhrer des Betriebes" durch das Wort "Arbeitgeber" ersetzt. Artikel 16 Žnderung der Straáenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 13 Abs. 2 Nr. 2 der Straáenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBI. I S. 1793), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. M„rz 1994 (BGBI. I S. 618) ge„ndert worden ist, wird wie folgt gefaát: "2. abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d Verurteilungen wegen Straftaten nach 23 des Arbeitszeitgesetzes und 15 Abs. 3 und 4 des B„ckerarbeitszeitgesetzes." Artikel 17 Žnderung der Zweiten Durchfhrungsverordnung zur Betriebsordnung fr Luftfahrtger„t In 1 Abs. 2 der zweiten Durchfhrungsverordnung zur Betriebsordnung fr Luftfahrtger„t in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. M„rz 1982 (BAnz. Nr. 62 vom 31. M„rz 1982), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 1993 (BAnz. S. 10485) ge„ndert worden ist, werden die W”rter "der Arbeitszeitordnung (AZO)" durch die W”rter "dem Arbeitszeitgesetz" ersetzt. Artikel 18 Rckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 13 bis 17 beruhenden Teile der dort ge„nderten Rechtsverordnungen k”nnen auf Grund der jeweils einschl„gigen Erm„chtigung durch Rechtsverordnung ge„ndert werden. Artikel 19 Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen (1) Mit Wirkung vom 29. Januar 1980 werden aufgehoben: 1. 2 der Freizeitanordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9, ver”ffentlichten Fassung; 2. das bremische Gesetz ber den Hausarbeitstag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9-a, ver”ffentlichten bereinigten Fassung; 3. die Bremische Durchfhrungsbestimmungen zum Gesetz ber den Hausarbeitstag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9-a1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung; 4. das hamburgische Gesetz ber den Hausarbeitstag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9-b, ver”ffentlichten bereinigten Fassung; 5. die hamburgische Verordnung zur Durchfhrung des Gesetzes ber den Hausarbeitstag vom 21. M„rz 1950 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 110); 6. das nieders„chsische Gesetz betreffend hauswirtschaftlicher Freizeit fr Frauen (Hausarbeitstag) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer8050-9-c, ver”ffentlichten bereinigten Fassung; 7. das nordrhein-westf„lische Gesetz ber Freizeitgew„hrung fr Frauen mit eigenem Hausstand in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9-d, ver”ffentlichten bereinigten Fassung. (2) Arbeitnehmer, die nach dem 29. Januar 1980 einen oder mehrere Hausarbeitstage erhalten haben, brauchen das dafr gezahlte Entgelt nicht zurckerstatten, sie brauchen sich diesen Tag oder diese Tage auch nicht auf andere Freistellungen anrechnen zu lassen. Arbeitnehmer die die fr sie geltenden Voraussetzungen fr den Anspruch auf den Hausarbeitstag erfllen und die Klage auf Gew„hrung eines Hausarbeitstages erhoben haben, ber die noch nicht rechtskr„ftig entschieden worden ist, haben fr die ihnen bis zum 29. Januar 1980 nicht gew„hrten Hausarbeitstage Anspruch auf eine entsprechende Zahl bezahlter freier Tage. K”nnen diese freien Tage nicht gew„hrt werden, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung in H”he des Entgelts, das ihnen fr die Hausarbeitstage gezahlt worden w„re. Artikel 20 Unanwendbarkeit von Maágaben Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885. 1020) ausgefhrte Maágabe ist nicht mehr anzuwenden. Artikel 21 Inkrafttreten und Abl”sung Artikel 2 und Artikel 20 treten am 1. Januar in Kraft. Im brigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkndung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten auáer Kraft: 1. die Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. M„rz 1975 (BGBI. I S. 685); 2. die Ausfhrungsverordnung zur Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Artikel 24 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI. I S. 967); 3. die Verordnung ber die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-2, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, ge„ndert durch Artikel 241 des Gesetzes vom 2. M„rz 1974 (BGBI. I S. 469); 4. die Verordnung ber die Arbeitszeit in Kokereien und Hochofenwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-3, ver”ffentlichten bereinigten Fassung; 5. die Verordnung ber die Arbeitszeit in Gaswerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-4, ver”ffentlichten bereinigten Fassung; 6. die Verordnung ber die Arbeitszeit in Metallhtten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-5, ver”ffentlichte bereinigte Fassung; 7. die Verordnung ber die Arbeitszeit in Stahlwerken, Walzwerken und anderer Anlagen der Groáeisenindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-6, ver”ffentlichten bereinigten Fassung; 8. die Verordnung ber die Arbeitszeit in der Zementindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-7, ver”ffentlichten bereinigten Fassung; 9. die Freizeitanordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9, ver”ffentlichten bereinigten Fassung; 10. die Anordnung ber Ruhezeiten fr Gefolgschaftsmitglieder in Gast- und Schankwirtschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-11, ver”ffentlichten bereinigten Fassung; 11. die Anordnung ber Freizeit fr Gefolgschaftsmitglieder in Gast- und Schankwirtschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-12, ver”ffentlichten bereinigten Fassung; 12. die Ausfhrungsverordnung zum Gesetz ber Kinderarbeit und ber die Arbeitszeit der Jugendlichen (Jugendschutzgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8051-1-2, ver”ffentlichten bereinigten Fassung; 13. die nieders„chsische Verordnung zur Durchfhrung des Arbeitsschutzgesetzes fr Jugendliche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8051-1-2a, ver”ffentlichten bereinigten Fassung; 14. Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ber die Mindestanforderungen an Unterknfte fr Arbeitnehmer vom 23. Juli 1973 (BGBI. I S. 905); 15. die Ausfhrungsverordnung zum Gesetz ber die Unterkunft bei Bauten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-1-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch 58 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung vom 20. M„rz 1975 (BGBI. I S. 729); 16. die Verordnung ber Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in Apotheken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung; 17. die Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen ber die Sonntagsruhe gem„á 105e Abs. 1 der Gewerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-2, ver”ffentlichten bereinigten Fassung; 18. die Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetrieb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-3, ver”ffentlichten bereinigten Fassung; 19. die Verordnung ber die Besch„ftigung von Frauen auf Fahrzeugen vom 2. Dezember 1971 (BGBI. I S. 1957); 20. das Sicherheitsfilmgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-3, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. I S. 265); 21. die Sicherheitsfilmverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-3-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung; 22. die Verordnung ber die Anwendung der Arbeitszeitverordnung auf die in 7 Abs. 1 Seemannsgesetz genannten Personnen vom 7. Juli 1975 (BGBI. I S. 1902). ________________________ Die verfassungsm„áigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkndet. Berlin, den 6. Juni 1994 Der Bundespr„sident Weizs„cker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung Norbert Blm Der Bundesminister fr Wirtschaft Rexrodt