Arbeitsf”rderungsgesetz (AFG) Vom 25. Juni 1969 (BGBI. I S. 582) (BGBI. III 810-1) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt - Aufgaben õ 1 [Leitsatz] Die Maánahmen nach diesem Gesetz sind im Rahmen der Sozial- und Wirtschaftspolitik der Bundesregierung darauf auszurichten, daá ein hoher Besch„ftigungsstand erzielt und aufrechterhalten, die Besch„ftigungsstruktur st„ndig verbessert und damit das Wachstum der Wirtschaft gef”rdert wird. õ 2 [Zielsetzung] Die Maánahmen nach diesem Gesetz haben insbesondere dazu beizu- tragen, daá 1. weder Arbeitslosigkeit und unterwertige Besch„ftigung noch ein Mangel an Arbeitskr„ften eintreten oder fortdauern, 2. die berufliche Beweglichkeit der Erwerbst„tigen gesichert und verbessert wird, 3. nachteilige Folgen, die sich fr die Erwerbst„tigen aus der technischen Entwicklung oder aus wirtschaftlichen Struktur- wandlungen ergeben k”nnen, vermieden, ausgeglichen oder be- seitigt werden, 4. die berufliche Eingliederung k”rperlich, geistig oder seelisch Behinderter gef”rdert wird, 5. der geschlechtsspezifische Ausbildungsstellen- und Arbeits- markt berwunden wird und Frauen, deren Unterbringung unter den blichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, beruflich eingegliedert und gef”rdert werden; Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen gef”rdert werden, 6. „ltere und andere Erwerbst„tige, deren Unterbringung unter den blichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, beruflich eingegliedert werden, 7. die Struktur der Besch„ftigung nach Gebieten und Wirtschafts- zweigen verbessert wird, 8. illegale Besch„ftigung bek„mpft und damit die Ordnung auf dem Arbeitsmarkt aufrechterhalten wird. õ 3 [Aufgaben; Organisation] (1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden im Rahmen der Sozial- und Wirtschaftspolitik der Bundesregierung von der Bundesanstalt fr Arbeit (Bundesanstalt) durchgefhrt. (2) Der Bundesanstalt obliegen 1. die Berufsberatung, 2. die Arbeitsvermittlung, 3. die F”rderung der beruflichen Bildung, soweit sie ihr in diesem Gesetz bertragen ist, 4. die Gew„hrung von berufsf”rdernden Leistungen zur Rehabili- tation, soweit sie ihr in diesem Gesetz bertragen ist, 5. die Gew„hrung von Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitspl„tzen, 6. die Gew„hrung von Arbeitslosengeld, 7. die Gew„hrung von Konkursausfallgeld. Die Bundesanstalt hat Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zu betreiben. (3) (gestrichen) (4) Die Bundesanstalt gew„hrt im Auftrage des Bundes die Arbeits- losenhilfe. (5) Die Bundesregierung kann der Bundesanstalt durch Rechtsver- ordnung weitere Aufgaben bertragen, die im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach diesem Gesetz stehen; die Durchfhrung be- fristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesanstalt auch durch Verwaltungsvereinbarung bertragen. Zweiter Abschnitt - Besch„ftigung und Arbeitsmarkt Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften õ 4 [Alleiniges Vermittlungsrecht der Bundesanstalt] Berufsberatung und Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen drfen nur von der Bundesanstalt fr Arbeit betrieben werden, soweit in õ 29 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. õ 5 [Vermittlungsvorrang] Die Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen oder Arbeit sowie die Maánahmen zur F”rderung der beruflichen Bildung gehen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Abschnitt vor. õ 6 [Arbeitsmarktforschung und -entwicklung] (1) Die Bundesanstalt hat Umfang und Art der Besch„ftigung sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, der Berufe und der be- ruflichen Bildungsm”glichkeiten im allgemeinen und in den einzel- nen Wirtschaftszweigen und Wirtschaftsgebieten, auch nach der sozialen Struktur, zu beobachten, zu untersuchen und fr die Durchfhrung der Aufgaben der Bundesanstalt auszuwerten (Arbeits- markt- und Berufsforschung). Die Bundesanstalt stimmt ihre Arbeitsmarkt- und Berufsforschung mit dem Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung ab. Die Forschungsergebnisse sind dem Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung vorzulegen. (2) Die Bundesanstalt hat fr die Arbeitsmarkt- und Berufs- forschung die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen zu schaffen. Sie hat die erforderlichen Unter- lagen zu erstellen, zu fhren und auszuwerten. (3) Die Bundesanstalt hat aus den in ihrem Gesch„ftsbereich anfallenden Unterlagen Statistiken insbesondere ber Besch„f- tigung und Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer aufzustellen. In der Statistik der Arbeitslosen werden keine Personen gez„hlt, die der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfgung stehen; insoweit gilt õ103 fr Personen, die weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosen- hilfe beziehen, entsprechend. Die Ergebnisse sind dem Bundesmi- nister fr Arbeit und Sozialordnung vorzulegen. Der Bundesminis- ter fr Arbeit und Sozialordnung kann Art und Umfang sowie Tatbe- st„nde und Merkmale der Statistiken und der Berichterstattung nach den S„tzen 1 und 2 n„her bestimmen. (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anordnen, daá die Bundesanstalt zur Erg„nzung der in ihrem Gesch„ftsbereich anfallenden Unter- lagen 1. einmalige oder regelm„áig wiederkehrende statistische Erhebungen ber Besch„ftigte, 2. statistische Erhebungen ber die beruflichen T„tigkeiten und die beruflichen Bildungsm”glichkeiten durchzufhren hat. Dabei mssen die zu erfassenden Tatbest„nde und der Kreis der Befragten bestimmt werden. Die Ergebnisse der Erhebungen mssen zur Erfllung der Aufgaben dieses Gesetzes erforder- lich sein. õ 7 [Pflicht zur Auskunftserteilung] (1) Betriebsinhaber und Beh”rden sowie Erwerbspersonen sind verpflichtet, der Bundesanstalt auf Verlangen die fr die Durch- fhrung des õ 6 erforderlichen Ausknfte zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in õ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Angeh”ri- gen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah- rens nach dem Gesetz ber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wrde. (2) Die Auskunft ist wahrheitsgem„á, vollst„ndig, fristgem„á und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben. (3) Hat die Bundesanstalt Erhebungsvordrucke zur Ausfllung durch die Befragten vorgesehen, so sind die Ausknfte auf diesen Erhe- bungsvordrucken zu erteilen. Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu best„tigen, soweit es im Erhebungsvordruck vorgesehen ist. (4) Einzelangaben ber pers”nliche oder sachliche Verh„ltnisse, die fr Erhebungen und Untersuchungen nach õ 6 gemacht werden, sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, von der Bundesanstalt geheimzuhalten. õõ 93, 97, 105 Abs. 1, õ 111 Abs. 5 in Verbindung mit õ105 Abs. 1 sowie õ116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbeh”rden die Kenntnisse fr die Durchfhrung eines Verfah- rens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenh„n- genden Besteuerungsverfahrens ben”tigen, an deren Verfolgung ein zwingendes ”ffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vors„tzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fr ihn t„tigen Personen handelt. Ver”ffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Erhebungen und Untersuchungen nach õ 6 drfen keine Einzelangaben enthalten. Eine Zusammenfassung von Angaben mehre- rer Auskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im Sinne dieses Absatzes. õ 8 [Mitteilungspflicht bei zu erwartenden Betriebsver„nderungen] (1) Werden erkennbare Ver„nderungen des Betriebes innerhalb der n„chsten zw”lf Monate dazu fhren, daá Arbeitnehmer in der in õ 17 Abs. 1 des Kndigungsschutzgesetzes bezeichneten Zahl ent- lassen oder auf eine andere T„tigkeit umgesetzt werden, fr die das Arbeitsgeld geringer ist, so hat der Arbeitgeber dies dem Pr„sidenten des Landesarbeitsamtes unverzglich schriftlich mit- zuteilen. Der Mitteilung ist eine Stellungnahme des Betriebsrates beizufgen. Der Pr„sident des Landesarbeitsamtes hat die Mittei- lung des Arbeitgebers mit der Stellungnahme des Betriebsrates sofort an das ”rtlich zust„ndige Arbeitsamt weiterzuleiten. (2) Um nachteilige Folgen von Ver„nderungen im Sinne von Absatz 1 fr die betroffenen Arbeitnehmer zu vermeiden oder zu mildern, hat die Bundesanstalt unverzglich alle erforderlichen Vorkehrun- gen zu treffen. Sie hat bei ihren Maánahmen nach den Vorschriften dieses Abschnittes das Interesse des Betriebes an einer Geheim- haltung der geplanten Ver„nderungen zu bercksichtigen, soweit dies mit dem arbeitsmarktpolitischen Interesse an einer frh- zeitigen Einleitung der Maánahmen vereinbar ist. (3) Hat der Arbeitgeber die Mitteilung nach Absatz 1 vors„tzlich oder grob fahrl„ssig unterlassen, so hat er der Bundesanstalt die Aufwendungen zu erstatten, die ihr durch die Umschulung der ent- lassenen oder auf eine andere T„tigkeit umgesetzten Arbeitnehmer fr die Dauer von sechs Monaten entstehen. õ 9 [Meldepflicht fr offene Arbeits- oder Ausbildungspl„tze] Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daá Arbeitgeber die bei ihnen vor- handenen offenen Arbeits- und Ausbildungspl„tze bei dem zust„n- digen Arbeitsamt anzumelden haben, soweit dies fr die Zwecke der Arbeitsvermittlung, der Vermittlung in berufliche Ausbildungs- stellen oder der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erforderlich ist. Die Anmeldepflicht kann befristet und auf bestimmte Wirt- schaftszweige, Bezirke, Berufe und Arbeitnehmergruppen beschr„nkt werden. Sie darf nicht auf Arbeitspl„tze erstreckt werden, die durch Arbeitsk„mpfe frei geworden sind. õ 10 [Meldpflicht des Arbeitgebers] Der Arbeitgeber meldet die Personen im Sinne des õ 28 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. õ 11 [Monatsmeldungen der Einzugsstellen; Einsichtsrecht] (1) Die Einzugsstellen (õ 28 i des Vierten Buches Sozialgesetz- buch) haben monatlich der Bundesanstalt die Zahl der nach diesem Gesetz beitragspflichtigen Personen mitzuteilen. Die Bundesan- stalt kann in die Gesch„ftsunterlagen und Statistiken der Ein- zugsstellen Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Tr„ger der Sozialversicherung haben der Bundesanstalt auf Verlangen bei ihnen vorhandene Gesch„ftsunterlagen und Statis- tiken vorzulegen, soweit dies zur Erfllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. (3) Die Vorschriften des õ 7 Abs. 4 ber die Geheimhaltung von Einzelangaben gelten fr die Mitteilungen nach den Abs„tzen 1 und 2 entsprechend. (4) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung erl„át mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfhrung der Abs„tze 1 und 2 Verwaltungsvorschriften. õ 12 [Heimarbeitnehmer] Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die in Heimarbeit Besch„ftigten (õ 1 Abs. 1 des Heimar- beitergesetzes). õ 12 a [Keine Arbeitnehmerberlassung im Baugewerbe] Gewerbsm„áige Arbeitnehmerberlassung in Betriebe des Baugewerbes fr Arbeiten, die blicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzul„ssig. õ 12 b [Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und den Tr„gern der Sozialhilfe] Die Bundesanstalt hat mit den Tr„gern der Sozialhilfe zusammen- zuwirken, damit Empf„nger von Hilfe zum Lebensunterhalt ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts fr sich und ihre unterhaltsberechtigten Angeh”rigen einsetzen k”nnen. Die Tr„ger der Sozialhilfe k”nnen mit der Bundesanstalt vereinbaren, daá Empf„nger von Hilfe zum Lebensunterhalt in Maánahmen zur F”rderung der beruflichen Bildung oder zur Arbeitsbeschaffung einbezogen und dadurch entstehende Kosten ganz oder teilweise der Bundesanstalt erstattet werden. Zweiter Unterabschnitt - Arbeitsvermittlung õ 13 [Arbeitsvermittlung] (1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine T„tig- keit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begrndung von Arbeitsverh„ltnissen oder mit Auftraggebern oder Zwischenmeistern zur Begrndung von Heimarbeitsverh„ltnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes zusammenzufhren. (2) Arbeitsvermittlung sind auch die Herausgabe und der Vertrieb sowie der Aushang von Listen ber Stellenangebote und Stellen- gesuche einschlieálich der den Listen gleichzuachtenden Sonder- drucke und Auszge aus periodischen Druckschriften. Die Aufnahme von Stellenangeboten und Stellengesuchen in Zeitungen, Zeit- schriften, Fachbl„ttern und „hnlichen periodisch erscheinenden Druckschriften sowie ihre Bekanntgabe im Ton- und Fernsehrundfunk und durch Bildschirmtext werden hierdurch nicht eingeschr„nkt. (3) Keine Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Maánahmen ”ffentlich-rechtlicher Tr„ger der sozialen Sicherung zur Anbahnung eines Arbeitsverh„ltnisses, soweit sie zur Durchfhrung der ihnen gesetzlich bertragenen Aufgaben im Einzelfalle erforderlich sind, 2. die gelegentliche und unentgeltliche Empfehlung von Arbeitskr„ften aus den Mitgliedstaaten der Europ„ischen Gemeinschaft oder Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum zur Einstellung, 3. die im alleinigen Interesse und Auftrag eines Arbeitgebers erfolgende Untersttzung bei der Selbstsuche nach Arbeits- kr„ften. õ 14 [Vermittlung durch Bundesanstalt] (1) Die Bundesanstalt hat dahin zu wirken, daá Arbeitsuchende Arbeit und Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitskr„fte erhalten. Dabei hat sie die besonderen Verh„ltnisse der freien Arbeits- pl„tze, die Eignung der Arbeitsuchenden und deren pers”nliche Verh„ltnisse zu bercksichtigen sowie die Kenntnisse und M”g- lichkeiten Dritter zu nutzen. (2) Die Bundesanstalt kann Arbeitsuchende, soweit dies fr die Bercksichtigung ihres Gesundheitszustandes bei der Arbeits- vermittlung erforderlich ist, mit deren Einverst„ndnis „rztlich untersuchen und begutachten; in besonderen F„llen kann sie Ar- beitsuchende mit deren Einverst„ndnis auch psychologisch unter- suchen und begutachten. (3) Sie kann sich in den F„llen des õ 2 Nr. 4 und 6 nach der Vermittlung in Arbeit um die Festigung der Arbeitsverh„ltnisse bemhen, soweit dies erforderlich ist. Sie hat auch fr Arbeit- nehmer, die arbeitslos gemeldet waren und denen eine gegenber ihrer frheren T„tigkeit ungnstigere Besch„ftigung vermittelt wurde, die Vermittlungsbemhungen fortzusetzen, wenn diese ihr Stellengesuch aufrechterhalten. õ 15 [Beratung und Information; Vermittlungsgesuch] (1) Die Bundesanstalt hat Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Ver- langen auch unabh„ngig von der Arbeitsvermittlung ber die Lage auf dem Arbeitsmarkt, die Entwicklung in den Berufen, die Notwen- digkeit und M”glichkeiten der beruflichen Bildung und deren F”r- derung sowie ber die F”rderung der Arbeitsaufnahme zu unter- richten und in Fragen der Wahl oder Besetzung von Arbeitspl„tzen zu beraten (Arbeitsberatung). Die Arbeitsberatung ist auf die An- liegen der Ratsuchenden, bei Arbeitnehmern auch auf ihre Kennt- nisse und Fertigkeiten und bei Arbeitgebern auf ihre betrieb- lichen Belange abzustellen. (2) Das Vermittlungsgesuch eines Arbeitsuchenden, der weder Ar- beitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe bezieht, wird drei Monate bearbeitet. Der Arbeitsuchende kann es erneuern. (3) Die Bundesanstalt soll arbeitslosen Arbeitsuchenden, die ihr Vermittlungsgesuch erneuern, eine Arbeitsberatung anbieten; im brigen soll sie Arbeitnehmer, die arbeitslos gemeldet sind, in Abst„nden von nicht l„nger als drei Monaten zu einer Arbeitsbe- ratung einladen. Sie hat dabei zu prfen, ob die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen insbesondere durch die Teilnahme an einer Maánahme zur beruflichen Bildung gef”rdert werden kann. Ist die Teilnahme an einer Maánahme zur beruflichen Bildung zur beruflichen Eingliederung notwendig, hat sie den Arbeitslosen zur Teilnahme aufzufordern. õ 16 [Mitwirkungsverbot bei tarifwidrigen Bedingungen] Die Bundesanstalt soll an dem Zustandekommen von Arbeitsverh„lt- nissen zu tarifwidrigen Bedingungen nicht mitwirken, wenn ihr die Tarifwidrigkeit der Bedingungen und die Tarifgebundenheit des Ar- beitnehmers und des Arbeitgebers bekannt sind. Das gilt entspre- chend, wenn ein Verstoá gegen Mindestarbeitsbedingungen vorliegt, die auf Grund des Gesetzes ber die Festsetzung von Mindestar- beitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (BGBl. I S. 17) oder auf Grund des õ 19 oder õ 22 des Heimarbeitsgesetzes festgesetzt sind. õ 17 [Mitteilungspflicht ber Arbeitsk„mpfe] (1) Bei Ausbruch oder Beendigung eines Arbeitskampfes sind die Arbeitgeber verpflichtet und die Gewerkschaften berechtigt, dem fr den Betrieb zust„ndigen Arbeitsamt schriftlich Anzeige zu erstatten. Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften ber Fristen und Formen der Anzeigen erlassen und bestimmen, in welchen F„llen ein Arbeit- geberverband eine Sammelmeldung mit befreiender Wirkung fr die darin aufgefhrten Arbeitgeber erstatten kann. (2) Ist eine Anzeige ber den Ausbruch eines Arbeitskampfes nach Absatz 1 erstattet worden, so hat die Bundesanstalt in dem durch den Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich Arbeit nur dann zu vermitteln, wenn der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises der Bundesanstalt auf den Arbeitskampf verlangen. õ 18 [Werbung und Vermittlung im Ausland] (1) Die Anwerbung und Arbeitsvermittlung fr eine Besch„ftigung im Auslande als Arbeitnehmer und die Anwerbung im Auslande sowie die Arbeitsvermittlung fr eine Besch„ftigung als Arbeitnehmer im Inlande fhrt die Bundesanstalt durch. Dritte bedrfen hierzu, sofern ihnen keine Erlaubnis nach õ 23 erteilt ist, der vorheri- gen Zustimmung der Bundesanstalt. Diese entscheidet unter Berck- sichtigung der schutzwrdigen Interessen deutscher Arbeitnehmer und der deutschen Wirtschaft nach Lage und Entwicklung des Ar- beitsmarktes. Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden. (2) Die Rechtsvorschriften der Europ„ischen Gemeinschaften bleiben unberhrt. (3) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt fr die Durchfhrung des Absatzes 1 sowie der von den Organen der Europ„ischen Gemeinschaften erlassenen Bestim- mungen und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen ber die An- werbung und Arbeitsvermittlung in den in Absatz 1 genannten F„llen Weisungen erteilen. õ 19 [Erlaubniserteilung fr nichtdeutsche Arbeitnehmer] (1) Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, bedrfen zur Ausbung einer Besch„ftigung einer Erlaubnis der Bundesanstalt, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Die Erlaubnis wird nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Bercksich- tigung der Verh„ltnisse des einzelnen Falles erteilt. Ausl„ndern, die ihren Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Besch„ftigung ausben wollen, darf die Arbeitserlaubnis nur erteilt werden, sofern die Dauer der Besch„ftigung drei Monate nicht bersteigt. Fr die erstmalige Besch„ftigung kann die Erteilung der Erlaubnis fr einzelne Personengruppen davon abh„ngig gemacht werden, daá sich der Ausl„nder unmittelbar vor der Antragstellung eine bestimmte Zeit, die vier Jahre nicht berschreiten darf, erlaubt oder geduldet im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat oder daá er vor einem bestimmten Zeitpunkt in den Geltungsbereich die- ses Gesetzes eingereist ist. Die Erlaubnis kann befristet und auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschr„nkt werden. Arbeitgeber drfen Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, nur besch„ftigen, wenn die Arbeitnehmer eine Erlaubnis nach Satz 1 besitzen. (1a) bis (1c) (aufgehoben) (2) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, soweit die Besch„f- tigung durch eine ausl„nderrechtliche Auflage ausgeschlossen ist. (3) Die Rechtsvorschriften der Europ„ischen Gemeinschaften und õ 17 Abs. I des Gesetzes ber die Rechtsstellung heimatloser Ausl„nder im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung bleiben unberhrt. (4) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften ber Art, Umfang, Geltungsdauer und Aufhebung der Erlaubnis, die Voraussetzungen fr die Erteilung der erstmaligen Erlaubnis sowie ber das Verfahren erlassen. Er kann fr einzelne Berufs- und Personengruppen durch Rechtsver- ordnung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 bis 3 zulassen. (5) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt fr die Durchfhrung des Absatzes 1 einschlieálich der von den Organen der Europ„ischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen ber die Besch„ftigung von Arbeitnehmern sowie der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Weisungen erteilen. (6) Die Erlaubnis wird unabh„ngig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und ohne Beschr„nkung auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige fr den Geltungsbereich dieses Gesetzes unbefristet erteilt (besondere Arbeitserlaubnis), wenn der Arbeitnehmer in den letzten acht Jahren vor Beginn der Gel- tungsdauer der Erlaubnis insgesamt fnf Jahre eine unselbst„ndige T„tigkeit rechtm„áig im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgebt hat. Auf die Besch„ftigungszeit nach Satz 1 werden nicht ange- rechnet Zeiten, 1. in denen der Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfllung eines Werkvertrages besch„ftigt wird, der zwischen seinem ausl„ndischen Arbeitgeber und einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ans„ssigen Unternehmen abgeschlossen worden ist, 2. in denen der Arbeitnehmer auf Grund der Arbeitserlaubnis- verordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vom Erfordernis der Erlaubnis befreit war, 3. einer Besch„ftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem der Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Aufgabe seines gew”hnlichen Aufenthalts ausgereist war, 4. einer Besch„ftigung, durch die der Arbeitnehmer auf eine T„tigkeit im Ausland vorbereitet wird, und 5. einer beitragsfreien Besch„ftigung im Sinne des õ 169 a. õ 19 a (aufgehoben) õ 20 [Neutralit„t der Bundesanstalt] (1) Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung sind unparteiisch auszuben. (2) Arbeitsuchende und Ratsuchende drfen nach der Zugeh”rigkeit zu einer politischen, gewerkschaftlichen oder „hnlichen Ver- einigung nur gefragt werden, wenn die Eigenart des Betriebes oder die Art der Besch„ftigung die Befragung rechtfertigt. (3) Arbeitsuchende und Ratsuchende drfen, wenn die Arbeitsver- mittlung mit Erlaubnis der Bundesanstalt von einer Einrichtung betrieben wird, die von einer Gewerkschaft errichtet ist und nach ihrer Satzung nur an ihre Mitglieder Arbeit vermittelt, nach der Zugeh”rigkeit zu der Gewerkschaft gefragt werden. (4) Arbeitsuchende und Ratsuchende drfen nach der Zugeh”rigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nur gefragt werden, wenn die Eigenart des Betriebes oder die Art der Besch„ftigung die Befragung rechtfertigt oder wenn der Ar- beitgeber den Arbeitsuchenden in die Hausgemeinschaft aufnehmen will und eine bestimmte Zugeh”rigkeit ausdrcklich zum Inhalt seines Stellenangebotes gemacht hat. (5) Der Bundesanstalt ist es untersagt, einen Arbeitnehmer zum Zwecke der Nichteinstellung ungnstig zu kennzeichnen oder an einer Maáregelung von Arbeitnehmern oder an einer entsprechenden Maánahme gegen Arbeitgeber mitzuwirken. õ 21 [Unentgeltliche Ausbung der Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung] (1) Die Bundesanstalt bt die Arbeitsvermittlung und die Arbeits- beratung unentgeltlich aus. Sind die Aufwendungen berdurch- schnittlich hoch, so kann die Bundesanstalt von Arbeitgebern Ge- bhren erheben, die ihre Aufwendungen, soweit diese ber die durchschnittlichen Aufwendungen fr eine Arbeitsvermittlung oder Arbeitsberatung hinausgehen, ganz oder teilweise decken. Die Bun- desanstalt kann durch Anordnung bestimmen, ob und in welcher H”he Gebhren nach Satz 2 zu erheben sind. (2) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung bestimmen, daá Arbeit- geber, die die Bundesanstalt zur Vermittlung ausl„ndischer Ar- beitnehmer auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Ver- mittlungsabsprachen der Bundesanstalt mit ausl„ndischen Arbeits- verwaltungen oder zur Erteilung einer Erlaubnis nach õ 19 Abs. 1 Satz 1 auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Anspruch nehmen, eine Gebhr zu entrichten haben. Die Gebhr wird fr Auf- wendungen erhoben, die der Bundesanstalt im Zusammenhang mit der Durchfhrung dieser Vereinbarungen entstehen. Hierbei k”nnen auch Aufwendungen fr Maánahmen, die geeignet sind, die Eingliederung ausl„ndischer Arbeitnehmer in die Wirtschaft und in die Gesell- schaft der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern, bercksich- tigt werden. Die Arbeitgeber drfen sich die Gebhr von dem ver- mittelten ausl„ndischen Arbeitnehmer oder einem Dritten weder ganz noch teilweise erstatten lassen. õ 22 [Auskunft ber pers”nliche Merkmale bei Besonderheiten] Bei der Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung drfen Hinweise auf die Besonderheiten einer offenen Stelle, die fr den Arbeit- suchenden oder den Ratsuchenden von Bedeutung sein k”nnen, sowie auf besondere Eigenschaften eines Arbeitsuchenden oder Ratsuchen- den, die fr dessen Eignung fr die Stelle wichtig sein k”nnen, gegeben werden, wenn diese Besonderheiten oder besonderen Eigen- schaften amtlich bekanntgeworden sind und wenn besondere Umst„n- de, namentlich die Aufnahme in die Hausgemeinschaft, es recht- fertigen. Auf Verlangen mssen entsprechende Ausknfte gegeben werden. Das Ergebnis einer Untersuchung oder Begutachtung nach õ 14 Abs. 2 darf nur mit Zustimmung des Arbeitsuchenden mitge- teilt werden. õ 23 [Gewerbliche Arbeitsvermittlung Dritter] (1) Arbeitsvermittlung durch Dritte ist nur mit einer Erlaubnis der Bundesanstalt zul„ssig. (2) Einer besonderen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf die Arbeitsvermittlung fr eine Besch„ftigung im Ausland auáerhalb der Europ„ischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum als Arbeit- nehmer und die Arbeitsvermittlung aus dem Ausland auáerhalb der Europ„ischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum fr eine Besch„f- tigung als Arbeitnehmer im Inland. õ 18 Abs. 1 Satz 3 ist ent- sprechend anzuwenden. (3) Eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die erforderliche Eignung und Zuverl„ssigkeit besitzt, in geordneten Verm”gensverh„ltnissen lebt und ber angemessene Gesch„ftsr„ume verfgt. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft, mssen fr die Vermittlungst„tigkeit verantwortliche, zuverl„ssige natrliche Personen bestellt werden, die die erforderliche Eignung besitzen. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen oder einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Stellensuchenden und Stellenanbieter erforderlich ist. (4) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt; sie wird auf drei Jahre befristet. Auf Antrag wird sie unbefristet verl„ngert. Der Verl„ngerungsantrag kann frhestens 6 Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden. õ 23 a [Aufhebung der Vermittlungserlaubnis] (1) Die Erlaubnis kann aufgehoben werden, wenn w„hrend eines Zeitraums von l„nger als 2 Jahren eine Vermittlungst„tigkeit nicht ausgebt worden ist. (2) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn 1. die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis von vorn- herein nicht vorgelegen haben oder sp„testens weggefallen sind, 2. der Vermittler wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen gesetzliche Bestimmungen oder eine Auflage der Bundesanstalt verstoáen hat. õ 23 b [Meldung statistischer Daten an die Bundesanstalt] Wer mit Erlaubnis der Bundesanstalt Arbeitsvermittlung betreibt, hat ihr die statistischen Daten ber Bewerber, offene Stellen und Vermittlungen zu melden, die fr die Durchfhrung der Arbeits- marktbeobachtung entsprechend õ 6 erforderlich sind. õ 7 ist ent- sprechend anzuwenden. Art und Umfang sowie Tatbest„nde, Merkmale und Zeitpunkt der Meldungen bestimmt das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung. õ 23 c [Datenerhebung bei gewerblicher Arbeitsvermittlung] (1) Wer mit Erlaubnis der Bundesanstalt Arbeitsvermittlung be- treibt, darf Daten ber zu besetzende Stellen und ber Stellen- suchende nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Arbeitsvermittlung erforderlich ist. Sind diese Daten personenbe- zogen oder Gesch„fts- oder Betriebsgeheimnisse, darf er sie nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit der Betroffene im Ein- zelfall nach Maágabe des õ 4 des Bundesdatenschutzgesetzes einge- willigt hat. šbermittelt der Erlaubnisinhaber diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungst„tigkeit einem Dritten, darf dieser sie nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihm befugt bermittelt worden sind. (2) Nach Abschluá der Vermittlungst„tigkeit sind die dem Erlaub- nisinhaber zur Verfgung gestellten Unterlagen zurckzugeben; personenbezogene Daten sind zu l”schen, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder ein berechtigtes Interesse des Er- laubnisinhabers entgegenstehen. Der Betroffene kann nach Abschluá der Vermittlungst„tigkeit schriftlich anderes zulassen. õ 24 [Vergtung nur vom Arbeitgeber] (1) Fr die Vermittlung in Arbeit drfen Vergtungen nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bundesanstalt erhebt fr die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung eine Gebhr. Die H”he der Gebhr betr„gt fr die Erteilung einer befristeten Erlaubnis 1 000 Deutsche Mark und fr die Erteilung einer unbe- fristeten Erlaubnis 2 000 Deutsche Mark. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. õ 24 a [Unwirksame Vereinbarungen] Unwirksam sind 1. Vereinbarungen mit einem Vermittler, soweit dieser nicht eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt besitzt, 2. Vereinbarungen zwischen Vermittler und Arbeitnehmer ber die Zahlung einer Vergtung, sofern dies nicht durch Rechtsver- ordnung zugelassen ist, 3. Vereinbarungen zwischen Vermittler und Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergtung mit einem Arbeitnehmer vereinbart oder von diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zul„ssig ist, 4. Vereinbarungen, die ausschlieáen sollen, daá ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer fr die Arbeitsvermittlung andere Ver- mittler oder die Bundesanstalt in Anspruch nimmt. õ 24 b [Auskunftspflicht] (1) Der Vermittler hat der Bundesanstalt auf Verlangen die Aus- knfte zu erteilen, die zur Durchfhrung und šberprfung der Ein- haltung der Bestimmungen der õõ 23 bis 24 a und der nach õ 24 c ergangenen. Rechtsverordnung erforderlich sind. Er hat auf Ver- langen der Bundesanstalt die gesch„ftlichen Unterlagen vorzu- legen, aus denen sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt. (2) Soweit es zur Durchfhrung der šberprfung nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die von der Bundesanstalt beauftragten Personen befugt, Gesch„ftsr„ume der Vermittler w„hrend der blichen Gesch„ftszeiten zu betreten. Der Vermittler hat die Maánahmen nach Satz 1 zu dulden. (3) Der Vermittler kann die Auskunft auf solche Fragen verwei- gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in õõ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Angeh”- rigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ver- fahrens nach dem Gesetz ber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wrde. õ 24 c [Erm„chtigung zum Verordnungserlaá] (1) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung 1. die n„heren Voraussetzungen fr die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung, den Umfang der Erlaubnis und deren Aufhebung, ber die Eignung sowie das Verfahren, 2. die n„heren Voraussetzungen fr die Vereinbarung von Verg- tungen, ihre H”he und F„lligkeit sowie die Erlaubnisgebhr, 3. die Berufe oder Personengruppen, bei denen die Vereinbarung von Vergtungen mit den Arbeitnehmern wegen der bestehenden Besonderheiten bei der Vermittlung zul„ssig ist, 4. (aufgehoben) zu bestimmen. (2) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt fr die Durchfhrung der õõ 23 bis 24 c sowie der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Weisungen erteilen. Dritter Unterabschnitt - Berufsberatung õ 25 [Berufsberatung] (1) Berufsberatung im Sinne dieses Gesetzes ist die Erteilung von Rat und Auskunft in Fragen der Berufswahl einschlieálich des Be- rufswechsels. Sie wird durch die Berufsaufkl„rung, die Unterrich- tung ber die F”rderung der beruflichen Bildung im Einzelfalle und die Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen erg„nzt. (2) Rat und Auskunft, die im Einzelfalle gelegentlich und unent- geltlich oder von ”ffentlich-rechtlichen Tr„gern der sozialen Sicherung in den in õ 13 Abs. 3 Nr. 1 genannten F„llen erteilt werden, gelten nicht als Berufsberatung. õ 26 [Beratungspflicht der Bundesanstalt in Arbeits- und Bildungsfragen] (1) Die Bundesanstalt hat Jugendliche und Erwachsene vor Eintritt in das Berufsleben und w„hrend des Berufslebens in allen Fragen der Berufswahl (õ 25) und des beruflichen Fortkommens zu beraten. Sie hat dabei Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe angemessen zu bercksichtigen. Sie soll die Belange ein- zelner Wirtschaftszweige und Berufe allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten unterordnen. (2) Die Bundesanstalt hat Ratsuchende auch in Fragen ihrer schu- lischen Bildung zu beraten, soweit sie fr ihre Berufswahl und ihre berufliche Entwicklung von Bedeutung sind. (3) Die Bundesanstalt kann sich, soweit es erforderlich ist, um Ratsuchende mit deren Einverst„ndnis auch nach Beginn einer Be- rufsausbildung bemhen und sie beraten. õ 27 [Bercksichtigung pers”nlicher Merkmale] (1) Bei der Berufsberatung sind die k”rperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften, die Neigung und die pers”nlichen Verh„ltnisse des Ratsuchenden zu bercksichtigen. (2) Die Bundesanstalt kann Ratsuchende, soweit dies zur Beur- teilung ihrer beruflichen Eignung erforderlich ist, mit deren Einverst„ndnis psychologisch und „rztlich untersuchen und be- gutachten. õ 28 [Unterrichtung ber berufliche Bildungsm”glichkeiten] Bei der Berufsberatung soll die Bundesanstalt ber M”glichkeiten zur F”rderung der beruflichen Bildung unter den Voraussetzungen des Einzelfalles unterrichten. õ 29 [Vermittlung von Ausbildungsstellen] (1) Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen im Sinne dieses Gesetzes ist eine T„tigkeit, die auf das Zustandekommen beruf- licher Ausbildungsverh„ltnisse gerichtet ist. (2) Die Bundesanstalt hat darauf hinzuwirken, daá geeignete Rat- suchende in fachlich, gesundheitlich und erzieherisch einwand- freien Ausbildungsstellen untergebracht werden. Dabei sind die pers”nlichen Verh„ltnisse des Ratsuchenden und die besonderen Verh„ltnisse der freien beruflichen Ausbildungsstellen zu berck- sichtigen sowie die Kenntnisse und M”glichkeiten Dritter zu nutzen. (3) õ 13 Abs. 2 und 3, õõ 16, 18 und 25 Abs. 2 und õ 27 gelten entsprechend. (4) Die Bundesanstalt kann eine Erlaubnis zur unentgeltlichen Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen fr einzelne Berufe oder Personengruppen erteilen, wenn dadurch der Ausgleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt nicht unerheblich erleichtert wird. Die Erlaubnis zur Vermittlung in Ausbildungsstellen kann auch auf alle noch nicht untergebrachten Bewerber erstreckt und fr einen krzeren Zeitraum als ein Jahr erteilt werden, wenn die Vermitt- lung in Ausbildungsstellen im Zusammenhang mit Maánahmen zur Ge- winnung zus„tzlicher Ausbildungsstellen ausgebt werden soll. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die er- forderliche Eignung und Zuverl„ssigkeit besitzt, in geordneten Verm”gensverh„ltnissen lebt und ber angemessene Gesch„ftsr„ume verfgt. õ 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4, õõ 23 a bis 23 c, 24 a und 24 b gelten entsprechend. (5) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung das N„here ber die Voraussetzungen fr die Erteilung, ber Umfang und Aufhebung der Erlaubnis, ber die Eignung und das Verfahren bestimmen. õ 30 [Neutrale und kostenlose Beratung und Ausbildungsstellenvermittlung] Die õõ 20 bis 22 gelten fr die Berufsberatung und die Ver- mittlung in berufliche Ausbildungsstellen entsprechend. õ 31 [Aufkl„rung ber einzelne Berufe] Die Bundesanstalt hat zur Erfllung ihrer Aufgaben Berufsauf- kl„rung zu betreiben. Dabei soll sie ber Fragen der Berufswahl (õ 25), ber die Berufe, deren Anforderungen und Aussichten, ber Wege und F”rderung der beruflichen Bildung sowie ber beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt umfassend unterrichten. Diesem Auftrag dienen auch die Selbstinformationseinrichtungen zur Berufswahl. õ 32 [Kooperation mit anderen Institutionen] Die Bundesanstalt soll bei der Berufsaufkl„rung, der Berufsbe- ratung und der Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen mit den Einrichtungen der allgemeinen und der beruflichen Bildung, insbesondere mit den fr die betriebliche Ausbildung zust„ndigen Stellen und den Einrichtungen der Arbeitgeber und der Gewerk- schaften, mit den Schulen und Hochschulen sowie mit den Tr„gern der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe zusammenarbeiten. Vierter Unterabschnitt - F”rderung der beruflichen Bildung 1. Allgemeine Vorschriften õ 33 [F”rderungsaufgaben und Ermessen] (1) Die Bundesanstalt f”rdert berufliche Ausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung nach den Vorschriften die- ses Unterabschnitts. Die Bundesanstalt legt im Einzelfall Art, Umfang, Beginn und Durchfhrung der Maánahmen nach pflichtgem„áem Ermessen fest, wobei insbesondere das von dem Antragsteller mit der beruflichen Bildung angestrebte Ziel, der Zweck der F”rde- rung, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, Inhalt und Ausgestaltung der Bildungsmaánahme sowie die Grunds„tze der Wirt- schaftlichkeit und Sparsamkeit zu bercksichtigen sind. Sie soll dabei mit den Tr„gern der beruflichen Bildung zusammenarbeiten; deren Rechte bleiben durch die Vorschriften dieses Unterab- schnitts unberhrt. (2) Die Bundesanstalt kann berufliche Fortbildungs- und Umschu- lungsmaánahmen von anderen Tr„gern durchfhren lassen oder ge- meinsam mit anderen Tr„gern oder allein durchfhren; sie hat dies zu tun, wenn damit zu rechnen ist, daá geeignete Maánahmen, die den Anforderungen des õ 34 Abs. 1 entsprechen, in angemessener Zeit nicht angeboten werden. õ 34 [F”rderung von beruflichen Bildungsmaánahmen] (1) Die F”rderung der Teilnahme an beruflichen Bildungsmaánahmen nach diesem Unterabschnitt erstreckt sich auf Maánahmen mit ganz- t„gigem Unterricht (Vollzeitunterricht), Teilzeitunterricht, be- rufsbegleitendem Unterricht und Fernunterricht, die im Geltungs- bereich dieses Gesetzes durchgefhrt werden. Die F”rderung der Teilnahme setzt voraus, daá die Bundesanstalt vor Beginn der Maá- nahme geprft hat, daá die Maánahme 1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkr„fte eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten l„át, 2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet, 3. nach den Grunds„tzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und durchgefhrt wird, insbesondere die Kosten- s„tze angemessen sind, 4. unter Bercksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeits- marktes zweckm„áig ist. (2) Zeiten eines Vor- oder Zwischenpraktikums, deren Dauer und Inhalt in Ausbildungs- oder Prfungsbestimmungen festgelegt sind, sind Bestandteil der beruflichen Bildungsmaánahme. Zeiten einer der beruflichen Bildungsmaánahme folgenden Besch„ftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Er- laubnis zur Ausbung des Berufes dienen, sind nicht Bestandteil der Maánahme. (3) Die Zeit zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prfung ist Bestandteil der beruflichen Bildungsmaánahme, wenn die Prfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unter- richts abgeschlossen wird. (4) Maánahmen an einer Fachhochschule, Hochschule oder „hnlichen Bildungsst„tte sind keine beruflichen Bildungsmaánahmen im Sinne dieses Unterabschnittes. õ 35 (gestrichen) õ 36 [Voraussetzung zur Leistungsgew„hrung] Leistungen zur individuellen F”rderung der beruflichen Bildung drfen nur gew„hrt werden, wenn 1. der Antragsteller beabsichtigt, eine die Beitragspflicht begrndende Besch„ftigung im Geltungsbereich des Gesetzes aufzunehmen oder fortzusetzen, 2. der Antragsteller fr die angestrebte berufliche T„tigkeit geeignet ist und voraussichtlich mit Erfolg an der Maánahme teilnehmen wird und 3. die Teilnahme an der Maánahme im Hinblick auf die Ziele des õ 2 und unter Bercksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckm„áig ist. õ 37 [Nachrang der Leistungsgew„hrung] (1) Leistungen zur individuellen F”rderung der beruflichen Bil- dung (õõ 40 bis 49) drfen nur gew„hrt werden, wenn nicht andere ”ffentlich-rechtliche Stellen zur Gew„hrung solcher Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Der Nachrang der Sozialhilfe nach õ 2 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes wird nicht berhrt. (2) Soweit die Leistungen zur individuellen F”rderung der beruf- lichen Bildung nach Absatz 1 Satz 1 der Sicherung des Lebensun- terhalts dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach õ 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen werden Gefangenen h”chstens bis zur H”he der Ausbildungsbeihilfe nach õ 44 des Strafvollzugsgesetzes, vermindert um einen Betrag in H”he des Haftkostenbeitrages nach õ 50 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, gew„hrt. õ 38 [Vorleistung durch die Bundesanstalt] (1) Solange und soweit eine ”ffentlich-rechtliche Stelle die ihr gesetzlich obliegenden Leistungen (õ 37) nicht gew„hrt, hat die Bundesanstalt Leistungen nach den õõ 40 bis 49 so zu gew„hren, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestnde. (2) (gestrichen) õ 39 [Bestimmung der n„heren Voraussetzungen] Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das N„here ber Vo- raussetzungen, Art und Umfang der F”rderung der beruflichen Bil- dung nach diesem Unterabschnitt. Dabei sind zu bercksichtigen 1. bei der individuellen F”rderung die pers”nlichen Verh„ltnisse der Antragsteller oder der in õ 40 c genannten Auszubildenden und das von ihnen mit der beruflichen Bildung angestrebte Ziel, der Zweck der F”rderung, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie die Grunds„tze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei den Maánahmen, 2. bei der institutionellen F”rderung die Art der Maánahmen, die in den Einrichtungen durchgefhrt werden sollen, und das von den Teilnehmern an diesen Maánahmen im allgemeinen angestreb- te Ziel der beruflichen Bildung. II. Individuelle F”rderung der beruflichen Bildung A. Berufliche Ausbildung õ 40 [Berufsausbildungsbeihilfe fr Auszubildende; Bedarfsfestsetzung] (1) Die Bundesanstalt gew„hrt Auszubildenden Berufsausbildungs- beihilfen fr eine berufliche Ausbildung in Betrieben oder ber- betrieblichen Ausbildungsst„tten sowie fr die Teilnahme an nicht den Schulgesetzen der L„nder unterliegenden beruflichen Bildungs- maánahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorberei- ten oder der beruflichen Eingliederung dienen (berufsvorbereiten- de Bildungsmaánahmen), soweit ihnen nach Maágabe dieses Gesetzes und der Anordnung der Bundesanstalt die hierfr erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfgung stehen. Bei einer beruf- lichen Ausbildung in Betrieben und berbetrieblichen Ausbildungs- st„tten wird eine Berufsausbildungsbeihilfe nur gew„hrt, wenn der Auszubildende 1. auáerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist und 2. die Ausbildungsst„tte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Die Voraussetzung nach Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubilden- de das 18. Lebensjahr vollendet hat, verheiratet ist oder war, mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder seine Verweisung auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Grnden unzu- mutbar ist. Bei einer Ausbildung im elterlichen Betrieb ist als Ausbildungsvergtung mindestens von einem Betrag in H”he von fnfundsiebzig vom Hundert der tariflichen oder, soweit eine ta- rifliche Regelung nicht besteht, der ortsblichen Bruttoausbil- dungsvergtung auszugehen, die in dem Ausbildungsberuf bei einer Ausbildung in einem fremden Betrieb gew„hrt wird. Fr die Teil- nehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaánahmen kann die Bun- desanstalt die Lehrgangsgebhren, die Fahrkosten sowie die Kosten fr Lernmittel und Arbeitskleidung ohne Anrechnung von Einkommen bernehmen. Die Berufsausbildungsbeihilfen werden als Zuschsse oder Darlehen gew„hrt. (1 a) Berufsausbildungsbeihilfe wird fr den Lebensunterhalt und fr die Ausbildung oder die Teilnahme an einer berufsvorbereiten- den Bildungsmaánahme gew„hrt (Bedarf). Der Bedarf wird, soweit er nicht in Absatz 1 b festgelegt ist, von der Bundesanstalt durch Anordnung bestimmt. Bei einer beruflichen Ausbildung in Betrieben oder berbetrieblichen Ausbildungsst„tten sind Kosten fr Lern- mittel nicht zu bercksichtigen. (1 b) Als monatlicher Bedarf der Teilnehmer an berufsvorbereiten- den Bildungsmaánahmen gilt, wenn der Teilnehmer unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 1. bei einer Unterbringung im Haushalt der Eltern der jeweils geltende Bedarf fr Schler nach õ 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsf”rderungsgesetzes, 2. bei einer Unterbringung auáerhalb des Haushalts der Eltern, ausgenommen eine Unterbringung im Wohnheim oder Internat oder beim Ausbildenden, der jeweils geltende Bedarf fr Schler nach õ 12 Abs. 2 Nr. I des Bundesausbildungsf”rderungsgeset- zes zuzglich des Betrages zu den Kosten der Unterkunft auf Grund von õ 14 a Satz 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsf”rde- rungsgesetzes. Dem Bedarf nach den Nummern 1 und 2 sind notwendige Fahrkosten, die Kosten fr Lernmittel sowie Lehrgangsgebhren hinzuzurechnen; die Bundesanstalt kann hierfr Pauschbetr„ge bestimmen. Fr Teil- nehmer, deren Schutz im Krankheitsfalle nicht anderweitig sicher- gestellt ist, kann die Bundesanstalt durch Anordnung bestimmen, daá die hierfr angemessenen Kosten dem Bedarf hinzuzurechnen sind. Der Bedarf nach Nummer 1 gilt auch, wenn ein Teilnehmer im Sinne der Nummer 2 zwar nicht im Haushalt der Eltern unterge- bracht ist, er die Ausbildungsst„tte jedoch von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreichen k”nnte, es sei denn, er hat das 18. Lebensjahr vollendet, lebt mit mindestens einem Kind zusammen oder seine Verweisung auf die Wohnung der Eltern ist aus schwerwiegenden sozialen Grnden unzumutbar. (1 c) Auf Auszubildende, 1. die aufgrund von Absatz 1 Satz 2 und 3 keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder 2. deren Bedarf sich nach Absatz 1 b Nr. 1 bemiát, findet õ 26 des Bundessozialhilfegesetzes keine Anwendung. (2) Leistungen nach den Abs„tzen 1 bis 1 b werden gew„hrt 1. Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, 2. Ausl„ndern im Sinne des Gesetzes ber die Rechtsstellung heimatloser Ausl„nder im Bundesgebiet in der im Bundes- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, ver”ffent- lichten bereinigten Fassung, zuletzt ge„ndert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), sowie Ausl„ndern, die ihren gew”hnlichen Aufenthalt im Geltungsbe- reich dieses Gesetzes haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) an- erkannt oder Flchtlinge nach õ 1 des Gesetzes ber Maánahmen fr im Rahmen humanit„rer Hilfsaktionen aufgenommene Flcht- linge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) sind, 3. Ausl„ndern, die ihren st„ndigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wenn ein Elternteil Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, 4. Ausl„ndern, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG Freizgig- keit gew„hrt wird, 5. anderen Ausl„ndern, wenn a) sie selbst vor Beginn der f”rderungsf„higen Ausbildung insgesamt fnf Jahre sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben und rechtm„áig erwerbst„tig gewesen sind oder b) zumindest ein Elternteil w„hrend der letzten sechs Jahre vor Beginn der f”rderungsf„higen Ausbildung sich insgesamt drei Jahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und rechtm„áig erwerbst„tig gewesen ist, im brigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf der Aus- bildung diese Voraussetzungen vorgelegen haben; von dem Erfordernis der rechtm„áigen Erwerbst„tigkeit eines El- ternteils kann insoweit abgesehen werden, als die Erwerbs- t„tigkeit aus einem von dem erwerbst„tigen Elternteil nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgebt worden ist. (3) Solange und soweit der Antragsteller Unterhaltsleistungen, auf die er einen Anspruch hat, nicht erh„lt, kann die Bundesan- stalt ihn nach den Abs„tzen 1 bis 1 b f”rdern, ohne die Unter- haltsleistungen zu bercksichtigen. õ 140 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. õ 40 a [Voraussetzungen der Berufsausbildungsbeihilfe fr Arbeitslose] (1) Die Bundesanstalt gew„hrt einem Antragsteller, der 1. mindestens 360 Kalendertage eine die Beitragspflicht be- grndende Besch„ftigung ausgebt hat und 2. arbeitslos ist, fr die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaánahme mit einer Dauer bis zu einem Jahr Berufsausbildungsbeihilfe nach õ 40 ohne Anrechnung von Einkommen. õ 107 gilt entsprechend. Auáerdem stehen Zeiten einer Besch„ftigung, die ein Aussiedler, der nach dem Bundesvertriebenengesetz Rechte und Vergnstigungen in Anspruch nehmen kann, in den Aussiedlungsgebieten ausgebt hat, den Zeiten einer die Beitragspflicht begrndenden Besch„f- tigung gleich, wenn die Besch„ftigung bei Ausbung im Geltungs- bereich dieses Gesetzes die Beitragspflicht begrndet h„tte. (1 a) In der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 2000 gengt zur Erfllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, daá der Antragsteller, wenn er bei Beginn der Maánahme das 25. Le- bensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war, mindestens 120 Kalendertage eine die Beitragspflicht begrndende Besch„ftigung ausgebt hat. Von dem Erfordernis der dreimonatigen Arbeitslosigkeit kann abge- sehen werden, wenn bis zum Zeitpunkt der Erfllung dieser Voraus- setzung eine Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle oder Arbeit nicht zu erwarten ist. Fr Teilnehmer an laufenden Maánahmen, die vor dem 1. Januar 2001 in die Maánahme eingetreten sind, gilt Satz 1 bis zum Ende der Maánahme. (2) Ist der Leistungssatz des Arbeitslosengeldes oder der Ar- beitslosenhilfe, in dessen H”he der Antragsteller im Falle des Absatzes 1 zu Beginn der Maánahme eine dieser Leistungen beziehen k”nnte, h”her als die fr den Lebensunterhalt sich errechnende Berufsausbildungsbeihilfe, wird die Berufsausbildungsbeihilfe in H”he des Leistungssatzes des Arbeitslosengeldes oder der Arbeits- losenhilfe gew„hrt. õ 40 b (aufgehoben) õ 40c [Zuschuágew„hrung fr Benachteilgte - ausbildungsbegleitende Hilfen] (1) Die Bundesanstalt kann Ausbildenden Zuschsse zur F”rderung der Berufsausbildung von ausl„ndischen Auszubildenden sowie von lernbeeintr„chtigten oder sozial benachteiligten deutschen Auszu- bildenden gew„hren, denen nach der Teilnahme an berufsvorberei- tenden Bildungsmaánahmen ohne weitere F”rderung eine Ausbildungs- stelle in einem anerkannten Ausbildungsberuf durch die Bundesan- stalt nicht vermittelt werden kann. Ausbildungsbegleitende Hilfen nach Absatz 2 Nr. 1 k”nnen auch fr einen Auszubildenden gew„hrt werden, wenn ohne diese F”rderung ein Abbruch seiner Ausbildung droht. Die Bundesanstalt kann bei ausbildungsbegleitenden Hilfen nach Absatz 2 Nr. 1 von dem Erfordernis der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaánahme absehen, wenn die Teilnahme fr den Erfolg der Ausbildung nicht notwendig ist. (2) Gef”rdert werden folgende Maánahmen im Rahmen eines Berufs- ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz: 1. ausbildungsbegleitende Hilfen des ausbildenden Betriebes oder eines anderen Tr„gers, soweit sie fr einen erfolgreichen Ab- schluá der betrieblichen Berufsausbildung erforderlich sind, 2. das erste Jahr einer Berufsausbildung in einer berbetrieb- lichen Einrichtung, wenn eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen nach Nummer 1 nicht vermittelt werden kann, 3. die Fortsetzung der nach Nummer 2 gef”rderten Berufsausbil- dung in der berbetrieblichen Einrichtung bis zum Abschluá, wenn vorher eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen nach Nummer 1 nicht vermittelt werden kann. (2 a) Die Bundesanstalt kann bis zum 31.Dezember 2000 sozial- p„dagogische Hilfen fr die nach Absatz 2 Nr. 3 gef”rderten Aus- zubildenden mit deren Einverst„ndnis nach Abschluá der Ausbildung fr l„ngstens sechs Monate weitergew„hren, soweit dies fr die Begrndung oder Festigung eines Arbeitsverh„ltnisses notwendig ist. (3) Bei Maánahmen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 darf als Zuschuá zur Ausbildungsvergtung h”chstens ein Betrag bis zur H”he des Leistungssatzes fr das Ausbildungsgeld gew„hrt werden, der auf Grund von õ 58 der Leistung zum Lebensunterhalt eines unverhei- rateten Auszubildenden, der das 21. Lebensjahr noch nicht voll- endet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist, zugrunde zu legen ist, zuzglich fnf vom Hundert j„hrlich ab dem zweiten Ausbildungsjahr. Der Betrag erh”ht sich um die vom Arbeitgeber zu tragenden Beitr„ge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Kranken- versicherung, Unfallversicherung und zur Bundesanstalt. Den Umfang der F”rderung im brigen und bei Maánahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bestimmt die Bundesanstalt durch Anordnung. B. Berufliche Fortbildung õ 41 [F”rderung beruflicher Fortbildung] (1) Die Bundesanstalt f”rdert die Teilnahme an Maánahmen, die das Ziel haben, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung an- zupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu erm”glichen, und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Be- rufserfahrung voraussetzen (berufliche Fortbildung). (2) Gibt es keine geeigneten Fortbildungsmaánahmen oder ist deren Besuch nicht zumutbar, so wird auch die Teilnahme an einer Aus- bildungs- oder Umschulungsmaánahme gef”rdert, wenn sie fr den Antragsteller eine berufliche Fortbildung gew„hrleistet. (2 a) Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaánahme in einem Be- trieb wird nur gef”rdert, wenn die Maánahme mit einer Prfung im Sinne des õ 46 Berufsbildungsgesetz, der õõ 42 oder 45 Hand- werksordnung abschlieát oder die Vermittlung theoretischer Kenntnisse nicht weniger als ein Viertel des Unterrichts umfaát. (3) Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaánahme wird nur gef”r- dert, wenn die Maánahme l„nger als zwei Wochen und, sofern der Antragsteller Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat, l„nger als vier Wochen dauert; dies gilt nicht fr Maánahmen, die das Ziel haben, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzu- stellen. Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaánahme mit Voll- zeitunterricht wird nur gef”rdert, wenn sie nicht l„nger als zwei Jahre dauert. Dies gilt auch in den F„llen des Absatzes 2. (4) Die notwendige Wiederholung eines Teils einer Maánahme wird nur gef”rdert, wenn der Teilnehmer den Grund fr die Wiederholung nicht zu vertreten hat und der zu wiederholende Teil insgesamt nicht l„nger als sechs Monate dauert; dies gilt auch dann, wenn dadurch die in Absatz 3 genannte H”chstf”rderungsdauer ber- schritten wird. õ 41 a (aufgehoben) õ 42 [F”rderungsberechtigte Teilnehmer] (1) Gef”rdert werden 1. Antragsteller mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und 2. Antragsteller ohne abgeschlossene Berufsausbildung, wenn sie mindestens drei Jahre beruflich t„tig waren. (2) Ist der Antragsteller als Teilnehmer an einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaánahme bereits einmal nach diesem Gesetz ge- f”rdert worden, so wird er nur gef”rdert, wenn er danach min- destens ein weiteres Jahr beruflich t„tig gewesen ist. Auf eine berufliche T„tigkeit kann verzichtet werden, wenn 1. die Teilnahme an einer weiteren Maánahme notwendig im Sinne des õ 42 a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder õ 44 Abs. 2 b ist, und 2. die Vermittlung des Antragstellers in Arbeit wegen in der Person des Antragstellers begrndeter Umst„nde besonders erschwert ist, und 3. der Antragsteller als Teilnehmer an einer Feststellungs- maánahme mit Vollzeitunterricht bis zu zwei Monaten oder mit Teilzeitunterricht oder berufsbegleitendem Unterricht bis zu acht Monaten gef”rdert worden ist. (3) Auf die nach den Abs„tzen 1 und 2 erforderliche Dauer der beruflichen T„tigkeit werden Zeiten, in denen der Antragsteller beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet oder als Gefangener (õ 168 Abs. 3), aus Grnden, die nicht in seiner Person lagen, besch„f- tigungslos war, angerechnet. Die Dauer der nach Absatz 1 erfor- derlichen beruflichen T„tigkeit verkrzt sich jedoch h”chstens auf die H„lfte. (4) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann bei ungnstiger Besch„ftigungslage durch Rechtsverordnung jeweils fr ein Jahr bestimmen, daá auch Antragsteller, die die Voraussetzun- gen nach den Abs„tzen 1 und 2 nicht erfllen, gef”rdert werden k”nnen. õ 42 a [Leistungsgew„hrungsvoraussetzungen] (1) Leistungen k”nnen gew„hrt werden, wenn 1. der Antragsteller vor Beginn der Teilnahme ber die in Frage kommenden Bildungsmaánahmen beraten worden ist und 2. die Teilnahme an der Maánahme notwendig ist, damit ein Antragsteller, der a) arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird, b) von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht ist, nicht arbeitslos wird, c) keinen beruflichen Abschluá hat, eine berufliche Qualifikation erwerben kann. Von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht ist ein Arbeitnehmer insbesondere dann, wenn eine Kndigung bereits ausgesprochen oder die Er”ffnung des Konkursverfahrens ber das Verm”gen des Arbeitgebers bereits beantragt ist. (2) Die Teilnahme an einer Maánahme soll nicht gef”rdert werden, wenn der Antragsteller voraussichtlich auf dem fr ihn in Be- tracht kommenden Arbeitsmarkt innerhalb angemessener Zeit nach Abschluá der Maánahme in der angestrebten beruflichen T„tigkeit keine Besch„ftigung finden kann. õ 43 [Gef”rderte Fortbildungsmaánahmen] (1) Gef”rdert wird die Teilnahme an Fortbildungsmaánahmen, die gerichtet sind insbesondere auf 1. einen beruflichen Aufstieg, 2. die Anpassung der Kenntnisse und F„higkeiten an die beruflichen Anforderungen, 3. den Eintritt oder Wiedereintritt weiblicher Arbeitsuchender in das Berufsleben, 4. eine bisher fehlende Abschluáprfung, 5. die Heranbildung und Fortbildung von Ausbildungskr„ften, 6. die Wiedereingliederung „lterer Arbeitsuchender in das Berufsleben. (2) Liegt die Teilnahme eines Antragstellers an einer Maánahme berwiegend im Interesse des Betriebes, dem er angeh”rt, so wird die Teilnahme nicht gef”rdert; dies gilt insbesondere, wenn der Antragsteller an einer Maánahme teilnimmt, die unmittelbar oder mittelbar von dem Betrieb getragen wird oder im berwiegenden Interesse des Betriebes liegt. Die Teilnahme wird jedoch gef”r- dert, wenn dafr ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. õ 44 [Gew„hrung von Unterhaltsgeld; Bemessung] (1) Teilnehmern an Maánahmen zur beruflichen Fortbildung mit ganzt„gigem Unterricht kann ein Unterhaltsgeld gew„hrt werden. (2) Das Unterhaltsgeld betr„gt 1. fr einen Teilnehmer, der die Voraussetzungen des õ 111 Abs. 1 Nr. 1 erfllt, oder dessen Ehegatte, mit dem er in h„uslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbst„tigkeit nicht ausben kann, weil er der Pflege bedarf, 67 vom Hundert, 2. fr die brigen Teilnehmer 60 vom Hundert des um die gesetz- lichen Abzge, die bei Arbeitnehmern gew”hnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des õ 112. Teilnehmern an Maánahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teil- zeitunterricht, die die Voraussetzungen nach õ 42 a Abs. 1 Nr.2 Buchstabe a bis c erfllen und von denen die Teilnahme an einer Maánahme mit ganzt„gigem Unterricht wegen der Betreuung auf- sichtsbedrftiger Kinder oder pflegebedrftiger Personen nicht erwartet werden kann, kann ein Unterhaltsgeld gew„hrt werden. Die Voraussetzungen richten sich nach Absatz 2 b Satz 2 und 3. (2 a) (aufgehoben) (2 b) In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 2000 kann Teilnehmern an Maánahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht, 1. die bei Beginn der Maánahme das 25. Lebensjahr nicht voll- endet haben, eine Teilzeitbesch„ftigung von mindestens 12 und h”chstens 24 Stunden w”chentlich ausben und deren Teilnahme an der Bildungsmaánahme zur Aufnahme einer Vollzeitbesch„ftigung notwendig ist oder 2. die im Rahmen einer Allgemeinen Maánahme zur Arbeitsbeschaf- fung eine Teilzeitbesch„ftigung von mindestens 12 und h”ch- stens 24 Stunden w”chentlich ausben und deren Teilnahme an der Bildungsmaánahme zur Aufnahme einer Vollzeitbesch„ftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt notwendig ist, ein Unterhaltsgeld gew„hrt werden. Der Unterricht muá mindestens 12 Unterrichtsstunden in der Woche umfassen. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten mit der Maágabe, daá der Bemessung des Unter- haltsgeldes die H„lfte des Arbeitsentgelts im Sinne des õ 112 zu- grunde zu legen ist. Teilnehmern, die vor dem 1.Januar 2001 in eine Maánahme eingetreten sind, werden die Leistungen nach diesem Absatz bis zum Ende der Maánahme gew„hrt. õ 42 a Abs. 1 Nr. 2 findet keine Anwendung. (2 c) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung bestimmt die Leistungss„tze nach Absatz 2 jeweils fr ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. õ 111 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt ent- sprechend. (3) Das Unterhaltsgeld bemiát sich 1. bei Teilnehmern, die unmittelbar vor Eintritt in die Bil- dungsmaánahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, mindestens nach dem Arbeitsentgelt, nach dem das Ar- beitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe bemessen worden ist; 2. bei Teilnehmern, die im Bemessungszeitraum zur Berufsausbil- dung besch„ftigt waren und die Abschluáprfung bestanden haben, nach einem Arbeitsentgelt in H”he von 75 vom Hundert des Arbeitsentgelts nach õ 112 Abs. 7, mindestens nach dem Arbeitsentgelt der Besch„ftigung zur Berufsausbildung. Das gleiche gilt fr Teilnehmer, die zu dem in õ 46 Abs. I Satz 5 genannten Personenkreis geh”ren und nach Abschluá der Berufs- ausbildung kein Arbeitsentgelt im Sinne des õ 112 erzielt haben; 3. wie in einem Fall des õ 112 Abs. 7, wenn es unbillig hart w„re, von dem Arbeitsentgelt nach den Abs„tzen 2 oder 2 b auszugehen. In den F„llen der Nummern 2 und 3 ist von dem Arbeitsentgelt derjenigen Besch„ftigung auszugehen, fr die der Teilnehmer zu Beginn der Maánahme in Betracht kommt. (4) Einkommen des Beziehers von Unterhaltsgeld aus einer neben der Teilnahme an der Maánahme ausgebten unselbst„ndigen oder selbst„ndigen T„tigkeit wird auf das Unterhaltsgeld angerechnet, soweit es nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeitr„- ge, der Beitr„ge zur Bundesanstalt und der Werbungskosten dreiáig Deutsche Mark w”chentlich bersteigt. Einmalige und wiederkeh- rende Zuwendungen im Sinne des õ 112 Abs. 1 Satz 2 bleiben auáer Betracht. Satz 1 gilt nicht fr Einkommen aus einer Teilzeitbe- sch„ftigung im Sinne des Absatzes 2 b Nr. 1 oder Nr. 2. (5) Leistungen, die der Bezieher von Unterhaltsgeld 1. von seinem Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einer Maánahme oder 2. auf Grund eines frheren oder bestehenden Arbeitsverh„ltnis- ses ohne Ausbung einer Besch„ftigung fr die Zeit der Teilnahme erh„lt oder zu beanspruchen hat, wer- den auf das Unterhaltsgeld angerechnet, soweit sie nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeitr„ge und der Beitr„ge zur Bundesanstalt zusammen mit dem Unterhaltsgeld das fr den Lei- stungssatz maágebende Arbeitsentgelt nach õ111 bersteigen. Ab- satz 4 Satz 2 gilt entsprechend. õ 117 Abs. 1 a, 2, 3 und 4 gilt entsprechend. (6) Bricht ein Bezieher von Unterhaltsgeld nach Absatz 2 die Teilnahme an der Maánahme vor deren Beendigung ohne wichtigen Grund ab oder hat er durch maánahmewidriges Verhalten Anlaá fr den Ausschluá aus der Maánahme gegeben, ohne fr sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so kann die Bundesanstalt von ihm das gew„hrte Unterhaltsgeld insoweit zurckfordern, als ihm fr die gleiche Zeit weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe zugestanden h„tte. Dies gilt nicht, wenn er nach Beratung durch die Bundesanstalt eine T„tigkeit aufnimmt, die zu einer dauer- haften beruflichen Eingliederung fhrt. (7) (aufgehoben) (8) Die Vorschriften des Vierten Abschnittes ber das Arbeits- losengeld gelten entsprechend, soweit die Besonderheiten des Unterhaltsgeldes nicht entgegenstehen. õ 45 [F”rderungsumfang; pauschale Erstattung] Die Bundesanstalt kann ganz oder teilweise die notwendigen Kosten tragen, die durch die Fortbildungsmaánahme unmittelbar entstehen, insbesondere Lehrgangskosten, Kosten fr Lernmittel, Fahrkosten, Kosten der Arbeitskleidung, der Kranken- und Unfallversicherung sowie Kosten der Unterkunft und Mehrkosten der Verpflegung, wenn die Teilnahme an einer Maánahme notwendig ist, die ausw„rtige Un- terbringung erfordert. Sie tr„gt auch die Kosten fr die Betreuung der Kinder des Teilnehmers je Kind bis zu 120 DM monat- lich ganz oder teilweise, wenn diese durch die Teilnahme an einer Maánahme unvermeidbar entstehen und die Belastung durch diese Kosten fr den Teilnehmer eine H„rte bedeuten wrde. Die H”he der zu tragenden Kosten kann sich je nach Zugeh”rigkeit des Teilneh- mers zu einer bestimmten arbeitsmarktpolitischen Zielgruppe un- terscheiden. Die Bundesanstalt kann bestimmen, daá bestimmte Kosten nicht erstattet werden und Kosten nur erstattet werden, soweit sie 50 Deutsche Mark monatlich bersteigen. Bestimmte Kosten k”nnen pauschal erstattet werden. Von der Erstattung geringfgiger Kosten ist abzusehen. õ 46 [Fristen; Rckzahlung] (1) Die Gew„hrung von Leistungen nach õ 44 Abs.2 und 2b sowie nach õ 45 setzt voraus, daá die Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maánahme mindestens 720 Kalendertage eine die Beitragspflicht begrndende Besch„ftigung ausgebt oder Arbeitslosengeld oder im Anschluá daran Arbeits- losenhilfe bezogen haben. Die Frist von drei Jahren gilt nicht fr Antragsteller, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Aufnahme einer Besch„ftigung gezwungen sind und die berwiegend wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes keine Erwerbs- t„tigkeit ausgebt haben. Die Frist von drei Jahren verl„ngert sich 1. um h”chstens fnf Jahre fr jedes Kind, soweit wegen der Betreuung und Erziehung keine Erwerbst„tigkeit ausgebt wurde, 2. um die Dauer einer Besch„ftigung als Arbeitnehmer (õ 168 Abs. 1 Satz 1) im Ausland, die fr die weitere Ausbung des Berufes oder fr den beruflichen Aufstieg ntzlich und blich ist, jedoch h”chstens um zwei Jahre, wenn die Zeiten nach Nummer 1 oder 2 in die Frist nach Satz 1 oder in die jeweils verl„ngerte Frist hineinreichen. Die Be- treuung einer pflegebedrftigen Person steht der Betreuung und Erziehung eines Kindes gleich. õ 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie õ 107 gelten entsprechend. Die Leistungen nach õ 44 Abs. 2 und 2 b Nr. 1 sowie nach õ 45 k”nnen auch Antrag- steller erhalten, die innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Maánahme einen Berufsausbildungsabschluá auf Grund einer Zulas- sung zur Prfung nach õ 40 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz oder õ 37 Abs. 3 Handwerksordnung erworben haben oder deren Prfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach õ 43 Abs. 1 Berufsbildungs- gesetz oder nach õ 40 Abs. 1 Handwerksordnung dem Zeugnis ber das Bestehen der Abschluáprfung in einem nach dem Berufsbil- dungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungs- beruf gleichgestellt worden ist; der Zeitraum von einem Jahr verl„ngert sich um Zeiten, in denen der Antragsteller nach dem Erwerb des Prfungszeugnisses beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war. (2) Antragstellern, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1, jedoch die Voraussetzungen nach õ 42 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch- stabe a erfllen und bis zum Beginn der Bildungsmaánahme Arbeits- losenhilfe bezogen haben, kann ein Unterhaltsgeld in H”he des Be- trages gew„hrt werden, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt be- zogen haben. H„tte sich die Arbeitslosenhilfe in der Zeit, in der der Antragsteller an der beruflichen Bildungsmaánahme teilnimmt, erh”ht, so erh”ht sich das Unterhaltsgeld vom gleichen Tage an entsprechend. Daneben werden die Leistungen nach õ 45 gew„hrt. (3) Antragstellern, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfllen, sich jedoch verpflichten, im Anschluá an die Maánahmen mindestens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht begrndende Besch„ftigung auszuben, k”nnen die Leistungen nach õ 45 gew„hrt werden. Die Leistungen sind zurckzuzahlen, wenn der Antragstel- ler innerhalb von vier Jahren nach Abschluá der Maánahme ohne wichtigen Grund nicht mindestens drei Jahre lang eine die Bei- tragspflicht begrndende Besch„ftigung ausgebt hat. C. Berufliche Umschulung õ 47 [F”rderung bei Umschulungen] (1) Die Bundesanstalt f”rdert die Teilnahme von Arbeitsuchenden an Maánahmen, die das Ziel haben, den šbergang in eine andere geeignete berufliche T„tigkeit zu erm”glichen, insbesondere um die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern (berufliche Umschulung). Eine berufliche Umschulung aus einem Beruf, in dem ein Mangel an Arbeitskr„ften besteht, ist nur zu f”rdern, wenn schwerwiegende pers”nliche Grnde eine berufliche Umschulung erfordern. õ 41 Abs. 4, õõ 42, 42 a und 43 Abs. 2 so- wie die õõ 44 bis 46 gelten entsprechend. (2) (gestrichen) (3) Kann Arbeitslosigkeit besch„ftigter Arbeitsuchender durch Um- schulung vermieden werden, so ist diese so frh wie m”glich durchzufhren. Die Teilnahme an einer Umschulungsmaánahme soll in der Regel nur gef”rdert werden, wenn diese nicht l„nger als zwei Jahre dauert. õ 48 (gestrichen) õ 49 [Zuschuá an den Arbeitgeber w„hrend der Einarbeitungszeit] (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern fr Arbeitnehmer Zu- schsse gew„hren, wenn sie eine volle Leistung am Arbeitsplatz erst nach einer Einarbeitungszeit erreichen k”nnen, und sie vor Beginn der Einarbeitung 1. arbeitslos sind oder 2. von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sind; õ 42 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt muá Arbeitgebern fr Arbeitnehmer, die nach Zeiten der Kindererziehung oder nach Zeiten der Pflege von Ange- h”rigen in das Erwerbsleben zurckkehren, Zuschsse gew„hren, wenn sie eine volle Leistung erst nach einer Einarbeitungszeit erreichen k”nnen. Zuschsse sind nicht zu gew„hren a) wenn die Einarbeitung beim bisherigen Arbeitgeber erfolgt; Konzernunternehmen im Sinne des õ18 des Aktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber b) soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen erbringt oder voraussichtlich erbringen wird. (2) Der Einarbeitungszuschuá darf fr die gesamte Einarbeitungs- zeit 30 vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des fr den Beruf des Arbeitnehmers orts- blichen Arbeitsentgelts nicht bersteigen und nicht l„nger als fr ein halbes Jahr gew„hrt werden. In besonders begrndeten Ausnahmef„llen kann er bis zu 50 vom Hundert des Arbeitsentgelts betragen und bis zu einem Jahr gew„hrt werden. õ 112 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Leistungen nach Absatz 1 werden auf Antrag gew„hrt. Dem Arbeitgeber ist ein schriftlicher Bescheid darber zu erteilen, ob und fr welchen Zeitraum sowie in welcher H”he Leistungen ge- w„hrt werden. Der Bescheid kann Auflagen und Bedingungen ent- halten. (4) Der Einarbeitungszuschuá ist zurckzuzahlen, wenn das Ar- beitsverh„ltnis w„hrend der Einarbeitungszeit oder innerhalb von sechs, in den F„llen des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb von zw”lf Monaten nach dem Ende der Einarbeitungszeit beendet wird; dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverh„ltnis durch Kndigung beendet hat oder der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverh„ltnisses berechtigt war, das Arbeitsverh„ltnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist zu kn- digen. III. Institutionelle F”rderung der beruflichen Bildung õ 50 [F”rderung von Ausbildungseinrichtungen] (1) Die Bundesanstalt kann Darlehen und Zuschsse fr den Aufbau, die Erweiterung und Ausstattung von Einrichtungen einschlieálich berbetrieblicher Lehrwerkst„tten gew„hren, die der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung im Sinne dieses Unterab- schnittes dienen. In besonderen begrndeten Ausnahmef„llen kann sich die F”rderung auch auf die Unterhaltung der Einrichtung erstrecken. (2) Die Bundesanstalt darf eine Einrichtung nur f”rdern, 1. wenn der Tr„ger sich in angemessenem Umfange mit eigenen Mitteln an den Kosten beteiligt, 2. soweit nicht deren Tr„ger oder ein anderer gesetzlich verpflichtet ist, die Kosten zu tragen; dies gilt nicht fr Tr„ger der Sozialhilfe. (3) Zuschsse sollen nur gew„hrt werden, soweit das Ziel der F”rderung nicht durch Darlehen erreicht werden kann. (4) Die Bundesanstalt kann die Gew„hrung von Darlehen oder Zu- schssen davon abh„ngig machen, daá sie berechtigt ist, in der Einrichtung eigene Maánahmen durchzufhren oder durch andere Tr„ger durchfhren zu lassen. (5) Wer eine Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art zu er- richten plant, die nach den õõ 50 bis 52 und 55 gef”rdert werden soll, hat dies dem zust„ndigen Landesarbeitsamt unverzglich an- zuzeigen. Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so kann die F”rderung versagt werden. õ 51 [Nichtgef”rderte Einrichtungen] Eine Einrichtung darf nicht gef”rdert werden, wenn sie der beruf- lichen Ausbildung in berufsbildenden Schulen oder berwiegend Zwecken eines Betriebes oder Verbandes oder dem Erwerbe dient. Die genannten Einrichtungen drfen ausnahmsweise gef”rdert wer- den, wenn Maánahmen auf andere Weise nicht, nicht in ausreichen- dem Umfange oder nicht rechtzeitig durchgefhrt werden k”nnen. õ 52 [Errichtung eigener Bildungseinrichtungen] (1) Die Bundesanstalt soll Einrichtungen einschlieálich berbe- trieblicher Lehrwerkst„tten fr Maánahmen nach õ 33 gemeinsam mit anderen Tr„gern oder allein errichten, wenn bei dringendem Bedarf geeignete Einrichtungen nicht zur Verfgung stehen. (2) Die Bundesanstalt kann allein oder gemeinsam mit anderen Tr„- gern Einrichtungen fr Maánahmen nach õ 33 errichten, die als Mo- dell fr Einrichtungen anderer Tr„ger dienen. Fnfter Unterabschnitt F”rderung der Arbeitsaufnahme und der Aufnahme einer selbst„ndigen T„tigkeit õ 53 [F”rderungsf„hige Kosten zur Arbeitsaufnahme] (1) Die Bundesanstalt kann fr Arbeitslose und von Arbeitslosig- keit unmittelbar bedrohte Arbeitsuchende zur F”rderung der Ar- beitsaufnahme folgende Leistungen gew„hren: 1. Zuschuá zu Bewerbungskosten, 2. Zuschuá zu Reise- und Umzugskosten, 3. Arbeitsausrstung, 4. Trennungsbeihilfe, wenn die Arbeitsaufnahme die Fhrung eines getrennten Haushalts erfordert, 5. šberbrckungsbeihilfe bis zur Dauer von einem Monat in beson- deren H„rtef„llen, 6. Begleitung bei Sammelfahrten zur Arbeitsaufnahme an einem ausw„rtigen Besch„ftigungsort, 6 a. Familienheimfahrten, 6 b. Maánahmen der Arbeitsberatung bis zu einer Dauer von zwei Wochen, 7. sonstige Hilfen, die sich zur Erleichterung der Arbeitsauf- nahme als notwendig erweisen. An Stelle einer Leistung nach den Nummern 1, 2, 3, 5 oder 7 kann auch ein Darlehen gew„hrt werden. (2) Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1 genannten Leistungen auch zur Begrndung eines Ausbildungsverh„ltnisses Berufsan- w„rtern gew„hren, die bei ihr als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind. Dies gilt fr Berufsanw„rter, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverh„ltnis stehen, nur dann, wenn sie von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sind. (3) Leistungen nach den Abs„tzen 1 und 2 drfen nur gew„hrt wer- den, soweit die Arbeitsuchenden die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen k”nnen. Die õõ 37, 38, 42 a Abs. 1 Satz 2 und õ 49 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b gelten entsprechend. (4) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Vorschriften zur Durchfhrung der Abs„tze 1 und 2 erlassen. Dabei kann sie bestim- men, daá Leistungen nach Absatz 1 erst ab einem bestimmten Min- destbetrag gew„hrt werden, einen bestimmten H”chstbetrag nicht bersteigen drfen und auf Familienangeh”rige ausgedehnt werden k”nnen, sowie unter welchen Voraussetzungen und in welchem Um- fange Leistungen zur Aufnahme einer Arbeit im Auslande gew„hrt werden k”nnen. õ 54 [Beihilfe zur beruflichen Eingliederung] (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern zur beruflichen Einglie- derung von arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit unmittelbar be- drohten Arbeitsuchenden, deren Unterbringung unter den blichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, Darlehen oder Zu- schsse gew„hren. Diese Leistungen drfen fnfzig vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des fr den Beruf des Arbeitnehmers ortsblichen Arbeitsentgelts nicht bersteigen. Sie werden nicht l„nger als zwei Jahre ge- w„hrt. Werden sie fr mehr als sechs Monate gew„hrt, so sollen sie sp„testens nach Ablauf von sechs Monaten um mindestens zehn vom Hundert des Arbeitsentgelts vermindert werden. õ 42 a Abs. 1 Satz 2 und õ 49 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. (2) Die Bundesanstalt kann zur Durchfhrung des Absatzes 1 durch Anordnung das N„here ber Voraussetzungen, Art und Umfang der F”rderung bestimmen. Dabei kann sie zulassen, daá die Verminde- rung nach Absatz 1 Satz 4 sp„ter beginnt, wenn die Leistungen l„nger als zw”lf Monate gew„hrt werden. õ 55 [Arbeitnehmer- und Jugendwohnheime] (1) Die Bundesanstalt kann die Errichtung von Arbeitnehmer- und Jugendwohnheimen durch Darlehen oder Zuschsse f”rdern, wenn dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckm„áig ist. (2) Die Bundesanstalt kann zur Durchfhrung des Absatzes 1 durch Anordnung das N„here ber Voraussetzungen, Art und Umfang der F”rderung bestimmen. õ 55 a [Gew„hrung von šberbrckungsgeld] (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitslosen bei Aufnahme einer selbst„ndigen T„tigkeit mit einer w”chentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden šberbrckungsgeld gew„hren, wenn der Arbeitslose bis zur Aufnahme dieser T„tigkeit mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Voraussetzung fr die Gew„hrung von šberbrckungsgeld ist die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle ber die Tragf„higkeit der Existenzgrndung. (1 a) Den Arbeitslosen nach Absatz 1 stehen Arbeitnehmer gleich, die vor Aufnahme der selbst„ndigen T„tigkeit mindestens vier Wochen Kurzarbeitergeld nach õ 63 Abs. 4 bezogen haben oder mindestens vier Wochen in einer Maánahme zur Arbeitsbeschaffung nach den õõ 91 bis 96 oder in einer Maánahme nach õ 249 h oder õ 242 s besch„ftigt waren. (2) Das šberbrckungsgeld wird grunds„tzlich fr 26 Wochen in H”- he des Betrages gew„hrt, den der Antragsteller als Arbeitslosen- geld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hat oder in den F„l- len des Absatzes 1 a bei Arbeitslosigkeit h„tte beziehen k”nnen. (3) Die Bundesanstalt gew„hrt Beziehern von šberbrckungsgeld auf Antrag Zuschsse zu ihren Aufwendungen fr eine Versicherung fr den Fall der Krankheit sowie eine Alters-, Invalidit„ts- und Hin- terbliebenenversorgung (Altersversorgung). Als Zuschsse werden die Betr„ge gew„hrt, die die Bundesanstalt fr den Antragsteller zuletzt fr die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Ar- beitslosenhilfe als Beitr„ge zur Kranken- und Rentenversicherung entrichtet hat oder in den F„llen des Absatzes 1 a bei Arbeits- losigkeit h„tte entrichten mssen. (4) Die Bundesanstalt kann das N„here ber Voraussetzungen und Verfahren der Gew„hrung von šberbrckungsgeld durch Anordnung bestimmen. Sie kann bestimmen, ob und unter welchen Voraus- setzungen ausnahmsweise das šberbrckungsgeld fr eine krzere Dauer als 26 Wochen bewilligt werden darf. Sie kann die Zuschsse nach Absatz 3 pauschalieren. Sechster Unterabschnitt Berufsf”rdernde Leistungen zur Rehabilitation õ 56 [Erg„nzung der berufsf”rdernden Leistungen] (1) Die Bundesanstalt gew„hrt nach den Vorschriften dieses Unter- abschnittes als berufsf”rdernde Leistungen zur Rehabilitation die Hilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Erwerbsf„higkeit der k”rperlich, geistig oder see- lisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsf„higkeit zu er- halten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Behinderten m”glichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Dabei sind Eignung, Neigung, bisherige T„tigkeit sowie Lage und Ent- wicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu bercksichtigen. Das Verfahren zur Auswahl der Leistungen schlieát, soweit erforder- lich, eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung ein; dabei gelten Absatz 3 Nr. 3 bis 5 sowie Absatz 3 a entsprechend. Hilfen k”nnen auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden. (2) Die berufsf”rdernden Leistungen werden durch folgende Lei- stungen erg„nzt: 1. šbergangsgeld, 2. Beitr„ge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Renten- versicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung, 3. šbernahme der erforderlichen Kosten, die mit einer berufs- f”rdernden Leistung zur Rehabilitation in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere fr Lehrgangskosten, Prfungsgebhren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeits- ger„t sowie Ausbildungszuschsse an Arbeitgeber, wenn die Maánahme im Betrieb durchgefhrt wird, 3 a. šbernahme der erforderlichen Kosten fr Unterkunft und Verpflegung, wenn fr die Teilnahme an der Maánahme eine Unterbringung auáerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Rehabilitation notwendig ist, 4. šbernahme der im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer berufsf”rdernden Maánahme erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und šbernachtungskosten; hierzu geh”ren auch die Kosten fr eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson sowie des erforderlichen Gep„cktransports. Reisekosten werden auch bernommen fr im Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat, wenn der Behinderte an einer berufsf”rdernden Maánahme teilnimmt. Anstelle der Kosten fr eine Familienheimfahrt k”nnen fr die Fahrt eines Angeh”rigen vom Wohnort zum Auf- enthaltsort des Behinderten Reisekosten bernommen werden, 5. Haushaltshilfe, wenn der Behinderte wegen der Teilnahme an einer berufsf”rdernden Maánahme zur Rehabilitation auáerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist und ihm aus diesem Grunde die Weiterfhrung des Haushalts nicht m”glich ist; Voraussetzung ist ferner, daá eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterfhren kann und im Haushalt ein Kind lebt, das das zw”lfte Lebensjahr noch nicht voll- endet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, 6. sonstige Leistungen, die unter Bercksichtigung von Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern. (3) Die berufsf”rdernden und erg„nzenden Leistungen zur Rehabi- litation werden bei Teilnahme an einer nicht behindertenspezi- fischen berufsf”rdernden Bildungsmaánahme sowie bei der Gew„hrung sonstiger berufsf”rdernder Hilfen in Art und Umfang der Leistun- gen nach dem Vierten und Fnften Unterabschnitt erbracht, soweit hierdurch das Ziel der Eingliederung im Einzelfall erreicht wird. (3 a) Maánahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation werden nur gef”rdert, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. (4) Berufsf”rdernde und erg„nzende Leistungen zur Rehabilitation sollen fr die Dauer gew„hrt werden, die zur Erreichung des Be- rufsziels vorgeschrieben oder allgemein blich ist. Leistungen fr die berufliche Fortbildung und Umschulung sollen in der Regel nur gew„hrt werden, wenn die Maánahme bei ganzt„gigem Unterricht nicht l„nger als zwei Jahre dauert, es sei denn, daá eine Ein- gliederung nur durch eine l„ngerdauernde Maánahme zu erreichen ist. õ 57 [Zust„ndigkeitsnachrang der Bundesanstalt] Die Bundesanstalt darf berufsf”rdernde und erg„nzende Leistungen nur gew„hren, sofern nicht ein anderer Rehabilitationstr„ger im Sinne des Gesetzes ber die Angleichung der Leistungen zur Reha- bilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881) zust„ndig ist. Ist ein anderer Rehabilitationstr„ger zust„ndig, so hat sie die- sem die erforderlichen berufsf”rdernden Maánahmen vorzuschlagen. õ 58 [Zuschsse an den Arbeitgeber; Anordnungserm„chtigung] (1) Fr die berufsf”rdernden und erg„nzenden Leistungen zur Reha- bilitation gelten die Vorschriften des Zweiten bis Fnften Unter- abschnittes sowie õõ 127 und 133 mit Ausnahme von õ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 und 4, von õ 37 Abs. 1, von õ 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 und der õõ 41 bis 47, 49 und 54 entsprechend, õ 53 mit der Maágabe, daá Leistungen nach dieser Vorschrift auch dann gew„hrt werden k”nnen, wenn der Behinderte nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar bedroht ist und dadurch dauerhaft eingegliedert werden kann. Berufsf”rdernde und erg„n- zende Leistungen zur Rehabilitation werden auch gew„hrt, wenn die berufliche Ausbildung im Sinne des õ 40 wegen Art oder Schwere der Behinderung in einer besonderen Ausbildungsst„tte fr Behin- derte stattfindet und in einem zeitlich nicht berwiegenden Ab- schnitt schulisch durchgefhrt wird. Behinderte Auszubildende erhalten Leistungen nach õ 40 auch dann, wenn ihnen die erfor- derlichen Mittel auf Grund eines Unterhaltsanspruches zur Verf- gung stehen; dies gilt nicht, soweit die Nichtbercksichtigung des Unterhaltsanspruches offensichtlich ungerechtfertigt w„re. (1 a) Berufsf”rdernde und erg„nzende Leistungen werden zur Teil- nahme an Maánahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainings- bereich anerkannter Werkst„tten fr Behinderte erbracht, und zwar 1. im Eingangsverfahren, wenn die Maánahmen erforderlich sind, um die Eignung des Behinderten fr die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen, 2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maánahmen erforderlich sind, um die Leistungsf„higkeit des Behinderten zu ent- wickeln, zu erh”hen oder wiederzugewinnen. Behinderte werden in diesem Bereich nur gef”rdert, sofern erwartet werden kann, daá sie nach Teilnahme an diesen Maánahmen in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaá wirtschaftlich verwertbarer Ar- beitsleistung im Sinne des õ 52 Abs. 3 des Schwerbehinderten- gesetzes zu erbringen. Die Leistungen werden im Eingangsver- fahren und im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu zwei Jahren erbracht. Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend; õ 36 Nr. 1 und õ 40 Abs. 1 b sind nicht anzuwenden. (1 b) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Darlehen oder Zuschsse gew„hren, soweit diese Leistungen zur beruflichen Eingliederung von Behinderten erforderlich sind. Die Leistungen drfen 80 vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des im Beruf ortsblichen Arbeitsentgelts nicht bersteigen; sie werden nicht l„nger als zwei Jahre gew„hrt. Werden sie fr mehr als sechs Monate gew„hrt, so werden sie sp„testens nach Ablauf von sechs Monaten um mindestens 20 vom Hundert des Arbeitsentgelts vermindert. õ 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das N„here ber Voraussetzungen, Art und Umfang der berufsf”rdernden und erg„n- zenden Leistungen zur Rehabilitation. Sie hat dabei die beson- deren Verh„ltnisse der Behinderten sowie die Grunds„tze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu bercksichtigen und ihre Leistungen in šbereinstimmung mit den fr die anderen Rehabilita- tionstr„ger im Sinne des Gesetzes ber die Angleichung der Lei- stungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. I S. 1881 ) geltenden gesetzlichen Vorschriften zu regeln. Fr Behinderte, die an einer berufsf”rdernden Bildungsmaánahme teilnehmen und deren Schutz im Krankheitsfalle nicht anderweitig sichergestellt ist, kann die Bundesanstalt durch Anordnung bestimmen, daá die hierfr angemessenen Kosten bernommen werden. õ 59 [Anspruch auf šbergangsgeld; Fristen] (1) Kann der Behinderte wegen der Teilnahme an einer Maánahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung keine ganzt„gige Erwerbs- t„tigkeit ausben, so hat er Anspruch auf šbergangsgeld. Das gleiche gilt, wenn der Behinderte keine ganzt„gige Erwerbs- t„tigkeit ausben kann, weil er 1. an einer Maánahme der Berufsvorbereitung einschlieálich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder 2. an einer Maánahme der beruflichen Ausbildung in einem Betrieb oder in einer berbetrieblichen Einrichtung teilnimmt, sowie fr die Zeit, in der der Behinderte wegen Teil- nahme an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt. Der Anspruch besteht nur, wenn der Behinderte innerhalb der letzten fnf Jahre vor Beginn der Maánahme mindestens 720 Kalendertage eine die Beitragspflicht begrndende Besch„ftigung ausgebt oder Arbeitslosengeld oder im Anschluá daran Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Die Frist von fnf Jahren gilt nicht fr Antragsteller, die zur Sicherung des Le- bensunterhaltes zur Aufnahme einer Besch„ftigung gezwungen sind und berwiegend wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes keine Erwerbst„tigkeit ausgebt haben. Die Frist von fnf Jahren verl„ngert sich 1. um h”chstens fnf Jahre fr jedes Kind, soweit wegen der Betreuung und Erziehung keine Erwerbst„tigkeit ausgebt wurde, 2. um die Dauer einer Besch„ftigung als Arbeitnehmer (õ 168 Abs. 1 Satz 1) im Ausland, die fr die weitere Ausbung des Berufes oder fr den beruflichen Aufstieg ntzlich und blich ist, jedoch h”chstens um zwei Jahre, wenn die Zeiten nach Nummer 1 oder 2 in die Frist nach Satz 3 oder in die jeweils verl„ngerte Frist hineinreichen. õ 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie õ 107 gelten entsprechend. Der An- spruch besteht auch fr Behinderte, die innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Maánahme einen Berufsausbildungsabschluá auf Grund einer Zulassung zur Prfung nach õ 40 Abs. 3 Berufs- bildungsgesetz oder õ 37 Abs. 3 Handwerksordnung erworben haben oder deren Prfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach õ 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz oder nach õ 40 Abs. 1 Handwerks- ordnung dem Zeugnis ber das Bestehen der Abschluáprfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist; der Zeit- raum von einem Jahr verl„ngert sich um Zeiten, in denen der An- tragsteller nach dem Erwerb des Prfungszeugnisses beim Arbeits- amt arbeitslos gemeldet war. (2) Der Berechnung des šbergangsgeldes sind 80 vom Hundert des entgangenen regelm„áigen Arbeitsentgelts (Regelentgelt), h”ch- stens jedoch das entgangene regelm„áige Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen. Das šbergangsgeld betr„gt 1. bei einem Behinderten, der die Voraussetzungen des õ 111 Abs. 1 Nr. 1 erfllt, oder dessen Ehegatte, mit dem er in h„uslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbst„tigkeit nicht ausben kann, weil er den Behinderten pflegt oder selbst der Pflege bedarf, 75 vom Hundert, 2. bei den brigen Behinderten 68 vom Hundert des nach Satz 1 oder õ 59 a maágebenden Betrages. Das šbergangsgeld wird fr Kalendertage gezahlt. Ist es fr einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser mit 30 Tagen anzu- setzen. (3) Fr die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Behin- derten im letzten vor Beginn der Maánahme abgerechneten Entgelt- abrechnungszeitraum des letzten Besch„ftigungsverh„ltnisses, mindestens w„hrend der letzten abgerechneten vier Wochen (Be- messungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsent- gelt (õ 227 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch) verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, fr die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverh„ltnisses ergebenden regelm„áigen w”chent- lichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den S„tzen 1 und 2 nicht m”glich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Maánahme abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (õ 227 des Fnften Buches Sozialgesetz- buch) verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. õ 164 Abs. 1 und 4 gilt entsprechend. (4) Das Regelentgelt wird bis zur H”he der nach õ 175 Abs. 1 Nr.1 fr den Beitrag zur Bundesanstalt geltenden Beitragsbemessungs- grenze bercksichtigt. (5) Behinderten, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 3 bis 7 erfllen und bis zum Beginn der Maánahme Arbeitslosen- hilfe bezogen haben, wird ein šbergangsgeld in H”he des Betrages gew„hrt, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. H„tte sich die Arbeitslosenhilfe in der Zeit, in der der Antrag- steller an der beruflichen Maánahme teilnimmt, erh”ht, so erh”ht sich das šbergangsgeld vom gleichen Tage an entsprechend. (6) Der Anspruch auf šbergangsgeld ruht, solange ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. õ 59 a [Bemessungszeitraum fr šbergangsgeld] Sofern bei berufsf”rdernden Maánahmen zur Rehabilitation 1. der letzte Tag des Bemessungszeitraums zu Beginn der Maánahme l„nger als drei Jahre zurckliegt oder 2. kein Arbeitsentgelt nach õ 59 Abs. 3 erzielt worden ist oder 3. es unbillig hart w„re, das Arbeitsentgelt nach õ 59 Abs. 3 der Bemessung des šbergangsgeldes zugrunde zu legen, ist das šbergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezo- genen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsblichen Arbeitsentgelts zu berechnen, das fr den Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthaltsort des Behinderten gilt. Maágebend ist das Arbeitsentgelt im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Maánahme (Bemessungszeitraum) fr diejenige Besch„f- tigung, fr die der Behinderte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen F„higkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht k„me. Fr den Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betrages anzu- setzen. õ 59 b [J„hrliche Anpassung] Das šbergangsgeld erh”ht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berck- sichtigung der Ver„nderung der Belastung bei Renten zuletzt vor diesem Zeitpunkt anzupassen gewesen w„ren; es darf nach der An- passung 80 vom Hundert der nach õ 175 Abs. 1 Nr. 1 fr den Bei- trag zur Bundesanstalt geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht bersteigen. õ 59 c [Kontinuit„t der Leistungen] Hat der Behinderte šbergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungs- krankengeld oder Krankengeld bezogen und wird im Anschluá daran eine berufsf”rdernde Maánahme zur Rehabilitation durchgefhrt, so ist bei der Berechnung des šbergangsgeldes von dem bisher zugrun- de gelegten Arbeitsentgelt auszugehen. õ 59 d [H„rteregelungen] (1) Kann der Behinderte an einer berufsf”rdernden Maánahme zur Rehabilitation aus gesundheitlichen Grnden nicht weiter teil- nehmen, wird das šbergangsgeld bis zu sechs Wochen, l„ngstens jedoch bis zum Tage der Beendigung der Maánahme, weitergew„hrt. (1 a) Sind nach Abschluá einer berufsf”rdernden Maánahme weitere Leistungen zur Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben er- forderlich, w„hrend deren dem Grunde nach ein Anspruch auf šber- gangsgeld besteht, und k”nnen diese aus Grnden, die der Behin- derte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschlieáend durchgefhrt werden, wird das šbergangsgeld fr diese Zeit weitergezahlt, wenn der Behinderte arbeitsunf„hig ist und ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht oder der Behinderte arbeitslos gemeldet ist und ihm eine zumutbare Besch„ftigung aus Grnden, die er nicht zu vertreten hat, nicht vermittelt werden kann. Der Behinderte hat die Verz”gerung insbesondere zu ver- treten, wenn er zumutbare Angebote berufsf”rdernder Maánahmen in gr”áerer Entfernung zu seinem Wohnort ablehnt. (2) Ist der Behinderte im Anschluá an eine abgeschlossene berufs- f”rdernde Maánahme zur Rehabilitation arbeitslos, so wird šber- gangsgeld w„hrend der Arbeitslosigkeit bis zu sechs Wochen weitergew„hrt, wenn er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und zur beruflichen Eingliederung zur Verfgung steht. In diesem Falle betr„gt das šbergangsgeld 1. bei einem Behinderten, bei dem die Voraussetzungen des õ 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 67 vom Hundert, 2. bei den brigen Behinderten 60 vom Hundert des sich aus õ 59 Abs. 2 Satz 1 oder õ 59 a ergebenden Betrages; zwischenzeitliche Erh”hungen des šbergangsgeldes nach õ 59 b sind zu bercksichtigen. õ 59 e [Anrechnung sonstiger Einkommen] (1) Das šbergangsgeld des Behinderten ist um das um die gesetz- lichen Abzge verminderte Arbeitsentgelt aus einer w„hrend des Bezugs von šbergangsgeld ausgebten unselbst„ndigen T„tigkeit zu krzen; einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (õ 227 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch) sowie Leistungen des Arbeitgebers zum šbergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem šbergangsgeld das vor Beginn der Maánahme erzielte, um die gesetzlichen Abzge vermin- derte Arbeitsentgelt nicht bersteigen, bleiben auáer Ansatz. (2) Erh„lt der Behinderte durch eine T„tigkeit w„hrend des Be- zuges von šbergangsgeld Arbeitseinkommen, so ist das šbergangs- geld um 80 vom Hundert des erzielten Arbeitseinkommens zu krzen. (3) Das šbergangsgeld ist ferner zu krzen um den um gesetzliche Abzge verminderten Betrag von 1. Geldleistungen, die eine ”ffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer berufsf”rdernden Maánahme zur Rehabilitation gew„hrt, 2. Renten, wenn dem šbergangsgeld ein vor Beginn der Rentenge- w„hrung erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt, 3. Renten, die aus demselben Anlaá wie die berufsf”rdernden Maánahmen zur Rehabilitation gew„hrt werden, wenn durch die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermieden wird. (4) Soweit ein Anspruch des Behinderten auf Leistungen, um die das šbergangsgeld nach Absatz 3 Nr. 1 zu krzen w„re, nicht er- fllt wird, geht der Anspruch des Behinderten insoweit mit Zah- lung des šbergangsgeldes auf die Bundesanstalt ber. Die õõ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberhrt. õ 60 [Zuschsse an den Arbeitgeber; Anordnungserm„chtigung] (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Ausbildungszuschsse fr die betriebliche Ausbildung k”rperlich, geistig oder seelisch Be- hinderter in einem Ausbildungsberuf gew„hren, wenn diese Ausbil- dung sonst nicht zu erreichen ist. (2) Der Ausbildungszuschuá kann fr die gesamte Dauer der Ausbil- dung gew„hrt werden. Er soll die vom Arbeitgeber im letzten Aus- bildungsjahr zu zahlende monatliche Ausbildungsvergtung nicht bersteigen. (3) Die Bundesanstalt erl„át zur Durchfhrung der Abs„tze 1 und 2 durch Anordnung Vorschriften ber die n„heren Voraussetzungen sowie ber H”he und Zahlung der Zuschsse. õ 61 [F”rderung von Behindertenwerkst„tten] (1) Die Bundesanstalt kann Darlehen und Zuschsse fr den Aufbau, die Erweiterung und Ausstattung von Werkst„tten fr Behinderte im Sinne der õõ 54 und 57 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes, die voraussichtlich anerkannt werden, gew„hren; õ 50 gilt ent- sprechend. (2) Die Bundesanstalt erl„át zur Durchfhrung des Absatzes 1 durch Anordnung Vorschriften ber die n„heren Voraussetzungen sowie ber H”he und Zahlung der Zuschsse und Darlehen. õ 62 [Aufgabenkoordinierung; Auskunftserteilung] (1) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung hat darauf hinzuwirken, daá die Maánahmen der Arbeits- und Berufsf”rderung Behinderter aufeinander abgestimmt werden. Es hat die anderen Bundesminister und die obersten Landesbeh”rden zu beteiligen. (2) Die Tr„ger von Einrichtungen und Maánahmen der Arbeits- und Berufsf”rderung Behinderter erteilen die fr die Durchfhrung des Absatzes 1 erforderlichen Ausknfte 1. dem Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung, soweit sie Bundesbeh”rden sind oder der Aufsicht des Bundes unter- stehen, 2. der zust„ndigen obersten Landesbeh”rde, soweit sie Landesbe- h”rden sind oder der Aufsicht eines Landes unterstehen oder in privatrechtlicher Form betrieben werden. Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung und die zu- st„ndigen obersten Landesbeh”rden holen die fr die Durchfhrung des Absatzes 1 erforderlichen Ausknfte ein und machen sie einander zug„nglich. Siebter Unterabschnitt - Eingliederung der Sp„taussiedler õ 62 a [Leistungsvoraussetzungen] (1) Sp„taussiedler und ihre Ehegatten und Abk”mmlinge im Sinne des õ 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Eingliederungshilfe fr Sp„taussiedler, wenn sie 1. arbeitslos sind, der Arbeitsvermittlung zur Verfgung stehen, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Eingliederungs- hilfe beantragt haben, bedrftig sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben, 2. innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Vo- raussetzungen fr den Anspruch auf Eingliederungshilfe er- fllt sind (Vorfrist), in den Aussiedlungsgebieten mindestens 150 Kalendertage in einer Besch„ftigung gestanden haben, die bei Ausbung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Beitrags- pflicht begrndet h„tte. (2) Auf die Eingliederungshilfe fr Sp„taussiedler sind die Vorschriften dieses Gesetzes, des Sechsten Buches Sozialgesetz- buch und sonstige Rechtsvorschriften ber die Arbeitslosenhilfe oder Empf„nger von Arbeitslosenhilfe mit folgenden Maágaben entsprechend anzuwenden: 1. Die Eingliederungshilfe fr Sp„taussiedler bemiát sich nach einem Arbeitsentgelt in H”he von 60 vom Hundert der Bezugs- gr”áe nach õ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die bei Entstehung des Anspruchs auf Eingliederungshilfe fr Sp„taus- siedler im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 maágebend ist. õ 112 Abs. 8 gilt entsprechend; dabei ist als Durchschnitt der tariflichen regelm„áigen w”chentlichen Arbeitszeit der Besch„ftigungsver- h„ltnisse im Bemessungszeitraum die tarifliche regelm„áige w”chentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die bei Ent- stehung des Anspruchs fr Angestellte im ”ffentlichen Dienst maágebend ist. 2. Die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungshilfe fr Sp„taus- siedler betr„gt 156 Tage. õ 110 gilt entsprechend. 3. Der Bezug von Eingliederungshilfe fr Sp„taussiedler begrn- det keinen Anspruch auf andere Leistungen nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt dieses Gesetzes. 4. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe fr Sp„taussiedler wird nicht dadurch ausgeschlossen, daá der Berechtigte an einem Deutsch-Sprachlehrgang oder einer Maánahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung im Sinne des Vierten Unterab- schnitts mit ganzt„gigem Unterricht teilnimmt, die fr seine zgige berufliche Eingliederung notwendig sind. (3) Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfllen oder nur deshalb nicht erfllen, weil sie nicht bedrftig sind, und an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganzt„gigem Unterricht teilnehmen, werden die durch die Teilnahme entstehenden Kosten nach Maágabe des õ 45 fr l„ngstens sechs Monate erstattet. (4) Personen, die die Voraussetzungen der Abs„tze 1 und 2 nicht erfllen, jedoch bedrftig sind und im Herkunftsland eine Er- werbst„tigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise ausgebt haben, die fr die berufliche Einglie- derung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen und beabsichtigen, nach Abschluá des Deutsch-Sprach- lehrgangs eine nicht der Berufsbildung dienende Erwerbst„tigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufzunehmen, und 1. Sp„taussiedler oder dessen Ehegatte oder Abk”mmling im Sinne des õ 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sind oder 2. als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind und ihren gew”hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, oder 3. im Rahmen humanit„rer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deut- schland durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder durch šbernahme- erkl„rung nach õ 33 Abs. 1 des Ausl„ndergesetzes im Geltungs- bereich dieses Gesetzes aufgenommen worden sind (Kontingent- flchtlinge), erhalten fr die Dauer von sechs Monaten w„hrend der Teilnahme an einem ganzt„gigen Deutsch-Sprachlehrgang die Leistungen nach den Abs„tzen 1 bis 3. Diese Leistungen werden auch gew„hrt, wenn wegen der besonderen Verh„ltnisse im Herkunftsland die Voraus- setzungen einer vorherigen Erwerbst„tigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise nicht erfllt werden konnten und die Nichtgew„hrung der Leistungen eine unbil- lige H„rte darstellen wrde. (5) Der Anspruch auf Eingliederungshilfe fr Sp„taussiedler ent- steht fr jeden Berechtigten nur einmal. Er erlischt auch, wenn der Berechtigte die Voraussetzungen fr einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfllt oder nur deshalb nicht erfllt, weil er Arbeitslosenhilfe nicht beantragt hat. õ 62 b [Leistungen an die Tr„ger von Deutsch-Sprachlehrg„ngen] (1) Tr„gern von Deutsch-Sprachlehrg„ngen werden fr 1. Sp„taussiedler und ihre Ehegatten und Abk”mmlinge im Sinne des õ 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, 2. Asylberechtigte, 3. Kontingentflchtlinge, die keinen Anspruch auf Leistungen nach õ 62a haben und auch keine Leistungen nach den Richtlinien des Bundesministers fr Ju- gend, Familie, Frauen und Gesundheit fr die Vergabe von Beihil- fen zur schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Einglie- derung junger Aussiedler, junger Zuwanderer aus der Deutschen Demokratischen Republik einschlieálich Berlin (Ost) sowie junger ausl„ndischer Flchtlinge - sog. Garantiefonds - Schul- und Be- rufsbildungsbereich - vom 1. M„rz 1988 (GMBl. S. 243) oder nach den Richtlinien des Bundesministers fr Frauen und Jugend fr die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesellschaftlichen, das heiát zur sprachlichen, schulischen, beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung junger Aussiedler und junger ausl„ndischer Flchtlinge ¯Garantiefonds - Schul- und Berufsbildungsbereich - (RL-GF- SB)® vom 1. Januar 1993 (Gemein- sames Ministerialblatt S. 1146) oder nach den Richtlinien des Bundesministers fr Frauen und Jugend fr die Gew„hrung von Zu- wendungen an die Otto Benecke Stiftung e.V., Bonn, fr die Ver- gabe von Beihilfen durch die Otto Benecke Stiftung e.V. an junge Aussiedler und junge ausl„ndische Flchtlinge zur Vorbereitung und Durchfhrung eines Hochschulstudiums ¯Garantiefonds - Hoch- schulbereich - (RL-GF-H)® vom 1. Januar 1993 (Gemeinsames Mini- sterialblatt S. 1154) in Anspruch nehmen k”nnen, die durch die Durchfhrung der Lehrg„nge und die Abgabe von Lernmitteln an die Teilnehmer unmittelbar entstehen, erstattet. (2) Den Teilnehmern werden die notwendigen Fahrkosten, die durch die Teilnahme an Deutsch-Sprachlehrg„ngen unmittelbar entstehen, erstattet. (3) Die Deutsch-Sprachlehrg„nge nach Absatz 1 sollen mindestens 300, h”chstens 600 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein. õ 62 c [Leistungsvoraussetzungen bei Fortbildung und Umschulung] Fr die Leistungen nach õ 62 a Abs. 3 und 4 und õ 62 b gelten die õõ 33 und 34 entsprechend. Voraussetzungen, Art, Umfang und Durchfhrung der F”rderung nach õ 62 a Abs. 3 und 4 und õ 62 b richten sich nach der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundes- anstalt fr Arbeit ber die individuelle F”rderung der beruf- lichen Fortbildung und Umschulung vom 23. M„rz 1976 in der je- weils geltenden Fassung, soweit die Besonderheiten des õ 62 a Abs. 3 und 4 sowie des õ 62 b nicht entgegenstehen. Achter Unterabschnitt Eingliederung von besonders schwer vermittelbaren arbeitslosen Arbeitnehmern in das Berufsleben õ 62 d [F”rderung von schwer vermittelbaren Arbeitnehmern] (1) Die Bundesanstalt kann durch Zuschsse bis zum 31. Dezember 1998 Tr„ger f”rdern, die besonders schwer vermittelbare Arbeit- nehmer 1. in eigenen Einrichtungen besch„ftigen oder 2. in eigenen Einrichtungen oder bei Dritten beruflich quali- fizieren, um den Arbeitnehmern die Wiedereingliederung in das Berufsleben zu erleichtern. Besonders schwer vermittelbare Arbeitnehmer sind insbesondere die Personen, die vor Eintritt in die Maánahme mindestens vierundzwanzig Monate beim Ar- beitsamt arbeitslos gemeldet waren und ein Merkmal schwerer Vermittelbarkeit aufweisen, oder arbeitslos gemeldete Arbeit- nehmer mit mehreren Merkmalen besonders schwerer Vermittel- barkeit. Neben der Besch„ftigung oder beruflichen Qualifi- zierung kann auch eine erforderliche soziale Betreuung erfol- gen; eine alleinige soziale Betreuung kann nur im Zusammen- hang mit einer vorhergehenden oder anschlieáenden Besch„f- tigung oder beruflichen Qualifizierung gef”rdert werden. (2) Tr„ger k”nnen sein 1. juristische Personen des ”ffentlichen Rechts, 2. Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts, die gemeinntzige Zwecke verfolgen, 3. sonstige Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, wenn sie fr die Durchfhrung einer Maánahme besonders geeignet erscheinen. (3) Zuschsse k”nnen gew„hrt werden zu Ausgaben fr Investi- tionen, die zur Durchfhrung der Maánahme erforderlich sind, fr den laufenden Betriebsmittelaufwand und fr Anleitungs- und Be- treuungspersonal. Nicht gew„hrt werden k”nnen Zuschsse zu Ausga- ben fr die Errichtung von neuen Geb„uden sowie den Erwerb und die Grundsanierung von Geb„uden. (4) Die Bundesanstalt bestimmt das N„here ber die F”rderung aus Mitteln der Bundesanstalt, insbesondere ber die Merkmale der besonders schweren Vermittelbarkeit, die Voraussetzungen fr die Besch„ftigung, der beruflichen Qualifizierung und sozialen Be- treuung sowie die Art, H”he und Dauer der F”rderung durch Anord- nung. Dritter Abschnitt Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitspl„tzen Erster Unterabschnitt - Kurzarbeitergeld õ 63 [Gew„hrung bei vorbergehenden Arbeitsausfall] (1) Kurzarbeitergeld wird Arbeitnehmern bei vorbergehendem Arbeitsausfall in Betrieben gew„hrt, in denen regelm„áig min- destens ein Arbeitnehmer besch„ftigt ist, wenn zu erwarten ist, daá durch die Gew„hrung von Kurzarbeitergeld den Arbeitnehmern die Arbeitspl„tze und dem Betrieb die eingearbeiteten Arbeit- nehmer erhalten werden. Besteht ein erheblicher Mangel an Ar- beitskr„ften, so soll Kurzarbeitergeld insoweit nicht gew„hrt werden, als die Lage auf dem Arbeitsmarkt die Vermittlung der Arbeitnehmer in andere Arbeitsverh„ltnisse, die fr die Arbeit- nehmer zumutbar sind, erfordert. (2) Kurzarbeitergeld wird nicht gew„hrt in Betrieben, die keine regelm„áige Arbeitszeit haben, sowie in Betrieben des Schaustel- lergewerbes und in Theater-, Lichtspiel- und Konzertunternehmen. (3) Betrieb im Sinne der Vorschriften ber das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung. (4) Bis zum 31. Dezember 1997 wird Kurzarbeitergeld auch an Ar- beitnehmer gew„hrt, die zur Vermeidung von anzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne des õ 17 Abs. 1 des Kndigungsschutzgeset- zes in einer betriebsorganisatorisch eigenst„ndigen Einheit zu- sammengefaát sind, wenn der Arbeitsausfall auf einer schwerwie- genden strukturellen Verschlechterung der Lage des Wirtschafts- zweiges beruht und der hiervon betroffene Arbeitsmarkt auáer- gew”hnliche Verh„ltnisse aufweist; die Voraussetzungen des Ab- satzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 brauchen nicht vorzuliegen. Der Betrieb soll den in der betrieblichen Einheit (Satz 1 erster Halbsatz) zusammengefaáten Arbeitnehmern eine berufliche Quali- fizierung erm”glichen. õ 64 [Gew„hrung bei l„ngerfristigem Arbeitsausfall] (1) In einem Betrieb wird Kurzarbeitergeld gew„hrt, wenn 1. ein Arbeitsausfall eintritt, der auf wirtschaftlichen Ursachen einschlieálich betrieblicher Strukturver„nderungen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, 2. der Arbeitsausfall unvermeidbar ist, 3. in einem zusammenh„ngenden Zeitraum von mindestens vier Wochen fr mindestens ein Drittel der in dem Betrieb tats„ch- lich besch„ftigten Arbeitnehmer jeweils mehr als zehn vom Hundert der Arbeitszeit (õ 69) ausf„llt; dabei sind die in õ 65 Abs. 2 genannten Personen sowie Personen, die zu ihrer Berufsausbildung besch„ftigt sind, nicht mitzuz„hlen; der erste zusammenh„ngende Zeitraum von mindestens vier Wochen beginnt mit dem Tag, an dem ein Arbeitsausfall erstmals nach Eingang der Anzeige nach Nummer 4 eintritt, 4. der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt angezeigt worden ist. (2) Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn der Arbeits- ausfall durch beh”rdliche oder beh”rdlich anerkannte Maánahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat. Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere nicht vor, wenn der Arbeitsausfall durch gew”hnliche, dem blichen Wetterverlauf entsprechende witterungsbedingte Grnde verursacht ist. (3) Kurzarbeitergeld wird nicht gew„hrt, wenn der Arbeitsausfall berwiegend branchenblich, betriebsblich oder saisonbedingt ist oder ausschlieálich auf betriebsorganisatorischen Grnden beruht. (4) (aufgehoben) õ 65 [Anspruchsberechtigte] (1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, wer 1. nach Beginn des Arbeitsausfalls in einem Betrieb, in dem nach õ 64 Kurzarbeitergeld gew„hrt wird, eine die Beitragspflicht begrndende Besch„ftigung (õ 168 Abs. 1) ungekndigt fort- setzt oder aus zwingenden Grnden oder im Anschluá an die Beendigung eines Berufsausbildungsverh„ltnisses nach õ 14 des Berufsbildungsgesetzes aufnimmt und 2. infolge des Arbeitsausfalls ein vermindertes Arbeitsentgelt oder kein Arbeitsentgelt bezieht. Eine die Beitragspflicht begrndende Besch„ftigung gilt w„hrend des Arbeitsausfalls als fortbestehend. Arbeitnehmern, deren Arbeitsverh„ltnis gekndigt ist, kann Kurzarbeitergeld gew„hrt werden, solange sie keine andere angemessene Arbeit aufnehmen k”nnen. (2) Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Personen, die nicht berufsm„áig in der Hauptsache als Arbeitnehmer t„tig zu sein pflegen, keine regelm„áige Arbeitszeit haben oder als Teil- nehmer an einer beruflichen Bildungsmaánahme Unterhaltsgeld oder šbergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz beziehen, sowie unst„ndig oder in der Hauswirtschaft Besch„ftigte. (2 a) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nur fr Ausfallstun- den, die zusammen mit Zeiten, fr die Arbeitsentgelt gezahlt wird oder fr die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, in dem nach õ 64 Abs. 1 Nr. 3 maágeblichen Zeitraum die Arbeitszeit im Sinne des õ 69 nicht berschreiten. (3) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nicht fr Zeiten, in denen die Arbeit aus anderen als den in õ 64 genannten Grnden ausf„llt, insbesondere nicht fr Zeiten des Urlaubs und fr ge- setzliche Feiertage, wenn nicht an diesen Tagen ohne den Arbeits- ausfall wegen kontinuierlicher Arbeitsweise gearbeitet worden w„- re, fr Zeiten, fr die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, sowie fr Zeiten, in denen der Kurzarbeiter eine andere nicht nur kurzzeitige Besch„ftigung ausbt. (4) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht abweichend von Absatz 3 auch, wenn der Arbeitnehmer w„hrend des Bezuges von Kurzarbeiter- geld arbeitsunf„hig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht oder ohne den Arbeits- ausfall bestehen wrde; õ 68 Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maágabe, daá Kurzarbeitergeld fr die Ausfallstunden zu gew„hren ist, die der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunf„higkeit gehabt h„tte. (5) Absatz 4 ist erstmals in den F„llen anzuwenden, in denen die Arbeitsunf„higkeit nach dem 31. Dezember 1980 eingetreten ist. õ 66 [Leistungsbeginn] Kurzarbeitergeld wird in dem Betriebe frhestens von dem Tage an gew„hrt, an dem die Anzeige ber den Arbeitsausfall beim Arbeits- amt eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf einem unab- wendbaren Ereignis, so wird Kurzarbeitergeld frhestens vom er- sten Tag dieses Ereignisses an gew„hrt, wenn die Anzeige unver- zglich erstattet worden ist. õ 67 [Verl„ngerung der Bezugsfristen] (1) Kurzarbeitergeld kann in einem Betriebe nur bis zum Ablauf von sechs Monaten seit dem ersten Tage, fr den Kurzarbeitergeld gezahlt wird, gew„hrt werden. Die Bezugsfrist nach Satz 1 wird um Tage, fr die kein Kurzarbeitergeld zu zahlen ist, nicht verl„n- gert; wird jedoch fr eine zusammenh„ngende Zeit von mindestens einem Monat innerhalb der Bezugsfrist kein Kurzarbeitergeld ge- w„hrt, so verl„ngert sich die Bezugsfrist entsprechend. (2) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann bei auáergew”hnlichen Verh„ltnissen auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung bestimmen, daá die Bezugsfrist nach Absatz 1 1. bis auf zw”lf Monate verl„ngert wird, wenn die auáergew”hn- lichen Verh„ltnisse in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Bezirken vorliegen, 2. bis auf vierundzwanzig Monate verl„ngert wird, wenn die auáergew”hnlichen Verh„ltnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen, 3. in der Zeit vom 1.Januar 1990 bis zum 31.Dezember 1997 in den F„llen des õ 63 Abs. 4 bis auf vierundzwanzig Monate verl„n- gert wird. (3) Sind seit dem letzten Tage, fr den Kurzarbeitergeld gew„hrt worden ist, drei Monate verstrichen, so ist Kurzarbeitergeld erneut fr die nach Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zul„ssige Bezugsfrist zu gew„hren, sofern die Voraus- setzungen erneut erfllt sind. (4) In einem Betrieb kann Kurzarbeitergeld ber einen Zeitraum ber sechs Monate hinaus nur gew„hrt werden, wenn der Empf„nger von Kurzarbeitergeld der Arbeitsvermittlung zur Verfgung steht und der Arbeitgeber mit der Aufnahme einer Besch„ftigung bei einem anderen Arbeitgeber einverstanden ist. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt den Empf„nger von Kurzarbeitergeld nach Namen, Anschrift, Alter und Beruf zum Ablauf einer Bezugsfrist von sechs Monaten zu melden. õ 68 [Bemessungsregelungen] (1) Das Kurzarbeitergeld wird fr die Ausfallstunden gew„hrt. Es bemiát sich 1. nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in der Arbeitsstunde erzielt h„tte, und 2. nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer am Ausfalltag innerhalb der Arbeitszeit (õ 69) geleistet h„tte; Stunden, fr die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht oder fr die Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind nicht zu berck- sichtigen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, so gilt fr die Berechnung des Arbeitsentgelts nach Satz 2 Nr. 1 der õ 112 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. (2) Bei Arbeitnehmern, die fr die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten h„tten, tritt an die Stelle des Arbeits- entgelts im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 1. das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszuschl„ge, das der Arbeit- nehmer im letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum mit Leistungslohn vor Beginn des Arbeitsausfalls durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielt hat, oder, 2. sofern das Ende dieses Lohnabrechnungszeitraumes mehr als sechs Monate vor Beginn des Arbeitsausfalls liegt oder der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsausfall noch keinen Leistungslohn im Betrieb erzielt hat, das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeits- zuschl„ge, das Arbeitnehmer des Betriebes im Leistungslohn bei gleichartiger Arbeit in der Arbeitsstunde zu erzielen pflegen. Žnderungen der Berechnungsgrundlage des Leistungslohnes, die nach dem Ende des Lohnabrechnungszeitraumes im Sinne des Satzes 1 Nr.1 eingetreten sind, werden bercksichtigt. (3) Bei der Anwendung der Abs„tze 1 und 2 gilt õ 112 Abs. 1 Satz 2, bei derjenigen des Absatzes 2 gilt auáerdem õ 112 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (4) Das Kurzarbeitergeld betr„gt 1. fr Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des õ 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie fr Arbeitnehmer, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des õ 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 vom Hundert, 2. fr die brigen Arbeitnehmer 60 vom Hundert des um die ge- setzlichen Abzge, die bei Arbeitnehmern gew”hnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (Absatz 1 oder 2). Das Bundesmi- nisterium fr Arbeit und Sozialordnung bestimmt die Lei- stungss„tze jeweils fr ein Kalenderjahr durch Rechtsverord- nung. Dabei ist von den Leistungss„tzen nach der Rechtsver- ordnung zu õ 111 Abs. 2 auszugehen. Die H”he des Kurzarbei- tergeldes fr die Ausfallstunde ist auf ein Vierzigstel dieser Leistungss„tze festzusetzen. Bei Arbeitnehmern mit einer geringeren w”chentlichen Arbeitszeit als dreiunddreiáig Stnden ist das Kurzarbeitergeld fr die Ausfallstunde durch Teilung des jeweiligen Leistungssatzes nach õ 111 Abs. 2 durch die w”chentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu er- rechnen; dieser Leistungssatz wird ermittelt durch Verviel- fachung des Arbeitsentgelts (Absatz 1 und 2) mit der Zahl der vereinbarten regelm„áigen w”chentlichen Arbeitsstunden. (5) Einkommen, das der Arbeitnehmer aus einer anderen unselb- st„ndigen oder einer selbst„ndigen T„tigkeit an Tagen erzielt, fr die er Kurzarbeitergeld erh„lt, wird nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeitr„ge und der Werbungskosten auf das Kurzarbeitergeld zur H„lfte angerechnet. õ 69 [Arbeitszeit] Arbeitszeit im Sinne der Vorschriften ber das Kurzarbeitergeld ist die regelm„áige betriebsbliche w”chentliche Arbeitszeit, soweit sie die tarifliche w”chentliche Arbeitszeit, oder, wenn eine solche nicht besteht, die tarifliche w”chentliche Arbeits- zeit gleicher oder „hnlicher Betriebe nicht berschreitet. õ 70 [Entsprechende Geltung der Vorschriften ber das Arbeitslosengeld] Fr die Gew„hrung von Kurzarbeitergeld gelten die Vorschriften des õ 100 Abs. 2, des õ 116 Abs. 1, 3 bis 6, des õ 118 Abs. 1 Nr.4 sowie der õõ 119 bis 120, 127 und 132 entsprechend, õ 118 Abs. 1 Nr. 4 jedoch nur fr eine Zeit, fr die eine Vollrente zuerkannt ist. õ 71 [Rckerstattung von zu Unrecht bezogenem Kurzarbeitergeld] (1) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person ent- sprechend õ 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewirkt, daá Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag von dem Arbeitgeber zu er- setzen. (2) Sind die zu Unrecht geleisteten Betr„ge sowohl vom Arbeit- geber zu ersetzen als auch vom Empf„nger der Leistung zu er- statten, so haften beide als Gesamtschuldner. (3) (gestrichen) (4) Wird ber das Verm”gen eines Arbeitgebers, der von der Bun- desanstalt Betr„ge zur Auszahlung an die Arbeitnehmer erhalten, diesen aber noch nicht ausgezahlt hat, das Konkursverfahren er- ”ffnet, so sind diese Betr„ge aus der Konkursmasse zurckzu- zahlen. Der Anspruch der Bundesanstalt hat das Vorrecht des õ 61 Abs. 1 Nr. 1 der Konkursordnung. õ 72 [Anzeige und Antragstellung bei Arbeitsausfall] (1) Die Anzeige nach õ 64 Abs. 1 Nr. 4 ist vom Arbeitgeber schriftlich bei dem Arbeitsamt zu erstatten, in dessen Bezirk der Betrieb liegt; die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist beizufgen. Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung erstattet werden. Mit der Anzeige sind die Voraussetzungen nach den õõ 63 und 64 Abs. 1 glaubhaft zu machen. Dem Anzeigenden ist unverzglich ein schriftlicher Bescheid darber zu erteilen, ob anerkannt wird, daá die Voraussetzungen fr die Gew„hrung von Kurzarbeitergeld nach den õõ 63 und 64 Abs. 1 vorliegen. (1 a) Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsausfall sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen und glaub- haft zu machen. Eine Stellungnahme der Betriebsvertretung ist beizufgen; der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die fr die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. Bei der Er- mittlung des Sachverhalts (õ 20 des Zehnten Buches Sozialgesetz- buch, õ 144 Abs. 1) kann die Bundesanstalt insbesondere auch Feststellungen im Betrieb treffen. Stellt die Bundesanstalt fest, daá der Arbeitsausfall nicht die Folge eines Arbeitskampfes, son- dern vermeidbar (õ 64 Abs. 1 Nr. 2) ist, so ist Kurzarbeitergeld fr die Anzahl von Tagen, an denen der Arbeitsausfall h„tte ver- mieden werden k”nnen, in entsprechender Anwendung des õ 117 Abs.4 zu gew„hren. Bei der Feststellung nach Satz 4 hat die Bundesan- stalt auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Fortsetzung der Arbeit zu bercksichtigen. (2) Kurzarbeitergeld wird auf Antrag gew„hrt. Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend mit der Maágabe, daá der Antrag bei dem Arbeitsamt zu stellen ist, in dessen Bezirk die fr den Betrieb zust„ndige Lohnstelle liegt. Das Kurzarbeitergeld muá jeweils fr den nach õ 64 Abs. 1 Nr. 3 maágebenden Zeitraum beantragt und gew„hrt werden. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschluáfrist von drei Monaten zu stellen; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalen- dermonats, in dem die Tage, fr die das Kurzarbeitergeld bean- tragt ist, liegen. Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, fr die Kurzarbeitergeld beantragt wird. (3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt die Voraussetzungen fr die Gew„hrung von Kurzarbeitergeld nachzuweisen. Er hat die Leistungen kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Dabei hat er von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte in dem Zeitraum nach Absatz 2 Satz 3 auszugehen; auf Grund einer Bescheinigung des zu- st„ndigen Arbeitsamtes (õ 129) hat er den erh”hten Leistungssatz (õ 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) auch anzuwenden, wenn ein Kind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht bescheinigt ist; und in den F„llen des õ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 c Doppelbuchstabe bb hat er die Leistungsgruppe C zugrundezulegen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen. Erfllt der Arbeitgeber vors„tzlich oder fahrl„ssig nicht die Verpflichtungen nach den S„tzen 1 bis 3, so ist er der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (4) Das Kurzarbeitergeld wird nachtr„glich fr den Zeitraum ausgezahlt, fr den es beantragt worden ist. (4 a) õ 48 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch findet keine An- wendung. Fr die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurz- arbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Ab- tretung oder Verpf„ndung des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld ist nur wirksam, wenn der Gl„ubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt. (5) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das N„here ber das Verfahren. õ 73 [Heimarbeiter und Kurzarbeitergeld; Verordnungserm„chtigung] (1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiter (õ 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), die ihren Lebens- unterhalt ausschlieálich oder weitaus berwiegend aus dem Be- sch„ftigungsverh„ltnis als Heimarbeiter beziehen. Die õõ 63 bis 72 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Heimarbeit nicht entgegenstehen. (2) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung 1. das N„here ber die entsprechende Anwendung der õõ 63 bis 72, 2. Abweichungen von den õõ 63 bis 72, soweit die Besonderheiten der Heimarbeit dies erfordern. Es kann ferner bestimmen, daá auch andere als die in Absatz 1 ge- nannten Heimarbeiter Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Zweiter Unterabschnitt F”rderung der ganzj„hrigen Besch„ftigung in der Bauwirtschaft 1. Allgemeine Vorschriften õ 74 [F”rderung durchgehender Besch„ftigung in der Bauwirtschaft] (1) Die Bundesanstalt hat durch die F”rderung der ganzj„hrigen Besch„ftigung in der Bauwirtschaft dazu beigetragen, daá w„hrend der witterungsungnstigen Jahreszeit 1. die Bauarbeiten auch bei witterungsbedingten Erschwernissen durchgefhrt und 2. die Besch„ftigungsverh„ltnisse der Arbeitnehmer des Bauge- werbes bei witterungsbedingten Unterbrechungen der Bauarbei- ten aufrechterhalten werden. (2) Die Bundesanstalt f”rdert die ganzj„hrige Besch„ftigung in der Bauwirtschaft durch die Leistungen der Produktiven Winter- bauf”rderung und das Schlechtwettergeld. (3) Im einzelnen gew„hrt die Bundesanstalt 1. Arbeitgebern des Baugewerbes a) Leistungen zur Beschaffung von Ger„ten und Einrichtungen, die es erm”glichen Bauarbeiten bei ungnstiger Witterung durchzufhren (õ 77), b) Leistungen zur Abgeltung der sonstigen witterungsbedingten Mehrkosten des Bauens (õ 78); 2. Arbeitnehmern des Baugewerbes a) Wintergeld zur Abgeltung der witterungsbedingten Mehrauf- wendungen bei Arbeit in den witterungsungnstigen Jahres- zeiten (õ 80), b) Schlechtwettergeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall (õõ 83 bis 89). Die Leistungen an die Arbeitgeber des Baugewerbes werden nicht erbracht. Die Leistung des Schlechtwettergeldes an die Arbeit- nehmer des Baugewerbes wird letztmals fr die Schlechtwetterzeit bis zum 29. Februar 1996 erbracht. õ 75 [Begriffsbestimmungen fr diesen Unterabschnitt] (1) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnittes sind 1. Arbeitgeber des Baugewerbes natrliche und juristische Personen, Personenvereinigungen oder Personengesellschaften, die als Inhaber von Betrieben des Baugewerbes auf dem Bau- markt gewerblich Bauleistungen anbieten, 2. Betriebe des Baugewerbes solche Betriebe oder Betriebsab- teilungen, die berwiegend Bauleistungen erbringen, 3. Bauleistungen alle Bauarbeiten, die der Herstellung, Instand- setzung, Instandhaltung, Žnderung oder Beseitigung von Bau- werken dienen. (2) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnittes ist 1. F”rderungszeit die Zeit vom 1. Dezember bis 31. M„rz, 2. Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. Dezember bis zum jeweils letzten Kalendertag des Monats Februar. õ 76 [Leistungsanspruch] (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Unterabschnitt haben Arbeitgeber des Baugewerbes, in deren Betrieben die ganzj„hrige Besch„ftigung nach Absatz 2 zu f”rdern ist, sowie Arbeitnehmer, die in solchen Betrieben besch„ftigt sind. (2) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung, in welchen Zweigen des Baugewerbes die ganzj„hrige Besch„ftigung zu f”rdern ist; es kann dabei fr die Produktive Winterbauf”rderung und das Schlechtwettergeld unter- schiedliche Regelungen treffen. Es hat hierbei zu bercksichti- gen, ob dadurch die Baut„tigkeit in der Schlechtwetterzeit vo- raussichtlich in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwnschter Weise belebt werden wird. Betriebe, die berwiegend Bauvorrich- tungen, Baumaschinen, Bauger„te oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfgung stellen oder berwiegend Baustoffe oder Bauteile fr den Markt herstellen, darf es in die F”rderung nicht einbeziehen. Es soll nach M”glichkeit den fachlichen Geltungsbereich tariflicher Regelungen bercksichtigen und vorher die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes anh”ren. 2. Produktive Winterbauf”rderung õ 77 [Zuschsse fr zus„tzliche Ger„te fr den Bau im Winter] (1) Arbeitgebern des Baugewerbes werden Zuschsse fr den Erwerb oder die Miete von Ger„ten und Einrichtungen gew„hrt, die fr die Durchfhrung von Bauarbeiten in der Schlechtwetterzeit zus„tzlich erforderlich sind. Der Erwerb oder die Miete von Ger„ten und Ein- richtungen mit nur geringem Anschaffungs- oder Mietwert wird nicht gef”rdert. Fr den Erwerb k”nnen zus„tzlich Darlehen ge- w„hrt werden. (2) Der Zuschuá soll 1. fr Winterbauschutzhallen, Heizaggregate, Warmwasserbereiter, Dampferzeuger und andere Ger„te und Einrichtungen von glei- cher Bedeutung fr das Bauen in der Schlechtwetterzeit bis zu fnfzig vom Hundert, 2. fr sonstige Ger„te und Einrichtungen bis zu dreiáig vom Hundert des angemessenen Kaufpreises oder des angemessenen Mietzinses fr die Schlechtwetterzeit betragen. Fr Kleinbe- triebe kann der Zuschuá nach Satz 1 Nr. 1 bis zu sechzig vom Hundert und der Zuschuá nach Satz 1 Nr. 2 bis zu vierzig vom Hundert betragen. õ 78 [Mehrkostenzuschuá] (1) Arbeitgebern des Baugewerbes werden Zuschsse zu den son- stigen witterungsbedingten Mehrkosten der Bauarbeiten gew„hrt, die sie in der F”rderungszeit durchgefhrt haben (Mehrkostenzu- schuá). (2) Gef”rdert werden die auf der Baustelle von Betrieben des Baugewerbes verrichteten Bauarbeiten, sofern die Bauarbeiter, die Baustelle, das Bauwerk und die Baumaterialien durch Voll-, Teil- oder Einzelschutz gegen Witterungseinflsse ausreichend geschtzt sind, so daá die Bauarbeiten in der F”rderungszeit auch bei un- gnstiger Witterung durchgefhrt werden k”nnen. Den auf der Bau- stelle verrichteten Bauarbeiten stehen die Bauarbeiten gleich, die auf einer in der N„he der Baustelle gelegenen und dieser zugeordneten Arbeitsst„tte fr die Baustelle verrichtet werden. õ 79 [Bestimmungen zum Mehrkostenzuschuá; F”rderungss„tze] (1) Der Mehrkostenzuschuá wird frhestens von dem Tage an ge- w„hrt, an dem der Antrag nach õ 81 Abs. 2 Satz 1 beim Arbeitsamt eingegangen ist. (2) Der Mehrkostenzuschuá bemiát sich nach der Zahl der in der F”rderungszeit von den Arbeitern geleisteten Arbeitsstunden und dem F”rderungssatz. (3) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung setzt durch Rechtsverordnung die F”rderungss„tze nach Absatz 2 fest. Diese sollen mindestens ein Drittel und h”chstens zwei Drittel der in der Regel fr die gef”rderten Arbeiten entstehenden Mehrkosten betragen; nicht als Mehrkosten gelten Aufwendungen, fr die õ 77 andere Leistungen vorsieht oder die der Arbeitgeber nach den õõ 163, 166 Abs. 3 und 4 sowie õ 186 a tr„gt. Die F”r- derungss„tze k”nnen fr Arbeiten in klimatisch besonders benach- teiligten Gebieten h”her festgesetzt werden als fr Arbeiten in den brigen Gebieten. õ 80 [Gew„hrung von Wintergeld] (1) Arbeitern, die in Betrieben des Baugewerbes, in denen die Voraussetzungen des õ 83 erfllt sind, auf einem witterungs- abh„ngigen Arbeitsplatz besch„ftigt sind, wird fr die in der F”rderungszeit geleisteten Arbeitsstunden Wintergeld gew„hrt. Dies gilt nicht fr die Zeit vom 25. Dezember bis 1. Januar. Das Wintergeld betr„gt zwei Deutsche Mark fr jede Arbeitsstunde. (2) Das Wintergeld wird fr die im Geltungsbereich dieses Ge- setzes geleisteten Arbeitsstunden gew„hrt. Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann, wenn dadurch die Baut„tigkeit in der witterungsungnstigen Jahreszeit voraussichtlich in wirt- schafts- oder sozialpolitisch erwnschter Weise belebt werden wird, durch Rechtsverordnung bestimmen, daá Wintergeld auch fr Arbeitsstunden gew„hrt wird, die entsandte Arbeiter im Sinne des õ 4 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes leisten. Es darf die Gew„hrung von Wintergeld nur in Gebieten zulassen, in denen Bauarbeiten w„hrend der F”rderungszeit in gleicher Weise witterungsbedingten Erschwernissen ausgesetzt sind wie im Geltungsbereich dieses Ge- setzes. Es bestimmt ferner die zust„ndigen Dienststellen der Bun- desanstalt, bei denen das Wintergeld zu beantragen ist. õ 81 [Antrag auf Leistungen] (1) Die Leistungen nach den õõ 77 bis 80 sind schriftlich bei dem zust„ndigen Arbeitsamt zu beantragen. Fr Antr„ge nach õ 77 ist das Arbeitsamt zust„ndig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat; fr Anerkennungsantr„ge nach õ 78 ist das Arbeitsamt zust„ndig, in dessen Bezirk die Baustelle liegt; fr Leistungs- antr„ge nach õ 78 und fr Antr„ge nach õ 80 ist das Arbeitsamt zust„ndig, in dessen Bezirk die fr den Betrieb zust„ndige Lohn- stelle liegt. (2) Fr den Mehrkostenzuschuá nach õ 78 ist vor Beginn der F”r- derung die Anerkennung zu beantragen, daá die Voraussetzungen fr die F”rderung vorliegen (Anerkennungsantrag); bevor das Arbeits- amt die Schutzvorkehrungen als ausreichend anerkennt, hat es die Betriebsvertretung zu h”ren. Fr die Auszahlung des Mehrkosten- zuschusses ist bis zum Ablauf einer Ausschluáfrist von drei Mo- naten nach dem Ende der Schlechtwetterzeit ein weiterer Antrag zu stellen (Leistungsantrag). (3) Das Wintergeld wird auf Antrag gew„hrt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter Beifgung der Stellungnahme der Betriebsver- tretung bis zum Ablauf einer Ausschluáfrist von drei Monaten nach dem Ende der Schlechtwetterzeit zu stellen. Den Antrag kann auch die Betriebsvertretung stellen. Im brigen gelten die õõ 71 und 72 Abs. 3, 4 und 4 a entsprechend. (4) Arbeitgeber, denen Mehrkostenzuschuá oder in deren Betrieben Wintergeld gew„hrt wird, haben fr jeden Arbeitstag w„hrend der Dauer der beantragten F”rderung Aufzeichnungen ber die auf der Baustelle geleisteten Arbeitsstunden zu fhren und diese Auf- zeichnungen drei Jahre aufzubewahren. (5) Bescheide nach den õõ 77 bis 80 k”nnen Bedingungen und Auflagen enthalten. õ 82 [Anordnung der Bundesanstalt zu den Leistungsarten] (1) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das N„here ber die F”rderung nach õ 77, insbesondere ber die Art der Ger„te und Einrichtungen, fr deren Erwerb oder Miete Leistungen zu gew„hren sind, ber die Voraussetzungen fr die Gew„hrung, die H”he der Leistungen und das Verfahren. Sie kann die Leistungen pauscha- lieren und zinslose Darlehen zulassen. (2) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das N„here ber das Verfahren bei der Gew„hrung des Mehrkostenzuschusses nach õ 78 und des Wintergeldes nach õ 80. (3) (gestrichen) (4) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung die Zust„ndigkeit des Arbeitsamtes abweichend von õ 81 Abs. I Satz2 bestimmen sowie die Regelung der Zust„ndigkeit erg„nzen. 3. Schlechtwettergeld õ 83 [Schlechtwettergeld im Baugewerbe] Arbeitern in Betrieben des Baugewerbes wird bei witterungsbe- dingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit Schlechtwetter- geld gew„hrt, wenn 1. in dieser Zeit das Arbeitsverh„ltnis nicht aus Witterungs- grnden gekndigt werden kann, 2. bei Arbeitsausfall unbeschadet des Anspruchs auf Urlaub eine Anwartschaft auf Lohnausgleich fr einen zusammenh„ngenden Ausgleichszeitraum, der mindestens die Zeit vom 25. Dezember bis 1. Januar umfaát, gew„hrleistet ist. õ 84 [Leistungsvoraussetzungen] (1) Schlechtwettergeld wird gew„hrt, wenn 1. der Arbeitsausfall ausschlieálich durch zwingende Witterungs- grnde verursacht ist, 2. an einem Arbeitstag mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit im Sinne des õ 69 ausfallen (Ausfalltag). 3. (gestrichen) (2) Zwingende Witterungsgrnde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 lie- gen nur vor, wenn atmosph„rische Einwirkungen (insbesondere Re- gen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, daá 1. trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Tr”ffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Bauger„ten), 2. bei Bauarbeiten, die mit dem Mehrkostenzuschuá gef”rdert wer- den, trotz ausreichender Schutzvorkehrungen im Sinne des õ 78 Abs. 2 die Fortfhrung der Bauarbeiten technisch unm”glich oder wirt- schaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemu- tet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschlieálich durch zwingende Witterungsgrnde verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabh„ngige Arbeitspl„tze auf Baustellen vermieden werden kann. õ 85 [Anspruchsberechtigte] (1) Anspruch auf Schlechtwettergeld hat, wer 1. bei Beginn des Arbeitsausfalles auf einem witterungsabh„ngigen Arbeitsplatz als Arbeiter in einer die Beitragspflicht begrndenden Besch„ftigung (õ 168 Abs. 1) steht, 2. infolge des Arbeitsausfalles fr die Ausfallstunden kein Arbeitsentgelt bezieht. Verm”genswirksame Leistungen fr Ausfallstunden schlieáen den Anspruch nicht aus. Gleiches gilt fr Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Schlecht- wettergeldes gezahlt wird und zusammen mit diesem nach Abzug der Steuern sowie der Beitr„ge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt nicht oder nur geringfgig h”her ist als das Schlechtwettergeld . (2) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nur fr Tage, an denen das Arbeitsverh„ltnis fortbesteht. Arbeitnehmern, deren Arbeitsverh„ltnis gekndigt ist, kann Schlechtwettergeld gew„hrt werden, solange sie keine andere angemessene Arbeit aufnehmen k”nnen. õ 65 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2, 4 und 5 gilt entspre- chend. (3) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nur fr Ausfallstun- den, die zusammen mit Zeiten, fr die Arbeitsentgelt gezahlt wird oder fr die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, in einem Abrechnungszeitraum die Arbeitszeit im Sinne des õ 69 nicht ber- schreiten. Abrechnungszeitraum ist der Lohnabrechnungszeitraum von mindestens vier Wochen; Lohnabrechnungszeitr„ume von weniger als vier Wochen sind zu Abrechnungszeitr„umen von mindestens vier Wochen zusammenzufassen. (4) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nicht fr Tage, an denen die Arbeit aus anderen als zwingenden Witterungsgrnden ausf„llt, insbesondere nicht fr Zeiten des Urlaubs und fr ge- setzliche Feiertage, fr Zeiten, fr die ein Anspruch auf Ar- beitsentgelt besteht, sowie fr Zeiten, in denen der Arbeitnehmer eine andere nicht nur kurzzeitige Besch„ftigung ausbt. Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nicht fr die jeweils erste Stunde an einem Ausfalltag. õ 86 [Berechnung des Schlechtwettergeldes] (1) Fr die Bemessung und H”he des Schlechtwettergeldes gilt õ 68 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 entsprechend. (2) Bei Arbeitnehmern, die fr die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten h„tten, tritt an die Stelle des Arbeits- entgelts im Sinne des õ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszuschl„ge, das sie in den letzten mindestens dreizehn Wochen umfassenden Lohnabrechnungszeitr„umen vor dem ersten Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielt haben; õ 112 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Berechnung danach nicht m”glich, so ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt eines gleichartig Besch„f- tigten zugrunde zu legen. (3) (gestrichen) õ 87 [Verweisungen auf andere Vorschriften] Fr die Gew„hrung von Schlechtwettergeld gelten die Vorschriften der õõ 71, 100 Abs. 2, des õ 116 Abs. 1, des õ 118 Abs. 1 Nr. 4 sowie der õõ 119 bis 120, 127 und 132 entsprechend, õ 118 Abs. 1 Nr. 4 jedoch nur fr eine Zeit, fr die eine Vollrente zuerkannt ist. õ 88 [Anzeige und Antragspflicht des Arbeitgebers] (1) Die Arbeitsausf„lle (õ 84 Abs. 1) einer Kalenderwoche sind vom Arbeitgeber sp„testens am dritten Arbeitstag der den Arbeits- ausf„llen folgenden Kalenderwoche dem Arbeitsamt, in dessen Be- zirk die Baustelle liegt, schriftlich anzuzeigen; die Anzeige kann auch die Betriebsvertretung erstatten. Wird die Anzeige nach Satz 1 nicht oder versp„tet erstattet, so kann Schlechtwettergeld fr die Arbeitsausf„lle der Kalenderwoche nicht gew„hrt werden. (2) Das Schlechtwettergeld wird auf Antrag gew„hrt. Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, fr die Schlechtwettergeld bean- tragt wird. Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter Beifgung der Stellungnahme der Betriebsvertretung bis zum Ablauf einer Aus- schluáfrist von drei Monaten nach dem Ende der Schlechtwetterzeit bei dem Arbeitsamt zu stellen, in dessen Bezirk die fr den Betrieb zust„ndige Lohnstelle liegt; den Antrag kann auch die Betriebsvertretung stellen. (3) Arbeitgeber, in deren Betrieb Schlechtwettergeld gew„hrt wird, haben w„hrend der Schlechtwetterzeit fr jeden Arbeitstag Aufzeichnungen ber die auf der Baustelle geleisteten Arbeits- stunden zu fhren und diese Aufzeichnungen drei Jahre aufzube- wahren. (4) Im brigen gilt õ 72 Abs. 3, 4 und 4 a entsprechend. õ 89 [Bestimmungen zur Durchfhrung] Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das N„here ber das Verfahren bei der Durchfhrung der õõ 83 bis 88. Sie kann ferner die Zust„ndigkeit des Arbeitsamtes abweichend von õ 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 bestimmen. õ 90 (aufgehoben) Dritter Unterabschnitt - Maánahmen zur Arbeitsbeschaffung 1. Allgemeine Maánahmen zur Arbeitsbeschaffung õ 91 [Bevorzugt gef”rderte Arbeiten] (1) Die Bundesanstalt kann die Schaffung von Arbeitspl„tzen nach den folgenden Vorschriften f”rdern (F”rderung aus Mitteln der Bundesanstalt). (2) Arbeiten, die im ”ffentlichen Interesse liegen, k”nnen durch die Gew„hrung von Zuschssen an die Tr„ger der Maánahmen gef”r- dert werden, soweit die Arbeiten sonst nicht oder erst zu einem sp„teren Zeitpunkt durchgefhrt wrden und die F”rderung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckm„áig erscheint. Die F”rderung von Arbeiten, die ohne Verzug durchzufhren sind, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt fr Arbeiten, die blicherweise von juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts durchgefhrt wer- den, es sei denn, daá es sich um Arbeiten im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 oder 4 in Arbeitsamtsbezirken handelt, deren Arbeitslosen- quote im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor der Bewilli- gung der F”rderung mindestens dreiáig vom Hundert ber dem Bun- desdurchschnitt gelegen hat. Neben den Zuschssen k”nnen auch Darlehen oder Zinszuschsse gew„hrt werden. (3) Bevorzugt zu f”rdern sind Arbeiten, die geeignet sind, 1. die Voraussetzungen fr die Besch„ftigung von Arbeitslosen in Dauerarbeit zu schaffen, insbesondere die Folgen von Struk- turver„nderungen oder der technischen Entwicklung auszuglei- chen oder 2. strukturverbessernde Maánahmen vorzubereiten, zu erm”glichen oder zu erg„nzen oder 3. Arbeitsgelegenheiten fr langfristig arbeitslose Arbeitnehmer zu schaffen oder 4. die soziale Infrastruktur zu verbessern oder der Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt zu dienen. (4) Die F”rderung von Arbeiten in Arbeitsamtsbezirken mit einer im Verh„ltnis zum Bundesdurchschnitt guten Besch„ftigungslage ist ausgeschlossen. (5) (aufgehoben) õ 92 [Tr„ger der Maánahmen] (1) Tr„ger ist, wer die Maánahme fr eigene Rechnung ausfhrt oder ausfhren l„át. (2) Tr„ger k”nnen sein 1. juristische Personen des ”ffentlichen Rechts, 2. Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts, die gemeinntzige Zwecke verfolgen, 3. sonstige Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts, wenn zu erwarten ist, daá die F”rderung den Arbeitsmarkt in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwnschter Weise belebt. õ 93 [Gef”rderte Arbeitnehmer] (1) Die F”rderung wird nur fr Arbeitnehmer gew„hrt, die vom Arbeitsamt zugewiesen sind. Es drfen grunds„tzlich nur Ar- beitnehmer zugewiesen werden, die 1. fr die Zeit unmittelbar vor der Zuweisung Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben oder Anspruch auf eine dieser Leistungen hatten oder die Voraussetzungen des õ 46 Abs. 1 fr einen Anspruch auf Unterhaltsgeld erfllt haben und 2. innerhalb der letzten zw”lf Monate vor der Zuweisung min- destens sechs Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren. Arbeitnehmer, die nicht zugewiesen sind, drfen nur in dem notwendigen Umfange besch„ftigt werden. (2) Die Beziehungen zwischen den zugewiesenen Arbeitnehmern und dem Tr„ger oder dem Unternehmer richten sich nach den Vorschrif- ten des Arbeitsrechts. Das Arbeitsverh„ltnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekndigt werden, wenn das Arbeitsamt den Arbeitneh- mer abberuft; der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverh„ltnis auch dann ohne Einhaltung einer Frist kndigen, wenn er eine andere Arbeit oder eine berufliche Ausbildungsstelle findet, oder an einer Maánahme zur beruflichen Bildung teilnehmen kann. (3) Das Arbeitsamt soll den zugewiesenen Arbeitnehmer aus der Arbeitsbeschaffungsmaánahme abberufen, wenn es ihm einen Arbeits- platz oder eine berufliche Ausbildungsstelle vermitteln oder ihm die Teilnahme an einer Maánahme zur beruflichen Bildung erm”g- lichen kann. Grunds„tzlich soll von einer Abberufung abgesehen werden, wenn 1. die anschlieáende šbernahme des zugewiesenen Arbeitnehmers in ein Dauerarbeitsverh„ltnis beim Tr„ger oder beim beauftragten Unternehmen gesichert ist oder 2. die Laufzeit einer anzubietenden Arbeit krzer ist als die restliche Dauer der Zuweisung in die Arbeitsbeschaffungs- maánahme oder nicht mehr als sechs Monate betr„gt. Das Arbeitsamt kann den zugewiesenen Arbeitnehmer aus der Ar- beitsbeschaffungsmaánahme auch abberufen, wenn dieser einer Ein- ladung zur Arbeitsberatung trotz Belehrung ber die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt. (4) Hat der zugewiesene Arbeitnehmer ein Angebot nach õ 93 Abs. 3 Satz 1 trotz Belehrung ber die Rechtsfolgen abgelehnt oder eine entsprechende Arbeit oder Maánahme nicht angetreten, ohne fr sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben und wird er deshalb aus der Maánahme abberufen, so tritt fr den Anspruch auf Ar- beitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe eine Sperrzeit ein. Die Vorschriften ber die Sperrzeit nach õ 119 Abs. 1 Nr. 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maágabe, daá die Sperrzeit am Tage nach der Beendigung des Arbeitsverh„ltnisses, aus dem die Abbe- rufung erfolgt ist, beginnt. õ 94 [Zuschuáh”he] (1) Der Zuschuá soll mindestens 50 und darf nicht mehr als 75 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das fr den gef”rderten Arbeitsplatz bercksichtigungsf„hig ist, betragen. Das Arbeitsentgelt ist be- rcksichtigungsf„hig, soweit es 90 vom Hundert der Arbeitsentgel- te fr gleiche oder vergleichbare ungef”rderte T„tigkeiten nicht bersteigt. (2) Bei Maánahmen, die in Arbeitsamtsbezirken, deren Arbeits- losenquote im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor der Be- willigung der F”rderung mindestens dreiáig vom Hundert ber dem Bundesdurchschnitt gelegen hat, durchgefhrt werden und in denen berwiegend Arbeitnehmer besch„ftigt werden, deren Unterbringung unter den blichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, darf der Zuschuá neunzig vom Hundert nicht bersteigen. (3) In Arbeitsamtsbezirken im Sinne des Absatzes 2 darf fr Ar- beitnehmer, deren Zuweisung in eine Maánahme aus arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Grnden in besonderer Weise geboten ist, der Zuschuá bis zu einhundert vom Hundert betragen, wenn der Tr„ger finanziell auáerstande ist, einen Teil des bercksich- tigungsf„higen Arbeitsentgelts der zugewiesenen Arbeitnehmer zu bernehmen. Zuschsse nach Satz 1 drfen fr h”chstens fnfzehn vom Hundert aller in einem Kalenderjahr zugewiesenen Arbeitnehmer bewilligt werden. (4) Der Zuschuá wird nur fr die von den zugewiesenen Arbeitneh- mern innerhalb der Arbeitszeit des õ 69 geleisteten Arbeitss- tunden gezahlt. õ 95 [F”rderungsantrag; Durchfhrung] (1) Die F”rderung ist von dem Tr„ger vor Beginn der Maánahme bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Maánahme durchgefhrt werden soll. õ 49 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) (gestrichen) (3) Die Bundesanstalt bestimmt unter Bercksichtigung des Zweckes der Maánahmen zur Arbeitsbeschaffung sowie der Lage und Entwick- lung des Arbeitsmarktes durch Anordnung das N„here ber die F”r- derung aus Mitteln der Bundesanstalt, insbesondere ber die H”he des Zuschusses und die Bedingungen des Darlehens, ber die Ge- w„hrung und die H”he von Zinszuschssen, ber die Abberufung von zugewiesenen Arbeitnehmern, ber die F”rderungsfrist sowie ber das Verfahren. Dabei soll sie fr schwer vermittelbare Arbeitslo- se Ausnahmen von den Vorschriften des õ 91 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 zulassen, wenn dies nach Lage und Entwicklung des Arbeits- marktes zweckm„áig erscheint. õ 82 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngem„á. õ 96 [Verst„rkte F”rderung; Anpassung an Landesleistung] (1) Die Bundesanstalt kann zur Sicherstellung der Restfinanzie- rung von Maánahmen, die nach den õõ 91 bis 95 gefordert werden, weitere Betr„ge fr die Gew„hrung von Darlehen und Zuschssen bereitstellen (verst„rkte F”rderung). Aus diesen Mitteln sollen Zuschsse vor allem fr Arbeiten gew„hrt werden, durch die in angemessenem Umfange Dauerarbeitspl„tze geschaffen oder gesichert werden. Vorzugsweise sollen Arbeiten gef”rdert werden, die der Vorbereitung oder Erg„nzung anderer wirtschaftsf”rdernder Maánah- men, insbesondere der Anpassung an wirtschaftliche Strukturver- „nderungen oder dem wirtschaftlichen Fortschritt dienen. (2) Darlehen und Zuschsse nach Absatz 1 drfen nur bewilligt werden, wenn auch das Land, dem die Arbeit zugute kommt, Darlehen oder Zuschsse in angemessener H”he und zu nicht weniger gnsti- gen Bedingungen gew„hrt. Der Pr„sident der Bundesanstalt kann auf Antrag des Landes die Landesmittel zuteilen und verwalten. (3) Die Bundesanstalt kann zur Durchfhrung der verst„rkten F”r- derung durch Anordnung das N„here ber Voraussetzung, Art, Umfang und šberwachung der F”rderung bestimmen. 2. Maánahmen zur Arbeitsbeschaffung fr „ltere Arbeitnehmer õ 97 [Lohnkostenzuschsse] (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern zu den Lohnkosten „lterer Arbeitnehmer, die 1. mindestens fnfundfnfzig Jahre alt sind, 2. innerhalb der letzten achtzehn Monate vor Beginn des Arbeits- verh„ltnisses mindestens zw”lf Monate beim Arbeitsamt ar- beitslos gemeldet oder in einer nach den õõ 91 bis 96 gef”r- derten allgemeinen Maánahme zur Arbeitsbeschaffung besch„f- tigt waren und 3. zus„tzlich eingestellt und besch„ftigt werden, Zuschsse ge- w„hren, soweit dies nach Lage und Entwicklung des Arbeits- marktes zweckm„áig erscheint, um Arbeitslosigkeit „lterer Arbeitnehmer zu beheben. Die Zuschsse drfen nur fr Arbeit- nehmer gew„hrt werden, die in absehbarer Zeit auch mit Hilfe von Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt nicht in ein Ar- beitsverh„ltnis vermittelt werden k”nnen. (2) Die Zuschsse betragen in der Regel fnfzig vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des fr die Besch„ftigung ortsblichen Arbeitsentgelts. Sie drfen siebzig vom Hundert, soweit Arbeitgeber eine juristische Person des ”ffentlichen Rechts ist, sechzig vom Hundert dieses Arbeitsentgelts nicht bersteigen. Jeweils sp„testens nach Ablauf eines F”rderungsjahres vermindert sich der Zuschuá um mindestens zehn vom Hundert des Arbeitsentgelts bis auf mindestens dreiáig vom Hundert des Arbeitsentgelts. Die F”rderung endet sp„testens mit Ablauf des F”rderungsjahres, fr das der Zuschuá dreiáig vom Hundert, soweit Arbeitgeber eine juristische Person des ”ffent- lichen Rechts ist, vierzig vom Hundert des Arbeitsentgelts be- tr„gt. õ 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 2000 gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Maágabe, daá die Bundesanstalt Ar- beitgebern Zuschsse auch zu den Lohnkosten „lterer Arbeitnehmer, die mindestens fnfzig Jahre alt sind, gew„hren kann. Fr Maánah- men, deren F”rderung vor dem 1. Januar 2001 bewilligt wird, gilt Satz 1 bis zum Ende der F”rderung. (4) In F„llen, in denen es aus arbeitsmarkt- oder sozialpoli- tischen Grnden geboten ist, insbesondere bei „lteren Arbeits- losen, die vor Beginn des Arbeitsverh„ltnisses mindestens acht- zehn Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind, kann der Zuschuá nach Absatz 2 bis zu siebzig vom Hundert des Arbeitsent- gelts betragen, von einer Verminderung des Zuschusses abgesehen werden und die F”rderung bis zu acht Jahren dauern; bei einer Arbeitslosigkeit von mindestens vierundzwanzig Monaten kann der Zuschuá bis fnfundsiebzig vom Hundert betragen. õ 98 [F”rderung der Arbeitsplatzschaffung] Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Darlehen oder Zuschsse fr den Aufbau, die Erweiterung und die Ausstattung von Betrieben und Betriebsabteilungen gew„hren, die die Besch„ftigung „lterer Ar- beitnehmer zum Ziele haben. Zuschsse sollen nur gew„hrt werden, soweit das Ziel der F”rderung nicht durch Darlehen erreicht wer- den kann. Die Bundesanstalt kann die F”rderung von Bedingungen oder Auflagen abh„ngig machen, insbesondere davon, daá auch eine andere Stelle den Betrieb in angemessenem Umfange f”rdert. õ 99 [Bestimmungen zur Durchfhrung] Die Bundesanstalt kann zur Durchfhrung der õõ 97 und 98 durch Anordnung das N„here ber Voraussetzung, Art, Umfang und šber- wachung der F”rderung bestimmen. Dabei kann sie die Zuschsse nach õ 97 pauschalieren. Vierter Abschnitt Leistungen bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunf„higkeit des Arbeitgebers Erster Unterabschnitt Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) õ 100 [Anspruchsberechtigte] (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfgung steht, die Anwartschaft erfllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. (2) Wer das fnfundsechzigste Lebensjahr vollendet, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeits- losengeld. õ 101 [Begriff Arbeitslos] (1) Arbeitslos im Sinne dieses Gesetzes ist ein Arbeitnehmer, der vorbergehend nicht in einem Besch„ftigungsverh„ltnis steht oder nur eine kurzzeitige Besch„ftigung ausbt. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht arbeitslos, wenn er 1. eine T„tigkeit als mithelfender Familienangeh”riger oder Selbst„ndiger ausbt, die die Grenze des õ 102 berschreitet, oder 2. mehrere kurzzeitige Besch„ftigungen oder T„tigkeiten entspre- chenden Umfanges ausbt, die zusammen die Grenze des õ 102 berschreiten. (2) Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Besch„ftigten und die Heimarbeiter (õ 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialge- setzbuch). õ 102 [Begriff Kurzzeitige Besch„ftigung] (1) Kurzzeitig im Sinne des õ 101 Abs. 1 ist eine Besch„ftigung, die auf weniger als 18 Stunden w”chentlich der Natur der Sache nach beschr„nkt zu sein pflegt oder im voraus durch einen Ar- beitsvertrag beschr„nkt ist. Gelegentliche Abweichungen von ge- ringer Dauer bleiben unbercksichtigt. (2) Eine Besch„ftigung ist nicht kurzzeitig, soweit die w”chent- liche Arbeitszeit 1. zusammen mit der fr die Ausbung erforderlichen Vor- und Nacharbeit die Arbeitskraft des Besch„ftigten in der Regel mindestens 18 Stunden w”chentlich in Anspruch nimmt oder 2. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach õ 74 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch oder aus einem sonstigen der in õ 105 b Abs. 1 Satz 1 genannten Grnde, wegen Arbeitsmangels oder eines Naturereignisses 18 Stunden w”chentlich nicht erreicht oder 3. zur Erleichterung des šbergangs in den Ruhestand auf weniger als 18 Stunden herabgesetzt und hierfr ein Entgeltausgleich vereinbart worden ist, der dem Arbeitnehmer mindestens ein durchschnittliches w”chentliches Arbeitsentgelt gew„hrlei- stet, das er zuletzt vor Herabsetzung der Arbeitszeit inner- halb von 18 Stunden erzielt h„tte. õ 103 [Zur Arbeitsvermittlung verfgbare Personen] (1) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfgung, wer 1. eine zumutbare, nach õ 168 die Beitragspflicht begrndende Besch„ftigung unter den blichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausben kann und darf, 2. bereit ist, a) jede zumutbare Besch„ftigung anzunehmen, die er ausben kann und darf, sowie b) an zumutbaren Maánahmen zur beruflichen Ausbildung, Fort- bildung und Umschulung sowie zur beruflichen Rehabilita- tion teilzunehmen, sowie 3. das Arbeitsamt t„glich aufsuchen kann und fr das Arbeitsamt erreichbar ist. Die Dauer der Arbeitszeit braucht nicht den blichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu entsprechen, wenn der Arbeits- lose wegen tats„chlicher oder rechtlicher Bindungen nur eine Teilzeitbesch„ftigung ausben kann. Der Arbeitsvermittlung steht nicht zur Verfgung, wer 1. wegen h„uslicher Bindungen, die nicht in der Betreuung aufsichtsbedrftiger Kinder oder pflegebedrftiger Personen bestehen, Besch„ftigungen nur zu bestimmten Arbeitszeiten ausben kann, 2. wegen seines Verhaltens nach der im Arbeitsleben herrschenden Auffassung fr eine Besch„ftigung als Arbeitnehmer nicht in Betracht kommt. (2) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind die Interessen des Arbeitslosen und die der Gesamtheit der Beitragszahler gegen- einander abzuw„gen. N„heres bestimmt die Bundesanstalt durch Anordnung. (3) Kann der Arbeitslose nur Heimarbeit bernehmen, so schlieát das nicht aus, daá er der Arbeitsvermittlung zur Verfgung steht, wenn er innerhalb der Rahmenfrist eine die Beitragspflicht be- grndende Besch„ftigung als Heimarbeiter so lange ausgebt hat, wie zur Erfllung einer Anwartschaftszeit erforderlich ist (õ 104). (4) Nimmt der Arbeitslose an einer Maánahme der Arbeitsberatung oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung teil, leistet er vorbergehend zur Verhtung oder Beseitigung ”ffentlicher Notst„nde Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverh„ltnis beruhen, oder bt er eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 des Einfhrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus, so schlieát das nicht aus, daá der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfgung steht. (5) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung N„heres ber die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3. Sie kann auch Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Vermittlung in Arbeit oder in eine berufliche Ausbildungsstelle, die Teilnahme an einer zumutbaren Maánahme der beruflichen Bildung oder die Teilnahme an einer Maánahme der Arbeitsberatung nicht beeintr„chtigt wird. Sie kann ferner Regelungen treffen, die die Besonderheiten des õ 105 c bercksichtigen. (6) Wird die Zumutbarkeits-Anordnung vom 3.0ktober 1979 nicht bis zum 31.M„rz 1982 an die ab 1. Januar 1982 geltende Fassung der Abs„tze 1 und 2 angepaát oder ist die in der neuen Anordnung vor- genommenen Interessenabw„gung nach Absatz 2 Satz 1 nicht angemes- sen, bestimmt die Bundesregierung das N„here durch Rechtsverord- nung. õ 103 a [Schler und Studenten] (1) Ist der Arbeitslose Schler oder Student einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsst„tte, so wird vermutet, daá er nur Besch„ftigungen ausben kann, die nach õ 169 b beitragsfrei sind. (2) Die Vermutung nach Absatz 1 ist widerlegt, wenn der Arbeits- lose darlegt und nachweist, daá der Ausbildungsgang eine die Bei- tragspflicht begrndende Besch„ftigung bei ordnungsgem„áer Erfl- lung der in den Ausbildungs- und Prfungsbestimmungen vorge- schriebenen Anforderungen zul„át. õ 103 b [Einwilligung fr Maánahmen zur Wiedereingliederung] (1) Nimmt der Arbeitslose an einer Maánahme teil, die zur beruf- lichen Wiedereingliederung oder zur Verbesserung seiner Vermitt- lungsaussichten beitr„gt, schlieát dies nur dann nicht aus, daá er der Arbeitsvermittlung zur Verfgung steht, wenn das Arbeits- amt in die Teilnahme eingewilligt hat. (2) Das Arbeitsamt darf die Einwilligung nur erteilen, wenn 1. die Vermittlung des Arbeitslosen in Arbeit durch die Teil- nahme an der Maánahme voraussichtlich nicht beeintr„chtigt wird, 2. die Teilnahme an der Maánahme dem Arbeitslosen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, welche seine F„higkeit erh”hen, eine zumutbare Besch„ftigung anzunehmen, und 3. die Teilnahme des Arbeitslosen nach der regionalen Arbeits- marktlage fr die Berufsgruppe, zu der der Arbeitslose geh”rt, zweckm„áig ist. (3) Das Arbeitsamt darf nicht einwilligen, wenn der Arbeitslose an der Maánahme teilnimmt, um bei einem Arbeitgeber eingestellt zu werden, 1. der ihn in den letzten drei Jahren bereits besch„ftigt, 2. der ihm vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Besch„ftigung angeboten hat oder 3. dem Fachkr„fte mit beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten, die durch die Teilnahme vermittelt werden, in ausreichender Zahl zur Verfgung gestellt werden k”nnen. (4) Hat das Arbeitsamt in die Teilnahme des Arbeitslosen an Maá- nahmen im Sinne des Absatzes I fr insgesamt zw”lf Wochen einge- willigt, so darf es erneut frhestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Ende der letzten Maánahme einwilligen. (5) Vom 1. Januar 2001 gelten die Abs„tze 1 bis 4 nur noch, wenn der Arbeitslose vor diesem Tage in die Maánahme eingetreten ist. õ 104 [Erfllte Anwartschaftszeit] (1) Die Anwartschaftszeit hat erfllt, wer in der Rahmenfrist dreihundertsechzig Kalendertage in einer die Beitragspflicht begrndenden Besch„ftigung (õ 168) gestanden hat. Zeiten einer Besch„ftigung, 1. fr die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder 2. die vor dem Tage liegen, an dem der Anspruch auf Arbeits- losengeld oder Arbeitslosenhilfe nach õ 119 Abs. 3 erloschen ist, dienen nicht zur Erfllung der Anwartschaftszeit. Satz 2 Nr. 1 gilt nicht fr Zeiten, die jeweils vier Wochen nicht berschreiten. Bei Arbeitnehmern, die allein wegen der Beson- derheiten ihres Arbeitsplatzes regelm„áig weniger als drei- hundertsechzig Kalendertage im Kalenderjahr besch„ftigt wer- den, betr„gt die Besch„ftigungszeit nach Satz 1 hundertacht- zig Kalendertage. N„heres zur Abgrenzung des Personenkreises nach Satz 4 bestimmt das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung. (2) Die Rahmenfrist geht dem ersten Tage der Arbeitslosigkeit unmittelbar voraus, an dem die sonstigen Voraussetzungen fr den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfllt sind oder nach õ 105 als erfllt gelten. (3) Die Rahmenfrist betr„gt drei Jahre; sie reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfllt hatte. (4) und (5) (gestrichen) õ 105 [Meldepflicht der Arbeitslosen] Der Arbeitslose hat sich pers”nlich beim zust„ndigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Kann der Arbeitslose sich nicht am ersten Tage der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen, weil das zust„ndige Arbeitsamt an diesem Tage nicht dienstbereit ist, so gelten diese Voraussetzungen als am ersten Tage der Arbeitslosigkeit erfllt, wenn der Arbeitslose an dem n„chsten Tage, an dem das Arbeitsamt dienstbereit ist, sich arbeitslos meldet und Arbeitslosengeld beantragt. õ 105 a [Anspruchsvoraussetzungen] (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach õ 100 Abs. 1 hat auch, wer die in den õõ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen fr den An- spruch auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfllt, weil er wegen einer nicht nur vorbergehenden Minderung seiner Leistungs- f„higkeit keine l„ngere als kurzzeitige Besch„ftigung unter den blichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausben kann, wenn weder Berufsunf„higkeit noch Erwerbsunf„higkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob Berufsunf„higkeit oder Erwerbsunf„higkeit vor- liegt, trifft der zust„ndige Tr„ger der gesetzlichen Rentenver- sicherung. (2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der Anspruch auf Ar- beitslosengeld nach Absatz 1 hat, unverzglich auffordern, in- nerhalb eines Monats einen Antrag auf Maánahmen zur Rehabili- tation zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristge- m„á, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der An- spruch auf Arbeitslosengeld nach Absatz 1 vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Maánahmen zur Rehabilitation oder einen Antrag auf Rente wegen Berufsunf„higkeit oder Erwerbsunf„higkeit stellt. (3) Wird dem Arbeitslosen, der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Absatz 1 hat, von einem Tr„ger der gesetzlichen Rentenversiche- rung wegen einer Maánahme zur Rehabilitation šbergangsgeld zuer- kannt, steht der Bundesanstalt ein Erstattungsanspruch entspre- chend õ 103 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Arbeitslosen eine Rente wegen Berufsun- f„higkeit oder Erwerbsunfahigkeit zuerkannt wird. õ 105 b [Fortzahlung bei Arbeitsunf„higkeit aufgrund von Krankheiten] (1) Wird der Arbeitslose w„hrend des Bezuges von Arbeitslosengeld infolge Krankheit oder infolge einer nicht rechtswidrigen Steri- lisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwanger- schaft durch einen Arzt arbeitsunf„hig oder wird er w„hrend des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse station„r behandelt, so verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeits- losengeld fr die Zeit der Arbeitsunf„higkeit oder station„ren Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen. Das gleiche gilt im Falle einer nach „rztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichti- gung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes des Arbeits- losen bis zur Dauer von 10, bei alleinerziehenden Arbeitslosen bis zur Dauer von 20 Tagen fr jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt des Arbeitslosen lebende Person die- se Aufgabe nicht bernehmen kann und das Kind das zw”lfte Lebens- jahr noch nicht vollendet hat. In den F„llen des Satzes 2 wird das Arbeitslosengeld fr nicht mehr als 25, fr alleinerziehende Arbeitslose fr nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt. (2) Die Vorschriften des Fnften Buches Sozialgesetzbuch, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krank- heitsfalle sowie bei Zahlung von Krankengeld im Falle der Erkran- kung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend. õ 105 c [Anspruchsvoraussetzungen fr Arbeitslosen- und Altersruhegeld] (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach õ 100 Abs. 1 hat auch, wer das 58. Lebensjahr vollendet hat und die in den õõ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen fr den Anspruch auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfllt, weil er nicht bereit ist, jede zu- mutbare Besch„ftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaánahmen teilzunehmen (õ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Der Anspruch nach Satz 1 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daá der Arbeitslose nur Besch„ftigungen ausben kann, die nach õ 169 b Nr. 2 beitragsfrei sind. Vom 1. Januar 2001 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2001 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tage das 58. Lebensjahr vollendet hat. (2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der nach Unterrichtung ber die Regelung des Satzes 2 drei Monate Arbeitslosengeld nach Absatz 1 bezogen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzungen fr den Anspruch auf Altersruhegeld voraussichtlich erfllt, auf- fordern, innerhalb eines Monats Altersrente zu beantragen. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeits- losengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose Altersruhegeld beantragt. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitslosen eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine „hnliche Leistung ”ffentlich-recht- licher Art zuerkannt ist. õ 106 [Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld] (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betr„gt 156 Tage. Die Anspruchsdauer verl„ngert sich nach Maágabe der Dauer der die Beitragspflicht begrndenden Besch„ftigung innerhalb der auf sieben Jahre erweiterten Rahmenfrist und des Lebensjahres, das der Arbeitslose bei Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Sie betr„gt nach einer die Beitragspflicht begrndenden Besch„ftigung und nach Vollendung ... Tage von insgesamt mindestens des... Lebensjahres ...Kalendertagen 480 208 600 260 720 312 840 42. 364 960 42. 416 1 080 42. 468 1 200 44. 520 1 320 44. 572 1 440 49. 624 1 560 49. 676 1 680 54. 728 1 800 54. 780 1 920 54. 832 (2) Hat der Arbeitslose die Anwartschaftszeit durch Besch„fti- gungszeiten von weniger als dreihundertsechzig Kalendertagen er- fllt (õ 104 Abs. 1 Satz 4), so begrnden Besch„ftigungszeiten innerhalb der Rahmenfrist von insgesamt mindestens 1. hundertachtzig Kalendertagen eine Anspruchsdauer von 78 Tagen und 2. zweihundertvierzig Kalendertagen eine Anspruchsdauer von 104 Tagen. (3) õ 104 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 gilt entspre- chend. Die Dauer des Anspruchs verl„ngert sich um die Dauer des nach õ 125 Abs. 1 erloschenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstrichen sind; sie verl„ngert sich l„ngstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten H”chstdauer. õ 106 a (aufgehoben) õ 107 [Beitragspflicht begrndende Besch„ftigungen] Den Zeiten einer die Beitragspflicht begrndenden Besch„ftigung stehen gleich: 1. Zeiten, in denen der Arbeitslose als Wehr- oder Ersatzdienst- leistender beitragspflichtig war (õ 168 Abs. 2), 2. bis 4. (aufgehoben) 5. Zeiten, a) fr die wegen des Bezuges von Krankengeld, Versorgungs- krankengeld, Verletztengeld, šbergangsgeld oder Krankenta- gegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beitr„ge zu zahlen waren (õ 186), b) des Bezuges von Sonderuntersttzung nach dem Mutterschutz- gesetz oder von Mutterschaftsgeld, wenn durch Schwanger- schaft oder Mutterschaft eine die Beitragspflicht begrn- dende Besch„ftigung oder der Bezug einer laufenden Lohner- satzleistung nach diesem Gesetz unterbrochen worden ist, c) fr die der Arbeitslose Erziehungsgeld oder eine entspre- chende Leistung der L„nder bezogen oder nur wegen der Be- rcksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat, wenn durch die Betreuung und Erziehung des Kindes eine die Beitrags- pflicht begrndende Besch„ftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz unterbro- chen worden ist, d) des Bezuges von Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach õ 3 Abs. 5 in entspre- chender Anwendung dieses Gesetzes oder von šbergangsgeld nach diesem Gesetz. Das gleiche gilt fr Zeiten, in denen der Arbeitslose nur wegen des Vorranges anderer Leistungen (õ 37) kein Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz bezogen hat, 6. Zeiten, in denen der Arbeitslose als Gefangener beitrags- pflichtig war (õ 168 Abs. 3). Nummer 5 Buchstabe c gilt nicht fr Zeiten, in denen der Arbeitslose die Voraussetzungen fr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfllt. õ 108 [Verordnungserm„chtigung fr Besch„ftigungen im Ausland] (1) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Besch„ftigungen, die im Auslande ausgebt wer- den, mit Besch„ftigungen gleichstellen, die die Beitragspflicht begrnden, wenn dies zur sozialen Sicherung fr den Fall der Ar- beitslosigkeit im Inland erforderlich ist. Es kann die Gleich- stellung auf Besch„ftigungen in bestimmten Staaten oder Grenzbe- zirken beschr„nken und sie davon abh„ngig machen, daá die Be- sch„ftigten den Beitrag selbst entrichten, sowie bestimmen, an welche Stelle und innerhalb welcher Frist die Beitr„ge zu ent- richten sind. Es kann ferner bestimmen, daá der Bemessung des Beitrages und des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt einer vergleichbaren Besch„ftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugrunde zu legen ist. Fr Ausl„nder kann es die Gleichstellung davon abh„ngig machen, daá ihr Heimatstaat Deutschen die gleichen Rechte einr„umt. (2) In den F„llen des Absatzes 1 bleiben fr die Anwendung der õõ 104 und 106 Zeiten auáer Betracht, fr welche die Beitr„ge nicht fristgem„á entrichtet worden sind. (3) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung die Besch„ftigung von Grenzg„ngern im Auslande einer die Beitragspflicht begrndenden Besch„ftigung gleichstel- len, wenn dies zur sozialen Sicherung fr den Fall der Arbeitslo- sigkeit im Inlande erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. õ 109 [Gleichstellung ausl„ndischer Arbeitslosenversicherungen] (1) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, inwieweit die Zugeh”rigkeit zu einer Versicherung fr den Fall der Arbeitslosigkeit, die im Auslande auf Grund einer ausl„ndischen Gesetzgebung eingefhrt ist, der Zugeh”rigkeit zu der Arbeitslosenversicherung nach diesem Gesetz gleichsteht. (2) Die Gleichstellung soll nur erfolgen, soweit die Leistungen der ausl„ndischen Versicherung den in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen ann„hernd gleichwertig sind und der ausl„ndische Staat die Gleichstellung der deutschen Arbeitslosenversicherung mit der in seinem Gebiet geltenden verbrgt. õ 110 [Minderung der Anspruchsdauer] Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um 1. Tage, fr die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfllt wor- den ist; dabei gilt der Anspruch auf Arbeitslosengeld fr so viele Tage als nicht erfllt, als das w”chentliche Arbeitslo- sengeld nach der auf Grund des õ 111 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung durch Anrechnung von Nebenverdienst nach õ 115 um volle Sechstel gemindert ist, 1 a. Tage, an denen der Arbeitslose w„hrend des Zeitraums nach õ 117 a Abs. 2 arbeitslos war, 2. die Tage einer Sperrfrist nach õ 119, in F„llen einer Sperr- zeit von acht Wochen nach õ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 minde- stens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Ar- beitslosen bei erstmaliger Erfllung der Voraussetzungen fr den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begrndet, zusteht; die Minderung entf„llt bei Sperrzeiten nach õ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, wenn das Ereignis bei Erfllung der Voraussetzungen fr den Anspruch auf Arbeitslosengeld l„nger als ein Jahr zurckliegt. 3. die Tage einer S„umniszeit nach õ 120, h”chstens um acht Wochen, 4. Tage, fr die dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld nach õ 66 des Ersten Buches oder nach õ 100 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch versagt oder entzogen worden ist, 5. Tage der Arbeitslosigkeit nach der Erfllung der Vorausset- zungen fr den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen der Arbeitslose nicht bereit ist, jede zumutbare Besch„ftigung aufzunehmen, die er ausben kann und darf, ohne fr sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. In den F„llen der Nummern 4 und 5 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld h”chstens um vier Wochen. õ 110 a (aufgehoben) õ 111 [Leistungsh”he] (1) Das Arbeitslosengeld betr„gt 1. fr Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des õ 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie fr Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des õ 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 vom Hundert, 2. fr die brigen Arbeitslosen 60 vom Hundert des um die ge- setzlichen Abzge, die bei Arbeitnehmern gew”hnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (õ 112). (2) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung bestimmt die Leistungss„tze jeweils fr ein Kalenderjahr durch Rechtsver- ordnung. Dabei hat es zugrunde zu legen: 1. als Lohnsteuer a) die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle fr die Lohnsteuerklasse I ohne Kinderfreibetrag (Leistungsgruppe A) bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohn- steuerklasse I oder IV eingetragen ist; b) die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle fr die Lohnsteuerklasse I ohne Kinderfreibetrag unter Bercksich- tigung eines Freibetrages in H”he des Haushaltsfreibetra- ges nach õ 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (Lei- stungsgruppe B) bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuer- karte die Lohnsteuerklasse II eingetragen ist; c) die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle fr die Lohnsteuerklasse III ohne Kinderfreibetrag (Leistungsgrup- pe C) aa) bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohn- steuerklasse III eingetragen ist, und bb) bei Arbeitnehmern, die von ihrem nicht unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, wenn sie darlegen und nachweisen, daá der Arbeitslohn des Ehegatten weniger als 40 vom Hun- dert des Arbeitslohns beider Ehegatten betr„gt; bei der Bewertung des Arbeitslohns des Ehegatten sind die Ein- kommensverh„ltnisse des Wohnsitzstaates zu bercksich- tigen, d) die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle fr die Lohnsteuerklasse V (Leistungsgruppe D) bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetra- gen ist sowie e) die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle fr die Lohnsteuerklasse VI (Leistungsgruppe E) bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse VI einge- tragen ist, weil sie noch aus einem weiteren Dienstver- h„ltnis Arbeitslohn beziehen. 2. als Kirchensteuer-Hebesatz den im Vorjahr in den L„ndern geltenden niedrigsten Kirchensteuer-Hebesatz; 3. als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung die H„lfte des gewogenen Mittels der am 1. Juli des Vorjahres geltenden allgemeinen Beitragss„tze; 4. als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung die H„lfte des geltenden Beitragssatzes der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten; 5. als Leistungsbemessungsgrenze die nach õ 175 Abs. 1 Nr. 1 fr den Beitrag zur Bundesanstalt geltende Beitragsbemessungs- grenze. Die Leistungss„tze sind auf den n„chsten durch 60 teilbaren Pfen- nig-Betrag zu runden. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, daá ge„nderte Leistungss„tze vom Beginn des Zahlungszeitraums (õ 122) an gelten, in dem sie in Kraft tritt. Sie kann ferner bestimmen, daá fr Arbeitslose, die bei Inkrafttreten die Anwartschaftszeit fr den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfllen, bisherige gn- stigere Leistungss„tze weiterhin maágebend sind, soweit dies zur Vermeidung von H„rten erforderlich ist. Žnderungsbescheide werden mit dem Tage wirksam, von dem an die ge„nderten Leistungss„tze gelten. õ 112 [Durchschnittliches Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage] (1) Arbeitsentgelt im Sinne des õ 111 Abs. 1 ist das Arbeitsent- gelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Woche erzielt hat. Mehrarbeitszuschl„ge, Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverh„ltnisses erh„lt, sowie einmalige und wiederkehrende Zuwendungen bleiben auáer Betracht; dies gilt auch fr Zuwendungen, die anteilig ge- zahlt werden, wenn das Arbeitsverh„ltnis vor dem F„lligkeitster- min endet. (2) Der Bemessungszeitraum umfaát die beim Ausscheiden des Ar- beitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeitr„ume der letzten sechs Monate der die Beitragspflicht begrndenden Besch„ftigun- gen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat. Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Bercksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat, sowie Zeiten einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach õ 74 des Fnften Bu- ches Sozialgesetzbuch bleiben auáer Betracht, soweit wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes oder wegen der Wiederein- gliederung das auf die Arbeitsstunde entfallende Arbeitsentgelt oder nicht nur vorbergehend die tarifliche regelm„áige w”chent- liche Arbeitszeit gemindert war. Enthalten die Lohnabrechnungs- zeitr„ume weniger als 100 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, so verl„ngert sich der Bemessungszeitraum um weitere Lohnabrech- nungszeitr„ume, bis 100 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt er- reicht sind. (3) Fr die Berechnung des in der Woche durchschnittlich erziel- ten Arbeitsentgelts wird das im Bemessungszeitraum durchschnitt- lich in der Arbeitsstunde erzielte Arbeitsentgelt mit der Zahl der Arbeitsstunden vervielfacht, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelm„áigen w”chentlichen Arbeitszeit der Besch„f- tigungsverh„ltnisse im Bemessungszeitraum ergibt. Arbeitsentgelt, das nach Monaten bemessen ist, gilt als in der Zahl von Arbeits- stunden erzielt, die sich ergibt, wenn die Zahl der vereinbarten regelm„áigen w”chentlichen Arbeitsstunden mit dreizehn verviel- facht und durch drei geteilt wird. (4) Als tarifliche regelm„áige w”chentliche Arbeitszeit ist zugrunde zu legen, 1. wenn ein Tarifvertrag fr Teile des Jahres eine unterschied- liche regelm„áige w”chentliche Arbeitszeit vorsah, die w”chentliche Arbeitszeit, die sich als Jahresdurchschnitt ergibt, 2. wenn keine tarifliche Arbeitszeit bestand, die tarifliche Arbeitszeit fr gleiche oder „hnliche Besch„ftigungen oder, falls auch eine solche tarifliche Regelung nicht bestand, die fr gleiche oder „hnliche Besch„ftigungen bliche Arbeits- zeit, 3. wenn nicht nur vorbergehend weniger als die tariflichen oder blichen regelm„áigen w”chentlichen Arbeitsstunden vereinbart waren, die vereinbarte Arbeitszeit, soweit sich aus Absatz 4a nichts anderes ergibt. (4 a) War die regelm„áige w”chentliche Arbeitszeit im Bemessungs- zeitraum auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorber- gehend auf weniger als 80 vom Hundert der tariflichen regel- m„áigen w”chentlichen Arbeitszeit gemindert, ist als tarifliche regelm„áige w”chentliche Arbeitszeit die l„ngste regelm„áige w”- chentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die fr den Arbeits- losen w„hrend eines sechs Monate umfassenden zusammenh„ngenden Zeitraums galt, dessen letzter Tag am Tage der Entstehung des Anspruchs nicht l„nger als drei Jahre zurckliegt; der Durch- schnitt der tariflichen regelm„áigen w”chentlichen Arbeitszeit der Besch„ftigungsverh„ltnisse im Bemessungszeitraum darf nicht berschritten werden. Bei einem Arbeitslosen, der in den letzten drei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach õ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bezogen hat, ist als l„ngste regelm„áige w”chentliche Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1 mindestens die Zahl von Arbeitsstunden zu bercksichtigen, nach der das Arbeitslosengeld oder die Arbeits- losenhilfe zuletzt bemessen worden ist; dies gilt nicht, wenn der letzte Tag des fr den bisherigen Anspruch maágebenden Bemes- sungszeitraumes l„nger als drei Jahre zurckliegt. Das Arbeitslo- sengeld darf das Arbeitsentgelt, das ohne die Bercksichtigung der S„tze 1 und 2 nach õ 111 maágebend w„re, nicht bersteigen. (5) Bei der Feststellung des Arbeitsentgelts ist zugrunde zu legen 1. fr die Zeit einer Besch„ftigung, fr die Beitr„ge an die See-Krankenkasse zu entrichten waren, die Durchschnittsheuer, die der Beitragsberechnung von der See-Krankenkasse zugrunde gelegt worden ist, 2. fr die Zeit einer Besch„ftigung zur Berufsausbildung, wenn der Arbeitslose die Abschluáprfung bestanden hat, die H„lfte des Arbeitsentgelts nach Absatz 7, mindestens das Arbeitsent- gelt dieser Besch„ftigung, 3. fr die Zeit einer Besch„ftigung bei dem Ehegatten oder einem Verwandten gerader Linie h”chstens das Arbeitsentgelt, das familienfremde Arbeitnehmer bei gleichartiger Besch„ftigung gew”hnlich erhalten, 4. fr die Zeit einer Besch„ftigung, die im Rahmen einer Maá- nahme zur Arbeitsbeschaffung nach den õõ 91 bis 96 gef”rdert worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt nach dem das Ar- beitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist; liegen die Voraussetzungen des õ 112 a Abs. 1 vor, so ist das erh”hte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Liegt der letzte Tag des fr den bisherigen Anspruch maáge- benden Bemessungszeitraumes bei Entstehung des neuen An- spruches l„nger als drei Jahre zurck, ist mindestens das Arbeitsentgelt nach Absatz 7 zugrunde zu legen; õ 112 a Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. 5. (aufgehoben) 6. fr die Zeit einer Besch„ftigung als Helfer im Sinne des Gesetzes zur F”rderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des Gesetzes zur F”rderung eines freiwilligen ”kologischen Jahres, dessen Beitr„ge nach õ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 berechnet worden sind, das Arbeitsentgelt nach Absatz 1 der letzten die Beitragspflicht begrndenden Besch„ftigung vor Beginn des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ”kologischen Jahres, 7. fr die Zeit, in der der Arbeitslose wegen der Teilnahme an einer berufsf”rdernden Maánahme in einer Einrichtung fr Be- hinderte oder wegen einer Besch„ftigung in einer Einrichtung der Jugendhilfe beitragspflichtig war (õ 168 Abs. 1 Satz 2), der Betrag, der der Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden ist. Hat der Arbeitslose nach einer Berufsausbildung die Ab- schluáprfung bestanden, gilt Nummer 2 entsprechend, 8. fr die Zeit, in der der Arbeitslose wegen der Teilnahme an einer Bildungsmaánahme Unterhaltsgeld bezogen oder nur wegen des Vorranges anderer Leistungen nicht bezogen hat (õ 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe d), das Arbeitsentgelt, nach dem bei Teilnahme an einer Maánahme mit ganzt„gigem Unterricht das Unterhaltsgeld zuletzt bemessen worden ist oder zu bemessen gewesen w„re, 9. fr die Zeit, in der der Arbeitslose als Wehr- oder Zivil- dienstleistender nach õ 168 Abs. 2 beitragspflichtig war, das Arbeitsentgelt nach Absatz 1 der letzten die Beitragspflicht begrndenden Besch„ftigung als Arbeiter oder Angestellter vor Beginn des Dienstes. Hat der Arbeitslose kein Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 erzielt, so ist das Arbeitsentgelt nach Absatz 7 zugrunde zu legen, 10. fr die Zeit, in der der Arbeitslose als Gefangener beitrags- pflichtig war (õ 168 Abs. 3), das Arbeitsentgelt nach Ab- satz 7. (5 a) (aufgehoben) (6) Bei Arbeitslosen, die im Bemessungszeitraum als Heimarbeiter besch„ftigt waren, ist Arbeitsentgelt das durchschnittliche Ent- gelt, das der Beitragsberechnung in den letzten 20 Wochen der letzten die Beitragspflicht begrndenden Besch„ftigung von der Entstehung des Anspruchs zugrunde gelegt worden ist. In den Zeit- raum von 20 Wochen sind Tage der Krankheit und Wochenfeiertage nicht einzurechnen, fr die das Arbeitsentgelt nicht oder nur teilweise gew„hrt worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (7) W„re es mit Rcksicht auf die von dem Arbeitslosen in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosenmeldung berwiegend ausgebte berufliche T„tigkeit unbillig hart, von dem Arbeits- losengeld nach den Abs„tzen I bis 6 auszugehen oder liegt der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Entstehung des Anspruchs l„nger als drei Jahre zurck, so ist von dem am Wohnsitz oder ge- w”hnlichen Aufenthaltsort des Arbeitslosen (õ 129) maágeblichen tariflichen oder mangels einer tariflichen Regelung von dem orts- blichen Arbeitsentgelt derjenigen Besch„ftigung auszugehen, fr die der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungs- f„higkeit unter billiger Bercksichtigung seines Berufes und sei- ner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht kommt. (8) Kann der Arbeitslose infolge tats„chlicher oder rechtlicher Bindungen nicht mehr die Zahl von Arbeitsstunden leisten, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelm„áigen w”chentlichen Arbeitszeit der Besch„ftigungsverh„ltnisse im Bemessungszeitraum ergibt, so ist bei der Feststellung des Arbeitsentgelts nach Ab- satz 3 fr die Zeit, w„hrend der die Bindungen vorliegen, statt des Durchschnitts der tariflichen regelm„áigen w”chentlichen Ar- beitszeit die Zahl von Arbeitsstunden zugrunde zu legen, die der Arbeitslose w”chentlich zu leisten imstande ist. Eine Begrenzung der durchschnittlichen Zahl von Arbeitsstunden infolge einer Minderung der Leistungsf„higkeit bleibt unbercksichtigt. S„tze 1 und 2 gelten sinngem„á in den F„llen, in denen das Arbeitslosen- geld nach Absatz 5 Nr. 4 und 8, Absatz 6 oder 7 bemessen worden ist oder zu bemessen w„re. (9) (aufgehoben) (10) Das Arbeitsentgelt ist auf den n„chsten durch 10 teilbaren Deutsche-Mark-Betrag zu runden. (11) Hat der Arbeitslose das achtundfnfzigste Lebensjahr voll- endet, so wird das Arbeitsentgelt nach der Entstehung des An- spruchs auf Arbeitslosengeld nicht mehr nach Absatz 8 vermindert. Fr die Zeit, fr die dem Arbeitslosen eine Teilrente wegen Al- ters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine „hnliche Leistung ”ffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist, bemiát sich das Arbeitslosengeld h”chstens nach einem Arbeitsentgelt in H”he der Hinzuverdienstgrenze. õ 112 a [J„hrliche Anpassung] (1) Das fr die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach õ 112 maá- gebende Arbeitsentgelt wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes (Anpassungstag) entsprechend der Ver„nderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnitt- lich besch„ftigten Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergange- nen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte an- gepaát. (2) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung bestimmt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres durch Rechtsverordnung den Anpassungsfaktor, der fr die folgenden zw”lf Monate maá- gebend ist. Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die Brut- tolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich besch„ftigten Ar- beitnehmer fr das vergangene Kalenderjahr durch die Bruttolohn- und -gehaltsumme fr das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird; õ 68 Abs. 4 und õ 121 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialge- setzbuch gelten entsprechend. (3) Ist das maágebende Arbeitsentgelt nach õ 112 Abs. 7 bestimmt worden, tritt an die Stelle des Endes des Bemessungszeitraumes der Tag, der dem Zeitraum vorausgeht, fr den das Arbeitslosen- geld bemessen worden ist. Erh”ht sich das maágebliche Arbeitsent- gelt, ist eine Minderung des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen. õ 113 [Wechsel der Lohnsteuerklassen] (1) Soweit die H”he des Arbeitslosengeldes von der auf der Lohn- steuerkarte des Arbeitslosen eingetragenen Lohnsteuerklasse ab- h„ngt, ist die Lohnsteuerklasse maágebend, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen war, in dem der Anspruch entstanden ist. Sp„tere Žnderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages bercksichtigt, an dem erstmals die Voraus- setzungen fr die Žnderung vorlagen. Das gleiche gilt, wenn auf der fr sp„tere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird. (2) Haben Ehegatten die Steuerklassen gewechselt, so werden die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen von dem Tage an bercksich- tigt, an dem die Žnderung wirksam wird. Entsprechen die neu ein- getragenen Lohnsteuerklassen an diesem Tage offensichtlich nicht dem Verh„ltnis der monatlichen Arbeitsl”hne beider Ehegatten, so sind die diesem Verh„ltnis entsprechenden Lohnsteuerklassen fr die H”he des Arbeitslosengeldes maágebend. Ein Ausfall des Ar- beitslohns, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Lohnersatz- leistung begrndet, bleibt bei der Beurteilung des Verh„ltnisses der monatlichen Arbeitsl”hne auáer Betracht. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) und (4) (aufgehoben) õ 114 [Leistung auf sechs Wochentage] Das Arbeitslosengeld wird fr die sechs Wochentage gew„hrt. Auf jeden Wochentag entf„llt ein Sechstel des w”chentlichen Arbeits- losengeldes. õ 115 [Kurzzeitige Besch„ftigung und Arbeitslosengeld] (1) šbt der Arbeitslose w„hrend einer Zeit, in der ihm Arbeitslo- sengeld zusteht, eine kurzzeitige Besch„ftigung aus, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das sich nach õ 111 fr die Kalender- woche, in der die Besch„ftigung ausgebt wird, ergibt, um die H„lfte des um die Steuern, die Sozialversicherungsbeitr„ge und die Werbungskosten verminderten Arbeitsentgelts aus dieser Be- sch„ftigung (Nettoarbeitsentgelt), soweit dieses Nettoarbeitsent- gelt 30 Deutsche Mark bersteigt. Das Nettoarbeitsentgelt wird voll bercksichtigt, soweit es zusammen mit dem nach Satz 1 ver- bleibenden Arbeitslosengeld 80 vom Hundert des fr das Arbeits- losengeld nach õ 111 maágebenden Arbeitsentgelts bersteigt. Ein- malige und wiederkehrende Zuwendungen im Sinne des õ 112 Abs. 1 Satz 2 bleiben auáer Betracht. (2) Hat der Arbeitslose w„hrend des Bemessungszeitraumes eine kurzzeitige Besch„ftigung st„ndig ausgebt, so bleiben abweichend von Absatz I Arbeitsentgelte auáer Betracht, soweit sie auf Ar- beitszeiten entfallen, die 1. die durchschnittliche w”chentliche Arbeitszeit der kurz- zeitigen Besch„ftigung im Bemessungszeitraum und 2. zusammen mit der durchschnittlichen w”chentlichen Arbeitszeit der beitragspflichtigen Besch„ftigungsverh„ltnisse im Bemes- sungszeitraum die fr diese Besch„ftigungsverh„ltnisse nach õ 112 Abs. 3 und 4 Nr. 1 oder 2 maágebende tarifliche regel- m„áige w”chentliche Arbeitszeit nicht bersteigen. Ist der Bemessung des Arbeitslosengeldes eine Arbeitszeit im Sinne des õ 112 Abs. 4 a zugrunde gelegt worden, tritt diese an die Stelle der durchschnittlichen w”chentlichen Arbeitszeit der beitragspflichtigen Besch„ftigungsverh„ltnisse im Sinne des Satzes 1 Nr. 2. Ist bei der Bemessung des Arbeitslosen- geldes ein Arbeitsentgelt im Sinne des õ 112 Abs. 7 oder eine Arbeitszeit nach õ 112 Abs. 8 zugrunde gelegt worden, tritt an die Stelle der in Satz 1 Nr. 2 genannten tariflichen regelm„áigen w”chentlichen Arbeitszeit die Arbeitszeit, die der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegt. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre- chend; dabei ist fr das Arbeitslosengeld die tarifliche regel- m„áige w”chentliche Arbeitszeit nach Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 zugrunde zu legen. (3) Fr selbst„ndige T„tigkeiten gelten die Abs„tze 1 und 2 entsprechend. õ 116 [Kein Eingriff in Arbeitsk„mpfe durch Leistungen] (1) Durch die Gew„hrung von Arbeitslosengeld darf nicht in Ar- beitsk„mpfe eingegriffen werden. Ein Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn Arbeitslosengeld Arbeitslosen gew„hrt wird, die zuletzt in einem Betrieb besch„ftigt waren, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umk„mpften Tarifvertrages zuzuord- nen ist. (2) Ist der Arbeitnehmer durch Beteiligung an einem inl„ndischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes. (3) Ist der Arbeitnehmer durch einen inl„ndischen Arbeitskampf, an dem er nicht beteiligt ist, arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeits- kampfes nur, wenn der Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt besch„ftigt war, 1. dem r„umlichen und fachlichen Geltungsbereich des umk„mpften Tarifvertrages zuzuordnen ist oder 2. nicht dem r„umlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich des umk„mpften Tarifvertrages zuzuordnen ist und im r„umlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages, dem der Betrieb zuzuord- nen ist, a) eine Forderung erhoben worden ist, die einer Hauptfor- derung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr bereinstimmen zu mssen, und b) das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem r„umlichen Geltungsbereich des nicht umk„mpften Tarifver- trages im wesentlichen bernommen wird. Eine Forderung ist erhoben, wenn sie von der zur Entscheidung be- rufenen Stelle beschlossen worden ist oder auf Grund des Verhal- tens der Tarifvertragspartei im Zusammenhang mit dem angestrebten Abschluá des Tarifvertrages als beschlossen anzusehen ist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Satz 1 nur, wenn die umk„mpften oder geforderten Arbeitsbedingungen nach Abschluá eines entsprechenden Tarifvertrages fr den Arbeitnehmer gelten oder auf ihn angewendet wrden. (4) Ist bei einem Arbeitskampf das Ruhen des Anspruchs nach Ab- satz 3 fr eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern ausnahmsweise nicht gerechtfertigt, so kann der Verwaltungsausschuá des Landes- arbeitsamtes bestimmen, daá ihnen Arbeitslosengeld zu gew„hren ist. Erstrecken sich die Auswirkungen eines Arbeitskampfes ber den Bezirk eines Landesarbeitsamtes hinaus, so entscheidet der Verwaltungsrat. Dieser kann auch in F„llen des Satzes 1 die Ent- scheidung an sich ziehen. (5) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b erfllt sind, trifft der Neutralit„ts- ausschuá (õ 206 a). Er hat vor seiner Entscheidung den Fachspit- zenverb„nden der am Arbeitskampf beteiligten Tarifvertragspar- teien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (6) Die Fachspitzenverb„nde der am Arbeitskampf beteiligten Tarifvertragsparteien k”nnen durch Klage die Aufhebung der Entscheidung des Neutralit„tsausschusses nach Absatz 5 und eine andere Feststellung begehren. Die Klage ist gegen die Bundes- anstalt zu richten. Ein Vorverfahren findet nicht statt. šber die Klage entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. Das Verfahren ist vorrangig zu erledigen. Auf Antrag eines Fachspitzenverbandes kann das Bundessozialgericht eine einstweilige Anordnung erlassen. õ 117 [Vorrang des Arbeitsentgelt] (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in der Zeit, fr die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erh„lt oder zu beanspruchen hat. (1 a) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverh„lt- nisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld fr die Zeit des abgegol- tenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begrndenden Arbeitsverh„ltnisses. (2) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverh„lt- nisses eine Abfindung, Entsch„digung oder „hnliche Leistung er- halten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverh„ltnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kndigungsfrist des Arbeitge- bers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverh„ltnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverh„ltnis bei Einhaltung dieser Frist geendet h„tte. Diese Frist beginnt mit der Kndigung, die der Beendigung des Arbeitsverh„ltnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kndigung mit dem Tage der Vereinbarung ber die Beendigung des Arbeitsverh„ltnisses. Ist die ordentliche Kndigung des Arbeitsverh„ltnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei 1. zeitlich unbegrenztem Ausschluá eine Kndigungsfrist von 18 Monaten, 2. zeitlich begrenztem Ausschluá oder bei Vorliegen der Voraus- setzungen fr eine fristgebundene Kndigung aus wichtigem Grund die Kndigungsfrist, die ohne den Ausschluá der ordentlichen Kndigung maágebend gewesen w„re. Kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Abfindung, Entsch„di- gung oder „hnlichen Leistung ordentlich gekndigt werden, so gilt eine Kndigungsfrist von einem Jahr. Hat der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, verl„ngert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. (3) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 2 l„ng- stens ein Jahr. Er ruht nicht ber den Tag hinaus, 1. bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des w„hrend der letzten Besch„ftigungszeit kalendert„glich verdienten Ar- beitsentgelts einen Betrag in H”he von siebzig vom Hundert der Abfindung, Entsch„digung oder „hnlichen Leistung als Arbeitsentgelt verdient h„tte, 2. an dem das Arbeitsverh„ltnis infolge einer Befristung, die unabh„ngig von der Vereinbarung ber die Beendigung des Arbeitsverh„ltnisses bestanden hat, geendet h„tte oder 3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverh„ltnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist h„tte kndigen k”nnen. Der nach Satz 2 Nr. 1 zu bercksichtigende Anteil der Abfindung, Entsch„digung oder „hnlichen Leistung vermindert sich sowohl fr je fnf Jahre des Arbeitsverh„ltnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch fr je fnf Lebensjahre nach Vollendung des fnfunddreiáigsten Lebensjahres um je fnf vom Hundert; er be- tr„gt nicht weniger als dreiáig vom Hundert der Leistung. Letzte Besch„ftigungszeit sind die am Tage des Ausscheidens aus dem Besch„ftigungsverh„ltnis abgerechneten Lohnabrechnungszeitr„ume der letzten sechs Monate; õ 112 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt ent- sprechend. Arbeitsentgeltkrzungen infolge von Krankheit, Kurz- arbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsvers„umnis sowie einmalige Zuwendungen bleiben auáer Betracht. (3 a) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Besch„fti- gungsverh„ltnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverh„lt- nisses eine Abfindung, Entsch„digung oder „hnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Abs„tze 2 und 3 ent- sprechend. (4) Soweit der Arbeitslose die in den Abs„tzen 1 bis 2, 3 a genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des õ 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) tats„chlich nicht erh„lt, wird das Arbeitslosengeld auch in der Zeit gew„hrt, in der der An- spruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Abs„tzen 1 bis 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsbergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Empf„nger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten. õ 117 a [Ruhen des Anspruches w„hrend der Sperrfrist] (1) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Besch„ftigungs- verh„ltnisses eine Abfindung, Entsch„digung oder „hnliche Lei- stung erhalten oder zu beanspruchen und ist wegen der Beendigung dieses Besch„ftigungsverh„ltnisses eine Sperrzeit von acht Wochen eingetreten, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld w„hrend des Zeitraums nach Absatz 2, der mit dem Ende der Sperrzeit be- ginnt. õ 117 Abs. 4, õ 119 a gelten entsprechend. (2) Der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 umfaát die Zeit, in der der Arbeitslose bei Weiterzahlung des kalendert„glichen Arbeitsent- gelts nach õ 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 einen Betrag in H”he von 20 vom Hundert der um den Freibetrag nach Satz 2 verminderten Abfin- dung, Entsch„digung oder „hnlichen Leistung als Arbeitsentgelt verdient h„tte. Der Freibetrag nach Satz 1 betr„gt das 90fache des kalendert„glichen Arbeitsentgelts nach õ 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1. (3) Sind wegen der Beendigung des Besch„ftigungsverh„ltnisses auch die Voraussetzungen fr das Ruhen des Anspruchs auf Arbeits- losengeld nach õ 117 Abs. 2 erfllt, so vermindert sich die nach Absatz I zu bercksichtigende Abfindung, Entsch„digung oder „hn- liche Leistung um das Arbeitsentgelt nach õ 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, das auf den Ruhenszeitraum nach dieser Vorschrift ent- f„llt. In den F„llen des õ117 tritt an die Stelle des Endes der Sperrzeit das Ende des Ruhenszeitraums nach õ 117, wenn dieser sp„ter als die Sperrzeit endet. õ 118 [Vorrangige anderweitige Sozialleistungen] (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht w„hrend der Zeit, fr die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Lei- stungen zuerkannt ist: 1. Berufsausbildungsbeihilfe nach õ 40 a oder Unterhaltsgeld, 2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutter- schaftsgeld, šbergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz oder Sonderuntersttzung nach dem Mutterschutzgesetz, 3. Rente wegen Erwerbsunf„higkeit aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen, 4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder „hnliche Leistungen ”ffentlich-rechtlicher Art. (2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch 1. im Falle der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und 2. im Falle der Nummer 4 a) mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfllung der Voraussetzungen fr den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn dem Arbeitslosen fr die letzten sechs Monate einer die Beitragspflicht begrndenden Besch„ftigung eine Teilrente oder eine „hnliche Leistung ”ffentlich-recht- licher Art zuerkannt ist, b) nur bis zur H”he der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch w„hrend einer Besch„ftigung und ohne Rcksicht auf die H”he des Arbeitsentgelts gew„hrt wird. (3) Dem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunf„higkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 steht eine Invalidenrente, Bergmannsinvaliden- rente oder Invalidenrente fr Behinderte nach Artikel 2 des Ren- ten-šberleitungsgesetzes gleich, wenn der zust„ndige Tr„ger der gesetzlichen Rentenversicherung Erwerbsunf„higkeit festgestellt hat. Hat der zust„ndige Tr„ger der gesetzlichen Rentenversiche- rung weder Erwerbsunfahigkeit noch Berufsunf„higkeit festge- stellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld abweichend von Absatz 1 zu dem Teil, um den der fr das Arbeitslosengeld des Arbeitslosen nach õ 111 Abs. 1 maágebliche Vomhundertsatz den Satz von 100 unterschreitet. (4) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Versorgungen im Sinne des õ 9 Abs. 1 des An- spruchs- und Anwartschaftsberfhrungsgesetzes der Altersrente oder der Rente wegen Erwerbsunf„higkeit gleichstellen, soweit dies zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich ist. Es hat dabei zu bestimmen, ob das Arbeitslosengeld voll oder nur bis zur H”he der Versorgungsleistung ruht. Es kann auch bestimmen, daá die Bundesanstalt die Daten bei den zust„ndigen Versorgungstr„- gern oder bei der Bundesversicherungsanstalt fr Angestellte, die die Versorgungsleistungen auszahlt (õ 9 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsberfhrungsgesetzes), erhebt und diese Daten verar- beitet und nutzt, soweit dies zur šberprfung des Zusammentref- fens von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Altersbergangsgeld mit Versorgungsleistungen der Sonderversor- gungssysteme im Sinne des õ 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwart- schaftsberfhrungsgesetzes erforderlich ist. õ 118 a (aufgehoben) õ 118 b [Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Vorruhestansgeld] Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht w„hrend der Zeit, fr die der Arbeitslose Vorruhestandsgeld mindestens in H”he von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des õ 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes bezieht. õ 119 [Eintritt der Sperrzeit] (1) Hat der Arbeitslose 1. das Besch„ftigungsverh„ltnis gel”st oder durch ein arbeits- vertragswidriges Verhalten Anlaá fr die L”sung des Besch„f- tigungsverh„ltnisses gegeben und hat er dadurch vors„tzlich oder grobfahrl„ssig die Arbeitslosigkeit herbeigefhrt oder 2. trotz Belehrung ber die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der T„tigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten oder 3. sich trotz Belehrung ber die Rechtsfolgen geweigert, an einer Maánahme im Sinne des õ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch- stabe b teilzunehmen, 4. die Teilnahme an einer der in Nummer 3 genannten Maánahmen abgebrochen oder durch maánahmewidriges Verhalten Anlaá fr den Ausschluá aus einer dieser Maánahmen gegeben, ohne fr sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit von acht Wochen ein. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tage nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begrndet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fallt, mit dem Ende dieser Sperr- zeit. W„hrend der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosen- geld. (2) Wrde eine Sperrzeit von acht Wochen fr den Arbeitslosen nach den fr den Eintritt der Sperrzeit maágebenden Tatsachen eine besondere H„rte bedeuten, so umfaát die Sperrzeit vier Wochen. Die Sperrzeit umfaát zwei Wochen 1. in einem Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, wenn das Arbeits- verh„ltnis innerhalb von vier Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begrndet, ohne eine Sperrzeit geendet h„tte, 2. in einem Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, wenn der Arbeits- lose eine bis zu vier Wochen befristete Arbeit nicht angenom- men oder nicht angetreten hat. (3) Hat der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs bereits einmal Anlaá fr den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen ge- geben und hat der Arbeitslose hierber einen schriftlichen Be- scheid erhalten, so erlischt, wenn der Arbeitslose erneut Anlaá fr den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gibt, der ihm noch zustehende Anspruch auf Arbeitslosengeld. õ 119 a [Ver„nderte Sperrzeiten] Bei Sperrzeiten, die bis zum 31. Dezember 2000 eintreten, gilt õ 119 mit folgenden Maágaben: 1. Die Dauer der Sperrzeit nach Absatz 1 Satz 1 betr„gt zw”lf Wochen, die Dauer nach Absatz 2 Satz 1 sechs Wochen. 2. In Absatz 3 treten an die Stelle der Sperrzeiten von acht Wochen Sperrzeiten von mindestens acht Wochen. õ 120 [Vers„umnis der Meldepflicht] (1) Kommt der Arbeitslose einer Aufforderung des Arbeitsamtes, sich zu melden, zu einer „rztlichen oder psychologischen Unter- suchung zu erscheinen oder an einer Maánahme der Arbeitsberatung teilzunehmen (õ 132), trotz Belehrung ber die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslo- sengeld w„hrend einer S„umniszeit von zwei Wochen, die mit dem Tage nach dem Meldevers„umnis beginnt. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer Maánahme der Arbeitsberatung ohne wichtigen Grund und trotz Belehrung ber die Rechtsfolgen unterbrochen, abgebrochen oder durch maánahmewidriges Verhalten Anlaá fr den Ausschluá aus der Maánahme gegeben hat. Bei Ver- s„umnissen im Zusammenhang mit einer Maánahme der Arbeitsberatung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld h”chstens zwei Wochen. (2) Vers„umt der Arbeitslose innerhalb einer S„umniszeit nach Absatz 1 von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Be- lehrung ber die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund, so ver- l„ngert sich die S„umniszeit nach Absatz 1 bis zur pers”nlichen Meldung des Arbeitslosen beim Arbeitsamt mindestens um vier Wochen. (3) Wrde die Dauer einer S„umniszeit von zwei Wochen nach Ab- satz 1 oder die Verl„ngerung dieser S„umniszeit nach Absatz 2 nach den fr den Eintritt oder fr die Verl„ngerung der S„um- niszeit maágebenden Tatsachen fr den Arbeitslosen eine besondere H„rte bedeuten, so umfaát die S„umniszeit im Falle des Absatzes 1 eine Woche, im Falle des Absatzes 2 l„ngstens vier Wochen. õ 121 (gestrichen) õ 122 [Leistungsbeginn] Das Arbeitslosengeld wird in der Regel nach Ablauf des Zahlungs- zeitraumes auf das von dem Arbeitslosen angegebene Konto bei einem Geldinstitut berwiesen oder an seinen Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthaltsort bermittelt. Die Bundesanstalt stellt durch Anordnung Grunds„tze fr die Festsetzung der Zahlungszeit- r„ume auf. õõ 123 bis 124 (gestrichen) õ 125 [Erl”schen des Anspruchs] (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt mit der Entstehung eines neuen Anspruchs. (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre ver- strichen sind. õ 126 (gestrichen) õ 127 [Anwendbare Vorschriften fr den šbergang von Schadensersatzansprchen] Fr den šbergang von Schadensersatzansprchen gilt õ 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. õ 128 [Erstattungspflicht des Arbeitgebers] (1) Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach õ 104 Abs. 2 die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 720 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begrndenden Besch„f- tigung gestanden hat, erstattet der Bundesanstalt viertelj„hrlich das Arbeitslosengeld fr die Zeit nach Vollendung des 58. Lebens- jahres des Arbeitslosen, l„ngstens fr 624 Tage; õ 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverh„ltnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist, der Arbeitslose auch die Voraussetzungen fr eine der in õ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Leistungen oder fr eine Rente wegen Berufsunf„higkeit erfllt oder der Arbeitgeber darlegt und nach- weist, daá 1. a) bei Arbeitslosen deren Arbeitsverh„ltnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist: der Arbeitslose innerhalb der letzten 18 Jahre vor dem Tag der Arbeits- losigkeit, durch den nach õ 104 Abs. 2 die Rahmenfrist bestimmt wird, insgesamt weniger als 15 Jahre b) bei den brigen Arbeitslosen: der Arbeitslose innerhalb der letzten zw”lf Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach õ 104 Abs. 2 die Rahmenfrist bestimmt wird, insgesamt weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsverh„ltnis gestanden hat, 2. er in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschlieálich der zu ihrer Berufsausbildung Besch„ftigten besch„ftigt; õ 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt ent- sprechend mit der Maágabe, daá das Kalenderjahr maágebend ist, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Voraus- setzungen des Satzes I fr die Erstattungspflicht erfllt sind, 3. der Arbeitslose das Arbeitsverh„ltnis durch Kndigung beendet und weder eine Abfindung noch eine Entsch„digung oder „hn- liche Leistung wegen der Beendigung des Arbeitsverh„ltnisses erhalten oder zu beanspruchen hat, 4. er das Arbeitsverh„ltnis durch sozial gerechtfertigte Kndi- gung beendet hat; õ 7 des Kndigungsschutzgesetzes findet keine Anwendung, das Arbeitsamt ist an eine rechtskr„ftige Entscheidung des Arbeitsgerichts ber die soziale Rechtfer- tigung einer Kndigung gebunden, 5. er bei Beendigung des Arbeitsverh„ltnisses berechtigt war, das Arbeitsverh„ltnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist oder mit sozialer Auslauffrist zu kndigen, 6. sich die Zahl der Arbeitnehmer in dem Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt mindestens zwei Jahre besch„ftigt war, um mehr als 3 vom Hundert innerhalb eines Jahres vermindert und unter den in diesem Zeitraum ausscheidenden Arbeitnehmern der Anteil der Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet haben, nicht h”her ist als es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der im Betrieb Besch„ftigten zu Beginn des Jahreszeitraumes entspricht. Vermindert sich die Zahl der Besch„ftigten im gleichen Zeitraum um mindestens 10 vom Hundert, verdoppelt sich der Anteil der „lteren Arbeitnehmer, der bei der Vermin- derung der Zahl der Arbeitnehmer nicht berschritten werden darf. Rechnerische Bruchteile werden aufgerundet. Wird der gerundete Anteil berschritten, ist in allen F„llen eine Einzelfallentscheidung erforderlich, 7. der Arbeitnehmer im Rahmen eines kurzfristigen drastischen Personalabbaus von mindestens 20 vom Hundert aus dem Betrieb, in dem er zuletzt mindestens zwei Jahre besch„ftigt war, aus- geschieden ist und dieser Personalabbau fr den ”rtlichen Arbeitsmarkt von erheblicher Bedeutung ist. (2) Die Erstattungspflicht entf„llt, wenn der Arbeitgeber darlegt und nachweist, daá 1. in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorausgeht, fr das der Wegfall geltend gemacht wird, die Voraussetzungen fr den Nichteintritt der Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfllt sind, oder 2. die Erstattung fr ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten wrde, weil durch die Erstattung der Fortbestand des Unter- nehmens oder die nach Durchfhrung des Personalabbaus ver- bleibenden Arbeitspl„tze gef„hrdet w„ren. Insoweit ist zum Nachweis die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erforderlich. (3) Die Erstattungsforderung mindert sich, wenn der Arbeitgeber darlegt und nachweist, daá er 1. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder 2. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 besch„ftigt, um zwei Drittel im Falle der Nummer 1 und um ein Drittel im Falle der Nummer 2. Fr eine nachtr„gliche Minderung der Erstattungsforderung gilt Absatz 2 Nr. 1 entsprechend. (4) Soweit nach Absatz 1 Arbeitslosengeld zu erstatten ist, schlieát dies die auf diese Leistung entfallenden Beitr„ge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ein. (5) Konzernunternehmen im Sinne des õ 18 des Aktiengesetzes gel- ten bei der Ermittlung der Besch„ftigungszeiten als ein Arbeit- geber. Die Erstattungspflicht richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverh„ltnis ge- standen hat. (6) Die õõ 146 und 152 Abs. 5 gelten entsprechend. (7) Das Arbeitsamt ber„t den Arbeitgeber auf Verlangen ber Voraussetzungen und Umfang der Erstattungsregelung. Auf Antrag des Arbeitgebers entscheidet das Arbeitsamt im voraus, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 6 oder 7 erfllt sind. (8) Der Arbeitslose ist auf Verlangen des Arbeitsamtes verpflich- tet, Ausknfte zu erteilen, sich beim Arbeitsamt pers”nlich zu melden oder sich einer „rztlichen oder psychologischen Untersu- chung zu unterziehen, soweit das Entstehen oder der Wegfall des Erstattungsanspruchs von dieser Mitwirkung abh„ngt. Voraussetzung fr das Verlangen des Arbeitsamtes ist, daá dem Arbeitsamt Um- st„nde in der Person des Arbeitslosen bekannt sind, die fr das Entstehen oder den Wegfall der Erstattungspflicht von Bedeutung sind. Die õõ 65 und 65 a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. õ 128 a [Erstattung der Leistungen bei Abrede mit dem Arbeitgeber] (1) Ist der Arbeitslose durch eine Vereinbarung mit dem bisheri- gen Arbeitgeber in seiner beruflichen T„tigkeit als Arbeitnehmer beschr„nkt, so erstattet der bisherige Arbeitgeber der Bundesan- stalt viertelj„hrlich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen fr die Zeit gezahlt worden ist, in der diese Beschr„nkung be- steht. õõ 146 und 152 Abs. 2 gelten entsprechend. Das Arbeitslo- sengeld, das der Arbeitgeber erstattet, muá sich der Arbeitnehmer wie Arbeitsentgelt auf die Entsch„digung fr die Wettbewerbsbe- schr„nkung anrechnen lassen. (2) Soweit nach Absatz 1 Arbeitslosengeld zu erstatten ist, schlieát dies die auf diese Leistung entfallenden Betr„ge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ein. (3) Ist ein Verwaltungsakt, durch den ein Erstattungsanspruch geltend gemacht worden ist, nach õ 44 des Zehnten Buches Sozial- gesetzbuch zurckzunehmen, so hat die mit Wirkung fr die Ver- gangenheit zu geschehen. õ 128 b [Erstattung des Arbeitslosengeldes bei Abl”seforderung] Beansprucht der bisherige Arbeitgeber des Arbeitslosen fr den Fall der Aufnahme einer Arbeit eine Abl”sung, so erstattet der bisherige Arbeitgeber der Bundesanstalt viertelj„hrlich das Ar- beitslosengeld, das dem Arbeitslosen fr die Zeit gezahlt worden ist, in der die Abl”sung verlangt wird. õ 128 a Abs. 2 und 3, õõ 146 und 152 Abs. 2 gelten entsprechend. õ 129 [™rtliche Zust„ndigkeit] (1) Zust„ndiges Arbeitsamt ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen Wohnsitz oder, solange er sich nicht an seinem Wohnsitz aufh„lt, das Ar- beitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der Ar- beitslosigkeit seinen gew”hnlichen Aufenthalt hat. (2) H„lt sich der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit gew”hnlich auáerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes auf und hat er keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt zust„ndig, in dessen Bezirk er erstmalig seinen gew”hnlichen Aufenthalt begrndet. Der Pr„sident der Bun- desanstalt kann im Einzelfall und fr Gruppen von F„llen ein Ar- beitsamt fr zust„ndig erkl„ren. õ 130 [Zust„ndigkeitserkl„rung fr ein anderes Arbeitsamt] (1) Auf Antrag des Arbeitslosen hat das Arbeitsamt ein anderes Arbeitsamt fr zust„ndig zu erkl„ren, wenn nach der Arbeitsmarkt- lage keine Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung fr den Arbeitslosen eine unbillige H„rte bedeuten wrde. Die Bundesan- stalt kann durch Anordnung bestimmen, unter welchen Umst„nden Bedenken entgegenstehen und unter welchen Voraussetzungen die Ablehnung eine unbillige H„rte bedeuten wrde. (2) (aufgehoben) õ 131 [Meldepflicht bei Zust„ndigkeitswechsel] Wird nach der Arbeitslosmeldung eine anderes Arbeitsamt zust„n- dig, so hat sich der Arbeitslose bei dem nunmehr zust„ndigen Arbeitsamt unverzglich zu melden. õ 132 [Meldepflicht bei Aufforderung des Arbeitsamtes] (1) Der Arbeitslose hat sich w„hrend der Zeit, fr die er An- spruch auf Arbeitslosengeld erhebt, beim Arbeitsamt, einer son- stigen Dienststelle der Bundesanstalt oder einer Stelle, die mit Erlaubnis der Bundesanstalt Arbeitsvermittlung betreibt, zu mel- den, zu einer „rztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen oder an einer Maánahme der Arbeitsberatung teilzuneh- men, wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert. Die Aufforderung kann zum Zwecke der Beratung, der Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle oder Arbeit, zur Vorbereitung von Maánahmen der beruflichen Bildung und von Entscheidungen im Leistungsverfahren sowie zur Prfung des Vorliegens der Voraussetzungen des An- spruchs erfolgen. Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen in geeig- neten Abst„nden, die drei Monate nicht berschreiten sollen, zur Meldung auffordern. Die Pflicht zur Meldung oder zur Teilnahme an einer Maánahme der Arbeitsberatung besteht fr den Arbeitslosen auch w„hrend einer Zeit, in der sein Anspruch auf Arbeitslosen- geld nach den õõ 116, 117, 117 a, 118 Abs. I Nr. 2, õ 119 oder õ 120 ruht. (2) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung N„heres ber die Meldepflicht des Arbeitslosen und ber die Aufforderung des Ar- beitsamtes zur Arbeitsberatung bestimmen. Sie kann auch bestim- men, inwieweit Einrichtungen auáerhalb der Bundesanstalt auf ihren Antrag zur Entgegennahme der Meldungen zuzulassen sind. õ 132 a (aufgehoben) õ 133 [Arbeitsbescheinigung als Bemessungshilfe] (1) Bei Beendigung eines Besch„ftigungsverh„ltnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die fr die Ent- scheidung ber den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein k”nnen (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundes- anstalt hierfr vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Ar- beitsbescheinigung sind insbesondere 1. die Art der T„tigkeit des Arbeitnehmers, 2. Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund fr die Beendigung des Besch„ftigungsverh„ltnisses sowie 3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Leistungen (õ 117 Abs. 1 a und 2), die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat, anzugeben. Macht der Arbeitgeber geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen und glaubhaft zu machen; eine Stellungnahme der Betriebsvertretung ist beizufgen. Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die fr die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Besch„ftigungsverh„ltnisses auszuh„ndigen. (2) Will der Arbeitnehmer fr die Zeit nach Beendigung des Be- sch„ftigungsverh„ltnisses kein Arbeitslosengeld beantragen, so braucht der Arbeitgeber nur Beginn, Ende und Unterbrechungen des Besch„ftigungsverh„ltnisses zu bescheinigen. (3) Fr Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiten sowie die nach õ 186 beitragspflichtigen Leistungstr„ger und Un- ternehmen gelten die Abs„tze 1 und 2 entsprechend. (4) Nach Beendigung des Vollzuges einer Untersuchungshaft, Frei- heitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maáregel der Besserung und Sicherung oder einer einstweiligen Unterbringung nach õ 126 a der Strafprozeáordnung hat die Vollzugsanstalt dem Entlassenen unter Verwendung des von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordrucks eine Bescheinigung ber die Zeiten auszustellen, in denen er innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Entlassung nach õ 168 Abs. 3 beitragspflichtig war. Zweiter Unterabschnitt - Arbeitslosenhilfe õ 134 [Anspruchsvoraussetzungen] (1) Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat, wer 1. arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfgung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosen- hilfe beantragt hat, 2. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, weil er die An- wartschaftszeit (õ 104) nicht erfllt, 3. bedrftig ist und 4. innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen fr den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfllt sind (Vorfrist), a) Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne daá der Anspruch nach õ 119 Abs. 3 erloschen ist, oder b) mindestens hundertfnfzig Kalendertage, sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach õ 119 Abs. 3 erloschen ist, danach mindestens zweihundert- vierzig Kalendertage in einer Besch„ftigung gestanden oder eine Zeit zurckgelegt hat, die zur Erfllung der Anwart- schaftszeit dienen k”nnen. Fr die Vorfrist gilt õ 104 Abs. 3 zweiter Halbsatz entsprechend. (2) Einer Besch„ftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b stehen gleich 1. Zeiten eines ”ffentlich-rechtlichen Dienstverh„ltnisses, insbesondere als Beamter, Richter, Berufssoldat und Soldat auf Zeit, 2. Zeiten des Wehrdienstes oder Zivildienstes auf Grund der Wehrpflicht sowie des Polizeivollzugsdienstes im Bundes- grenzschutz auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht. (3) Eine vorherige Besch„ftigung ist zur Begrndung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose innerhalb der Vorfrist fr mindestens zweihundertvierzig Kalen- dertage, sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach õ 119 Abs. 3 erloschen ist, danach fr mindestens zweihundertvierzig Kalendertage 1. wegen Krankheit, Minderung der Erwerbsf„higkeit, Berufsunf„- higkeit oder Erwerbsunf„higkeit Leistungen der Sozialver- sicherung, 2. wegen Arbeitsunf„higkeit oder Minderung der Erwerbsf„higkeit Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Ge- setz, das das Bundesversorgungsgesetz fr anwendbar erkl„rt, 3. wegen einer Maánahme zur Rehabilitation Leistungen eines ”ffentlich-rechtlichen Rehabilitationstr„gers zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezogen hat und solche Leistungen nicht mehr bezieht, weil die fr ihre Gew„hrung maágebliche Beeintr„chtigung der Leistungsf„higkeit nicht mehr vorliegt oder die Maánahme zur Rehabilitation abgeschlossen ist; dies gilt im Falle der Minderung der Erwerbsf„higkeit nur, wenn der Arbeitslose infolge seines Gesundheitszustandes, seines fortgeschrittenen Alters oder aus einem von ihm nicht zu ver- tretenden sonstigen Grunde eine zumutbare Besch„ftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b nicht ausben konnte. Zeiten nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b und Absatz 2 werden auf die Mindestzeit nach Satz 1 angerechnet. (3 a) Eine Besch„ftigung auáerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, die bei Ausbung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfllung der Anwartschaftszeit dienen k”nnte, steht einer Be- sch„ftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b gleich, wenn der Arbeitslose 1. insgesamt mindestens zwanzig Jahre seinen Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat, 2. innerhalb der auf fnf Jahre erweiterten Vorfrist im Gel- tungsbereich dieses Gesetzes mindestens 540 Kalendertage rechtm„áig in einer Besch„ftigung gestanden oder eine Zeit zurckgelegt hat, die zur Erfllung der Anwartschaftszeit dienen k”nnen, oder innerhalb der auf vier Jahre erweiterten Vorfrist Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat und 3. innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Arbeitsverh„lt- nisses, das auáerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes bestanden hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine die Beitragspflicht begrndende Besch„ftigung ausbt oder sich arbeitslos gemeldet hat. Fr die Besch„ftigung nach Satz 1 Nr. 2 gelten die Abs„tze 2 und 3 entsprechend. Fr die erweiterte Vorfrist gilt Absatz 1 Satz 2 nicht. Satz 1 gilt nur fr Besch„ftigungen, die vor dem 1. Juli 2002 ausgebt worden sind. (3 b) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird nicht dadurch aus- geschlossen, daá der Arbeitslose mit Zustimmung des Arbeitsamtes gemeinntzige und zus„tzliche Arbeit im Sinne des õ 19 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes verrichtet. (4) Die Vorschriften des Ersten Unterabschnittes ber Arbeitslo- sengeld gelten entsprechend, soweit die Besonderheiten der Ar- beitslosenhilfe nicht entgegenstehen; der Anspruch auf Arbeits- losengeld und der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, als ein einheitlicher Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Wer nur mit Einschr„nkung hin- sichtlich der Dauer der Arbeitszeit imstande ist, eine Besch„f- tigung unter den blichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits- marktes auszuben, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; das gilt nicht bei entsprechender Anwendung des õ 105 a. õ 118 Abs. 2 gilt nicht. õ 128 gilt entsprechend mit der Maágabe, daá die Arbeitslosenhilfe l„ngstens fr 624 Tage zu erstatten ist; dabei sind Tage abzusetzen, fr die das Arbeitslosengeld zu erstatten ist. õ 135 [Erl”schen des Anspruchs] (1) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt, wenn 1. der Arbeitslose durch Erfllung der Anwartschaftszeit (õ 104) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt, 2. seit dem letzten Tage des Bezuges von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen ist. (2) Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, der auf der Erfllung der Voraussetzungen nach õ 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a beruht, erlischt nicht durch Erfllung der Voraussetzungen nach õ 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, Abs. 2 oder Abs. 3. õ 135a [Dauer des Anspruchs] Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach õ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b, Abs. 2, 3, 3 a und õ 241 a betr„gt 312 Tage. õ 136 [Berechnung der Arbeitslosenhilfe] (1) Die Arbeitslosenhilfe betr„gt 1. fr Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des õ 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie fr Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des õ 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 57 vom Hundert 2. fr die brigen Arbeitslosen 53 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzge, die bei Arbeitnehmern gew”hnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (Absatz 2). (2) Arbeitsentgelt ist 1. im Falle des õ 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a das Arbeitsent- gelt, nach dem sich zuletzt das Arbeitslosengeld gerichtet hat oder ohne die Vorschrift des õ 112 Abs. 8 gerichtet h„tte, 2. in den brigen F„llen das Arbeitsentgelt, das sich bei ent- sprechender Anwendung des õ 112 Abs. 1 bis 7 und 9 bis 10 ergibt, fr die Zeit einer nach õ 134 Abs. 3 a gleichgestell- ten Besch„ftigung jedoch das Arbeitsentgelt nach õ 112 Abs. 7, fr die Zeit einer solchen Besch„ftigung zur Berufsausbil- dung die H„lfte dieses Arbeitsentgelts. Solange der Arbeitslose aus Grnden, die in seiner Person oder in seinen Verh„ltnissen liegen, nicht mehr das fr die Bemessung der Arbeitslosenhilfe zuletzt maágebende Arbeitsentgelt erzielen kann, richtet sich die Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsentgelt im Sinne des õ 112 Abs. 7; bei Anwendung dieser Vorschrift sind alle Umst„nde des Einzelfalles zu bercksichtigen. Wird Arbeits- losenhilfe in entsprechender Anwendung des õ 105 a gew„hrt, so gilt õ 112 Abs. 7 mit der Maágabe, daá die Minderung der Lei- stungsf„higkeit auáer Betracht bleibt. (2 a) (aufgehoben) (2 b) Das fr die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maágebende Arbeitsentgelt ist jeweils nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Bemessungszeitraumes nach õ 112 Abs. 7 neu festzusetzen; dabei sind alle Umst„nde des Einzelfalles zu bercksichtigen. Wurde das Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeitbesch„ftigung festgestellt, so ist von der Teilzeitbesch„ftigung auch bei der Neufestsetzung auszugehen, es sei denn, daá eine wesentliche Žn- derung der fr die Teilzeitbesch„ftigung maágeblichen, in der Person des Arbeitslosen oder in seinen Verh„ltnissen liegenden Grnde eingetreten ist. õ 112 a Abs. 3 gilt entsprechend. (2 c) Hat der Arbeitslose das 58. Lebensjahr vollendet, so wird das Arbeitsentgelt nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeits- losenhilfe nicht mehr nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 2 b gemin- dert. (3) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung bestimmt die Leistungss„tze jeweils fr ein Kalenderjahr durch Rechtsver- ordnung. õ 111 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. õ 137 [Bedingungen fr Bedrftigkeit] (1) Der Arbeitslose ist bedrftig im Sinne des õ134 Abs. 1 Nr. 3, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das Einkom- men, das nach õ 138 zu bercksichtigen ist, die Arbeitslosenhilfe nach õ 136 nicht erreicht. (1 a) (aufgehoben) (2) Der Arbeitslose ist nicht bedrftig im Sinne des õ 134 Abs. 1 Nr. 3, solange mit Rcksicht auf sein Verm”gen, das Verm”gen sei. nes nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Verm”gen der Eltern eines minderj„hrigen unverheirateten Arbeitslosen die Gew„hrung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist. (2 a) Einkommen und Verm”gen einer Person, die mit dem Arbeitslo- sen in ehe„hnlicher Gemeinschaft lebt, sind wie das Einkommen und Verm”gen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu be- rcksichtigen. (3) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver- ordnung bestimmen, inwieweit Verm”gen zu bercksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, daá der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestrei- ten kann. õ 138 [Zu bercksichtigende Einkommen bei der Bedrftigkeitsprfung] (1) Im Rahmen der Bedrftigkeitsprfung sind als Einkommen zu bercksichtigen 1. Einkommen des Arbeitslosen, soweit õ 115 nichts anderes bestimmt, 2. Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es den Freibetrag bersteigt. Freibetrag ist ein Betrag in H”he der Arbeitslosenhilfe nach õ 136 Abs. 1, die dem Einkommen (Absatz 2 Satz 1) des vom Ar- beitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten entspricht, mindestens aber in H”he des Betrages, bis zu dem auf Erwerbsbe- zge eines Alleinstehenden keine Einkommensteuer festzusetzen w„re (õ 32 d Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Der Freibetrag erh”ht sich um Unterhaltsleistungen, die dieser Ehegatte Dritten aufgrund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen hat. (2) Einkommen im Sinne der Vorschriften ber die Arbeitslosenhil- fe sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschlieálich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden k”nnen. Abzusetzen sind 1. die auf das Einkommen entfallenden Steuern, 2. Pflichtbeitr„ge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt sowie Beitr„ge zu ”ffentlichen oder privaten Versicherungen oder „hnlichen Einrichtungen, soweit diese Beitr„ge gesetz- lich vorgeschrieben oder nach Grund und H”he angemessen sind, 3. die notwendigen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. (3) Nicht als Einkommen gelten 1. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vor- schriften gew„hrt werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen K”rperschaden oder Pflegebedrftigkeit verursacht ist, 2. Leistungen der vorbeugenden oder nachgehenden Gesundheitsfr- sorge, 3. zweckgebundene Leistungen, insbesondere nichtsteuerpflichtige Aufwandsentsch„digungen und Leistungen zur Erziehung, Er- werbsbef„higung und Berufsausbildung, 4. Leistungen, die unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe ge- w„hrt werden, 5. die Grundrenten und die Schwerstbesch„digtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, die Renten, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes ber die Grundrente und die Schwerstbesch„digtenzulage gew„hrt werden, und die Renten, die den Opfern nationalsozialisti- scher Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitssch„digung gew„hrt werden, bis zur H”he des Betra- ges, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsf„higkeit als Grundrente und Schwerstbesch„digten- zulage gew„hrt wrde, 6. Leistungen zum Ausgleich eines Schadens, soweit sie nicht fr entgangenes oder entgehendes Einkommen, oder fr den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprche gew„hrt werden; die Vor- schriften ber die Bercksichtigung von Verm”gen bleiben unberhrt, 7. Untersttzungen auf Grund eigener Vorsorge fr den Fall der Arbeitslosigkeit und Zuwendungen, die die freie Wohlfahrts- pflege gew„hrt oder die ein Dritter zur Erg„nzung der Ar- beitslosenhilfe gew„hrt, ohne dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, 8. das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz sowie Leistun- gen fr Kinder, die den Anspruch auf Kindergeld ausschlieáen, jedoch nur bis zur H”he des Kindergeldes, das ohne den An- spruch auf die Leistung zu zahlen w„re (õ 8 Abs. 1 des Bun- deskindergeldgesetzes), 9. die Arbeitslosenhilfe des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, 10. Unterhaltsansprche gegen Verwandte zweiten und entfernteren Grades sowie Unterhaltsansprche, die ein vollj„hriger Arbeitsloser gegen Verwandte hat, aber nicht geltend macht. (4) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechts- verordnung bestimmen, daá auch andere als die in Absatz 3 genann- ten Einnahmen nicht als Einkommen gelten; es kann dabei auch N„heres ber die Berechnung des Einkommens bestimmen und fr die nach Absatz 2 abzusetzenden Betr„ge Pauschbetr„ge festsetzen. õ 139 (aufgehoben) õ 139 a [Leistungszeitraum] (1) Die Arbeitslosenhilfe soll jeweils fr l„ngstens ein Jahr bewilligt werden. (2) Vor einer erneuten Bewilligung sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe zu prfen. õ 140 [Arbeitslosenhilfe bei nichterhaltenen Leistungen] (1) Solange und soweit der Arbeitslose Leistungen, auf die er einen Anspruch hat, nicht erh„lt, kann das Arbeitsamt dem Ar- beitslosen ohne Rcksicht auf diese Leistungen Arbeitslosenhilfe gew„hren. Das Arbeitsamt hat die Gew„hrung der Arbeitslosenhilfe dem Leistungspflichtigen unverzglich anzuzeigen. Die Anzeige bewirkt, daá die Ansprche des Arbeitslosen gegen jemanden, der kein Leistungstr„ger im Sinne von õ 12 des Ersten Buches Sozial- gesetzbuch ist, in H”he der Aufwendungen an Arbeitslosenhilfe, die infolge der Nichtbercksichtigung der Leistungen entstanden sind oder entstehen, auf den Bund bergehen. Der šbergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daá der Anspruch nicht bertragen, verpf„ndet oder gepf„ndet werden kann. Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprche fr den Bund geltend zu machen. (2) Hat der Leistungspflichtige die in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen trotz des Rechtsbergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Empf„nger der Arbeitslosenhilfe diese insoweit zu erstatten. õ 141 [Anwendbare Vorschriften bei Anspruchsbergang, Aufwendungserstattung, Schadenersatz] Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes oder des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmen, daá Ansprche auf die Bundesanstalt bergehen, daá ihr Aufwendungen zu erstatten sind oder daá ihr Schadenersatz zu leisten ist, finden diese Vorschriften in der Arbeitslosenhilfe mit der Maágabe Anwendung, daá die Ansprche dem Bund zustehen, die Aufwendungen dem Bund zu erstatten sind oder dem Bund Schadenersatz zu leisten ist. Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprche fr den Bund geltend zu machen. Dritter Unterabschnitt - Konkursausfallgeld õ 141 a [Konkursausfallgeld] Arbeitnehmer haben bei Zahlungsunf„higkeit ihres Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt Anspruch auf Ausgleich ihres ausge- fallenen Arbeitsentgelts (Konkursausfallgeld). õ 141 b [Anspruchsvoraussetzungen] (1) Anspruch auf Konkursausfallgeld hat ein Arbeitnehmer, der bei Er”ffnung des Konkursverfahrens ber das Verm”gen seines Arbeit- gebers fr die letzten der Er”ffnung des Konkursverfahrens vor- ausgehenden drei Monate des Arbeitsverh„ltnisses noch Ansprche auf Arbeitsentgelt hat. Der Anspruch auf Konkursausfallgeld ist nicht dadurch ausgeschlossen, daá der Arbeitnehmer vor der Er”ff- nung des Konkursverfahrens gestorben ist. Fr die Zeit nach Been- digung des Arbeitsverh„ltnisses bestehende Ansprche auf Arbeits- entgelt begrnden keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld. (2) Zu den Ansprchen auf Arbeitsentgelt geh”ren alle Ansprche aus dem Arbeitsverh„ltnis, die unabh„ngig von der Zeit, fr die sie geschuldet werden, Masseschulden nach õ 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Konkursordnung sein k”nnen. (3) Der Er”ffnung des Konkursverfahrens stehen bei der Anwendung der Vorschriften dieses Unterabschnittes gleich: 1. die Abweisung des Antrags auf Er”ffnung des Konkursverfahrens mangels Masse, 2. die vollst„ndige Beendigung der Betriebst„tigkeit im Gel- tungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Er”ffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. (4) Hat der Arbeitnehmer in Unkenntnis des Abweisungsbeschlusses nach Absatz 3 Nr. 1 weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, so treten an die Stelle der letzten dem Abweisungsbeschluá vor- ausgehenden drei Monate des Arbeitsverh„ltnisses die letzten dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsver- h„ltnisses. (5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluá des Konkurs- gerichts, mit dem ein Antrag auf Er”ffnung des Konkursverfahrens ber sein Verm”gen mangels Masse abgewiesen worden ist, dem Be- triebsrat oder, soweit ein Betriebsrat nicht besteht, den Arbeit- nehmern unverzglich bekanntzugeben. (6) und (7) (aufgehoben) õ 141 c [Kein Anspruch bei nach der KO anfechtbarem Erwerb] Ansprche auf Arbeitsentgelt, die der Arbeitnehmer durch eine Rechtshandlung erworben hat, die nach den Vorschriften der Kon- kursordnung angefochten worden ist, begrnden keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld; das gleiche gilt, wenn der Konkursverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, die Leistungen zu verweigern. Ist ein Konkursverfahren nicht er”ffnet worden, so begrnden die Ansprche auf Arbeitsentgelt keinen Anspruch auf Konkursausfall- geld, wenn die Rechtshandlung im Falle des Konkurses nach den Vorschriften der Konkursordnung angefochten werden k”nnte. Soweit Konkursausfallgeld auf Grund von Ansprchen auf Arbeitsentgelt zuerkannt worden ist, die nach Satz 1 und 2 keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld begrnden, ist es zu erstatten. õ 141 d [Leistungsh”he] (1) Das Konkursausfallgeld ist so hoch wie der Teil des um die gesetzlichen Abzge verminderten Arbeitsentgelts fr die letzten der Er”ffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverh„ltnisses, den der Arbeitnehmer noch zu bean- spruchen hat. õ 141 c gilt entsprechend. (2) Ist der Arbeitnehmer im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und unterliegt das Konkursausfallgeld nach den fr ihn auáerhalb des Geltungsbereichs des Einkommensteuergesetzes maágebenden Vor- schriften nicht der Steuer, so ist das Arbeitsentgelt nach Ab- satz 1 um die Steuern zu vermindern, die im Falle der Steuer- pflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wrden. Das gleiche gilt in den F„llen, in denen der Arbeitnehmer im Inland einkommensteuerpflichtig ist, die Steuern jedoch nicht durch Ab- zug vom Arbeitslohn erhoben werden. õ 141 e [Gew„hrung nur auf Antrag; Fristen] (1) Das Konkursausfallgeld wird vom zust„ndigen Arbeitsamt auf Antrag gew„hrt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschluáfrist von zwei Monaten nach Er”ffnung des Konkursverfahrens zu stellen. Hat der Arbeitnehmer die Ausschluáfrist aus Grnden vers„umt, die er nicht zu vertreten hat, so wird das Konkursausfallgeld gew„hrt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hin- dernisses gestellt worden ist. Der Arbeitnehmer hat die Vers„u- mung der Ausschluáfrist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprche bemht hat. (2) Zust„ndig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die fr den Arbeitnehmer zust„ndige Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liegt. Hat der Arbeitgeber keine Lohnabrechnungsstelle im Gel- tungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt zust„ndig, in dessen Bezirk das Konkursgericht seinen Sitz hat. (3) Kann das Arbeitsamt die H”he der nicht erfllten Arbeitsent- geltansprche nicht in angemessener Zeit endgltig feststellen, so hat es diese Ansprche unter Bercksichtigung der Arbeitsent- geltansprche vergleichbarer Arbeitnehmer in vergleichbaren Be- trieben und der getroffenen Feststellungen zu sch„tzen. Stellt sich nachtr„glich heraus, daá der Arbeitnehmer einen h”heren Arbeitsentgeltanspruch hatte, so ist das Konkursausfallgeld insoweit neu festzusetzen. (4) (aufgehoben) õ 141 f [Angemessener Vorschuá] (1) Das Arbeitsamt hat einen angemessenen Vorschuá auf das Kon- kursausfallgeld zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt und dem Arbeitsamt die folgenden oder gleichwertige Bescheini- gungen vorliegen: 1. die letzte Arbeitsentgeltabrechnung und 2. eine schriftliche Erkl„rung des Arbeitgebers, des Konkursver- walters, eines fr die Lohnabrechnung des Arbeitgebers zu- st„ndigen Arbeitnehmers oder des Betriebsrates darber, fr welchen Zeitraum und in welchem Umfang der Arbeitgeber die Ansprche seiner Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt nicht er- fllt hat. (2) Der Vorschuá ist auf das Konkursausfallgeld anzurechnen. So- weit der Vorschuá das Konkursausfallgeld bersteigt, ist er vom Empf„nger zu erstatten. õ 141 g [Zur Auskunft verpflichtete Personen] Der Arbeitgeber, der Konkursverwalter, die Arbeitnehmer sowie Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten, sind verpflichtet, dem Arbeitsamt alle Ausknfte zu erteilen, die zur Durchfhrung der Vorschriften dieses Unterabschnittes erforderlich sind. õ 141 h [Pflichten des Konkursverwalters; Untersttzungspflicht] (1) Der Konkursverwalter hat auf Verlangen des Arbeitsamtes unverzglich fr jeden Arbeitnehmer, fr den ein Anspruch auf Konkursausfallgeld in Betracht kommt, die H”he des Arbeitsent- gelts fr die letzten der Er”ffnung des Konkursverfahrens vor- ausgehenden drei Monate des Arbeitsverh„ltnisses sowie die H”he der gesetzlichen Abzge und der zur Erfllung der Ansprche auf Arbeitsentgelt bewirkten Leistungen zu bescheinigen; er hat auch zu bescheinigen, inwieweit die Ansprche auf Arbeitsentgelt ge- pf„ndet, verpf„ndet oder abgetreten sind. Dabei hat er den von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen. (2) Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten, sind ver- pflichtet, dem Konkursverwalter alle Ausknfte zu erteilen, die er fr die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ben”tigt. (3) In den F„llen, in denen ein Konkursverfahren nicht er”ffnet wird (õ 141 b Abs. 3) oder nach õ 204 der Konkursordnung einge- stellt worden ist, sind die Pflichten des Konkursverwalters nach Absatz 1 vom Arbeitgeber zu erfllen. õ 141 i [Errechnung und Auszahlung des Konkursausfallgeldes durch Konkursverwalter] Der Konkursverwalter hat auf Verlangen des Arbeitsamtes unverzg- lich das Konkursausfallgeld zu errechnen und auszuzahlen, wenn ihm dafr geeignete Arbeitnehmer des Betriebes zur Verfgung stehen und das Arbeitsamt die Mittel fr die Auszahlung des Kon- kursausfallgeldes bereitstellt. Fr die Abrechnung hat er den von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Kosten wer- den nicht erstattet. õ 141 k [šbertragene und ver- oder gepf„ndete Arbeitsentgeltansprche] (1) Soweit die Ansprche auf Arbeitsentgelt vor Stellung des Antrages auf Konkursausfallgeld auf einen Dritten bertragen worden sind, steht der Anspruch auf Konkursausfallgeld diesem zu. Ein Vorschuá nach õ 141 f Abs. 1 steht ihm nur zu, wenn die šber- tragung wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erfolgt ist. (2) Soweit die Ansprche auf Arbeitsentgelt vor Stellung des An- trages auf Konkursausfallgeld gepf„ndet oder verpf„ndet worden sind, wird hiervon auch der Anspruch auf Konkursausfallgeld erfaát. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2a) Soweit die Ansprche auf Arbeitsentgelt vor Er”ffnung des Konkursverfahrens zu ihrer Vorfinanzierung bertragen oder ver- pf„ndet worden sind, besteht ein Anspruch auf Konkursausfallgeld nur, wenn im Zeitpunkt der šbertragung oder Verpf„ndung der neue Gl„ubiger oder Pfandgl„ubiger nicht zugleich Gl„ubiger des Ar- beitgebers oder an dessen Unternehmen beteiligt war. Dasselbe gilt, wenn Satz 1 durch andere Gestaltungen umgangen wird. (3) Pfandrechte, die an den Ansprchen auf Arbeitsentgelt be- stehen, die auf die Bundesanstalt nach õ 141 m bergegangen sind, erl”schen, wenn das Arbeitsamt das Konkursausfallgeld an den Berechtigten gezahlt hat. õ 141 l [Pf„ndungs- und šbertragungsverbot] (1) Der Anspruch auf Konkursausfallgeld kann selbst„ndig nicht verpf„ndet oder bertragen werden, bevor das Konkursausfallgeld beantragt worden ist. Eine Pf„ndung des Anspruches auf Konkurs- ausfallgeld vor diesem Zeitpunkt gilt als mit der Maágabe aus- gesprochen, daá sie den Anspruch auf Konkursausfallgeld erst von diesem Zeitpunkt an erfaát. (2) Der Anspruch auf Konkursausfallgeld kann wie der Anspruch auf Arbeitseinkommen gepf„ndet, verpf„ndet oder bertragen werden, nachdem das Konkursausfallgeld beantragt worden ist. õ 141 m [šbergang der Ansprche auf die Bundesanstalt] (1) Die Ansprche auf Arbeitsentgelt, die den Anspruch auf Kon- kursausfallgeld begrnden, gehen abweichend von õ 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bereits mit der Stellung des Antrages auf Konkursausfallgeld auf die Bundesanstalt ber. (2) Die gegen den Arbeitnehmer begrndete Anfechtung nach der Konkursordnung findet gegen die Bundesanstalt statt. õ 141 n [Entrichtung von Sozialversicherungsbeitr„gen] (1) Pflichtbeitr„ge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversiche- rung sowie zur sozialen Pfegeversicherung und Beitr„ge zur Bun- desanstalt fr Arbeit, die auf Arbeitsentgelte fr die letzten der Er”ffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverh„ltnisses entfallen und bei Er”ffnung des Konkurs- verfahrens noch nicht entrichtet worden sind, entrichtet das Ar- beitsamt auf Antrag der zust„ndigen Einzugsstelle. Die Einzugs- stelle hat dem Arbeitsamt die Beitr„ge nachzuweisen und dafr zu sorgen, daá die Besch„ftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschlieálich des Arbeitsentgelts, fr das Beitr„ge nach Satz 1 entrichtet werden, dem zust„ndigen Renten- versicherungstr„ger mitgeteilt werden. õõ 141 c, 141 e, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, õ 141 h Abs. 1 und 3 gelten entsprechend. (2) Die Ansprche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beitr„ge bleiben gegenber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen ge- leistet werden, hat die Einzugsstelle dem Arbeitsamt die nach Absatz 1 Satz 1 entrichteten Beitr„ge zu erstatten. (3) (aufgehoben) Fnfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften fr die Gew„hrung von Leistungen Erster Unterabschnitt Gemeinsame Leistungs- und Verfahrensvorschriften õ 142 [Ruhende Ansprche auch bei Leistungen ausl„ndischer Tr„ger] Soweit der Anspruch auf eine laufende Leistung wegen eines An- spruchs auf eine andere Sozialleistung nicht entsteht, ruht oder entf„llt, gilt dies auch wegen eines vergleichbaren Anspruchs, den ein ausl„ndischer Tr„ger zuerkannt hat. õ 143 [Bescheinigung ber T„tigkeit und Vergtung] (1) Wer jemanden, der Berufsausbildungsbeihilfe, Unterhaltsgeld, šbergangsgeld nach diesem Gesetz, Kurzarbeitergeld, Schlechtwet- tergeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (laufende Lei- stungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt be- sch„ftigt, ist verpflichtet, diesem Art und Dauer der Besch„fti- gung sowie die H”he des Arbeitsentgelts fr die Zeiten zu be- scheinigen, fr die eine laufende Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Er hat dabei den von der Bundesanstalt vorge- sehenen Vordruck zu benutzen. S„tze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine selbst„ndige T„tigkeit bertragen wird. (2) Wer eine laufende Leistung beantragt hat oder bezieht, Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergtung erbringt, ist ver- pflichtet, dem Dienstberechtigten oder Besteller den fr die Bescheinigung nach Absatz 1 vorgeschriebenen Vordruck vorzulegen. õ 144 [Ermittlungsrecht; Mitteilungspflicht] (1) Die Bundesanstalt ist befugt, Einsicht in Gesch„ftsbcher, Gesch„ftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeich- nisse und Entgeltbelege fr Heimarbeiter zu nehmen, soweit dies zur Durchfhrung des Gesetzes erforderlich ist. (2) Wer jemandem, der eine laufende Leistung beantragt hat oder bezieht, Leistungen gew„hrt, die geeignet sind, die laufende Leistung auszuschlieáen oder zu mindern, hat der Bundesanstalt hierber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchfhrung dieses Gesetzes erforderlich ist. (3) Wer jemandem, der eine laufende Leistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Leistung auszuschlieáen oder zu mindern, hat der Bundes- anstalt hierber sowie ber sein Einkommen oder Verm”gen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchfhrung dieses Gesetzes erforder- lich ist. Fr die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung gilt õ 1605 Abs. 1 des Brgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (4) Wer 1. jemanden, der eine laufende Leistung beantragt hat oder be- zieht, oder dessen Ehegatten oder Partner einer ehe„hnlichen Gemeinschaft oder 2. jemanden, der nach Absatz 3 zur Auskunft verpflichtet ist, besch„ftigt, hat der Bundesanstalt ber die Besch„ftigung, insbesondere ber das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchfhrung dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Bundesanstalt darf eine Auskunft ber die Besch„ftigung des Partners einer ehe„hnlichen Gemeinschaft nur verlangen, wenn dieser im Einzelfall eingewilligt hat. (5) Sind im Rahmen einer Bedrftigkeitsprfung Einkommen oder Verm”gen des Ehegatten oder des Partners einer ehe„hnlichen Ge- meinschaft zu bercksichtigen, hat dieser Ehegatte oder Partner der Bundesanstalt hierber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchfhrung dieses Gesetzes erforderlich ist. (6) Auf Verlangen der Bundesanstalt ist fr eine schriftliche Auskunft nach den Abs„tzen 2 bis 5 der Vordruck der Bundesanstalt zu benutzen. õ 145 [Schadenersatz bei Pflichtverletzungen] Wer vors„tzlich oder fahrl„ssig 1. eine Arbeitsbescheinigung nach õ 133, eine Verdienstbeschei- nigung nach õ 141 h Abs. 1 und 3 oder eine Bescheinigung ber Nebeneinkommen nach õ 143 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollst„ndig ausfllt, 2. eine Auskunft, zu der er nach den õõ 141 g, 141 h Abs. 2 oder õ 144 Abs. 2, 3, 4 oder 5 verpflichtet ist, nicht, nicht richtig oder nicht vollst„ndig erteilt oder 3. als Konkursverwalter die Verpflichtungen nach õ 141 i Satz 1 und 2 nicht erfllt, ist der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. õ 146 [Entscheidungen ber den Anspruch; schriftliche Bekanntgabe] Die Entscheidungen ber den Anspruch trifft der Direktor des Ar- beitsamtes. Die Entscheidungen sind schriftlich bekanntzugeben. õ 147 [Voraussetzungen fr eine vorl„ufige Entscheidung] (1) šber den Anspruch kann vorl„ufig entschieden werden, wenn 1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Gesetzes, von der die Entscheidung ber den Antrag abh„ngt, mit h”herrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungs- gericht oder dem Gerichtshof der Europ„ischen Gemeinschaften ist, 2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grunds„tzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialge- richt ist oder 3. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Ar- beitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich l„ngere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen fr den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitneh- mer die Umst„nde, die einer sofortigen abschlieáenden Ent- scheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Umfang und Grund der Vorl„ufigkeit sind anzugeben. In den F„llen des Satzes 1 ist eine vorl„ufige Entscheidung, wenn sie nicht aufzuheben oder zu „ndern ist, nur auf Antrag des Arbeitslosen fr endgltig zu erkl„ren. (2) Aufgrund der vorl„ufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Sie sind zu er- statten, soweit mit der abschlieáenden Entscheidung ein Lei- stungsanspruch nicht oder nur in geringerer H”he zuerkannt wird. õ 148 [Drittschuldner] Bei Pf„ndung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt der Direktor des Arbeitsamtes, der ber den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der õõ 829 und 845 der Zivilprozeáordnung. õ 149 [Anzeigepflichten und -fristen bei Arbeitsunf„higkeit] (1) Wer Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beantragt hat oder bezieht, hat dem Arbeitsamt die Arbeitsunf„- higkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzglich anzuzeigen. (2) Er hat ferner sp„testens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunf„higkeit eine „rztliche Bescheinigung ber die Arbeitsunf„higkeit und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunf„higkeit vorzulegen. Dauert die Arbeitsunf„higkeit l„n- ger als in der „rztlichen Bescheinigung angegeben, so ist dem Ar- beitsamt eine neue „rztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Be- scheinigungen mssen einen Vermerk des behandelnden Arztes dar- ber enthalten, daá dem Tr„ger der Krankenversicherung unverzg- lich eine Bescheinigung ber die Arbeitsunf„higkeit mit Angaben ber den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunf„- higkeit bersandt wird. õ 150 [Berechnungen, Pauschbetr„ge] Soweit nach Vorschriften dieses Gesetzes Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeitr„ge, der Beitr„ge zur Bun- desanstalt und der Werbungskosten anzurechnen oder zu bercksich- tigen ist, kann die Bundesanstalt durch Anordnung fr diese Abz- ge Pauschbetr„ge festsetzen. õ 150a [Prfungsrecht] (1) Die Bundesanstalt prft, ob Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden, ob die Angaben des Arbeitge- bers, die fr die Leistungen erheblich sind, zutreffend beschei- nigt wurden und ob ausl„ndische Arbeitnehmer mit einer gltigen Erlaubnis nach õ 19 Abs. 1 Satz 1 und nicht zu ungnstigeren Ar- beitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer besch„f- tigt werden oder wurden. Die Bundesanstalt ist berechtigt, zu diesen Zwecken Grundstcke und Gesch„ftsr„ume des Arbeitgebers w„hrend der Gesch„ftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn-, Melde- oder vergleichbaren Unterlagen des Arbeitgebers zu nehmen. Ist der Arbeitnehmer bei einem Dritten t„tig, ist die Bundesanstalt zur Prfung nach Satz 1 berechtigt, die Grundstcke und Gesch„ftsr„ume dieses Dritten w„hrend der Gesch„ftszeit zu betreten. Die Bundesanstalt ist ferner erm„chtigt, die Persona- lien der in den Gesch„ftsr„umen oder auf dem Grundstck des Ar- beitgebers oder des Dritten t„tigen Personen zu berprfen. Die S„tze 2 und 3 gelten bei Prfungen im Verteidigungsbereich mit der Maágabe, daá ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ausgebt werden kann. (1a) Die Bundesanstalt ist berechtigt, fr die Prfungen nach Absatz 1 Satz 1 die Daten nach den õõ 28 a und 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu verarbeiten und zu nutzen, die ihr aufgrund einer Rechtsverordnung nach õ 28 c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bermittelt wurden. Die Daten drfen nach Ablauf von fnf Jahren ab dem Ende des Jahres, auf den sich die Meldung nach den õõ 28 a und 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch er- streckt, nur noch fr Zwecke der Statistik oder Forschung verwen- det werden. (2) Die Bundesanstalt ist bei ihren Prfungen von den Kranken- kassen, den Tr„gern der Rentenversicherung, den in õ 63 des Aus- l„ndergesetzes genannten Beh”rden, den nach Landesrecht fr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bek„mpfung der Schwarzarbeit zust„ndigen Beh”rden, den Tr„- gern der Unfallversicherung und den fr den Arbeitsschutz zust„n- digen Landesbeh”rden zu untersttzen; die Aufgaben dieser Beh”r- den auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberhrt. Fr diese Beh”rden gelten die in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Rechte. Die Beh”rden sind befugt, die im Rahmen ihrer Unterstt- zung nach Satz 1 erforderlichen Daten untereinander auszutau- schen. Die Prfungen nach Absatz 1 Satz 1 k”nnen mit anderen Prfungen verbunden werden; die Vorschriften ber die Zusammen- arbeit mit anderen Beh”rden bleiben unberhrt. (3) Neben der Bundesanstalt fhren die ”rtlich zust„ndigen Haupt- zoll„mter die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 in eigener Verantwor- tung durch. Die Prfung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesan- stalt. Die Hauptzoll„mter sind an Erkl„rungen der Bundesanstalt zu Rechtsfragen von grunds„tzlicher Bedeutung gebunden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 gelten entsprechend. (4) (aufgehoben) (5) Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und jeder, der bei einer Prfung an einem der in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Orte an- getroffen wird, hat die Prfungen der Bundesanstalt und der in den Abs„tzen 2 und 3 genannten Beh”rden zu dulden und hierbei mitzuwirken sowie Ausknfte ber Tatsachen zu erteilen, die darber Aufschluá geben, ob Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden, ob die Angaben des Arbeit- gebers, die fr die Leistungen erheblich sind, zutreffend be- scheinigt wurden, ob ausl„ndische Arbeitnehmer mit einer glti- gen Erlaubnis nach õ 19 Abs. 1 Satz 1 und nicht zu ungnstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer be- sch„ftigt werden oder wurden, und die in Absatz 1 Satz 2 genann- ten Unterlagen vorzulegen. Arbeitgeber und Dritte haben das Be- treten der Grundstcke und der Gesch„ftsr„ume nach Maágabe des Absatzes 1 Satz 2 und 3 zu dulden. Ausknfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Auskunftsverpflichteten selbst oder einer ihm nahe stehenden Person (õ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeá- ordnung) die Gefahr zuziehen wrde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, k”nnen verweigert werden. (6) Hat der Arbeitgeber die erforderlichen Daten in automatisier- ten Dateien gespeichert, hat er die Daten auf Verlangen und auf Kosten der Bundesanstalt und der Hauptzoll„mter aus den Datenbe- st„nden auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datentr„gern oder in Form von Listen zur Verfgung zu stellen. Der Arbeitgeber darf maschinenverwertbare Datentr„ger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten enthalten, ungesondert zur Verfgung stel- len, wenn die Aussonderung mit einem unverh„ltnism„áigen Aufwand verbunden w„re und berwiegende schutzwrdige Interessen des Be- troffenen nicht entgegenstehen. In diesem Fall hat die Bundesan- stalt die erforderlichen Daten auszusondern. Die brigen Daten drfen darber hinaus nicht verarbeitet und genutzt werden. Sind die zur Verfgung gestellten Datentr„ger oder Datenlisten fur die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich, sind sie unverzglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitge- bers zurckzugeben. õ 150 b [Hinterlegung der Lohnsteuerkarte bei Lohnsteuerklasse I bis V] Die Bundesanstalt soll von jemandem, der Arbeitslosengeld, Ar- beitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder šbergangsgeld beantragt oder bezieht, die Hinterlegung der Lohnsteuerkarte verlangen, auf der nicht die Steuerklasse VI eingetragen ist; hiervon darf nur abge- wichen werden, wenn berwiegende Interessen des zur Hinterlegung Verpflichteten einer Hinterlegung entgegenstehen. Die Bundesan- stalt darf die auf der Lohnsteuerkarte enthaltenen Daten weder verarbeiten noch nutzen. Die Lohnsteuerkarte ist nach Wegfall der Leistung oder nach Ablauf des Kalenderjahres unverzglich zurck- zugeben. Kommt der Verpflichtete der Aufforderung zur Hinterle- gung aus von ihm zu vertretenden Grnden nicht nach, kann die Bundesanstalt die Leistungen bis zur Nachholung der Hinterlegung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Zweiter Unterabschnitt Aufhebung von Entscheidungen und Rckzahlung von Leistungen õ 151 [Voraussetzungen fr den Widerruf von Verwaltungsakten] (1) Auáer in den in õõ 47, 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten F„llen kann ein rechtm„áiger begnstigender Verwal- tungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung fr die Zukunft oder fr die Vergangenheit widerrufen werden, soweit die auf Grund dieses Verwaltungsaktes gew„hrte Leistung nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet oder eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer dem Empf„nger gesetzten Frist erfllt wird; die Bundesanstalt kann das N„here durch Anordnung bestimmen. (1 a) Fr den Widerruf von Verwaltungsakten nach õõ 50, 55, 58 in Verbindung mit õ 50 und nach õõ 61, 62 d, 98 sowie die Erstattung und Verzinsung der auf Grund dieser Verwaltungsakte gew„hrten Leistungen gilt õ 44 a der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. (2) Ist die Entscheidung, durch die eine laufende Leistung bewil- ligt worden ist, ganz aufgehoben worden, so darf die Leistung von neuem nur gew„hrt werden, wenn sie erneut beantragt ist. õ 152 [Voraussetzungen fr die Rcknahme von Verwaltungsakten] (1) Liegen die in õ 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozial- gesetzbuch genannten Voraussetzungen fr die Rcknahme eines rechtswidrigen nicht begnstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlaá des Verwaltungsaktes fr unvereinbar mit dem Grundgesetz erkl„rt oder in st„ndiger Rechtsprechung anders als durch die Bundesanstalt ausgelegt wor- den ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung fr die Zeit nach der Entscheidung des Bun- desverfassungsgerichts oder nach dem Entstehen der st„ndigen Rechtsprechung zurckzunehmen. (2) Liegen die in õ 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozial- gesetzbuch genannten Voraussetzungen fr die Rcknahme eines rechtswidrigen begnstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung fr die Vergangenheit zurckzunehmen. (3) Liegen die in õ 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozial- gesetzbuch genannten Voraussetzungen fr die Aufhebung eines Ver- waltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Žnderung der Verh„ltnisse aufzuheben. (4) Liegen die Voraussetzungen fr die Aufhebung eines Verwal- tungsaktes vor, mit dem ein Erstattungsanspruch nach õ 128 gel- tend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung fr die Vergangenheit zurckzunehmen. (5) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Vorschriften ber die Stundung und Niederschlagung von Rckforderungen sowie die Ein- stellung des Einziehungsverfahrens erlassen. õ 153 [Anspruchsbergang und -minderung] (1) Das Arbeitsamt kann durch schriftliche Anzeige an den Lei- stungspflichtigen bewirken, daá Ansprche eines Erstattungs- pflichtigen auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts, insbesondere auf 1. Renten der Sozialversicherung, 2. Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Renten, die nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bun- desversorgungsgesetzes gew„hrt werden, 3. Renten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverh„ltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, 4. Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz ber die Unterhaltsbei- hilfe fr Angeh”rige von Kriegsgefangenen, 5. Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, 6. Mutterschaftsgeld oder auf Sonderuntersttzung nach dem Mutterschutzgesetz, 7. Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverh„ltnis, das w„hrend des Bezuges der zurckzuzahlenden Leistung bestanden hat, in H”he der zurckzuzahlenden Leistung auf die Bundesanstalt bergehen. Satz 1 gilt nicht, soweit das Arbeitsamt aus dem gleichen Grund einen Erstattungsanspruch nach den õõ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch hat. Der šbergang beschr„nkt sich auf Ansprche, die dem Rckzahlungspflichtigen fr den Zeit- raum in der Vergangenheit zustehen, fr den die zurckzuzahlenden Leistungen gew„hrt worden sind. Hat der Rckzahlungspflichtige den unrechtm„áigen Bezug der Leistung vors„tzlich oder grobfahr- l„ssig herbeigefhrt, so geht in den F„llen der Nummern 1 bis 5 auch der Anspruch auf die H„lfte der laufenden Bezge auf die Bundesanstalt insoweit ber, als der Rckzahlungspflichtige dieses Teiles der Bezge zur Deckung seines Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angeh”rigen nicht bedarf. (2) Der Leistungspflichtige hat seine Leistungen in H”he des nach Absatz 1 bergegangenen Anspruchs an das Arbeitsamt abzufhren. (3) Der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Leistungspflichtige hat den Eingang eines Antrages auf Rente, Unterhaltsbeihilfe oder Unter- haltshilfe dem Arbeitsamt mitzuteilen, von dem der Antragsteller zuletzt Leistungen nach diesem Gesetz bezogen hat. Die Mittei- lungspflicht entf„llt, wenn der Bezug dieser Leistungen im Zeit- punkt der Antragstellung l„nger als drei Jahre zuruckliegt. Be- zge fr eine zurckliegende Zeit drfen an den Antragsteller frhestens zwei Wochen nach Abgang der Mitteilung an das Arbeits- amt ausgezahlt werden, falls bis zur Auszahlung eine Anzeige des Arbeitsamtes nach Absatz 1 nicht vorliegt. (4) Der Rechtsbergang nach Absatz 1 wird nicht dadurch ausge- schlossen, daá der Anspruch nicht bertragen, verpf„ndet oder gepf„ndet werden kann. õ 154 [Aufrechnungsrecht bei Rckzahlungverpflichtung] (1) Hat ein Bezieher von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe die Leistung zu Unrecht erhalten, weil der Anspruch wegen der Anrechnung von Nebenein- kommen nach õ 115 gemindert war oder wegen einer Sperrzeit oder einer S„umniszeit ruhte, so kann das Arbeitsamt mit dem Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch auf die genannten Leistungen abweichend von õ 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller H”he aufrechnen. (2) Der Anspruch auf Rckzahlung von Leistungen kann gegen ei- nen Anspruch auf Rckzahlung zu Unrecht entrichteter Beitr„ge (õ 185 a) aufgerechnet werden. (3) (gestrichen) Dritter Unterabschnitt Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung der Leistungsempf„nger 1. Krankenversicherung der Empf„nger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und šbergangsgeld õ 155 [Krankenversicherung fr Leistungsbezieher] (1) Wer Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezieht, ist fr den Fall der Krankheit versichert. (2) Die Krankenversicherung wird nach den Vorschriften der ge- setzlichen Krankenversicherung durchgefhrt, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften Abweichendes ergibt. Soweit es sich um die Rechte und Pflichten aus der Krankenversicherung handelt, tritt an die Stelle der versicherungspflichtige Be- sch„ftigung der Bezug des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosen- hilfe oder des Unterhaltsgeldes; fr die fnfte bis achte Woche einer Sperrzeit nach õ 119 sowie fr den Zeitraum, w„hrend dessen der Anspruch nach õ 117 a ruht, gelten die Leistungen als bezo- gen. Das Versicherungsverh„ltnis wird nicht berhrt, wenn die Entscheidung, die zu einem Leistungsbezug gefhrt hat, rckwir- kend aufgehoben oder die Leistung zurckgefordert oder zurckge- zahlt worden ist. (3) Die Mitgliedschaft der nach Absatz 1 Versicherten beginnt mit dem Tag, von dem an Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Un- terhaltsgeld bezogen wird. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des letzten Tages, fr den die Leistung bezogen wird; õ 190 Abs. 12 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (4) Fr die Krankenversicherung der Empf„nger von šbergangsgeld gelten die Vorschriften des Fnften Buches Sozialgesetzbuch und der Reichsversicherungsordnung sowie die zu ihrer Žnderung, Er- g„nzung oder Durchfhrung erlassenen Vorschriften. õ 155 a [Krankenversicherung bei Sperrzeiten nach õ 119 Abs. 1 Satz 1] Bei Sperrzeiten nach õ 119 Abs. 1 Satz 1, die in der Zeit bis zum 31.Dezember 2000 eintreten, gilt õ 155 Abs. 2 Satz 2 mit der Maá- gabe, daá die Leistung fr die fnfte bis zw”lfte Woche einer Sperrzeit als bezogen gilt. õ 156 [Ausscheiden aus der Krankenversicherung wegen Leistungsende] Scheidet ein Versicherter aus der Krankenversicherung aus, weil er keine der in õ 155 Abs. 1 genannten Leistungen mehr bezieht, so stehen ihm die Ansprche aus der gesetzlichen Krankenversiche- rung in derselben Weise zu, wie wenn er wegen Wegfalls der Ver- sicherungspflicht (õ 19 Abs. 2 des Fnften Buches Sozialgesetz- buch) ausgeschieden w„re. õ 157 [Beitragsleistung] (1) Die Beitr„ge fr die nach õ 155 Versicherten tr„gt die Bundesanstalt. (2) Fr die Berechnung der Beitr„ge ist der allgemeine Beitrags- satz (õ 241 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch) maágeblich. Bei Versicherten der landwirtschaftlichen Krankenkassen tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach Satz 1 der allgemeine Beitragssatz der Ortskrankenkasse, in deren Bezirk die landwirtschaftliche Krankenkasse ihren Sitz hat. (3) Als beitragspflichtige Einnahmen (õ 223 Fnftes Buch Sozial- gesetzbuch) gilt 80 vom Hundert des durch sieben geteilten w”- chentlichen Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Arbeitslosen- geldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsent- geltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bersteigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem Besch„ftigungsverh„ltnis sind abzuziehen. Die Krankenkassen sind zur Prfung der Beitragszahlung berechtigt. (3 a) Der Versicherte hat der Bundesanstalt die Beitr„ge zu er- statten, soweit die Entscheidung, die zu einem Bezug von Arbeits- losengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld gefhrt hat, rckwirkend aufgehoben und die Leistung zurckgefordert worden ist. Hat fr den Zeitraum, fr den der Versicherte nach Satz 1 erstattungspflichtig ist, ein weiteres Krankenversicherungsver- h„ltnis bestanden, so erstattet die Krankenkasse, die die Kran- kenversicherung nach den õõ 155 bis 161 durchfhrt, der Bundesan- stalt die fr diesen Zeitraum entrichteten Beitr„ge; der Ver- sicherte wird insoweit von der Erstattungspflicht nach Satz 1 be- freit; õ 155 Abs. 2 Satz 3 gilt nicht. Werden die beiden Ver- sicherungsverh„ltnisse bei verschiedenen Krankenkassen durch- gefhrt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsver- h„ltnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Kranken- kasse erbracht, die die Krankenversicherung nach den õõ 155 bis 161 durchgefhrt hat, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch der Bundesanstalt nach Satz 2. Die Bundesanstalt und die Spitzen- verb„nde der Krankenkassen (õ 213 SGB V) k”nnen das N„here ber die Erstattung der Beitr„ge nach den S„tzen 2 und 3 durch Verein- barung regeln. (4) Beitr„ge fr Versicherte, denen eine Rente aus der gesetz- lichen Rentenversicherung oder šbergangsgeld von einem nach õ 251 Abs. 1 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch beitragspflichtigen Rehabilitationstr„ger gew„hrt worden ist, sind der Bundesanstalt vom Tr„ger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationstr„ger zu erstatten, wenn und soweit die Entscheidung, durch die die in õ 155 Abs. 1 genannte Leistung bewilligt worden ist, wegen der Gew„hrung dieser Rente oder des šbergangsgeldes rckwirkend auf- gehoben worden ist; das gleiche gilt in den F„llen des õ 105 a und des õ 140 Abs. 1. Zu erstatten sind 1. vom Rentenversicherungstr„ger die Beitragsteile des ver- sicherten Rentners und des Tr„gers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes fr dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt h„tten, 2. vom Rehabilitationstr„ger der Betrag, den er als Krankenver- sicherungsbeitrag h„tte leisten mssen, wenn der Versicherte nicht nach õ 155 Abs. 1 versichert gewesen w„re. Der Tr„ger der Rentenversicherung und der Rehabilitationstr„ger sind nicht verpflichtet, fr dieselbe Zeit Beitr„ge zur Kranken- versicherung zu entrichten. Der Versicherte ist abgesehen von Satz 2 Nr. 1 nicht verpflichtet, fr dieselbe Zeit Beitr„ge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten. (5) (aufgehoben) õ 158 [Krankengeld] (1) Als Krankengeld ist der Betrag des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes zu gew„hren, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunf„higkeit an gew„hrt. õ 112 a gilt entspre- chend. (2) Žndern sich w„hrend des Bezuges von Krankengeld die fr den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhalts- geld maágeblichen Verh„ltnisse des Versicherten, so ist auf An- trag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gew„h- ren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten wrde, wenn er nicht erkrankt w„re. Žnderungen, die zu einer Erh”hung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert fhren wrden, werden nicht bercksichtigt. (3) (gestrichen) õ 159 [Pflichtversicherung] (1) Versicherte sind Mitglieder der Krankenkasse, der sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder des Beginns der Umschulungs- maánahme angeh”ren oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angeh”rt haben. (2) Im brigen sind Versicherte Mitglieder der Ortskrankenkasse, deren Bezirk den fr die Zust„ndigkeit des Arbeitsamtes maágeben- den Wohn- oder Aufenthaltsort der Versicherten umfaát. (3) (aufgehoben) (4) šbt ein Versicherter w„hrend des Bezuges einer in õ155 Abs. 1 genannten Leistung eine krankenversicherungspflichtige Besch„fti- gung aus, so ist fr die Krankenversicherung auf Grund dieser Be- sch„ftigung dieselbe Kasse zust„ndig, bei der er nach den Abs„t- zen 1 und 2 versichert ist. õ 160 [Beitragserstattung des Arbeitgebers an die Bundesanstalt] (1) Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die im Falle des õ 117 Abs. 4 Satz 1 geleisteten Beitr„ge zur Krankenversicherung zu er- statten, soweit er fr dieselbe Zeit Beitr„ge zur Krankenver- sicherung des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beitr„ge an die Krankenkasse zu entrichten. Die S„tze 1 und 2 gelten entsprechend fr den Zuschuá nach õ 257 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosen- hilfe oder Unterhaltsgeld nach õ 117 Abs. 4 Satz 1 eine andere Kasse die Krankenversicherung durchgefhrt als diejenige Kasse, die fr das Besch„ftigungsverh„ltnis zust„ndig ist, aus dem der Leistungsempf„nger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Kassen einander Beitr„ge und Leistungen wechselseitig. õ 161 [Monatliche Meldungen an die Krankenkassen] Die Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Kran- kenversicherung dem Arbeitgeber obliegen, werden hinsichtlich der nach õ 155 versicherten Leistungsempf„nger von den Arbeits„mtern erstattet. Die Meldungen sind monatlich zu erstatten und be- schr„nken sich, soweit mit den Krankenkassen nichts anderes ver- einbart ist, auf die Anzahl der Empf„nger der in õ 155 Abs. 1 genannten Leistungen, die in dem Zahlungszeitraum, in den der Fnfzehnte des Monats f„llt, eine Leistung tats„chlich erhalten haben. Im brigen werden die Meldungen durch die Meldekarte oder eine andere Bescheinigung ersetzt, die das Arbeitsamt dem Ar- beitslosen ausstellt. 2. Krankenversicherung der Empf„nger von Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld õ 162 [Mitgliedschaftbestand in der gesetzlichen Krankenversicherung] (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetz- lichen Krankenversicherung bleibt erhalten, solange sie Anspruch auf Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld haben. (2) õ 155 Abs. 2 gilt entsprechend. õ 163 [Berechnung] (1) Soweit Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld gew„hrt wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen (õ 223 Fnftes Buch Sozial- gesetzbuch) 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts nach den õõ 68 und 86, vervielfacht mit der Zahl der Ausfallstunden, fr die dem Arbeitnehmer Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld gew„hrt worden ist. (2) Den Beitrag nach Absatzes 1 tr„gt der Arbeitgeber. (3) Hat ein Empf„nger von Schlechtwettergeld gegen seinen Arbeit- geber fr die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Schlechtwettergeldes zu zahlen ist (õ 85 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3), so bemiát sich der Beitrag abweichend von den Abs„tzen 1 und 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Schlechtwettergeldes. Die õõ 249 und 250 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. õ 164 [Krankengeldberechnung bei Erkrankung w„hrend Leistungsbezug] (1) Fr Versicherte, die w„hrend des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld arbeitsunf„hig erkranken, wird das Kran- kengeld nach dem regelm„áigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt, õ 47 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch), berechnet. (2) Fr Versicherte, die arbeitsunf„hig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen fr den Bezug von Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld erfllt sind, wird, solange Anspruch auf Fort- zahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeldes gew„hrt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunf„hig w„re. õ 72 Abs. 3 S„tze 2 und 4 gilt ent- sprechend. (3) Im brigen ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage fr die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung von dem Ar- beitsentgelt auszugehen, das bei der Bemessung der Beitr„ge zu- grunde gelegt wurde. (4) In den F„llen des õ 163 Abs. 3 wird das Krankengeld abwei- chend von Absatz 1 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Schlechtwettergeldes berechnet. Die Abs„tze 2 und 3 gelten entsprechend. 3. Unfallversicherung õ 165 [Anzuwendene Vorschriften aus der Reichsversicherungsordnung] Fr die Unfallversicherung der Leistungsempf„nger gelten die Vor- schriften der Reichsversicherungsordnung und die zu ihrer Žnde- rung, Erg„nzung oder Durchfhrung erlassenen Vorschriften. 4. Rentenversicherung õ 166 [Rentenfortzahlung; Beitragsbemessung] (1) W„hrend des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld besteht ein rentenversicherungspflichtiges Besch„ftigungsverh„lt- nis fort. (2) Soweit Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld gew„hrt wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen (Sechstes Buch Sozialge- setzbuch) 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts nach den õõ 68 und 86, vervielfacht mit der Zahl der Ausfallstunden, fr die dem Arbeitnehmer Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld gew„hrt worden ist. (3) Den Beitrag nach Absatz 2 tr„gt der Arbeitgeber. (4) Hat ein Empf„nger von Schlechtwettergeld gegen seinen Arbeit- geber fr die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das un- ter Anrechnung des Schlechtwettergeldes zu zahlen ist (õ 85 Abs.1 Nr. 2 Satz 3), so bemiát sich der Beitrag zur Rentenversicherung nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Schlechtwetter- geldes. Die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ber die Beitragsbemessungsgrenze und die Beitragstragung gelten entsprechend. õ 166 a [Beitragserstattung der Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung] õ 160 Abs. 1 gilt fr Beitr„ge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend. õ 166 b [Tragung der Beitr„ge durch die Bundesanstalt] (1) Die Bundesanstalt tr„gt die Beitr„ge zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen fr Em- pf„nger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhalts- geld, die als Mitglieder einer ”ffentlich-rechtlichen Versiche- rungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder nach Artikel 2 _ 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neu- regelungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit oder die in Artikel 2 õ 1 Abs. 4 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung genannt sind und auf ihre Befreiung von der Versicherungspflicht nicht verzichtet haben, bis zu der H”he, in der sie Beitr„ge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten h„tte, wenn der Leistungsem- pf„nger nicht von der Versicherungspflicht befreit worden w„re, h”chstens jedoch bis zur H”he des vom Leistungsempf„nger auf Grund der Satzung der Versicherungs- und Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im Lebensversicherungsvertrag sp„testens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezuges vereinbarten Beitrages. Der Leistungsempf„nger wird insoweit von der Verpflichtung be- freit, Beitr„ge zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen zu entrichten. (1 a) Fr Empf„nger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die in dem Jahr, das den letzten sechs Monaten vor Beginn des Leistungsbezuges vorausgeht, freiwillige Beitr„ge zur gesetzlichen Rentenversiche- rung entrichtet haben, deren Gesamtbetrag wenigstens zw”lf Min- destbeitr„gen entspricht, tr„gt die Bundesanstalt auf Antrag ne- ben den Beitr„gen zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen auch die freiwilliger Beitr„ge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Fr die H”he der Beitr„ge gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maágabe, daá die frei- willigen Beitr„ge zur gesetzlichen Rentenversicherung h”chstens bis zu der H”he zu tragen sind, in der sie vom Leistungsempf„nger in dem in Satz 1 genannten Jahr im Durchschnitt entrichtet worden sind. šbersteigen beide Beitr„ge zusammen die H”chstgrenze des Absatzes 1 Satz 1, so bestimmt der Leistungsempf„nger in seinem Antrag nach Satz 1, welcher der beiden Beitr„ge zu krzen ist. Trifft der Leistungsempf„nger in seinem Antrag keine Bestimmung, so ist der Beitrag zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen entsprechend zu krzen. Der An- tragsteller hat die Entrichtung der freiwilligen Beitr„ge nachzu- weisen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) und (3) (aufgehoben) Sechster Abschnitt - Aufbringung der Mittel Erster Unterabschnitt -Beitr„ge õ 167 [Finanzierung durch Beitr„ge] Die Bundesanstalt erhebt zur Aufbringung der Mittel fr die Durchfhrung ihrer Aufgaben von Arbeitnehmern und Arbeitgebern Beitr„ge, soweit die Mittel nicht durch Umlagen (õõ 186 a bis 186 d) aufgebracht werden. Der Beitragssatz ist fr Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich. õ 168 [Beitragspflichtige Personen] (1) Beitragspflichtig sind Personen, die als Arbeitgeber oder An- gestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung besch„f- tigt sind (Arbeitnehmer), soweit sie nicht nach den õõ 169 bis 169 c oder einer Rechtsverordnung nach õ 173 Abs. 1 beitragsfrei sind. Jugendliche Behinderte, die in Einrichtungen fr Behinder- te, insbesondere in Berufsausbildungswerken, an einer berufsf”r- dernden Maánahme teilnehmen, die ihnen eine Erwerbst„tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erm”glichen soll, und Jugendliche, die in Einrichtungen der Jugendhilfe durch Besch„ftigung fr eine Erwerbst„tigkeit bef„higt werden sollen, stehen den zu ihrer Be- rufsausbildung Besch„ftigten gleich. Bei Wehr- und Zivildienst- leistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften w„hrend ihrer Dienstleistung Arbeitsentgelt weiterzugew„hren ist, gilt das Be- sch„ftigungsverh„ltnis als durch den Wehrdienst oder den Zivil- dienst nicht unterbrochen. (1 a) (gestrichen) (2) Beitragspflichtig sind auch Personen. die auf Grund der Wehrpflicht Wehr- oder Zivildienst leisten und w„hrend dieser Zeit nicht nach Absatz 1 beitragspflichtig sind, wenn sie fr l„nger als drei Tage einberufen sind und unmittelbar vor Dienst- antritt 1. mehr als geringfgig (õ 8 des Vierten Buches Sozialgesetz- buch) besch„ftigt waren und in dieser Besch„ftigung nicht die Voraussetzungen fr die Beitragsfreiheit nach õ 169 oder õ 169 b erfllten oder 2. eine Besch„ftigung gesucht haben, die die Beitragspflicht als Wehr- oder Zivildienstleistender nach Nummer 1 begrnden kann. Die Beitragspflicht nach Satz 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn der Wehr- oder Zivildienstleistende 1. in den letzten zwei Monaten vor Beginn des Dienstes eine Aus- bildung im Sinne des õ 169 b Satz 1 Nr. 1 beendet oder eine Ausbildung im Sinne des õ 169 b Satz 1 Nr. 1 oder 2 unterbro- chen hat und 2. in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Ausbildung weniger als 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begrnden- den Besch„ftigung gestanden hat. Einer Besch„ftigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 stehen Zeiten mit Anspruch auf Lohnersatzleistungen gleich, die auf Besch„ftigungen beruhen, die die Beitragspflicht als Wehr- oder Zivildienstlei- stender begrnden k”nnen. (3) Beitragspflichtig sind auch Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentsch„digung (õõ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbei- hilfe nur wegen des Vorranges der Berufsausbildungsbeihilfe nach õ 40 nicht erhalten, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften beitragspflichtig oder nach õ 169 c Nr. 1, 2 oder 3 beitragsfrei sind. Die beitragspflichtigen Gefangenen gelten als Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts; das fr die Vollzugsanstalt zust„ndige Land gilt insoweit als Arbeitge- ber. Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsent- ziehenden Maáregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach õ 126 a Abs. 1 der Strafprozeáordnung untergebracht sind. (4) Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die Heimarbeiter (õ 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). (5) Fr die Beitragspflicht der Seeleute, die auf einem Seeschiff besch„ftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu fhren, gelten õ 2 Abs. 3 und õ 13 des Vierten Buches Sozialge- setzbuch entsprechend. (6) Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in Besch„ftigungen fr das Unternehmen, dessen Vorstand sie angeh”- ren, nicht beitragspflichtig. Konzernunternehmen im Sinne des õ 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen. õ 169 [Keine Beitr„ge von Beamten, Richter und Berufssoldaten] Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer Besch„ftigung, insbeson- dere als Beamter, Richter, Berufssoldat, in der sie die in õ 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 oder 7 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen fr die Krankenversicherungsfreiheit erfllen. õ 169 a [Keine Beitr„ge von kurzzeitig oder geringfgig Besch„ftigten] (1) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer kurzzeitigen Be- sch„ftigung (õ 102). Die Arbeitszeiten mehrerer nebeneinander ausgebter kurzzeitiger Besch„ftigungen werden nicht zusammen- gerechnet. (2) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer geringfgigen Be- sch„ftigung (õ 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). õ 169 b [Keine Beitr„ge w„hrend einer Schul- oder Fachausbildung] Beitragsfrei sind Arbeitnehmer, die w„hrend der Dauer 1. ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder 2. ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Besch„ftigung ausben. Nummer 1 gilt nicht, wenn der Arbeit- nehmer schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung auáerhalb der blichen Arbeitszeit dienen. õ 169 c [Keine Beitr„ge in Alters- und Sozialf„llen] Beitragsfrei sind 1. Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden; 2. Arbeitnehmer w„hrend der Zeit, fr die ihnen ein Anspruch auf Rente wegen Er werbsunf„higkeit aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen zuerkannt ist; 3. Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsf„hig- keit dauernd der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfgung ste- hen (õ 103 Abs. 1), von dem Zeitpunkt an, an dem das Arbeits- amt diese Minderung der Leistungsf„higkeit und der zust„ndige Tr„ger der gesetzlichen Rentenversicherung Berufsunf„higkeit oder Erwerbsunf„higkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenver- sicherung festgestellt haben; 4. Arbeitnehmer in unst„ndigen Besch„ftigungen (õ 179 Abs. 2 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch); 5. Heimarbeiter, die gleichzeitig Zwischenmeister (õ 12 Abs.4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sind und den berwie- genden Teil ihres Verdienstes aus ihrer T„tigkeit als Zwischenmeister beziehen; 6. Arbeitnehmer in einer Besch„ftigung zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn a) die berufliche Aus- und Fortbildung als Entwicklungshilfe aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich im Rahmen der Entwick- lungshilfe der beruflichen Aus- oder Fortbildung widmet, gef”rdert wird, b) der Arbeitnehmer verpflichtet ist, nach Beendigung der gef”rderten Aus- oder Fortbildung den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen, und c) die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurckgelegten Bei- tragszeiten weder nach dem Recht der Europ„ischen Gemein- schaften noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen fr den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohn- land des Arbeitnehmers begrnden k”nnen. õ 169 d [Keine Beitr„ge bei ausl„ndischer Tr„gerschaft] Soweit Beitragsfreiheit wegen des Anspruchs auf eine Sozial- leistung eintritt, gilt dies auch wegen eines vergleichbaren Anspruchs, den ein ausl„ndischer Tr„ger zuerkannt hat. õ 170 [Laufzeit der Beitragspflicht] (1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tage des Eintritts des Arbeitnehmers in das Besch„ftigungsverh„ltnis, das die Beitrags- pflicht begrndet, oder mit dem Tage nach dem Erl”schen der Bei- tragsfreiheit des Arbeitnehmers. (2) Die Beitragspflicht endet mit dem Tage des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Besch„ftigungsverh„ltnis, das die Beitrags- pflicht begrndet, oder mit dem Tage vor Eintritt der Beitrags- freiheit des Arbeitnehmers. (3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten fr die BeitragspHicht der Wehr- und Zivildienstleistenden (õ 168 Abs. 2) sowie der Gefangenen (õ 168 Abs. 3) entsprechend. õ 171 [Beitragstragung] (1) Die Beitr„ge des Arbeitnehmers tr„gt der Arbeitgeber, 1. wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers ein Siebtel der monatlichen Bezugsgr”áe nach õ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht bersteigt; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgr”áe den Betrag von sechshundertzehn Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maágebend, 2. wenn der Arbeitnehmer als Behinderter in einer nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkst„tte fr Behinderte oder in einer nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkann- ten Blindenwerkst„tte besch„ftigt ist und das monatliche Bruttoarbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugs- gr”áe nach õ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht bersteigt oder 3. soweit der Arbeitnehmer ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur F”rderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ”kologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur F”rderung eines freiwilligen ”kologischen Jahres leistet oder nach õ 168 Abs. 1 Satz 2 beitragspflichtig ist. šbersteigt das Arbeitsentgelt die Grenze nach Satz 1 Nr. 1 oder 2, weil der Arbeitnehmer eine einmalige oder wiederkehrende Zu- wendung erhalten hat, so tr„gt der Arbeitgeber den Beitrag des Arbeitnehmers nur bis zu dieser Grenze. (1 a) (gestrichen) (2) Die Beitr„ge der Wehr- und Ersatzdienstleistenden nach õ 168 Abs. 2 tr„gt der Bund. (3) Die Beitr„ge der Gefangenen nach õ 168 Abs. 3 tr„gt das fr die Vollzugsanstalt zust„ndige Land. õ 172 [Beitragspflichtige Arbeitgeber] (1) Beitragspflichtig sind Arbeitgeber, die mindestens einen beitragspflichtigen oder nur nach õ 169 c Nr. 1 beitragsfreien Arbeitnehmer besch„ftigen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiten, sowie die Tr„ger der Einrichtungen fr Behinderte und der Ju- gendhilfe (õ 168 Abs. 1 Satz 2). (2) (aufgehoben) (3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle die Arbeitnehmer zu melden, die nur nach õ 169 c Nr. 1 beitragsfrei sind. Die Vor- schriften des Dritten Abschnitts und die Buágeldvorschritten des õ 95 Abs. 1 und 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. õ 173 [Beitragsbefreiung von Grenzg„ngern oder Ausl„ndern] (1) Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Arbeitnehmer, die im In- oder Auslande im Bezirk des Grenzverkehrs besch„ftigt sind, oder Ausl„nder, die im Inland besch„ftigt sind, zur Vermeidung besonderer H„rten von der Bei- tragspflicht befreien. (2) Soweit durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Arbeitnehmer von der Beitragspflicht befreit werden, die im Inlande besch„f- tigt sind, sind deren Arbeitgeber gleichwohl beitragspflichtig; Beitragsbemessungsgrundlage ist insoweit der Betrag, der der Be- messung des Beitrages des Arbeitnehmers zugrunde zu legen w„re, wenn dieser beitragspflichtig w„re. Der Beitrag ist an die Stelle zu zahlen, die im Falle der Beitragspflicht des Arbeitnehmers Einzugsstelle w„re. õ 173a [Anzuwendene Vorschriften] Fr die Beitragspflicht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ber den pers”nlichen und r„umlichen Geltungsbereich (õ 3 Nr. 1), die Aus- strahlung und Einstrahlung (õõ 4 und 5), die Besch„ftigung (õ 7), den Besch„ftigungsort (õõ 9 und 10) und das Arbeitsentgelt (õõ 14 und 17) entsprechend. õ 174 [Beitragss„tze] (1) Die Beitr„ge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber betragen je 3,25 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage . (2) Die Bundesregierung kann fr die Zeit ab 1. Januar 1995 durch Rechtsverordnung nach Maágabe der Finanzlage der Bundesanstalt sowie unter Bercksichtigung der Besch„ftigungs- und Wirtschafts- lage sowie ihrer voraussichtlichen Entwicklung bestimmen, daá die Beitr„ge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden. õ 175 [Beitragsbemessungsgrundlage] (1) Beitragsbemessungsgrundlage ist 1. fr den beitragspflichtigen Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt aus einer die Beitragspflicht begrndenden Besch„ftigung bis zur H”he der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten; 2. fr den beitragspflichtigen Wehr- oder Zivildienstleistenden das durchschnittliche Arbeitsentgelt (õ 112) aller Bezieher von Arbeitslosengeld am 1. M„rz und am 1. September des Ka- lenderjahres, in dem der Dienst geleistet worden ist; 3. fr den beitragspflichtigen Arbeitnehmer, der im Anschluá an eine die Beitragspflicht begrndende Besch„ftigung ein frei- williges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur F”rderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ”kologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur F”rderung eines freiwilligen ”kologischen Jahres leistet, ein Arbeitsentgelt in H”he der Bezugsgr”áe nach õ 18 des Vierten Buches Sozial- gesetzbuch; 4. fr den beitragspflichtigen Gefangenen ein Arbeitsentgelt in H”he von 90 vom Hundert der Bezugsgr”áe nach õ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; 5. fr den beitragspflichtigen Arbeitgeber die Gesamtheit der Beitragsbemessungsgrundlagen der von ihm besch„ftigten bei- tragspflichtigen Arbeitnehmer; nach õ 169 c Nr. 1 beitrags- freie Arbeitnehmer werden wie beitragspflichtige Arbeitnehmer bercksichtigt. Die Vorschriften des Fnften Buches Sozialgesetzbuch ber die Be- messung des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten entsprechend; õ 227 Abs. 4 Satz 1 gilt mit der Maágabe, daá bei Arbeitnehmern, die nicht krankenversicherungspflichtig sind, an- stelle der Jahresarbeitsentgeltgrenze die Beitragsbemessungsgren- ze der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu- grunde zu legen ist. (2) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bun- desministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium fr Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung eine Pauschalberechnung fr einen Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und fr einen Gesamtbeitrag der Zivildienstleistenden vorschreiben; es kann dabei eine gesch„tzte Durchschnittszahl der beitragspflichtigen Dienstleistenden zugrunde legen sowie die Besonderheiten berck- sichtigen, die sich aus der Zusammensetzung dieses Personenkrei- ses hinsichtlich der Bemessungsgrundlage fr das Arbeitslosengeld ergeben. (3) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Pauschalberechnungen fr die Beitr„ge der Gefan- genen und der fr die Vollzugsanstalten zust„ndigen L„nder (õ 168 Abs. 3 a) vorschreiben und die Zahlungsweise regeln. õ 176 (aufgehoben) õ 177 [Beitr„ge fr Wehr- und Ersatzdienstleistende] (1) Die Beitr„ge fr Wehr- und Ersatzdienstleistende (õ 168 Abs.2) werden an die Bundesanstalt entrichtet. (2) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium fr Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung Vorschriften ber die Einziehung und Abrechnung der Beitr„ge erlassen. õ 178 (aufgehoben) õ 179 [Geltende Vorschriften fr die Beitragseinziehung] Fr die Zahlung und Einziehung von Beitr„gen, die an die Einzugs- stellen zu entrichten sind, gelten die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ber das Entstehen der Beitragsansprche (õ 22), die F„lligkeit der Beitragsansprche (õ 23 Abs. 1 und 2), die Erhebung von S„umniszuschl„gen (õ 24), die Verj„hrung der Beitragsansprche (õ 25), die rechtzeitige und vollst„ndige Erhebung der Beitr„ge (õ 76 Abs. 1), die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaá von Beitrags- ansprchen (õ 76 Abs. 2 und 3) sowie den Vergleich (õ 76 Abs.4) entsprechend. õõ 180 bis 185 (aufgehoben) õ 185 a [Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beitr„ge] (1) Zu Unrecht entrichtete Beitr„ge sind zu erstatten. Fr die Erstattung gelten die Vorschriften des Vierten Buches Sozial- gesetzbuch (õ 26 Abs. 3, õõ 27 und 28) entsprechend. Der zu er- stattende Betrag mindert sich um den Betrag der Leistung, die in der irrtmlichen Annahme der Beitragspflicht gezahlt worden ist. (2) (gestrichen) (3) Die Beitr„ge werden erstattet durch 1. das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beitr„ge entrichtet worden sind, 2. die Landesarbeits„mter, wenn die Beitragszahlung auf õ 186 beruht, 3. die zust„ndige Einzugsstelle oder den Leistungstr„ger, soweit die Bundesanstalt dies mit den Einzugsstellen oder den Lei- stungstr„gern vereinbart hat. õ 186 [Beitragszahlung bei Besch„ftigungsunterbrechung; Berechung] (1) Die Tr„ger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegs- opferversorgung, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Beitr„ge fr die Zeiten, fr die sie Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder šbergangsgeld zahlen, wenn der Bezieher dieser Leistung un- mittelbar vor deren Beginn in einer die Beitragspflicht nach die- sem Gesetz begrndenden Besch„ftigung gestanden hat oder eine laufende Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz bezogen hat. Die Beitr„ge fr Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder Verletzten- geld tragen die Bezieher dieser Leistungen und die Leistungstr„- ger je zur H„lfte, soweit sie auf die Leistungen entfallen, im brigen die Leistungstr„ger; die Leistungstr„ger tragen sie auch allein, soweit sie folgende Leistungen zahlen: 1. Versorgungskrankengeld oder šbergangsgeld, 2. Krankengeld oder Verletztengeld in H”he der Lohnersatzlei- stungen nach diesem Gesetz oder 3. eine Leistung, die nach einem monatlichen Arbeitsentgelt be- messen wird, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgr”áe nicht bersteigt; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugs- gr”áe den Betrag von 610 Deutsche Mark nicht bersteigt, ist dieser Betrag maágebend. Fr die Berechnung der Beitr„ge sind 80 vom Hundert des der Lei- stung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens und die Summe der fr Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils gel- tenden Beitragss„tze maágebend. Das N„here ber Zahlung und Ab- rechnung regeln die Bundesanstalt und die Leistungstr„ger durch Vereinbarung. (2) Die Rehabilitationstr„ger zahlen Beitr„ge fr die Zeiten, fr die sie šbergangsgeld wegen einer berufsf”rdernden Maánahme zur Rehabilitation zahlen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ist die Bundesanstalt Rehabilitationstr„ger, so werden keine Bei- tr„ge gezahlt . (3) Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung zahlen Bei- tr„ge fr die Zeiten, fr die sie Krankengeld zahlen, wenn 1. der Bezieher dieser Leistung unmittelbar vor deren Beginn in einer die Beitragspflicht nach diesem Gesetz begrndenden Besch„ftigung gestanden hat und 2. fr die Zeiten keine Beitr„ge nach Absatz 1 oder 2 zu zahlen sind. Fr die Berechnung der Beitr„ge sind ein Arbeitsentgelt in H”he von 70 vom Hundert der Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetz- lichen Krankenversicherung und die Summe der fr Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils geltenden Beitragss„tze (õ 174) maágebend. Fr den Kalendermonat ist ein Zw”lftel und fr den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen. Der Bundesanstalt sind Verwaltungskosten fr den Einzug der Bei- tr„ge in H”he von 10 vom Hundert der Beitr„ge pauschal zu erstat- ten, wenn die Beitr„ge nicht nach Absatz 4 gezahlt werden. Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechts- verordnung das N„here ber die Zahlung, Einziehung und Abrechnung regeln. (4) Die Beitr„ge, die von Unternehmen der privaten Krankenver- sicherung zu zahlen sind, k”nnen durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt werden. Mit dieser Einrichtung kann die Bundesanstalt N„heres ber die Zahlung, Einziehung und Ab- rechnung vereinbaren; sie kann auch vereinbaren, daá der Bei- tragsberechnung statistische Durchschnittswerte ber die Zahl der Arbeitnehmer, fr die Beitr„ge zu zahlen sind, und ber die Zeiten der Arbeitsunf„higkeit zugrunde gelegt werden. (5) Die Beitrage werden an die Bundesanstalt entrichtet. Die Vor- schriften fr den Einzug der Beitr„ge, die an die Einzugsstellen zu entrichten sind, gelten entsprechend, soweit die Besonderhei-1 ten der Beitr„ge nach den Abs„tzen 1 bis 4 nicht entgegenstehen; die Bundesanstalt ist zur Prfung der Beitragszahlung berechtigt. Zweiter Unterabschnitt Umlage fr die Produktive Winterbauf”rderung õ 186 a [Mittelaufbringung durch Umlage] (1) Die Mittel fr die Produktive Winterbauf”rderung einschlieá- lich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gew„hrung der genannten Leistungen zusammenh„ngen, werden von den Arbeitgebern des Baugewerbes, in deren Betrieben die ganzj„hrige Besch„ftigung durch Leistungen nach den õõ 77 bis 80 zu f”rdern ist (õ 76 Abs. 2), durch eine Umlage aufgebracht. Die Umlage ist monatlich nach einem Vomhundertsatz der Bruttoarbeitsentgelte der in den genannten Betrieben besch„ftigten Arbeiter zu erheben. Die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten werden pauschaliert. (2) Die Arbeitgeber k”nnen ihre Umlagebetr„ge ber eine gemeinsa- me Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges abfhren; Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung nicht erstattet. Die Bundesanstalt kann mit der gemeinsamen Einrichtung ein vereinfachtes Abrech- nungsverfahren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise verzich- ten. Arbeitgeber, die ihre Umlagebetr„ge nicht ber eine gemein- same Einrichtung abfhren, haben der Bundesanstalt die Mehrauf- wendungen fr die Einziehung pauschal zu erstatten. (3) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung bestimmt fr die Zeit ab dem 1. Januar 1984 durch Rechtsverordnung den Vomhundertsatz fr die Berechnung der Umlage sowie das N„here ber ihre Zahlung und ihre Einziehung. Der Vomhundertsatz ist so festzusetzen, daá das Aufkommen aus der Umlage unter Bercksich- tigung von Fehlbetr„gen und šberschssen aus der Zeit seit dem 1. Januar 1989 ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bun- desanstalt fr die Aufwendungen nach Absatz 1 zu decken. Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung bestimmt ferner die H”he der Pauschale nach Absatz 2 Satz 3. Dritter Unterabschnitt - Umlage fr das Konkursausfallgeld õ 186 b [Mittelaufbringung fr Konkursausfallgeld] (1) Die Mittel fr das Konkursausfallgeld einschlieálich der Bei- tr„ge nach õ 141 n, der Verwaltungskosten und der sonstigen Ko- sten, die mit der Gew„hrung des Konkursausfallgeldes zusammenh„n- gen, werden von den Berufsgenossenschaften j„hrlich nachtr„glich aufgebracht. Die Berufsgenossenschaften entrichten zum 25. April, 25. Juli und 25. Oktober eines jeden Jahres Abschlagszahlungen in H”he der Aufwendungen der Bundesanstalt fr das Konkursausfall- geld einschlieálich der Verwaltungskosten in dem jeweils voraus- gegangenen Kalenderquartal; zum 31. Dezember entrichten sie eine weitere Abschlagszahlung in H”he der im vierten Kalenderquartal nach einvernehmlicher Sch„tzung der Bundesanstalt und des Haupt- verbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. zu erwar- tenden Aufwendungen der Bundesanstalt. (2) Die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten werden pau- schaliert. Die H”he der Pauschale bestimmt das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung nach Anh”rung der Bundesanstalt und der Verb„nde der Berufsgenossenschaften durch Rechtsverordnung. õ 186 c [Mittelaufbringung durch die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossenschaft] (1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-Berufsge- nossenschaft bringen die Mittel fr das Konkursausfallgeld auf, soweit diese nicht von den landwirtschaftlichen Berufsgenossen- schaften (õ 186 d) aufgebracht werden. Sie zahlen ihre Anteile bis zum 30. Juni eines jeden Jahres an die Bundesanstalt. (2) Der Anteil jeder Berufsgenossenschaft an den aufzubringenden Mitteln entspricht dem Verh„ltnis ihrer Lohnsumme zu der Gesamt- lohnsumme der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der See-Be- rufsgenossenschaft. Unbercksichtigt bleiben die Lohnsummen des Bundes, der L„nder, der Gemeinden sowie der K”rperschaften, Stif- tungen und Anstalten des ”ffentlichen Rechts, bei denen der Kon- kurs nicht zul„ssig ist, und solcher juristischer Personen des ”ffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsf„higkeit sichert. (3) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-Berufsge- nossenschaft legen den von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen auf ihre Mitglieder um; hierbei bleiben die in Absatz 2 Satz 2 genannten Mitglieder unbercksichtigt. Die Satzung kann bestimmen, 1. daá der Anteil der nach der Zahl der Versicherten statt nach Entgelten umgelegt wird, 2. daá die durch die Umiage auf die Mitglieder entstehenden Ver- waltungskosten und Kreditzinsen mit umgelegt werden, 3. daá von einer besonderen Umlage abgesehen wird. Im brigen gelten die Vorschriften ber den Beitrag zur gesetz- lichen Unfallversicherung entsprechend. (4) Die Bundesanstalt bermittelt dem Hauptverband der gewerb- lichen Berufsgenossenschaften e. V. jeweils bis zum 5.April, 5. Juli, 5. Oktober und 11. Dezember die zur Berechnung der Ab- schlagszahlungen (õ 186 b Abs. 1 Satz 2) erforderlichen Angaben; bis zum 31.M„rz eines jeden Jahres bermitteln die Berufsgenos- senschaften und die Bundesanstalt dem Hauptverband die Angaben, die fr die Berechnung der Anteile der Berufsgenossenschaften an den fr das Vorjahr aufzubringenden Mitteln (õ 186 b Abs. 1 Satz 1) erforderlich sind. Dieser ermittelt die Anteile der Be- rufsgenossenschaften und teilt sie den Berufsgenossenschaften und der Bundesanstalt mit. Der Hauptverband und die Bundesanstalt k”nnen ein anderes Verfahren vereinbaren. õ 186 d [Aufbringung Mittel durch die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften] (1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bringen die Mittel fr das Konkursausfallgeld auf, das den bei ihnen ver- sicherten Arbeitnehmern gezahlt worden ist. Sie zahlen ihre An- teile bis zum 30. September eines jeden Jahres an die Bundesan- stalt. (2) Der Anteil jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft an den aufzubringenden Mitteln entspricht dem Verh„ltnis der Summe der von ihr im abgelaufenen Gesch„ftsjahr gezahlten Renten zu der Summe der von allen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gezahlten Renten. Der Berechnung nach Satz 1 werden nur die Sum- men der Renten zugrunde gelegt, die nicht nach Durchschnittss„t- zen berechnet worden sind. Die Vertreterversammlungen der land- wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften k”nnen durch bereinstim- menden Beschluá bestimmen, daá die Anteile jeder Berufsgenossen- schaft nach einem anderen angemessenen Maástab ermittelt werden. (3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften legen den von ihnen aufzubringenden Anteil nach ihrer Satzung auf ihre Bei- tragsschuldner (õ 819 der Reichsversicherungsordnung) um. õ 186 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 Satz 3 gelten entsprechend; õ 186 c Abs. 4 gilt mit der Maágabe, daá an die Stelle des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V. tritt. Vierter Unterabschnitt - Bundesmittel õ 187 [Darlehensgew„hrung und Zuschsse] (1) Kann der Bedarf der Bundesanstalt aus den Einnahmen und der Rcklage nach õ 220 Abs. 2 nicht gedeckt werden, so gew„hrt der Bund der Bundesanstalt Darlehen bis zur H”he der Rcklage nach õ 220 Abs. 4. (2) Kann der Bedarf der Bundesanstalt auch durch Darlehen nach Absatz 1 nicht gedeckt werden. so gew„hrt der Bund die erforder- lichen Zuschsse nach Artikel 120 des Grundgesetzes. õ 188 [Kostentragung durch den Bund] Die Kosten der Arbeitslosenhilfe, des Siebten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sowie die aus der šbertragung weiterer Aufga- ben nach õ 3 Abs. 5 entstehenden Kosten tr„gt der Bund. In der Zeit vom 1.Januar 1994 bis zum 31.Dezember 1996 beteiligt sich der Bund an den Kosten des Achten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. Siehentel Abschnitt - Bundesanstalt fr Arbeit Erster Unterabschnitt - Organisation õ 189 [Organsisation der Bundesanstalt] (1) Die Bundesanstalt ist eine rechtsf„hige K”rperschaft des ”f- fentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie hat ihren Sitz in Nrnberg. (2) Die Bundesanstalt gliedert sich in die Hauptstelle, die Lan- desarbeits„mter und die Arbeits„mter. (3) Die Bezirke der Landesarbeits„mter und der Arbeits„mter wer- den vom Verwaltungsrat (õ 190) unter Bercksichtigung wirtschaft- licher Zusammenh„nge im Benehmen mit den beteiligten obersten Landesbeh”rden abgegrenzt. (4) Fr zentrale und berbezirkliche Aufgaben kann der Verwal- tungsrat bei Bedarf besondere Dienststellen errichten. (5) Die Zentralstelle fr Arbeitsvermittlung hat ihren Sitz in Bonn. õ 190 [Organe der Bundesanstalt] Die Organe der Bundesanstalt sind: 1. der Verwaltungsrat, 2. der Vorstand, 3. die Verwaltungsausschsse der Landesarbeits„mter, 4. die Verwaltungsausschsse der Arbeits„mter. õ 191 [Aufgabenwahrnehmung der Organe] (1) Die Organe nehmen fr ihre Bereiche die Aufgaben der Selbst- verwaltung wahr. Sie sind ber die Entwicklung auf dem Arbeits- markt umfassend zu unterrichten; Ergebnisse von Untersuchungen und Statistiken sind ihnen unverzglich zug„nglich zu machen. Sie haben alle aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten und Maánahmen zur Erreichung der Ziele nach õõ 1 und 2 dieses Ge- setzes zu er”rtern. Sie haben insbesondere dahin zu wirken, daá auf dem Arbeitsmarkt ihres Bereiches 1. offene Stellen zgig besetzt und Besch„ftigungsm”glichkeiten geschaffen werden, um Arbeitslosigkeit und unterwertige Be- sch„ftigung zu verhindern oder zu beseitigen, 2. die Berufe festgestellt werden, in denen ein Mangel an Ar- beitskr„ften besteht oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist und diesem Mangel entgegengewirkt wird, 3. das Angebot an Bildungsmaánahmen und Ausbildungspl„tzen be- darfsgerecht gestaltet und die Bildungsbereitschaft der Ar- beitnehmer gesteigert werden, 4. die berufliche Eingliederung von Personen gef”rdert wird, deren Unterbringung unter den blichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist und 5. Besch„ftigungsprobleme als Folge wirtschaftlicher Struktur- wandlungen vermieden oder gel”st werden. Der Erfolg eingeleiteter Maánahmen ist zu berwachen. Im brigen ergibt sich der Umfang der Aufgaben und Befugnisse der Organe aus Gesetz und Satzung (õ 214). (2) Die Organe k”nnen die Erledigung einzelner Aufgaben Ausschs- sen bertragen. Das gilt nicht fr die Aufgaben nach õ 189 Abs. 3 und 4, õ 191 Abs. 3, õõ 197, 202 Abs.3, õ_ 203, 211, 213, 214, 216 Abs. 1, õ 218 Abs. 1 und õ 223 Abs.2 und 3. Der Vorstand und die Verwaltungsausschsse sollen Ausschsse zur F”rderung der ganzj„hrigen Besch„ftigung in der Bauwirtschaft bilden. Diese ha- ben im Zusammenwirken mit den zust„ndigen Stellen des Bundes, der L„nder und der Gemeinden darauf hinzuwirken, daá Bauauftr„ge der ”ffentlichen Hand sowie des ”ffentlich gef”rderten und des steuerbegnstigten Wohnungsbaues in angemessenem Umfang w„hrend der Schlechtwetterzeit durchgefhrt werden. Bauherren, die Bau- auftr„ge im Sinne des Satzes 4 vergeben, sollen dem zust„ndigen Ausschuá auf Verlangen die erforderlichen Ausknfte ber die Planung, Vergabe und Durchfhrung der Bauauftr„ge erteilen. (3) Die Anordnungen und die Verwaltungsvorschriften der Bundesan- stalt nach diesem Gesetz erl„át der Verwaltungsrat. Sie sind ge- „nderten Verh„ltnissen alsbald anzupassen. (4) Die Anordnungen nach diesem Gesetz bedrfen der Genehmigung des Bundesministeriums fr Arbeit und Sozialordnung; die Anord- nungen nach õ 152 Abs. 2 bedrfen auáerdem der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Anordnungen sind in dem durch die Satzung bestimmten Ver”ffentlichungsorgan bekanntzu- machen. (5) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann an Stelle der in diesem Gesetz vorgesehenen Anordnungen der Bundes- anstalt Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundesanstalt nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem das Bundesministerium fr Ar- beit und Sozialordnung sie dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erl„át oder den ver„nderten Verh„ltnissen anpaát. õ 192 [Mitgliederzahl und Zusammensetzung der Organe] (1) Die Organe der Bundesanstalt setzen sich zu je einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der ”ffent- lichen K”rperschaften zusammen. (2) Der Verwaltungsrat besteht aus einundfnfzig, der Vorstand aus neun Mitgliedern. (3) Die Verwaltungsausschsse der Landesarbeits„mter bestehen aus mindestens fnfzehn, h”chstens siebenundzwanzig Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder setzt der Verwaltungsrat fest. (4) Die Verwaltungsausschsse der Arbeits„mter bestehen aus min- destens neun, h”chstens einundzwanzig Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder setzt der Verwaltungsausschuá des Landesarbeitsamtes fest. (5) Mitglieder des Verwaltungsrates k”nnen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. (6) In den Organen sollen die regionalen Bereiche, die Wirt- schaftszweige, die Berufsgruppen und die Frauen angemessen ver- treten sein. õ 193 [Amtsdauer; Ausscheiden] (1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe betr„gt sechs Jahre. (2) Die Mitglieder der Organe bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist fr den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Berufung des Nachfolgers tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes dessen Stellvertreter. õ 194 [Bestellung von Stellvertretern] (1) Fr jedes Mitglied der Organe wird ein Stellvertreter beru- fen, der das Mitglied vertritt, wenn es verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so kann das Mitglied sich durch den Stellvertreter eines anderen Mitglieds derselben Gruppe vertreten lassen. (2) Die Stellvertreter der Mitglieder sind berechtigt, auch an denjenigen Sitzungen des Organs teilzunehmen, in denen sie kein Mitglied vertreten. Sie k”nnen den von den Organen nach õ 191 Abs. 2 gebildeten Ausschssen auch als Mitglieder angeh”ren. (3) Die Vorschriften ber Berufung, Abberufung, Amtsdauer und Doppelmitgliedschaft der Mitglieder gelten fr die Stellvertreter entsprechend. Soweit sie die Mitglieder vertreten, haben sie de- ren Rechte und Pflichten. õ 195 [Vorschlagsberechtigte fr die Organvertreter] (1) Vorschlagsberechtigt fr die Vertreter der Arbeitnehmer in den Organen sind die Gewerkschaften, die fr die Vertretung von Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben. Vorschlags- berechtigt fr die Verwaltungsausschsse der Landesarbeits„mter und Arbeits„mter sind nur die fr den Bezirk zust„ndigen Gewerk- schaften. (2) Vorschlagsberechtigt fr die Vertreter der Arbeitgeber in den Organen sind die Arbeitgeberverb„nde, die fr die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Vorschlagsberechtigt fr die Vertreter der ”ffentlichen K”r- perschaften in den Organen sind 1. fr den Verwaltungsrat a) die Bundesregierung und der Bundesrat fr je sieben Mit- glieder, b) die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungs- k”rperschaften fr drei Mitglieder, 2. fr den Vorstand die Bundesregierung, der Bundesrat und die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungsk”rper- schaften fr je ein Mitglied, 3. fr die Verwaltungsausschsse der Landesarbeits„mter die oberste Landesbeh”rde. Die oberste Landesbeh”rde hat neben den Vertretern des Landes auch Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverb„nde zu bercksichtigen, deren Bezirk zu dem Bezirk des Landesarbeitsamtes geh”rt. Geh”rt der Bezirk eines Landesarbeitsamtes zum Gebiet mehrerer L„nder und einigen sich diese ber den Vorschlag nicht, so entscheidet das Bun- desministerium fr Arbeit und Sozialordnung. Vor der Ent- scheidung hat es die beteiligten obersten Landesbeh”rden zu h”ren, 4. fr die Verwaltungsausschsse der Arbeits„mter die gemeinsame Gemeindeaufsichtsbeh”rde; die beteiligten Gemeinden benennen die Vertreter. Einigen sich die beteiligten Gemeinden auf ei- nen Vorschlag, so ist die Gemeindeaufsichtsbeh”rde an diesen gebunden. Ist eine gemeinsame Gemeindeaufsichtsbeh”rde nicht vorhanden und einigen sich die beteiligten Gemeindeaufsichts- beh”rden nicht, so steht das Vorschlagsrecht der obersten Landesbeh”rde oder der von ihr bezeichneten Stelle zu. Ver- treter der ”ffentlichen K”rperschaften k”nnen nur Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverb„nde sein, die zu dem Arbeits- amtsbezirk geh”ren. õ 196 [Voraussetzungen der Organmitglieder] (1) Als Mitglieder der Organe k”nnen nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen, und Ausl„nder, die ihren gew”hn- lichen Aufenthalt rechtm„áig im Bundesgebiet haben und die die Voraussetzungen des õ 15 des Bundeswahlgesetzes mit Ausnahme der von der Staatsangeh”rigkeit abh„ngigen Voraussetzungen erfllen, berufen werden. Die Mitglieder der Verwaltungsausschsse sollen mindestens sechs Monate in dem Bezirk wohnen oder t„tig sein, auf den sich die Zust„ndigkeit des Organes erstreckt. (2) Beamte, Angestellte und Arbeiter der Bundesanstalt k”nnen nicht Mitglieder von Organen der Bundesanstalt sein. õ 197 [Berufung] (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes werden vom Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung, die Mitglie- der der Verwaltungsausschsse der Landesarbeits„mter vom Vor- stand, die Mitglieder der Verwaltungsausschsse der Arbeits„mter vom Verwaltungsausschuá des Landesarbeitsamtes berufen. (2) Schl„gt der Vorschlagsberechtigte mehrere Personen vor, so ist der Berufende an die Reihenfolge gebunden, die der Vor- schlagsberechtigte bestimmt. (3) Liegen Vorschl„ge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilm„áig, jedoch unter billiger Bercksichti- gung der Minderheiten zu verteilen. õ 198 [Abberufung] Ein Mitglied eines Organs ist von der berufenden Stelle abzuberufen, wenn 1. eine Voraussetzung fr seine Berufung entf„llt oder sich nachtr„glich herausstellt, daá sie nicht vorgelegen hat, oder 2. das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt oder 3. die vorschlagende Stelle es beantragt oder 4. das Mitglied es beantragt. Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber k”nnen nach Satz 1 Nr. 3 nur abberufen werden, wenn sie aus ihren Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind. õ 199 [Vorsitzender und sein Stellvertreter] (1) Die Organe und deren Ausschsse w„hlen aus ihrer Mitte je- weils fr die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender k”nnen nur Vertreter der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber gew„hlt wer- den; sie drfen nicht der gleichen Gruppe angeh”ren. Die beiden Gruppen stellen in regelm„áigem Wechsel den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Reihenfolge wird durch die Beendigung der Amtsdauer der Organmitglieder nicht unterbrochen. (3) Schlieáen Tatsachen das Vertrauen der Organmitglieder zu der Amtsfhrung eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vor- sitzenden aus, so kann das Organ abweichend von õ 201 Abs. 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Abberufung beschlieáen. (4) Scheidet ein Vorsitzender oder ein stellvertretender Vorsit- zender aus, so wird der Ausscheidende fr den Rest seiner Amts- dauer durch Neuwahl ersetzt. Vor der Neuwahl ist das Organ zu erg„nzen. õ 200 [Organ- und Ausschuáeinberufung] (1) Die Organe und deren Ausschsse werden von ihren Vorsitzen- den nach Bedarf einberufen. Sie mssen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt. (2) Die Sitzungen der Organe und ihrer Ausschsse sind nicht ”ffentlich. Dem Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung oder dem von ihm besonders Beauftragten ist Gelegenheit zu geben, in den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie der Ausschsse dieser Organe seine Auffassung darzulegen. õ 201 [Beschluáf„higkeit] (1) Die Organe und deren Ausschsse sind beschluáf„hig, wenn s„mtliche Mitglieder ordnungsgem„á eingeladen sind und die Mehr- heit der Mitglieder anwesend ist. Ist ein Organ nicht beschluá- f„hig, so kann der Vorsitzende anordnen, daá in der n„chsten Sitzung ber den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend ist. Hierauf muá in der Einladung der Mitglieder zu der n„chsten Sit- zung hingewiesen werden. (2) Die Organe fassen ihre Beschlsse mit Stimmenmehrheit. (3) In eiligen F„llen kann ohne Sitzung im schriftlichen Verfah- ren abgestimmt werden. Das N„here bestimmt die Satzung. (4) Die Organe geben sich eine Gesch„ftsordnung. (5) Die Beschlsse des Verwaltungsrates sind fr die Verwaltungs- ausschsse, die Beschlsse des Verwaltungsausschusses des Landes- arbeitsamtes sind fr die Verwaltungsausschsse der Arbeits„mter bindend. õ 202 [Beanstandungspflicht rechtswidriger Beschlsse] (1) Verst”át ein Beschluá des Verwaltungsausschusses des Arbeits- amtes gegen Gesetz oder sonstiges Recht, so hat ihn der Pr„sident des Landesarbeitsamtes zu beanstanden. (2) Verst”át ein Beschluá des Verwaltungsausschusses des Landes- arbeitsamtes oder des Vorstandes gegen Gesetz oder sonstiges Recht, so hat ihn der Pr„sident der Bundesanstalt zu beanstanden. (3) Žndert das Organ den beanstandeten Beschluá nicht innerhalb eines Monats nach der Beanstandung ab, so hat danach 1. ber einen Beschluá des Verwaltungsausschusses eines Arbeits- amtes der Verwaltungsausschuá des Landesarbeitsamtes, 2. ber einen Beschluá des Verwaltungsausschusses des Landesar- beitsamtes der Vorstand, 3. ber einen Beschluá des Vorstandes der Verwaltungsrat unverzglich zu entscheiden. (4) Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. õ 203 [Befugnisbertragung] (1) Ist die ordnungsgem„áe Durchfhrung der Aufgaben des Verwal- tungsausschusses eines Arbeitsamtes nicht gew„hrleistet, so kann auf Antrag des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes der Vorstand die Befugnisse des Verwaltungsausschusses des Arbeits- amtes einer anderen Stelle bertragen. (2) Ist die ordnungsgem„áe Durchfhrung der Aufgaben durch den Verwaltungsausschuá eines Landesarbeitsamtes nicht gew„hrleistet, so kann der Verwaltungsrat dessen Befugnisse auf Antrag des Vor- standes dem Vorstand oder einer anderen Stelle der Bundesanstalt bertragen. (3) Ist die ordnungsgem„áe Durchfhrung der Aufgaben durch den Vorstand nicht gew„hrleistet, so kann der Verwaltungsrat die Ab- berufung des Vorstandes beim Bundesminister fr Arbeit und So- zialordnung beantragen. Gibt dieser dem Antrag statt, so hat er alsbald einen neuen Vorstand zu berufen. õ 204 [Benachteiligungsverbot von Organmitgliedern] Mitglieder von Organen drfen in der šbernahme oder Ausbung ihres Amtes nicht beschr„nkt und wegen der šbernahme oder Aus- bung des Amtes nicht benachteiligt werden. õ 205 [Haftung] Die Mitglieder der Organe haften der Bundesanstalt entsprechend õ 42 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. õ 206 [Ehrenamtliche T„tigkeit; Auslagenersatz] (1) Die Mitglieder der Organe ben ihre T„tigkeit ehrenamtlich aus. Die Bundesanstalt erstattet ihnen ihre baren Auslagen; der Verwaltungsrat kann dafr feste S„tze beschlieáen. Die Satzung bestimmt, was den Mitgliedern als Entsch„digung fr entgangenen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust zu gew„hren ist. (2) Die Auslagen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vor- sitzenden eines Organs fr deren T„tigkeit auáerhalb der Sitzun- gen k”nnen mit einem Pauschbetrag abgegolten werden, den der Ver- waltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt. (3) Die Beschlsse des Verwaltungsrates nach den Abs„tzen 1 und 2 bedrfen der Genehmigung des Bundesministeriums fr Arbeit und Sozialordnung. õ 206 a [Neutralit„tsausschuá] (1) Mitglieder des Neutralit„tsausschusses sind die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Vorstand sowie der Pr„sident der Bundesanstalt. Vorsitzender ist der Pr„sident der Bundesan- stalt. (2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundesanstalt betreffen, gelten entsprechend, soweit Besonderheiten des Neutralit„tsaus- schusses nicht entgegenstehen. õ 207 [Fachvermittlungsstellen fr Seeleute] (1) Fr die Arbeitsvermittlung von Arbeitnehmern, auf die das Seemannsgesetz Anwendung findet, hat die Bundesanstalt im Be- nehmen mit den beteiligten Verb„nden der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bei Arbeits„mtern Fachvermittlungsstellen einzurich- ten. (2) Die Verwaltungsausschsse der zust„ndigen Landesarbeits„mter und Arbeits„mter bilden fr die Fachvermittlungsstellen nach Ab- satz 1 Fachausschsse, die sich je zur H„lfte aus Vertretern der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer und der Reeder zusammensetzen. Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung das N„here ber die Bildung der Fachausschsse und ihre Aufgaben. õ 208 [Vertretungsrecht des Vorstandes] Der Vorstand vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und auáer- gerichtlich, soweit õ 209 nichts anderes bestimmt. õ 209 [Aufgaben des Pr„sidenten] Der Pr„sident der Bundesanstalt fhrt die laufenden Verwaltungs- gesch„fte; insoweit vertritt er die Bundesanstalt gerichtlich und auáergerichtlich. Beschr„nkungen der laufenden Gesch„ftsfhrung sowie der gerichtlichen und auáergerichtlichen Vertretung sind Dritten gegenber nur wirksam, wenn sie sich aus der Satzung er- geben. Der Vorstand kann fr die Fhrung der Gesch„fte Richtli- nien aufstellen. õ 210 [Wahrnehmung der Gesch„fte] (1) Die Gesch„fte der Bundesanstalt werden durch Arbeitskr„fte, die durch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt sind, und durch Beamte wahrgenommen. Die Beamten der Bundesanstalt sind mittelbare Bundesbeamte. (2) Der Pr„sident und der Vizepr„sident der Bundesanstalt werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Die Amtszeit betr„gt acht Jahre. Die Berufung fr weitere Amtszeiten von jeweils vier Jahren ist zu- l„ssig. Die Beamten sind verpflichtet, nach Ablauf der ersten Amtszeit einer erneuten Berufung Folge zu leisten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit Ablauf der Amts- zeit entlassen. (3) Oberste Dienstbeh”rde fr den Pr„sidenten und den Vizepr„si- denten der Bundesanstalt ist das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung, fr die brigen Beamten der Vorstand der Bundesan- stalt. Der Vorstand kann seine Befugnisse auf den Pr„sidenten der Bundesanstalt bertragen. Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die šbertragung der Befugnisse von obersten Dienstbeh”rden auf nachgeordnete Beh”rden zulassen, kann der Pr„sident der Bundesan- stalt seine Befugnisse im Rahmen dieser Vorschriften auf die Pr„- sidenten der Landesarbeits„mter, die Direktoren der Arbeits„mter und die Leiter der besonderen Dienststellen bertragen. õ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und õ 219 Abs. 1 der Bundesdis- ziplinarordnung bleiben unberhrt. (4) Auf die Rechtsstellung der Beamten auf Zeit (Absatz 2) finden die fr Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften ber die Laufbahnen und die Probezeit entspre- chende Anwendung. (5) Die Beamten auf Zeit (Absatz 2) treten mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie nicht fr eine weitere Amts- zeit in dasselbe Amt berufen werden. Sie treten ferner mit Er- reichen der in õ 41 Abs. 1 Satz 1, õ 42 Abs. 3 Satz 1 des Bundes- beamtengesetzes bestimmten Altersgrenzen in den Ruhestand, wenn sie aus einem Beamtenverh„ltnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden waren oder eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverh„ltnis mit Dienstbezgen zurck- gelegt haben; Zeiten nach õ 6 Abs. 3 des Beamtenversorgungsge- setzes stehen der im Beamtenverh„ltnis zurckgelegten Dienstzeit gleich. (6) Beamte der Bundesanstalt, die nach Absatz 2 ernannt werden, sind mit der Ernennung aus ihrem bisherigen Beamtenverh„ltnis entlassen. õ 211 [Ernennung durch Bundespr„sidenten] (1) Der Bundespr„sident ernennt 1. auf Vorschlag der Bundesregierung den Pr„sidenten und den Vizepr„sidenten der Bundesanstalt sowie die Pr„sidenten und Vizepr„sidenten der Landesarbeits„mter, 2. auf Vorschlag des Vorstandes der Bundesanstalt die brigen Beamten der Bundesanstalt, denen ein in der Besoldungsord- nung B des Bundesbesoldungsgesetzes aufgefhrtes Amt bertra- gen werden soll. (2) Die Bundesregierung h”rt vor ihrem Vorschlag zur Ernennung 1. des Pr„sidenten oder Vizepr„sidenten der Bundesanstalt den Verwaltungsrat, 2. des Pr„sidenten oder Vizepr„sidenten eines Landesarbeitsamtes den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen. Der Verwaltungsrat hat im Falle der Nummer 2 den Verwaltungsaus- schuá des Landesarbeitsamtes zu h”ren. Die Bundesregierung kann von der Stellungnahme des Verwaltungsrates nur aus einem wichti- gen Grunde abweichen. (3) Der Vorstand h”rt vor seinem Vorschlag zur Ernennung eines Beamten nach Absatz 1 Nr. 2 den Pr„sidenten der Bundesanstalt. Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung legt den Vor- schlag dem Bundespr„sidenten vor. õ 212 [Ernennung durch Vorstand] (1) Der Vorstand ernennt auf Vorschlag des Pr„sidenten der Bun- desanstalt die brigen Beamten der Bundesanstalt. Beabsichtigt der Vorstand, einen Beamten zu ernennen, den der Pr„sident der Bundesanstalt nicht vorgeschlagen hat, so h”rt er den Pr„sidenten vor der Ernennung; von dessen Stellungnahme kann der Vorstand nur aus einem wichtigen Grunde abweichen. (2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf den Pr„sidenten der Bundesanstalt und auf die Pr„sidenten der Landesarbeits„mter bertragen. õ 213 [Direktorenbestellung der Arbeits„mter] Der Vorstand bestellt auf Vorschlag des Pr„sidenten der Bundesan- stalt die Direktoren der Arbeits„mter. Er h”rt vor der Bestellung die Verwaltungsausschsse des Landesarbeitsamtes und des Arbeits- amtes. õ 212 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. õ 214 [Satzungsbeschluá fr die Bundesanstalt] Der Verwaltungsrat beschlieát die Satzung der Bundesanstalt. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers fr Arbeit und Sozial- ordnung und ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die S„tze 1 und 2 gelten auch fr Satzungs„nderungen. Zweiter Unterabschnitt - Haushalt und Verm”gen õ 215 [Verteilung der Mittel] Die Mittel der Bundesanstalt drfen nur fr die gesetzlich vor- geschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden. Zur Er- reichung dieser Zwecke kann die Bundesanstalt auch die Mitglied- schaft in Vereinen erwerben und sich mit Zustimmung des Bundesmi- nisters fr Arbeit und Sozialordnung an Gesellschaften beteili- gen. õ 216 [Haushaltsplan] (1) Der Haushaltsplan der Bundesanstalt wird vom Vorstand aufge- stellt. Die Verwaltungsausschsse der Landesarbeits„mter und Ar- beits„mter machen hierzu Vorschl„ge. Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest. (2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesre- gierung. (3) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann den Haushaltsplan in Kraft setzen, wenn Maágaben in der Genehmigung nach Absatz 2 vom Verwaltungsrat nicht bercksichtigt werden und der Bedarf der Bundesanstalt fr Arbeit aus den Einnahmen und der Rcklage nach õ 220 Abs. 2 nicht gedeckt werden kann. õ 217 [Leistung unvermeidbarer Ausgaben vor Aufstellung des Haushaltsplanes] (1) (aufgehoben) (2) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zulassen, daá die Bundesanstalt die zur Durchfhrung ihrer Aufgaben und zur Erfl- lung rechtlich begrndeter Verpflichtungen unvermeidbaren Ausga- ben leistet, wenn der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Haus- haltsjahres noch nicht genehmigt ist. õ 218 [Mehrausgaben] (1) Fr einen unvorhergesehenen unabweisbaren Bedarf sowie fr Maánahmen, durch die fr die Bundesanstalt Verpflichtungen ent- stehen k”nnen, fr die Ausgabemittel im Haushaltsplan nicht ver- anschlagt sind, kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vor- standes Mehrausgaben bewilligen. Die Bewilligung bedarf der Ge- nehmigung des Bundesministeriums fr Arbeit und Sozialordnung, der sie mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen er- teilt. (2) Kann die Genehmigung nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, so ist sie unverzglich nachzuholen. Ist auch die Bewilligung nicht rechtzeitig m”glich, so kann der Pr„sident der Bundesanstalt Ausgabeerm„chtigung bis zur H”he der unvorhergesehenen unab- weisbaren Mehrausgaben erteilen, bis die Bewilligung nachgeholt ist. õ 219 [Anzuwendene Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung] (1) Fr die Aufstellung und Ausfhrung des Haushaltsplans sowie die sonstige Haushaltswirtschaft gelten die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung sinngem„á. Die allgemeinen Grunds„tze der Hauswirtschaft des Bundes sind zu beachten. (2) Die Kassen- und Rechnungslegungsbcher ber die Haushaltsein- nahmen und -ausgaben, ber den Bestand, die Einnahmen und Ausga- ben der Rcklage und des sonstigen Verm”gens (õ 220) sowie der Schulden sind j„hrlich abzuschlieáen. õ 219 a [Bewirtschaftung der Ausgabemittel] Ausgabemittel fr Leistungen, deren Gew„hrung im Ermessen der Bundesanstalt steht, sind im Rahmen der im Haushaltsplan veran- schlagten Mittel so zu bewirtschaften, daá eine gleichm„áige Ge- w„hrung der Leistungen an Antragsteller ber das Haushaltsjahr gew„hrleistet ist. Um regionale Planungen zu erm”glichen, sind insbesondere die Ausgabemittel fr die individuelle F”rderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung und fr allgemeine Maánah- men zur Arbeitsbeschaffung den Arbeits„mtern zur Bewirtschaftung zuzuweisen. Dabei sind Besonderheiten der Lage und Entwicklung der regionalen Arbeitsm„rkte zu bercksichtigen. Ein berregio- naler Mittelausgleich ist zu erm”glichen. õ 220 [Rcklagenbildungung; Festlegungszeitraum] (1) Die Bundesanstalt hat aus den šberschssen der Einnahmen ber die Ausgaben eine Rcklage zu bilden, die vorrangig dazu dient, die Zahlungsf„higkeit der Bundesanstalt bei ungnstiger Arbeits- marktiage sicherzustellen. Soweit die Mittel der Rcklage dazu nicht ben”tigt werden, k”nnen sie verwendet werden, um die Vor- aussetzungen fr dir Besch„ftigung von Arbeitnehmern in Dauerar- beit zu schaffen. Die Rcklage ist verzinslich anzulegen. (2) Die zur Sicherstellung der Zahlungsf„higkeit der Bundesan- stalt ben”tigten Mittel sind so anzulegen, daá sie innerhalb von einem Jahr f„llig werden. (3) Die zur Sicherstellung der Zahlungsf„higkeit der Bundesan- stalt ben”tigten Mittel sind, soweit Bundesregierung und Deutsche Bundesbank dies aus konjunkturpolitischen oder w„hrungspoliti- schen Grnden fr erforderlich halten, 1. bis zu fnfzig vom Hundert in Geldmarktpapieren oder 2. bis zu zwei Dritteln in Mobilisierungs- und Liquidit„ts- papieren (õõ 42, 42 a des Gesetzes ber die Deutsche Bundes- bank) anzulegen. Bei der Anlage nach Nummer 1 soll die Bun- desanstalt Anlagevorschl„ge der Deutschen Bundesbank beach- ten. Soweit die Bundesanstalt die Mittel fr die Durchfhrung ihrer Aufgaben ben”tigt, hat die Deutsche Bundesbank die auf ihren Vorschlag gekauften Geldmarktpapiere vor F„lligkeit zu bernehmen. (4) Der Vorstand bestimmt die H”he der fr die Anlage nach Ab- satz 1 Satz 2 zur Verfgung stehenden Mittel und die Anlagebedin- gungen. Beschlsse nach Satz I bedrfen der Zustimmung des Bun- desministeriums fr Arbeit und Sozialordnung. (5) šber die Anlage der Rcklage sowie ber die Verwaltung des sonstigen Verm”gens erl„át die Bundesanstalt Verwaltungsvor- schriften, die der Zustimmung der Bundesregierung bedrfen. õ 221 [Steuerfreies Verm”gen der Bundesanstalt] Das Verm”gen der Bundesanstalt ist von bundesgesetzlich geregel- ten Bundes-, Landes und Kommunalsteuern und -abgaben im gleichen Umfange frei, wie das Verm”gen der Sozialversicherungstr„ger. õ 222 (gestrichen) õ 223 [Kontrolle durch Bundesrechnungshof] (1) Der Bundesrechnungshof prft die Haushalts- und Wirtschafts- fhrung der Bundesanstalt einschlieálich der Anlage und der Ver- waltung der Rcklage und des sonstigen Verm”gens sowie der Schul- den. (2) Der Vorstand nimmt zu dem Ergebnis der Prfung Stellung. (3) Der Verwaltungsrat nimmt den Rechnungsabschluá ab (Ent- lastung). Dritter Unterabschnitt - Aufsicht õ 224 [Aufsicht ber die Bundesanstalt] (1) Die Aufsicht ber die Bundesanstalt fhrt das Bundesministe- rium fr Arbeit und Sozialordnung. Soweit das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung nach õ 6 Abs. 3, õ 18 Abs. 3, õ 19 Abs. 5 und õ 24 c Abs. 2 nicht das Recht hat, Weisungen zu ertei- len, erstreckt sie sich darauf, daá Gesetz und sonstiges Recht beachtet werden. (2) Die Ausbung der Aufsicht richtet sich nach den fr die Auf- sicht ber die Tr„ger der Sozialversicherung geltenden Vorschrif- ten und Rechtsgrunds„tzen, soweit Besonderheiten der Bundesan- stalt nicht entgegenstehen. (3) Dem Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung ist j„hr- lich ein Gesch„ftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstat- ten und vom Verwaltungsrat zu billigen ist. Achter Abschnitt - Straf- und Buágeldvorschriften Erster Unterabschnitt Strafvorschriften õõ 225 und 226 (aufgehoben) õ 227 [Unerlaubte Anwerbung oder Arbeitsvermittlung] (1) Wer 1. ohne vorherige Zustimmung der Bundesanstalt nach õ 18 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit õ 29 Abs. 3, oder ohne Erlaub- nis der Bundesanstalt nach õ 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit õ 29 Abs. 4 Satz 4, eine Person fr eine Besch„ftigung als Arbeitnehmer im Ausland auáerhalb der Europ„ischen Ge- meinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum oder dort fr eine Be- sch„ftigung als Arbeitnehmer im Inland anwirbt oder vermit- telt oder 2. einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der fr einer Besch„fti- gung im Inland einer Erlaubnis nach õ 19 Abs. 1 Satz 1 bedarf, ohne vorherige Zustimmung der Bundesanstalt nach õ 18 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit õ 29 Abs. 3, in einem Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaft oder einem ande- ren Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirt- schaftsraum fr eine Besch„ftigung als Arbeitnehmer im Inland anwirbt oder einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der die nach õ 19 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach õ 23 Abs. 1 oder nach õ 29 Abs. 4 fr eine Besch„ftigung als Arbeitnehmer im Inland vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter gewerbsm„áig oder aus gro- bem Eigennutz handelt. õ 227 a [Diskriminierung von unerlaubt besch„ftigteten nichtdeutschen Arbeitnehmern] (1) Wer als Arbeitgeber einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der eine nach õ 19 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis nicht be- sitzt, zu Arbeitsbedingungen besch„ftigt, die in einem auff„l- ligen Miáverh„ltnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeit- nehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare T„tigkeit ausben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fnf Jahren; ein beson- ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T„ter ge- werbsm„áig oder aus grobem Eigennutz handelt. (2) Wer als Arbeitgeber 1. gleichzeitig mehr als fnf nichtdeutsche Arbeitnehmer, die eine nach õ 19 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis nicht besitzen, mindestens dreiáig Kalendertage besch„ftigt oder 2. eine in õ 229 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vors„tzliche Zuwider- handlung beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der T„ter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zweiter Unterabschnitt - Buágeldvorschriften õ 228 [Rechtswidirge Berufsberatung, Vermittlung, Verleihung und Anwerbung] (1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig 1. Berufsberatung (õ 25) oder ohne Auftrag der Bundesanstalt nach õ 29 Abs. 4 Satz 1 oder nach õ 29 Abs. 4 Satz 4 in Ver- bindung mit õ 23 Abs. 2 Vermittlung in berufliche Ausbil- dungsstellen (õ 29 Abs. 1) ausbt, 2. ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach õ 23 Abs. 1 Arbeitsver- mittlung ausbt, 3. als Verleiher mit einer Erlaubnis nach Artikel 1 õ 1 des Ar- beitnehmerberlassungsgesetzes oder als Entleiher dem Verbot des õ 12 a zuwiderhandelt, 4. einer Auflage nach õ 18 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit õ 29 Abs. 3, oder õ 23 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit õ 29 Abs. 4 Satz 4, zuwiderhandelt, 5. entgegen õ 24 Abs. 1 eine Vergtung nicht nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegennimmt oder 6. einer Rechtsverordnung nach õ 24 c Abs. 1 Nr. 2 zuwiderhan- delt, soweit sie fr einen bestimmten Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 kann mit einer Geldbuáe bis zu fnfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 mit einer Geldbuáe bis zu fnftausend Deutsche Mark geahndet werden. õ 229 [Rechtswidrige Besch„ftigung nichtdeutscher Arbeitnehmer] (1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig 1. entgegen õ 19 Abs. 1 Satz 1 als nichtdeutscher Arbeitnehmer ohne Erlaubnis der Bundesanstalt eine Besch„ftigung ausbt oder 2. entgegen õ 19 Abs. 1 Satz 6 einen nichtdeutschen Arbeitnehmer besch„ftigt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer sich entgegen õ 21 Abs.2 Satz 4 die Gebhr von dem vermittelten ausl„ndischen Arbeitnehmer oder einem Dritten ganz oder teilweise erstatten l„át. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuáe bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuáe bis zu hunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuáe bis zu fnfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. õ 230 [Einzelne Ordnungswidrigkeiten] (1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig 1. entgegen õ 7 Abs. 1 bis 3 als Betriebsinhaber oder Erwerbs- person eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig, nicht vollst„ndig oder nicht auf den vorgesehenen Erhebungs- vordrucken erteilt, 1 a. entgegen õ 23 c Abs. 1, auch in Verbindung mit õ 29 Abs. 4 Satz 4, Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, die zur Ar- beitsvermittlung nicht erforderlich sind, oder personenbezo- gene Daten oder Gesch„fts- oder Betriebsgeheimnisse ohne Einwilligung des Betroffenen erhebt, verarbeitet oder nutzt oder als Dritter die von dem Erlaubnisinhaber bermittelten Daten zu einem anderen Zweck als zu dem Zweck verarbeitet oder nutzt, zu dem sie ihm bermittelt wurden, 1 b. entgegen õ 23 c Abs. 2, auch in Verbindung mit õ 29 Abs. 4 Satz 4, ihm zur Verfgung gestellte Unterlagen nicht zurck- gibt oder personenbezogene Daten nicht l”scht, 2. entgegen õ 24 b Abs. 1, auch in Verbindung mit õ 29 Abs. 4 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht voll- st„ndig erteilt oder gesch„ftliche Unterlagen nicht oder nicht vollst„ndig vorlegt oder entgegen õ 24 b Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit õ 29 Abs. 4 Satz 4, eine Maánahme nicht duldet. 3. entgegen õ 72 Abs. 3 Satz 1 oder entgegen õ 81 Abs. 3 Satz 4, õ 88 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit õ 72 Abs. 3 Satz 1, einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollst„ndig erbringt, 4. entgegen õ 81 Abs. 4 oder entgegen õ 88 Abs. 3 Aufzeichnungen ber die geleisteten Arbeitsstunden nicht, nicht richtig oder nicht vollst„ndig fhrt oder diese Aufzeichnungen nicht auf- bewahrt, 5. entgegen õ 133 eine Arbeitsbescheinigung nicht, nicht rich- tig, nicht vollst„ndig oder nicht rechtzeitig ausstellt, 6. entgegen õ 141 h Abs. 1 oder 3 eine Verdienstbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollst„ndig oder nicht recht- zeitig ausstellt, 7. entgegen õ 143 Abs. 1 eine Bescheinigung oder entgegen den õõ 141 g, 141 h Abs. 2 oder õ 144 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder Abs. 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht voll- st„ndig erteilt, 8. die Vorlage des Vordruckes nach õ 143 Abs. 2 unterl„át, 9. eine Einsichtnahme in die in õ 144 Abs. 1 bezeichneten Unter- lagen nicht duldet, 10. entgegen õ 150 a Abs. 5 Satz 1 als Arbeitnehmer bei einer Prfung nicht mitwirkt, eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollst„ndig erteilt oder eine in õ 150 a Abs. 1 Satz 2 genannte Unterlage nicht oder nicht vollst„ndig vorlegt, 11. als Arbeitgeber oder Dritter entgegen õ 150 a Abs. 5 Satz 1 eine Prfung nicht duldet, bei einer Prfung nicht mitwirkt, eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollst„ndig erteilt oder eine in õ 150 a Abs. 1 Satz 2 ge- nannte Unterlage nicht oder nicht vollst„ndig vorlegt oder entgegen õ 150 a Abs. 5 Satz 2 das Betreten eines Grund- stckes oder eines Gesch„ftsraumes nicht duldet oder 12. entgegen õ 150 a Abs. 6 Satz 1 die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollst„ndig zur Verfgung stellt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 10 kann mit einer Geldbuáe bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswi- drigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 a, 1 b, 2, 11 und 12 mit einer Geld- buáe bis zu fnfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. õ 230a [Verstoá gegen Meldevorschriften] (1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig ent- gegen õ 23 b Satz 1, auch in Verbindung mit õ 29 Abs. 4 Satz 4, oder entgegen einer nach õ 23 b Satz 3 ergangenen Rechtsverord- nung, soweit diese fr einen bestimmten Tatbestand auf diese Buá- geldvorschrift verweist, statistische Daten ber Bewerber, offene Stellen und Vermittlungen nicht, nicht richtig, nicht vollst„ndig oder nicht rechtzeitig meldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden. õ 231 [Verstoá gegen Anzeigepflichten] (1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig 1. (aufgehoben) 2. entgegen õ 17 Abs. 1 als Arbeitgeber bei Ausbruch oder Been- digung eines Arbeitskampfes eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet, 3. entgegen õ 141 b Abs. 5 einen Beschluá des Konkursgerichts, mit dem ein Antrag auf Er”ffnung des Konkursverfahrens man- gels Masse abgewiesen worden ist, nicht oder nicht unverzg- lich bekannt gibt oder 4. entgegen õ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Žnderung in den Verh„ltnissen, die fr einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht rich- tig, nicht vollst„ndig oder nicht unverzglich anzeigt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vors„tzlich oder fahrl„s- sig 1. einer Rechtsverordnung nach õ 9 Satz 1 oder õ 17 Abs. 1 Satz 2 oder 2. einer Rechtsverordnung nach õ 186 Abs. 3 Satz 5 oder õ 186 a Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie fr einen bestimmten Tat- bestand auf diese Buágeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 und Absatz 2 Nr. 1 kann mit einer Geldbuáe bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 2 mit einer Geldbuáe bis zu fnftausend Deutsche Mark geahndet werden. Handelt es sich in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 4 bei der Žnde- rung in den Verh„ltnissen um die Aufnahme einer Besch„ftigung oder selbst„ndigen T„tigkeit gegen Vergtung, so kann die Ord- nungswidrigkeit mit einer Geldbuáe bis zu fnftausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) (aufgehoben) õ 232 [Verstoá gegen Benachteiligungsverbot von Organmitgliedern] (1) Ordnungswidrig handelt, wer einen Arbeitnehmer oder einen Heimarbeiter in der šbernahme oder Ausbung seines Amtes als Mit- glied eines Organs oder Ausschusses der Bundesanstalt beschr„nkt oder wegen der šbernahme oder Ausbung des Amtes benachteiligt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu fnf- tausend Deutsche Mark geahndet werden. õ 233 [Zust„ndige Beh”rde] (1) Verwaltungsbeh”rden im Sinne des õ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Geset- zes ber Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundesan- stalt, die Landesarbeits„mter und die Arbeits„mter jeweils fr ihren Gesch„ftsbereich sowie die Hauptzoll„mter bei Ordnungswi- drigkeiten nach õ 230 Abs. 1 Nr. 10 bis 12. (2) Die Geldbuáen flieáen in die Kasse der Bundesanstalt in F„llen, in denen eine ihrer Dienststellen den Buágeldbescheid erlassen hat. õ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (3) Flieáen die Geldbuáen in die Kasse der Bundesanstalt, tr„gt diese abweichend von õ 105 Abs. 2 des Gesetzes ber Ordnungswi- drigkeiten die notwendigen Auslagen, sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des õ 110 Abs. 4 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten. õ 233 a [Organisation der Verfolgungsmaánahmen] Die Bundesanstalt stellt durch organisatorische Maánahmen sicher, daá die Verfolgung und Ahndung der Besch„ftigung oder T„tigkeit nichtdeutscher Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis nach õ 19 Abs. 1 sowie von Verst”áen gegen die Mitwirkungspflicht ge- genber einer Dienststelle der Bundesanstalt nach õ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ortsnah erfolgt. Bei besonders schwerwiegenden Verst”áen in bestimmten Wirtschafts- zweigen oder Regionen, die umfangreiche Ermittlungen mit anderen Beh”rden oder ”ffentlichen Stellen erfordern, erfolgt die Verfol- gung und Ahndung schwerpunktm„áig und berbezirklich. õ 233 b [Zusammenarbeit mit anderen Beh”rden] (1) Bei der Verfolgung und Ahndung der Besch„ftigung oder T„tig- keit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Er- laubnis nach õ 19 Abs. 1 sowie der Verst”áe gegen die Mitwir- kungspflicht gegenber einer Dienststelle der Bundesanstalt nach õ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, arbeitet die Bundesanstalt insbesondere mit folgenden Beh”rden zusammen: 1. den nach Landesrecht fr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bek„mpfung der Schwarzarbeit zust„ndigen Beh”rden, 2. den Tr„gern der Krankenversicherung als Einzugsstellen, 3. den in õ 63 des Ausl„ndergesetzes genannten Beh”rden, 4. den Finanzbeh”rden, 5. den Tr„gern der Unfallversicherung, 6. den fr den Arbeitsschutz zust„ndigen Landesbeh”rden. (2) Ergeben sich fr die Bundesanstalt bei der Durchfhrung ihrer Aufgaben im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte fr Verst”áe 1. gegen das Gesetz zur Bek„mpfung der Schwarzarbeit, 2. gegen das Arbeitnehmerberlassungsgesetz, 3. gegen die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ber die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeitr„gen, soweit sie im Zu- sammenhang mit den in den Nummern 1 bis 2 und Absatz 1 ge- nannten Verst”áen stehen, 4. gegen die Steuergesetze, 5. gegen das Ausl„ndergesetz, unterrichtet sie die fr die Ver- folgung und Ahndung zust„ndigen Beh”rden sowie die Beh”rden nach õ 63 des Ausl„ndergesetzes. Die Unterrichtung kann An- gaben darber enthalten, ob die erforderliche Erlaubnis nach õ 19 Abs. 1 vorliegt, ob und in welchem Umfang Leistungen nach dem Arbeitsf”rderungsgesetz bezogen werden und ob die Mitwirkungspflicht gegenber einer Dienststelle der Bundesan- stalt nach õ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz- buch erfllt ist sowie die Tatsachen, die fr die Einziehung der Beitr„ge zur Bundesanstalt erheblich sind. (2 a) Neben der Bundesanstalt haben die Hauptzoll„mter bei der Durchfhrung des õ 150 a Abs. 3 die Rechte nach den Abs„tzen 1 und 2. (3) Die Bundesanstalt regt, soweit zweckm„áig, die Zusammenarbeit zwischen den Beh”rden und ”ffentlichen Stellen nach Absatz 1 an und koordiniert einvernehmlich gemeinsame Ermittlungen. Verwal- tungskosten werden nicht erstattet. Neunter Abschnitt - šbergangs- und Schluávorschriften õ 234 [Erlaá von allgemeinen Verwaltungsvorschriften] (1) Das Bundesministerium fr Arbeit und Sozialordnung erl„át im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die zur Durchfhrung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwal- tungsvorschriften. Sie bedrfen, soweit sie sich an Landesstellen richten, der Zustimmung des Bundesrates. (2) Vor Erlaá von allgemeinen Verwaltungsvorschriften oder einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz ist die Bundesanstalt zu h”ren. õ 235 (gestrichen) õ 236 [Pf„ndungsbeschr„nkungen nach der ZPO] Soweit auf Grund dieses Gesetzes Forderungen im Zwangsverfahren beigetrieben werden, gelten die Verbote und Beschr„nkungen, die nach der Zivilprozeáordnung und anderen Reichs- und Bundesgeset- zen fr die Pf„ndung von Forderungen und Ansprchen bestehen, auch fr das Zwangsverfahren. õ 237 [Nicht zustimmungsbedrftige Rechtsverordnungen] Die Rechtsverordnungen nach õ 6 Abs. 4, õ 9 Satz 1, õ 17 Abs. 1 Satz 2, õ 19 Abs. 4, õ 23 b, õ 24 c, õ 42 Abs. 4, õ 44 Abs. 2 c, õ 67 Abs. 2, õ 68 Abs. 4, õ 73 Abs. 2, õ 76 Abs. 2, õ 79 Abs. 3, õ 80 Abs. 2, õ 103 Abs. 6, õ 104 Abs. 1 Satz 5, õ 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, õ 109 Abs. 1, õ 111 Abs. 2, õ 112 a Abs. 2 Satz 1, õ 118 Abs. 4, õ 136 Abs. 3, õ 137 Abs. 3, õ 138 Abs. 4, õ 173 Abs. 1, õ 174 Abs. 2, õ 175 Abs. 2, õ 177 Abs. 2, õ 186 Abs. 3 Satz 5, õ 186 a Abs. 3 und õ 191 Abs. 5 in Verbindung mit õõ 39, 58 Abs. 2 oder õ 95 Abs. 3 bedrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. õ 238 (aufgehoben) õ 239 [Rcknahmepflicht bestimmter Verwaltungsakte] Sind auf Grund von Verwaltungsakten nach õ 128 oder õ 134 Abs. 4 Satz 4 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Beitr„ge zur ge- setzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung erstattet worden, sind die Verwaltungsakte zurckzunehmen, wenn 1. der Arbeitgeber dieses bis zum 30. Juni 1992 beantragt und 2. die Voraussetzungen fr die Erstattungspflicht nicht vorlagen oder der Arbeitgeber nachweist, daá der Arbeitnehmer statt des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe eine andere Sozialleistung beanspruchen konnte oder die Vorraussetzungen eines der im Rahmen des õ 128 geltenden Befreiungstatbestan- des vorlagen. Soweit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Beitr„ge zur ge- setzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung nicht er- stattet worden sind, gelten die auf der Grundlage des õ 128 er- gangenen Verwaltungsakte als aufgehoben. õ 240 [Verweisung bei frheren Maánahmen] õ 62 c Abs. 1 Satz 3 ist in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Teilnehmer vor dem 1. Juli 1991 in die Maánahme eingetreten ist. Es fehlt Seite 129 2. õ 29 Abs. 4 und 5 aufgehoben, 3. in õ 227 Abs. 1 Nr. 1 die Worte ¯, auch in Verbindung mit õ 29 Abs. 4 Satz 4,®, und in õ 227 Abs. 1 Nr. 2 die Worte ¯oder nach õ 29 Abs. 4® gestrichen, 4. in õ 228 Abs. 1 Nr. 1 die Worte ¯ohne Erlaubnis der Bundesan- stalt nach õ 29 Abs. 4 Satz 1 oder nach õ 29 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit õ 23 Abs. 4® gestrichen, 5. in õ 230 Abs. 1 in den Nummern 1 a, 1 b und 2 jeweils die Worte ¯, auch in Verbindung mit õ 29 Abs. 4 Satz 4,® gestri- chen und 6. in õ 230 a Abs. I die Worte ¯, auch in Verbindung mit õ 29 Abs. 4 Satz 4,® gestrichen. õ 242 f [Verweisungs- und Sondervorschriften fr bestimmte Zeiten] (1) Fr Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Anspruch vor dem 1. Januar 1986 entstanden ist und die im Dezember 1985 eine Besch„f- tigung oder T„tigkeit im Sinne der õõ 101 und 102 mit einer w”- chentlichen Arbeitszeit von 19 bis unter 20 Stunden ausgebt ha- ben, ist õ 101 Abs. 1 in Verbindung mit õ 102 in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung anzuwenden, solange der Lei- stungsbezieher diese Besch„ftigung oder T„tigkeit ohne Unterbre- chung fortsetzt, l„ngstens jedoch bis zum 31. M„rz 1986. Satz 1 gilt fr die Arbeitslosenhilfe entsprechend. (2) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Anspruchs- dauer von mindestens 312 Tagen am 30. oder 31. Dezember 1985 noch nicht ersch”pft, so erh”ht sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslo- sen, die vor dem 1. Januar 1986 das 44. Lebensjahr vollendet ha- ben, auf 416 Tage, das 49. Lebensjahr vollendet haben, auf 520 Tage, das 54. Lebensjahr vollendet haben, auf 624 Tage. (3) õ 111 Abs. 1 Nr. 1 gilt auch fr Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1.Januar 1986, wenn die Entscheidung ber den Anspruch auf Arbeitslosengeld am 1. Januar 1986 noch nicht unanfechtbar war. Fr Ansprche auf Unterhaltsgeld, šber- gangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Arbeitslo- senhilfe gilt Satz 1 entsprechend. (4) õ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b in der bis zum 31. De- zember 1985 geltenden Fassung ist bei verheirateten Arbeitneh- mern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I einge- tragen ist, 1. auf Ansprche auf Unterhaltsgeld, die vor dem 1. Januar 1986 entstanden sind, bis zur Beendigung der Maánahme, 2. auf Ansprche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1986 entstanden sind, bis zum 30. Juni 1987, 3. auf Ansprche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1. Januar 1986 entstanden sind, bis zum Ablauf des am 1. Januar 1986 laufenden Bewilligungszeitraums (õ 139 a Abs. 1), 4. auf Ansprche auf Kurzarbeitergeld fr zusammenh„ngende Zeitr„ume im Sinne des õ 64 Abs. 1 Nr. 3, die bis zum 31. M„rz 1986 begonnen haben, 5. auf Ansprche auf Schlechtwettergeld, die bis zum 31. M„rz 1986 entstanden sind, anzuwenden. (5) õ 112 Abs. 3 und 5 a in der bis zum 31. Dezember 1985 gelten- den Fassung ist fr Ansprche, die vor dem 1. Januar 1986 ent- standen sind, weiterhin anzuwenden. (6) õ 119 Abs. 2 Satz 2 gilt auch fr Sperrzeiten, die vor dem 1. Januar 1986 eingetreten sind, aber erst nach dem 31. Dezember 1985 enden. Diese Sperrzeiten enden jedoch nicht vor dem 31. De- zember 1985. (7) (aufgehoben) (8) õ 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar 1986 entstanden ist. (9) õ 136 Abs. 2 Satz 2 gilt auch fr Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar 1986, wenn die Entscheidung, mit der die Arbeitslosenhilfe nach õ 136 Abs. 2 Satz 2 bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung neu festgesetzt worden ist, am 1. Januar 1986 noch nicht unanfechtbar war. (10) Liegt das Ende des Bemessungszeitraums am 1. Januar 1986 l„nger als drei Jahre zurck, so ist das fr die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maágebende Arbeitsentgelt vom ersten Anpas- sungstag (õ 112 a Abs. 1 Satz 1) an, der nach dem 1. Januar 1986 liegt, nach õ 136 Abs. 2 b neu festzusetzen. õ 112 a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (11) ln õ 138 Abs. 1 Nr. 2 treten fr das Jahr 1986 an die Stelle des Betrages von ¯150 Deutsche Mark® der Betrag von ¯115 Deutsche Mark® und an die Stelle des Betrages von ¯70 Deutsche Mark® der Betrag von ¯55 Deutsche Mark®. õ 138 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Satzes 1 ist auch auf Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosen- hilfe vor dem 1. Januar 1986 anzuwenden, wenn die Entscheidung ber den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe am 1. Januar 1986 noch nicht unanfechtbar war. gõ 242 g [Anspruchsverl„ngerung] (1) Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 27. bis 30. Juni 1987 noch nicht ersch”pft, so verl„ngert sich die Dauer des Anspruchs nach Maágabe des Lebensjahres, das der Arbeitslose vor dem 1. Juli 1987 vollendet hat, und der Anspruchsdauer des Arbeitslosen (õõ 106, 106 a, 242 f Abs. 2). Die Anspruchsdauer betr„gt und einer Anspruchs- nach Vollendung des dauer von mindestens ...Tage Lebensjahres ...Tagen 52 78 78 104 104 208 156 260 208 312 42. 208 364 42. 260 416 42. 312 468 44. 312 520 44. 364 572 49. 416 676 54. 468 728 54. 520 832 (2) (aufgehoben) õ 242 h [Fortbestand bestimmter Vorschriften] (1) Auszubildende, die vor dem 1. Januar 1988 in Maánahmen ein- getreten sind, fr die sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungsbeihilfengesetz (Artikel 3 des Besch„ftigungsf”rderungs- gesetzes vom 3. Juni 1982, BGBl. I S.641), zuletzt ge„ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2484), hatten, oder denen Leistungen nach dem Bildungsbeihilfengesetz bereits bewilligt wurden, werden nach den õõ 40 bis 40 b weiter- gef”rdert. (2) Maánahmen, die vor dem 1. Januar 1988 nach den Richtlinien des Bundesministers fr Bildung und Wissenschaft fr die F”rde- rung der Berufsausbildung von benachteiligten Jugendlichen vom 12. Mai 1980 (BAnz. Nr. 142 vom 5. August 1980) in der Fassung vom 10. Dezember 1986 (Dienstblatt-Runderlaá der Bundesanstalt fr Arbeit 190/86 vom 19.Dezember 1986) bewilligt wurden, werden nach õ 40 c weitergef”rdert, solange eine F”rderung der Ausbil- dung, die nach diesen Richtlinien erm”glicht wurde, erforderlich bleibt. (3) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung bestimmen, daá fr Ausbildungsplatzbewerber fr die Ausbildungsjahre 1987/88 und 1988/89 Ausbildungsmaánahmen in berbetrieblichen Einrichtungen nach õ 40 c Abs. 2 Nr. 2 und 3 auch dann gef”rdert werden k”nnen, wenn dadurch in Regionen mit berdurchschnittlichem Ausbildungs- platzdefizit die Ausbildung von arbeitslosen oder von Arbeitslo- sigkeit bedrohten Berufsanw„rtern erm”glicht wird, die bei ihr als Ausbildungsplatzbewerber gemeldet und bisher weder in eine Berufsausbildung in einem Betrieb oder einer berbetrieblichen Einrichtung noch in eine schulische Bildungsmaánahme eingemndet sind und nicht zu den in õ 40 c Abs. 1 Satz 1 genannten Personen geh”ren. Absolventen berufsvorbereitender Bildungsmaánahmen sol- len vorrangig bercksichtigt werden. M„dchen sind vorrangig zu f”rdern. Die Maánahmen werden in der Reihenfolge der H”he des Ausbildungsplatzdefizits in den Arbeitsamtsbezirken bewilligt. (4) Fr Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Anspruch vor dem 1. Januar 1988 entstanden ist und die im Monat vor dem 1. Januar 1988 eine Besch„ftigung oder T„tigkeit im Sinne der õõ 101 und 102 mit einer w”chentlichen Arbeitszeit von 18 bis unter 19 Stun- den ausgebt haben, ist õ 101 Abs. 1 in Verbindung mit õ 102 in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung anzuwenden, so- lange der Leistungsbezieher diese Besch„ftigung oder T„tigkeit ohne Unterbrechung fortsetzt, l„ngstens jedoch bis zum 31. M„rz 1988. Satz 1 gilt fr die Arbeitslosenhilfe entsprechend. (5) õ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist fr Ansprche auf Arbeitslosengeld weiter- hin anzuwenden, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 1988 ent- standen ist oder wenn der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. Januar 1988 in einer die Beitragspflicht begrndenden Besch„ftigung gestanden oder Zeiten zurckgelegt hat, die zur Erfllung der Anwartschaftszeit dienen k”nnen. (6) õ 134 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit õ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zum 31. M„rz 1988 in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des An- spruchs auf Arbeitslosenhilfe im Dezember 1987 erfllt waren. (7) õ 112 Abs. 2, 3 und 5 in der bis zum 31. Dezember 1987 gel- tenden Fassung ist mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 3 fr An- sprche, die vor dem 1. Januar 1988 entstanden sind, weiterhin anzuwenden. (8) õ 112 Abs. 5 Nr. 3 in der vom 1. Januar 1988 an geltenden Fassung ist auch fr Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 1988 anzuwenden, wenn die Entscheidung ber den An- spruch auf Arbeitslosengeld am 31. Dezember 1987 noch nicht unan- fechtbar war oder wenn gegen die Entscheidung an diesem Tage ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anh„ngig ist. Fr An- sprche auf Unterhaltsgeld oder Arbeitslosenhilfe gilt Satz 1 entsprechend. (9) õ 112 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fas- sung ist fr Ansprche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Janu- ar 1988 entstanden sind, weiterhin anzuwenden; vom Tage einer Žn- derung des fr die Bemessung des Arbeitslosengeldes maágebenden Arbeitsentgelts ist diese Vorschrift in der vom 1. Januar 1988 an geltenden Fassung maágebend. Satz 1 gilt fr das Unterhaltsgeld und die Arbeitslosenhilfe entsprechend. (10) õ 117 Abs.3 Satz4 in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist fr Ansprche, die vor dem 1. Januar 1988 entstanden sind, weiterhin anzuwenden. (11) õ 118 a ist fr Zeiten vor dem 1. Januar 1988, fr die der Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhebt, nicht mehr anzuwenden, soweit diese Vorschrift fr Sch- ler das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld anordnet und die Entscheidung ber diesen Anspruch am 12. Februar 1987 noch nicht unanfechtbar war oder gegen die am 31. Dezember 1987 ein Verfah- ren beim Bundesverfassungsgericht anh„ngig ist oder die Ent- scheidung nach dem 12. Februar 1987 getroffen worden ist. (12) õ 120 in der vom 1. Januar 1988 an geltenden Fassung gilt auch fr Meldevers„umnisse vor dem 1. Januar 1988, wenn die Ent- scheidung ber den Eintritt einer S„umniszeit am 28. April 1987 noch nicht unanfechtbar war oder gegen die am 31. Dezember 1987 ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anh„ngig ist. (13) õ 136 Abs. 2 a in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist fr Ansprche auf Arbeitslosenhilfe weiterhin anzu- wenden, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 1988 entstanden und das Jahr nach Beendigung der Besch„ftigung zur Berufsausbildung im Sinne des õ 112 Abs. 9 in der vom 1. Januar 1988 an geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. (14) õ 141 k Abs. 2 a gilt nicht fr eine Ubertragung oder Ver- pf„ndung, die vor dem 1. Januar 1988 erfolgt ist. õ 242 i [Fortbestand weiterer Vorschriften] (1) õ 40 Abs. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung bis zum 31. M„rz 1989 anzuwenden, wenn der Auszubildende vor dem 1.Januar 1989 die Ausbildung begonnen und vor dem 1. Januar 1989 erstmals Berufsausbildungsbeihilfe beantragt hat. (2) õ 41 Abs. 2 a ist bis zum 31. M„rz 1989 nicht auf Teilnehmer anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1989 in eine Fortbildungsmaá- nahme eingetreten sind. (3) õ 44 Abs. 2 Satz 2 ist in der bis zum 31. Dezember 1988 gel- tenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Teilnehmer vor dem 1. Januar 1989 in die Maánahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Teilnehmer vor Ein- tritt in die Maánahme oder vor der im Hinblick auf die Teilnahme an der Maánahme erfolgten Kndigung des Arbeitsverh„ltnisses vom Arbeitsamt auf die Žnderung dieser Vorschriften im Gesetz zur Žn- derung des Arbeitsf”rderungsgesetzes und zur F”rderung eines gleitenden šbergangs „lterer Arbeitnehmer in den Ruhestand hin- gewiesen worden ist. (4) õ 45 ist in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Teilnehmer vor dem 1. Januar 1989 in die Fortbildungsmaánahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Žnderung dieser Vorschriften im Gesetz zur Žnderung des Arbeitsf”rderungsgesetzes und zur F”rderung eines gleitenden šbergangs „lterer Arbeitnehmer in den Ruhestand be- willigt wurden oder der Teilnehmer vor dem 29. September 1988 in eine Fortbildungsmaánahme eingetreten ist und Leistungen bean- tragt hat. (5) õ 49 Abs. 2 ist bis zum 31. M„rz 1989 in der bis zum 31. De- zember 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Einar- beitung vor dem 1.Januar 1989 begonnen worden ist. (6) õ 53 Abs. 1 Nr. 5 ist in der bis zum 31. Dezember 1988 gel- tenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Leistung vor dem 1. Januar 1989 bewilligt und die Arbeit sp„testens am 31. M„rz 1989 aufgenommen worden ist. (7) õ 54 Abs. 1 Satz 2 ist bis zum 31. M„rz 1989 in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Besch„ftigung vor dem 1. Januar 1989 aufgenommen worden ist. (8) õ 94 ist in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die F”rderung einer MaBnahme zur Arbeitsbe- schaffung vor dem 1. Januar 1989 bewilligt und mit den Arbeiten sp„testens am 31. M„rz 1989 begonnen worden ist. (9) õ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der vom 1. Januar 1989 an gel- tenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begrndet, nach dem 1.Januar 1989 eingetreten ist. In den brigen F„llen sind õ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und õ 110 a in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung weiterhin an- zuwenden. (10) õ 110 Abs.2 in der bis zum 31.Dezember 1988 geltenden Fas- sung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen fr die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes (õ 105 b) vor dem 1. Januar 1989 erfllt waren. (11) õ 119 Abs. 1 Satz 1 in der vom 1. Januar 1989 an geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begrndet, nach dem 1. Januar 1989 eingetreten ist. In den brigen F„llen ist õ 119 Abs. 1 Satz 1 in der vor dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung anzuwenden. õ 242 j [Regelung fr den Zeitraum vor dem 1. Januar 1990] (1) Die õõ 40 a, 62 a bis 62 e, 106, 107, 112 und 134 in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung sind auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 ihren st„ndigen Aufenthalt im Gel. tungsbereich dieses Gesetzes genommen haben; insoweit werden Zei- ten, die nach õ 107 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Satz 2 des Arbeits- f”rderungsgesetzes in der bis zum 31.Dezember 1989 geltenden Fas- sung Zeiten einer die Beitragspflicht begrndenden Besch„ftigung gleichstanden, nicht bercksichtigt. (2) Fr Personen, die vor dem 1. Januar 1990 ihren st„ndigen Auf- enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben, sind die bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden. õ 242 k [Anwendung des õ 186 Abs. 1 Satz 3 in der alten Fassung] õ 186 Abs. 1 Satz 3 ist in der Zeit vom 1.Januar 1992 bis 31. De- zember 1994 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. õ 242l [Fortgeltung von Vorschriften; zu bercksichtigende Zeiten] (1) õ 62a in der vor dem 30. Juni 1990 geltenden Fassung ist auf Ansprche auf Eingliederungsgeld, die vor diesem Tag entstanden sind, weiterhin anzuwenden; insoweit sind die õõ 62 a, 241 b in der vom 30. Juni 1990 an geltenden Fassung nicht anzuwenden. Die õõ 62 b bis d in der vor dem 30. Juni 1990 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn der Teilnehmer vor dem 30. Juni 1990 in die Maánahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. (2) õ 130 Abs. 2 ist auf Ansprche, die vor dem 30. Juni 1990 entstanden sind, weiterhin anzuwenden. (3) Zeiten, die nach õ 241 b Abs. I den Zeiten einer die Bei- tragspflicht begrndenden Besch„ftigung nach diesem Gesetz gleichgestellt sind, begrnden einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz nur fr Zeiten nach dem 29. Juni 1990. Zeiten, die vor Entstehung eines Anspruchs auf Eingliederungsgeld liegen, bleiben unbercksichtigt. (4) õ 134 Abs. 3 b bis zum 31. Dezember 1990 in der bis zum 29. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Vo- raussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe fr einen Zeit- raum im Juni 1990 bestanden haben. õ 242 m [Fortdauer bestimmter Vorschriften] (1) õ 34 Abs. 1, õõ 36, 40 a Abs. 1 und 2, õõ 40 b, 41 Abs. 3, õõ 41 a, 42 Abs. 2, õ 49, õõ 56, 57 und 58 Abs. 1 b in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwen- den, wenn die Maánahme vor dem 1. Januar 1993 begonnen hat, der Antragsteller vor dem 1. Januar 1993 in die Maánahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. Janu- ar 1993 bewilligt worden sind. (2) õ 62 a Abs. I bis 6, õ 106 Abs. 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung ist auf Ansprche, die vor dem 1. Januar 1993 entstanden sind, weiterhin anzuwenden. (3) õ 62 b ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Antragsteller vor dem 1. Januar 1993 in eine Maánahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder solche Leistungen vor dem 1. Januar 1993 bewilligt worden sind. Insoweit ist õ 62 e in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (4) õ 62 c ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Antragsteller vor dem 1. Januar 1993 in einen Deutsch-Sprachlehrgang eingetreten ist und Leistun- gen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. Januar 1993 bewil- ligt worden sind. Insoweit ist õ 62 e in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Hat das Arbeitsamt Sprachf”rderungsleistungen unter Hinweis auf die Žnderungen durch dieses Gesetz nur fr einen begrenzten Zeitraum bewilligt, ist eine Verl„ngerung ausgeschlossen. (5) õ 62 d in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung ist fr Deutsch-Sprachlehrg„nge weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1993 begonnen haben. (6) õ 110 in der vom 1. Januar 1993 an geltenden Fassung ist fr Ansprche auf Arbeitslosengeld nicht anzuwenden, wenn der Ar- beitslose innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. Januar 1993 in einer die Beitragspflicht begrndenden Besch„ftigung gestanden hat. Insoweit ist õ 110 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (7) õ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c in der vom 1. Januar 1993 an geltenden Fassung ist auch fr Ansprche auf Arbeitslo- sengeld, die vor dem l.Januar 1993 entstanden sind, anzuwenden, wenn die Entscheidung ber den Anspruch auf Arbeitslosengeld am 31. Dezember 1992 noch nicht unanfechtbar war oder wenn gegen die Entscheidung an diesem Tage ein Verfahren vor dem Bundesverfas- sungsgericht anh„ngig ist. Fr Ansprche auf Unterhaltsgeld gilt Satz 1 entsprechend. Fr die Arbeitslosenhilfe gilt Satz 1 mit der Maágabe, daá an die Stelle der Entscheidung ber den Anspruch die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe tritt. (8) õ 117 Abs. 2 Satz 3 in der vom 1. Januar 1993 an geltenden Fassung ist auch auf Ansprche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1993 entstanden sind, anzuwenden, wenn die Entscheidung ber den Anspruch auf Arbeitslosengeld am 31. Dezember 1992 noch nicht unanfechtbar war oder wenn gegen die Entscheidung an diesem Tage ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anh„ngig ist. Fr Ansprche auf Unterhaltsgeld gilt Satz 1 entsprechend. (9) Die õõ 117 a und 142 sind fr Ansprche auf Arbeitslosengeld nicht anzuwenden, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. Januar 1993 in einer die Beitragspflicht begrndenden Besch„ftigung gestanden hat. (10) õ 128 ist nicht anzuwenden, wenn 1. der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 1993 entstanden ist oder das Arbeitsverh„ltnis vor dem 1. Juli 1992 gekndigt oder die Aufl”sung des Arbeitsverh„ltnisses vor diesem Tag vereinbart worden ist, 2. der Arbeitgeber darlegt und nachweist, daá wegen grundlegen- der Žnderungen des Betriebs, in dem der Arbeitslose zuletzt besch„ftigt war, dem Betrieb, dem Arbeitslosen oder einem anderen Arbeitnehmer des Betriebes ”ffentliche Anpassungs- hilfen auf der Grundlage des Artikels 56 õ 2 des Vertrages ber die Grndung der Europ„ischen Gemeinschaft fr Kohle und Stahl gew„hrt werden und der Arbeitslose bis zum 31. Dezember 1995 aus der Besch„ftigung ausgeschieden ist. Dies gilt auch fr den Arbeitslosen, der seinen Arbeitsplatz fr einen bei dem gleichen Arbeitgeber besch„ftigten Arbeitnehmer freige- macht hat, fr den im Fall seines Ausscheidens die Voraus- setzungen des Satzes 1 Nr. 2 vorgelegen h„tten. (11) Bei der Anwendung des õ 134 Abs. 3 a Satz 1 Nr. 1 stehen vor dem 1. Januar 1993 liegende Zeiten, in denen ein Aussiedler, der nach dem Bundesvertriebenengesetz Rechte und Vergnstigungen in Anspruch nehmen kann, seinen gew”hnlichen Aufenthalt in den Aus- siedlungsgebieten hatte, dem gew”hnlichen Aufenthalt im Geltungs- bereich dieses Gesetzes gleich. (12) õ 134 Abs. 3 b, õ 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und õ 62 a Abs. 7 sind bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 gel- tenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe fr einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben. (13) õ 188 ist in der bis zum 31.Dezember 1992 geltenden Fassung in den F„llen der Abs„tze 2, 3 und 4 mit Ausnahme der durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang entstehenden Kosten so- wie der Kosten nach õ 62 d weiterhin anzuwenden. õ 242 n [Weiteranwendung von Vorschriften] õõ 62 a und 62 b in der bis zum 1. Januar 1993 geltenden Fassung sind auf Ansprche weiterhin anzuwenden, die ab 1. Januar 1993 bis vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Artikels entstanden sind. õ 242 o [Zeitr„ume und Faktor fr die Bemessungsgrundlage] õ 112 a ist mit folgenden Maágaben anzuwenden: a) Bei Arbeitsentgelten, die in der Zeit vom 1.Juli 1993 bis zum 31.Dezember 1993 mit einem Anpassungssatz nach õ 249 c Abs. 13 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung erh”ht wor- den sind, tritt an die Stelle des Endes des Bemessungszeit- raumes der Tag, der dem letzten Anpassungstag vorausgeht. b) Der in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1994 auáerhalb des Beitrittsgebietes geltende Anpassungsfaktor ergibt sich, indem der in diesem Gebiet vom 1. Juli 1993 an geltende Anpassungssatz als Dezimalzahl dargestellt und um 1 erh”ht wird. c) Fr Ansprche nach der Verordnung ber die Gew„hrung von Vor- ruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42), die gem„á Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr.5 des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 (BGBl.II S.885, 1210) mit Maágaben fortgilt, ist õ 112 a in Verbindung mit õ 249c Abs. 13 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. õ 242p [Grundlage fr die Bestimmung der Leistungss„tze] Bei der Bestimmung der Leistungss„tze des Arbeitslosengeldes fr die Jahre 1993 bis 1995 ist õ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 mit der Maágabe anzuwenden, daá erg„nzend zu der allgemeinen Lohnsteuer- tabelle die jeweils geltende Zusatztabelle zur Entlastung von niedrigen Erwerbseinkommen im Lohnsteuerverfahren zugrunde zu legen ist. Arbeitslose, fr die die Lohnsteuerklasse IV maágebend ist, sind im Jahre 1993 der Leistungsgruppe F zuzuordnen. Fr die Leistungss„tze des Unterhaltsgeldes, des Kurzarbeitergeldes, des Schlechtwettergeldes, der Arbeitslosenhilfe und des Altersber- gangsgeldes gelten die S„tze 1 und 2 entsprechend. õ 242 q [Verl„ngerte Anwendungszeitraum bestimmter Vorschriften] (1) Die õõ 37 und 40 Abs. 1 b Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Maá- nahme vor dem 1. Januar 1994 begonnen hat, der Antragsteller vor dem 1. Januar 1994 in die Maánahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. Januar 1994 bewilligt worden sind. (2) õ 44 Abs. 2 Satz 1 in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung gilt fr Teilnehmer, die vor dem 1. Januar 1994 in die Maánahme eingetreten sind und Unterhaltsgeld beantragt haben, mit der Maágabe, daá an die Stelle der Zahl 67 die Zahl 68 und an die Stelle der Zahl 60 die Zahl 63 tritt. šber bereits zuerkannte Ansprche ist neu zu entscheiden. Žnderungsbescheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1994 an wirksam. šberzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen An- spruch auf Unterhaltsgeld, šbergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in voller H”he aufgerechnet werden, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedrftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes ber die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. (3) õ 44 Abs. 1, 2 Satz 4 und 5, Abs. 2 a, 2 b und 2 c, õ 45 und õ 46 sind in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung wei- terhin anzuwenden, wenn der Teilnehmer vor dem 1.Januar 1994 in die Maánahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. Januar 1994 bewilligt worden sind. (4) Ist Unterhaltsgeld-Darlehen nach õ 44 Abs. 2 a in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung gew„hrt worden, erlischt die Darlehensschuld mit dem Tod des Teilnehmers, soweit sie noch nicht f„llig ist. Ist der Darlehensnehmer vor dem 1. Januar 1993 verstorben, erlischt die Darlehensschuld, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht f„llig gewesen ist. (5) Die õõ 59, 68 Abs. 4, õ 111 Abs. 1, õ 118 Abs. 3 und õ 136 Abs. 1 in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an auch fr Ansprche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind; insoweit ist ber bereits zuerkannte Ansprche neu zu entscheiden. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (6) Ist der Anspruch auf Eingliederungshilfe fr Sp„taussiedler vor dem 1. Januar 1994 entstanden, so ist õ 62 a Abs. 2 Nr. 2 in der ab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung mit der Maágabe anzu- wenden, daá w„hrend der Teilnahme an einem am 1. Januar 1994 lau- fenden Deutsch-Sprachlehrgang mit ganzt„gigem Unterricht die Ein- gliederungshilfe weitergew„hrt oder an einem nach dem 31. Dezem- ber 1993 beginnenden DeutschSprachlehrgang mit ganzt„gigem Unter- richt Eingliederungshilfe, die bereits vor dem 1. Januar 1994 be- willigt worden ist, gew„hrt wird, l„ngstens aber fr eine Teil- nahme von 156 Tagen. (7) õ 112 Abs. 2 und 6 in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung ist bis zum 31. Dezember 1994 nicht anzuwenden, wenn sich der danach maágebliche Bemessungszeitraum auf Besch„ftigungen er- streckt, die vor dem 1. Januar 1994 beendet worden sind. (8) õ 117 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fas- sung ist fr Ansprche, die vor dem 1. Januar 1994 entstanden sind, weiterhin anzuwenden. (9) õ 119 a in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung ist bei Sperrzeiten nach õ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 nicht anzu- wenden, wenn die Sperrzeit vor dem 1. Januar 1994 eingetreten ist. (10) Haben die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosen- hilfe fr einen Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 1993 und dem 31.Dezember 1993 vorgelegen, sind bis zum 31. M„rz 1994 1. õ 136 Abs. 2 a, õ 137 und õ 138 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden, 2. õ 135 a in Verbindung mit õ 134 Abs. 4 Satz 1, õ 110 nicht anzuwenden. (11) õ 242 m Abs. 2 ist mit der Maágabe anzuwenden, daá das Ein- gliederungsgeld 60 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzge, die bei Arbeitnehmern gew”hnlich anfallen, verminderten Arbeits- entgelts betr„gt. Absatz 5 gilt entsprechend. õ 242 r [Erteilung einer unbefristete Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung] (1) Eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung oder zur Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen gilt den Einrich- tungen und Personen als erteilt, die zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens der õõ 23 bis 24 c und õ 29 Abs. 4 und 5 von der Bundes- anstalt mit der Arbeitsvermittlung oder der Vermittlung in be- rufliche Ausbildungsstellen beauftragt sind. Gleichzeitig erlischt der Auftrag. (2) Wenn Unternehmensberater und Personalberater, die zum Zeit- punkt des Inkrafttretens der õõ 23 bis 24 c ihre Beratungst„tig- keit seit mindestens zwei Jahren ausben, binnen drei Monaten nach Inkraftteten dieser Vorschriften eine Erlaubnis zur Arbeits- vermittlung nach õ 23 Abs. 3 Satz 2 beantragen, gilt diese Er- laubnis bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als erteilt. Wird die Erlaubnis versagt, so gilt dies als Widerruf einer Erlaubnis. õ 242 s [F”rderung schwer vermittelbarer arbeitsloser Arbeitnehmer] (1) Die Bundesanstalt kann bis zum 31. Dezember 1997 in dem Ge- biet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Bei- tritts gegolten hat, die Besch„ftigung schwer vermittelbarer ar- beitsloser Arbeitnehmer durch die Gew„hrung von Zuschssen fr Arbeiten f”rdern, die der Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe dienen und ohne die F”rderung nicht oder erst zu einem sp„teren Zeitpunkt durchgefhrt wrden. Schwer vermittelbar sind insbesondere Arbeitslose, die 1. schwerbehindert sind, 2. mindestens das fnfzigste Lebensjahr vollendet haben, 3. das fnfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen beruflichen Abschluá haben sowie innerhalb der letzten sechs Monate mindestens drei Monate arbeitslos gemel- det waren und in absehbarer Zeit weder in eine berufliche Ausbildungsoder Arbeitsstelle vermittelt werden noch an einer beruflichen Bildungsmaánahme teilnehmen k”nnen; von dem Er- fordernis der dreimonatigen Mindestarbeitslosigkeit kann im begrndeten Einzelfall abgewichen werden, 4. ein Jahr und l„nger arbeitslos gemeldet sind oder 5. von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind. (2) Die F”rderung wird nur fr Arbeitnehmer gew„hrt, die unter den in õ 249 h Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen vom Arbeitsamt zugewiesen sind. Die Dauer der Zuweisung darf l„ng- stens 24 Monate betragen. (3) Als Zuschuá zum Arbeitsentgelt des zugewiesenen Arbeitnehmers wird h”chstens ein Betrag gew„hrt, der sich fr den einzelnen Arbeitnehmer nach den durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen an Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe einschlieálich der Bei- tr„ge zur Kranken- und Rentenversicherung aller Empf„nger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe des Kalenderjahres in dem in Absatz 1 genannten Gebiet errechnet. Der Zuschuá nach Satz 1 wird nur gew„hrt, wenn fr die zugewiesenen Arbeitnehmer Arbeits- entgelte vereinbart sind, die bei einer Arbeitszeit im Sinne des õ 69 die bercksichtigungsf„higen Entgelte nach õ 94 Abs. 1 Satz2 nicht berschreiten. šberschreiten die vereinbarten Entgelte die bercksichtigungsf„higen Entgelte, ist der Zuschuá nach Satz 1 um den berschreitenden Betrag zu krzen. Betr„gt die Arbeitszeit des zugewiesenen Arbeitnehmers weniger als 100 vom Hundert der Arbeitszeit im Sinne des õ 69, ist der nach den S„tzen 1 und 2 berechnete Zuschuábetrag im Verh„ltnis zu dieser Arbeitszeit zu krzen. Der Bund tr„gt die Kosten der F”rderung, die dem Anteil der Arbeitslosenhilfeempf„nger an der Gesamtzahl der Empf„nger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und dem Anteil des durchschnittlichen Leistungssatzes fr die Arbeitslosenhilfe einschlieálich der Beitr„ge zur gesetzlichen Renten- und Kranken- versicherung am pauschalierten Zuschuá im jeweiligen Kalenderjahr in dem in Absatz 1 genannten Gebiet entsprechen. (4) õ 249 h Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. õ 242 t [Anwendungsfristen bestimmter Vorschriften] (1) õ 59 ist in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung wei- terhin anzuwenden, wenn der Teilnehmer vor dem 1. August 1994 in die Maánahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. August 1994 bewilligt worden sind. (2) õ 59 d ist in der bis zum 31.Juli 1994 geltenden Fassung wei- terhin anzuwenden, wenn Leistungen vor dem 1. August 1994 bewil- ligt worden sind. (3) õ 94 Abs. 1 und õ 249 d Nr. 10 Buchstabe c bis e sind in der bis zum 31.Juli 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Bewilligung der Maánahme vor dem 1. M„rz 1994 oder die Ar- beitsaufnahme bis zum 31. Dezember 1994 erfolgt ist. (4) õ 112 Abs. 4 a ist erstmals anzuwenden auf Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem 31. Juli 1994 entstanden ist und deren Minderung der regelm„áigen w”chentlichen Arbeits- zeit auf einer nach diesem Tage abgeschlossenen Teilzeitvereinba- rung beruht. Bei der Ermittlung der l„ngsten regelm„áigen w”chentlichen Arbeitszeit werden Zeiten, die vor dem 1. Februar 1994 liegen, nicht bercksichtigt. õ 242 u [Ersatz von Aufwendungen durch Berufsgenossenschaften] Fr das Jahr 1994 gilt õ 186 b Abs. 1 Satz 2 mit der Maágabe, daá die Berufsgenossenschaften am ersten Tage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Abschlagszahlung in H”he der Aufwendungen der Bundesanstalt fr das Konkursausfallgeld einschlieálich der Verwaltungskosten in den im Jahre 1994 vorausgegangenen Kalen- derquartalen entrichten, soweit noch keine Zahlungen erfolgt sind. õ 243 [Verweisungen auf aufgehobene Vorschriften] Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Soweit in an- deren Vorschriften Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz ge„ndert werden, treten an ihre Stelle die entspre- chenden Bezeichnungen dieses Gesetzes. õ 244 [Žnderung des Einkommensteuergesetzes] õ 245 [Žnderung des Bundesbesoldungsgesetzes] õ 246 [Žnderung von Sozialversicherungsrentengesetzen] õ 247 [Žnderung des Bundeskindergeldgesetzes] õ 248 [Žnderung des Kndigungsschutzgesetzes] õ 249 [Entfallende Vorschriften mit Inkrafttreten] Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle diesem Gesetz ent- gegenstehenden oder mit ihm gleichlautenden Vorschriften auáer Kraft, insbesondere 1. das Gesetz ber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche- rung (AVAVG), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt; 2. das Gesetz ber den Sitz der Bundesanstalt fr Arbeitsver- mittlung und Arbeitslosenversicherung vom 29. November 1951 (BGBl. I S. 919); 3. die Verordnung ber die Neuregelung der Rentenversicherung im Bergbau vom 4. Oktober 1942 (RGBl. I S. 569); 4. die Vorschriften der Gesetze und Verordnungen ber die zur Kurzarbeiteruntersttzung zugelassenen Wirtschaftszweige oder Gewerbegruppen, soweit sie nach Artikel IX õ 11 des Gesetzes zur Žnderung und Erg„nzung des Gesetzes ber Arbeitsvermitt- lung und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1018) noch in Kraft sind; 5. die Erste Verordnung zur Durchfhrung des Gesetzes ber Ar- beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu õ 66 AVAVG) vom 5. April 1957 (BGBl. I S. 365), zuletzt ge„n- dert durch das Siebente Gesetz zur Žnderung des Gesetzes ber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Siebentes Žnderungsgesetz zum AVAVG) vom 10. M„rz 1967 (BGBI. I S.266); 6. die Dreizehnte Verordnung zur Durchfhrung des Gesetzes ber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu õ 164 Abs. 1 AVAVG) vom 8. Juni 1961 (BGBl. I S. 688); 7. die Fnfzehnte Verordnung zur Durchfhrung des Gesetzes ber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu õ 164 Abs. 1 AVAVG) vom 20. Januar 1962 (BGBl. I S. 33); 8. die Dreiundzwanzigste Verordnung zur Durchfhrung des Geset- zes ber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu õ 143 i Abs. 2 AVAVG) vom 24. Mai 1967 (BGBl. I S. 544); 9. die Richtlinien der Bundesregierung ber die verst„rkte F”r- derung von Notstandsarbeiten aus Bundesmitteln im Rahmen der wertschaffenden Arbeitslosenhilfe vom 21. August 1960 (BAnz. Nr. 173 vom 8. September 1960). õ 249a (aufgehoben) õ 249 b [Entsprechende Vorschriften; Bemessungsgrundlage] (1) Die F”rderung nach dem Arbeitsf”rderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) steht bei der Anwendung dieses Gesetzes der F”rderung nach diesem Gesetz gleich. (2) Ist nach dem Arbeitsf”rderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, Kurz- arbeitergeld oder Arbeitslosenhilfe entstanden, so ist fr Zeiten vor dem Wirksamwerden des Beitritts das Arbeitsf”rderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) weiterhin anzuwenden. Bei der Anwendung dieses Gesetzes steht die Entstehung eines An- spruchs nach dem Arbeitsf”rderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) der Entstehung eines Anspruchs nach diesem Gesetz gleich. Nur die H”he der Leistung ist fr die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 auf der Grundlage des Arbeitsentgelts neu festzusetzen, das fr die Bemessung der Leistung maágebend ist. Abweichend von õ 113 Abs. 1 Satz 1 ist die auf der Lohnsteuer- karte zu Beginn des Jahres 1991 eingetragene Lohnsteuerklasse maágebend. Eine Verminderung der Leistung ist ausgeschlossen. (3) Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt fr das Unterhaltsgeld und šbergangsgeld entsprechend. (4) Absatz 2 Satz 1 gilt fr das Konkursausfallgeld einschlieálich der Beitr„ge nach õ 141 n entsprechend. õ 249 c [Besch„ftigungszeiten in den Beitrittsgebieten] (1) (aufgehoben) (2) Abweichend von õ 59 b erh”ht sich das šbergangsgeld jeweils in den gleichen Zeitabst„nden und um den gleichen Vomhundertsatz wie die Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- ten Gebiet, wenn es berwiegend auf Arbeitsentgelt aus diesem Gebiet beruht. (3) (aufgehoben) (4) Bei Anwendung des õ 91 Abs. 2 Satz 3 und des õ 94 Abs. 2 ist fr Maánahmen zur Arbeitsbeschaffung, die in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 31. Dezember 1995 bewilligt werden, anstelle des Bundesdurchschnitts der Durchschnitt nur dieses Gebiets zugrunde zu legen. (5) Bei Anwendung des õ 91 Abs. 4 ist fr Maánahmen zur Arbeits- beschaffung, die in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 31. Dezem- ber 1995 bewilligt werden, anstelle des Bundesdurchschnitts der Durchschnitt nur dieses Gebiets zugrunde zu legen. (6) Bei Anwendung des õ 94 Abs. 3 Satz 2 fr Maánahmen zur Ar- beitsbeschaffung, die in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 31. De- zember 1995 bewilligt werden, drfen Zuschsse von mehr als 90 bis 100 vom Hundert des bercksichtigungsf„higen Arbeitsentgelts fr h”chstens 15 vom Hundert aller im Kalenderjahr nur in diesem Gebiet zugewiesenen Arbeitnehmer bewilligt werden. (7) (aufgehoben) (8) Erg„nzend zu õ 107 stehen den Zeiten einer die Beitrags- pflicht begrndenden Besch„ftigung gleich: 1. Zeiten einer Besch„ftigung, die nach dem Arbeitsf”rderungsge- setz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) die Beitrags- pflicht begrndet haben, 2. Zeiten, die nach den õõ 107, 249 b Abs. S des Arbeitsf”rde- rungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr.36 S.403) einer die Beitragspflicht begrndenden Besch„ftigung gleichgestan- den haben. Den Zeiten nach õ 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben b oder c stehen Zeiten des Bezuges der entsprechenden Leistungen nach õ 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben b oder c des Arbeitsf”rderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gleich. (8 a) Zeiten, in denen der Arbeitslose vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mehr als kurzzeitig selbst„ndig t„tig war, gelten als Zeiten einer die Beitragspflicht begrndeten Besch„ftigung: õ 249 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 4 des Arbeitsf”rderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) ist entsprechend anzuwenden. Diese Zeiten begrnden einen Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach diesem Gesetz, wenn die selbst„ndige T„tigkeit nicht nur vorbergehend aufgegeben worden ist. Bei der Feststellung des fr die Bemessung der Leistung maágebenden Arbeitsentgelts ist fr die nach Satz 1 zu bercksichtigende Zeit das Arbeitsentgelt nach õ 112 Abs. 7 zugrunde zu legen. Fr Ansprche, die im Jahre 1990 entstanden sind, ist bei der Anwendung des õ 111 fr die Zeit vor dem 1. Ja- nuar 1991 die Leistungsverordnung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2064) und die Leistungsgruppe A, bei der Neufestsetzung fr die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 die zu Beginn des Jahres 1991 auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse zugrunde zulegen. Eine Verminderung der Leistung ist ausgeschlossen. Mehr- aufwendungen, die der Bundesanstalt fr Arbeit durch diese Rege- lung entstehen, erstattet der Bund; Verwaltungskosten werden nicht erstattet. (9) Bei der Anwendung einer Rechtsverordnung nach õ 111 Abs. 2 Satz 1 ist die jeweilige Leistungsbemessungsgrenze maágebend, die in dem Gebiet gilt, in dem der Arbeitslose vor Entstehung des An- spruchs zuletzt in einer die Beitragspflicht begrndenden Be- sch„ftigung gestanden hat. (10) Bei der Anwendung des õ 111 Abs. 2 sind 1. Regelungen ber die gew”hnlichen gesetzlichen Abzge vom Arbeitsentgelt, die in dem in Artikel 3 des Einigungsver- trages genannten Gebiet gelten, nicht zu bercksichtigen, soweit sie von denen in dem Gebiet abweichen, in dem das Arbeitsf”rderungsgesetz schon vor dem Beitritt galt, 2. Kirchensteuer-Hebes„tze, die in dem in Artikel 3 des Eini- gungsvertrages genannten Gebiet gelten, erstmals bei der Leistungsverordnung fr das dritte Kalenderjahr nach Einfh- rung der Kirchensteuer in diesem Gebiet zu bercksichtigen, 3. Beitragss„tze der gesetzlichen Krankenversicherung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, erstmals fr die Leistungsverordnung 1992 zu berck- sichtigen . (11) Bei der Anwendung des õ 112 sind nach Absatz 8 Satz 1 gleichgestellte Zeiten im Bemessungszeitraum mit dem letzten Bruttodurchschnittslohn im Sinne des õ 112 Abs. 1 des Arbeits- f”rderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) bis zur H”he von 2700 Deutsche Mark monatlich zu bercksichtigen. Im brigen sind fr Zeiten einer die Beitragspflicht begrndenden Besch„ftigung, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurckgelegt worden sind, õ 112 des Arbeitsf”rderungsgesetzes vom 22.Juni 1990 (GBl.I Nr.36 S.403) und die in dieser Bestimmung genannten Vorschriften wei- terhin anzuwenden. (12) Bei der Anwendung des õ 112 ist fr die Zeit des Bezuges von Wartegeld oder šbergangsgeld nach der Anlage zu Artikel 20 des Einigungsvenrages das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, nach dem diese Leistung bemessen wird. (13) Bis zur Herstellung einheitlicher Entgeltverh„ltnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist õ 112 a Abs. 2 mit der Maágabe anzuwenden, daá der Anpassungsfaktor jeweils gesondert fr das Beitrittsgebiet und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vor dem 3. Oktober 1990 entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte in dem jeweiligen Ge- biet zu bestimmen ist. Beruht das Arbeitsentgelt berwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem Beitrittsgebiet, ist der An- passungsfaktor dieses Gebietes, im brigen der Anpassungsfaktor des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden. (14) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach õ 118 Abs. 1 Satz 1 auch fr die Zeit, fr die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf 1. Schwangerschafts- und Wochengeld oder Mtteruntersttzung, 2. Wartegeld oder šbergangsgeld nach der Anlage zu Artikel 20 des Einigungsvenrages zuerkannt ist. (15) Dem Vorruhestandsgeld nach õ 118 b steht Vorruhestandsgeld nach der Verordnung ber Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42) gleich. (16) Erg„nzend zu õ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a steht dem Bezug von Arbeitslosengeld nach diesem Gesetz der Bezug 1. von Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsf”rderungsgesetz vom 22. Juni (GBI. I Nr. 36 S. 403) gleich; 2. von staatlicher Untersttzung nach der Verordnung vom 8. Fe- bruar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 47) gleich, soweit sie nach õ 249 b Abs. 6 des Arbeitsf”rderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) dem Bezug von Arbeitslosengeld gleichgestanden hat. (17) õ 134 Abs. 2 und 3 ist entsprechend auf Zeiten anzuwenden, in denen ein Arbeitsloser in dem in Anikel 3 des Einigungsver- trages genannten Gebiet eine den in õ 134 Abs. 2 genannten Zeiten vergleichbare Zeit zurckgelegt oder nach den dort geltenden Vor- schriften eine den in õ 134 Abs. 3 genannten Leistungen ver- gleichbare Leistung bezogen hat. (18) Bei der Anwendung von õ 135 steht dem Anspruch auf Arbeits- losenhilfe nach diesem Gesetz der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsf”rderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gleich. (19) õ 137 Abs. I gilt mit der Maágabe, daá bis zum 31. Dezember 1990 dem Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz das staat- liche Kindergeld nach den in dem in Anikel 3 des Einigungsver- trages genannten Gebiet geltenden Vorschriften gleichsteht. (20) Erg„nzend zu den in õ 138 Abs. 3 genannten Leistungen gelten nicht als Einkommen 1. die Mtteruntersttzung, soweit sie 600 Deutsche Mark mo- natlich nicht bersteigt, 2. das staatliche Kindergeld und der Zuschuá zum Familienein- kommen nach den in dem in Anikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 1990, 3. der Zuschlag zum staatlichen Kindergeld nach õ 1 der Ver- ordnung ber die Gew„hrung eines Zuschlages zum staatlichen Kindergeld vom 4. Januar 1990 (GBl. I Nr. 2 S. 3) bis zum 31. Dezember 1990, 4. der Zuschuá zum Familienaufwand nach den in dem in Artikel 3 des Einigungsvenrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 1990. (21) Bei der Anwendung der õõ 141 a bis 141 n, 145 Nr. 3 und õ 71 Abs. 4 gelten anstelle der Vorschriften der Konkursordnung, die in Bezug genommen oder vorausgesetzt werden, die entsprechenden Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung, wenn bei Zahlungs- unf„higkeit des Arbeitgebers die Gesamtvollstreckungsordnung an- zuwenden ist oder im Falle des õ 141 b Abs. 3 Nr. 2 anzuwenden w„re. (22) Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die nach õ 69 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642) sp„testens am 1. Januar 1992 in eine zu- l„ssige Rechtsform umgestaltet werden muá, schlieát eine Be- sch„ftigung als Arbeitnehmer (õ 168 Abs. 1 Satz 1) dieser Genossenschaft nicht aus. (23) (aufgehoben) (24) Die Mittel nach õ 186 b Abs. 1 sind im Jahr 1992 fr das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet auch fr das Jahr 1990 aufzubringen. Die von den Arbeitgebern nach õ 186 e des Arbeitsf”rderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S.403) fr das Jahr 1990 gezahlte Umlage ist anzurechnen; soweit sie die Aufwendungen bersteigt, ist sie mit den nach õ 186 b Abs. 1 fr das Jahr 1991 aufzubringenden Mitteln zu verrechnen. (25) Im Wege der Verschmelzung bernimmt die Bundesanstalt fr Arbeit das Verm”gen der Arbeitsverwaltung der Deutschen Demokra- tischen Republik und tritt in die Rechte und Pflichten der Ar- beitsverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik ein. Arti- kel 20 des Einigungsvertrages bleibt unberhrt. (26) (aufgehoben) (27) Die Beir„te bei den Arbeits„mtern nehmen ihre beratenden Aufgaben im Sinne des õ 190 des Arbeitsf”rderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S.403) bis zur Bildung von Verwal- tungsausschssen weiterhin wahr. Bis zur Bildung von Verwal- tungsausschssen bei den Landesarbeits„mtern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nimmt der Beirat der Zentralen Arbeitsverwaltung seine bisherigen Aufgaben weiter wahr. (28) Die Amtsperiode der Mitglieder der Verwaltungsausschsse bei den Landesarbeits„mtem und Arbeits„mtern endet am 31. M„rz 1992. (29) õ 241 b in der bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Fassung ist fr Ansprche, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind, weiterhin anzuwenden. õ 249 d [Maágaben fr die Beitrittsgebiete] Fr das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maágaben: 1. õ 34 Abs. 4 gilt nicht fr berufliche Bildungsmaánahmen, die an Fachhochschulen, Hochschulen oder „hnlichen Bildungsst„t- ten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet stattfinden und bis zum 31. Dezember 1995 begonnen haben. Der Teilnehmer an einer Maánahme nach Satz 1 wird nicht gef”rdert, wenn er innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Beitritt seinen Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthalt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte. 2. õ 40 Abs. 1 b ist erst fr Bewilligungszeitr„ume zu berck- sichtigen, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen. Vom 1. Okto- ber 1992 gilt er ohne die einschr„nkende Maágabe des Sat- zes 1. 3. Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaánahme, die die Voraus- setzungen des õ 41 Abs.2 a des Arbeitsf”rderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) erfllt, wird bis zum Ende der Maánahme weiter gef”rdert. 4. Ein Antragsteller, dessen Teilnahme an der Bildungsmaánahme notwendig ist, damit er bei drohender Arbeitslosigkeit nicht arbeitslos wird, steht hinsichtlich der F”rderung seiner Teilnahme an der Bildungsmaánahme dann einem Antragsteller, der die Voraussetzung des õ 42 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch- stabe b erfllt, gleich, wenn er innerhalb der letzten zw”lf Monate mindestens sechs Monate seinen Wohnsitz oder gew”hn- lichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte und bis zum 31. Dezember 1995 in die Maánahme eingetreten ist. 5. õ 44 Abs. 5 des Arbeitsf”rderungsgesetzes findet auf Teil- nehmer, die in eine nach dem Arbeitsf”rderungsgesetz vom 22.Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gef”rderte Bildungsmaá- nahme eingetreten sind, keine Anwendung. 6. Wer vor dem 1. Juli 1990 in eine Maáahme der beruflichen Fortbildung und Umschulung eingetreten ist und Leistungen nach õ 5 der Verordnung vom 8. Februar 1990 ber die Um- schulung von Brgern zur Sicherung einer Berufst„tigkeit (GBl. I Nr. 11 S. 83) und nach õ 3 der Durchfhrungsbe- stimmung zur Verordnung vom 16. M„rz 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 192) beantragt hat, erh„lt fr die Dauer der Maánahme die Untersttzungsleistung als Unterhaltsgeld und die Maánahme- kosten in der bisher gew„hrten H”he. Die Ausgleichszahlungen bernimmt die Bundesanstalt fr Arbeit. 7. Die Vorschriften der Produktiven Winterbauf”rderung (õõ 77 bis 82, 186 a und 238) sind in dem in Artikel 3 des Eini- gungsvertrages genannten Gebiet mit Wirkung vom 1.April 1991 anzuwenden. 8. Schlechtwettergeld wird in Betrieben des Baugewerbes mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. M„rz 1992 auch gew„hrt, wenn diese die Voraus- setzungen des õ 83 Nr. 1 und 2 nicht erfllen. 9. Die Bemessung des Schlechtwettergeldes fr witterungsbedingte Arbeitsausf„lle der Monate November und Dezember 1990 erfolgt nach õ 68 des Arbeitsf”rderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403). 10. Fr die F”rderung von allgemeinen Maánahmen zur Arbeitsbe- schaffung gilt bis zum 31. Dezember 1995: a) Anstelle des Bundesdurchschnitts der Arbeitslosenquote ist der Durchschnitt der Arbeitslosenquote des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets zugrunde zu le- gen. b) õ 91 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maágabe, daá juristische Personen des ”ffentlichen Rechts gef”rdert werden k”nnen, die Arbeiten im Sinne des õ 91 Abs. 3 Nr. 2 und 4 in Ar- beitsamtsbezirken durchfhren, in denen die Arbeitslosen- quote nicht die Mindesth”he erreicht. c) (aufgehoben) d) Der Zuschuá kann abweichend von õ 94 Abs. 3 bis zu 100 vom Hundert des bercksichtigungsf„higen Arbeitsentgelts be- tragen, wenn in der Maánahme berwiegend Arbeitnehmer be- sch„ftigt werden, deren Unterbringung auf dem Arbeitsmarkt besonders erschwert ist, wenn der Tr„ger eine Arbeitsf”r- derungs-, Besch„ftigungs- und Strukturentwicklungsgesell- schaft (ABS) ist oder wenn der Tr„ger finanziell auáer- stande ist, einen Teil des bercksichtigungsfahigen Ar- beitsentgelts zu bernehmen. e) (aufgehoben) 10 a. õ 128 findet keine Anwendung, wenn Arbeitnehmer nach einer mindestens zweij„hrigen beitragspflichtigen Besch„ftigung in einem Betrieb, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegen ist, bis zum 31. Dezember 1995 aus dieser Besch„ftigung ausgeschieden sind. 11. Erg„nzend zu õ 163 Abs. 2 gew„hrt die Bundesanstalt fr Ar- beit fr die Schlechtwetterzeiten 1990/91 und 1991/92 Ar- beitgebern mit Sitz in dem in Artikel3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag einen Zuschuá zu den Beitragsauf- wendungen zur Krankenversicherung der Bezieher von Schlecht- wettergeld. Der Zuschuá betr„gt fr die Schlechtwetterzeit 1990/ 91 75 vom Hundert, fr die Schlechtwetterzeit 1991/92 50 vom Hundert des auf das Arbeitsentgelt im Sinne des õ 163 Abs. 1 entfallenden Betrages nach dem jeweils geltenden Bei- tragssatz des Tr„gers der Krankenversicherung. Fr die An- tragstellung gilt die Ausschluáfrist des õ 88 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 12. Abweichend von õ 166 Abs. 3 Satz 2 gew„hrt die Bundesanstalt fr Arbeit fr die Schlechtwetterzeit 1990/91 Arbeitgebern mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag einen Zuschuá in H”he von 75 vom Hundert der Beitragsaufwendungen zur Rentenversicherung der Bezieher von Schlechtwettergeld. 13. Fr Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende oder als Gefangene beitragspflichtig sind (õ 168 Abs. 2 und 3 a, õ 168 Abs.2 und 3 a des Arbeitsf”rderungsgesetzes vom 22. Ju- ni 1990 - GBl. I Nr. 36 S. 403), werden fr Zeiten vor dem 1. Januar 1991 keine Beitr„ge erhoben. 14. In õ 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 tritt an die Stelle des Betrages von 610 Deutsche Mark ein Betrag, der zu einem Siebtel der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge- nannten Gebiet geltenden monatlichen Bezugsgr”áe in demselben Verh„ltnis steht wie 610 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in dem Gebiet, in dem das Arbeitsf”rderungsgesetz schon vor dem Beitritt galt, geltenden monatlichen Bezugsgr”áe nach õ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark. 15. Bei der Anwendung des õ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 tritt an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten die Bei- tragsbemessungsgrenze des Rentenrechts, das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt. 16. Bei der Anwendung des õ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a tritt an die Stelle des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und Ange- stellten ohne Auszubildende im vorvergangenen Kalenderjahr die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende Bezugsgr”áe der Sozialversicherung . 17. Die Umlagebetr„ge nach õ 186 a sind ab 1. April 1991 von Ar- beitgebern des Baugewerbes mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Landesarbeitsamt Berlin ausschlieálich abzufhren, solange fr sie eine Ab- fhrung der Betr„ge ber die gemeinsame Einrichtung (õ 186 a Abs. 2 Satz 1) nicht m”glich ist; õ 186 a Abs. 2 Satz 3 fin- det insoweit keine Anwendung. 18. Bis zur Bildung von Landesarbeits„mtern bernimmt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Zen- trale Arbeitsverwaltung die Aufgaben der Landesarbeits„mter. 19. õ 233 b Abs. 2 Satz 1 Nr.3 ist bis zum Inkrafttreten der õõ 28 a bis 28 r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in folgender Fassung anzuwenden: ¯3. gegen Bestimmungen ber die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeitr„gen ,® õ 249 e [Gew„hrung von Altersbergangsgeld fr Arbeitnehmer aus den Beitrittsgebieten] (1) Die Bundesanstalt gew„hrt Arbeitnehmern, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einer die Beitragspflicht begrndenden Besch„f- tigung von mindestens 90 Kalendertagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ausscheiden und in den letz- ten 90 Kalendertagen der Besch„ftigung ihren Wohnsitz oder ge- w”hnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet hatten, ein Altersber- gangsgeld nach Maágabe der folgenden Abs„tze. (2) Anspruch auf Altersbergangsgeld hat, wer 1. arbeitslos ist, sich innerhalb von sechs Monaten seit dem Ausscheiden aus dem Besch„ftigungsverh„ltnis nach Absatz 1 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und innerhalb derselben Frist Altersbergangsgeld beantragt hat, 2. die in den õõ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen allein deshalb nicht erfllt, weil er nicht bereit ist, jede zumut- bare Besch„ftigung anzunehmen, die er ausben kann und darf, sowie an zumutbaren beruflichen Bildungsmaánahmen teilzu- nehmen (õ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), 3. an dem Tag, an dem die Voraussetzungen der Abs„tze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erstmals erfllt sind, a) bei Erfllung der Voraussetzungen fr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld diese Leistung fr 832 Tage beanspruchen k”nnte (õ 106) oder b) nach dem 30. Juni 199l aufgrund eines Anspruchs auf Ar- beitslosengeld mit einer Dauer von 832 Tagen Arbeitslosen- geld nicht l„nger als 78 Tage bezogen hat. (3) Auf das Altersbergangsgeld sind die Vorschriften ber das Arbeitslosengeld und fr Empf„nger dieser Leistung mit folgenden Maágaben entsprechend anzuwenden: 1. Die Dauer des Anspruchs betr„gt 1560 Tage. Sie mindert sich im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe b um die Tage, fr die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfllt worden ist. Die Dauer des Anspruchs verl„ngert sich bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet. 2. Die H”he des Anspruchs betr„gt 65 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzge, die bei Arbeitnehmern gew”hnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des õ 112. 3. Bei der Anwendung des õ 112 Abs. 11 tritt an die Stelle des 58. Lebensjahres das 55. Lebensjahr. 4. Die Bundesanstalt kann in der Anordnung nach õ 103 Abs. 5 Regelungen treffen, die die Besonderheiten des Altersber- gangsgeldes bercksichtigen. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung gelten fr das Altersbergangsgeld die Re- gelungen entsprechend, die die Besonderheiten des õ 105 c bercksichtigen. 5. Bei der Anwendung des õ 125 Abs. 2 tritt an die Stelle der Frist von vier Jahren die Frist von sechs Jahren. 6. õ 118 Abs. 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden. (4) Das Arbeitsamt soll den Berechtigten, der in absehbarer Zeit die Voraussetzungen fr den Anspruch auf Rente wegen Alters vo- raussichtlich erfllt, auffordern, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen. Stellt der Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Altersbergangsgeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Berechtigte die Rente bean- tragt. F„llt der zuerkannte Anspruch auf Rente wegen Alters weg, so ruht der Anspruch auf Altersbergangsgeld weiterhin, wenn die Voraussetzungen fr den Rentenanspruch nach dem Zweiten Unter- abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetz- buch weiterhin erfllt sind. (4 a) Ist dem Berechtigten 1. eine Rente wegen Alters zuerkannt und 2. erreicht der um die H„lfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verminderte Monatsbetrag der Vollrente wegen Alters vor Anwendung der rentenrechtlichen Vorschriften ber das Zusammentreffen von Renten und Einkommen in dem Mo- nat, in dem die Entscheidung ber die Bewilligung von Alters- bergangsgeld wegen der Zuerkennung des Rentenanspruchs auf- gehoben wird, nicht die H”he des auf diesen Monat entfallen- den ungekrzten Altersbergangsgeldes, gew„hrt die Bundesanstalt im Anschluá an den Bezug von Alters- bergangsgeld fr Zeiten, fr die die Rente zuerkannt ist, an- stelle des Altersbergangsgeldes einen Altersbergangsgeldaus- gleichbetrag. Dieser wird in H”he des Unterschiedsbetrags nach Satz 1 Nr. 2 fr die verbleibende Dauer des Anspruchs auf Al- tersbergangsgeld gew„hrt; õ 100 Abs. 2 gilt entsprechend. õ 155 dieses Gesetzes, õ 3 Satz 1 Nr. 3 und õ 229 a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden. Bei der Feststel- lung des Altersbergangsgeldes nach Satz 1 Nr. 2 wird der Kalendermonat mit 26 Tagen im Sinne des õ 114 Satz 1 gerechnet. (5) Ist ein Anspruch auf Altersbergangsgeld entstanden, so gel- ten fr den Anspruch auf Arbeitslosengeld die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maágaben: 1. Die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der auf Zei- ten einer die Beitragspflicht begrndenden Besch„ftigung vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersbergangsgeld beruht, mindert sich um die Tage, fr die der Anspruch auf Alters- bergangsgeld erfllt worden ist. 2. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in der Zeit, in der ein Anspruch auf Altersbergangsgeld nicht ersch”pft ist. 3. Hat der Berechtigte 78 Tage Altersbergangsgeld bezogen, so a) erlischt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der auf Zeiten vor Entstehung des Anspruchs auf Altersbergangsgeld beruht, b) bleiben Zeiten einer die Beitragspflicht begrndenden Be- sch„ftigung vor der Entstehung des Anspruchs auf Alters- bergangsgeld bei der Anwendung der õõ 104 und 106 auáer Betracht. (6) Fr den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht das Altersber- gangsgeld dem Arbeitslosengeld gleich. Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der in absehbarer Zeit die Voraussetzungen fr den Anspruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich erfllt, auffor- dern, innerhalb eines Monats Rente wegen Alters zu beantragen. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose Rente wegen Alters beantragt. (7) Ein Anspruch auf Altersbergangsgeld besteht nicht, wenn bei Antragstellung fr die bisherige berufliche T„tigkeit des An- tragstellers in der Region ein deutlicher Mangel an Arbeitskr„f- ten besteht und der Antragsteller eine solche Besch„ftigung aus- ben kann. (8) und (9) (aufgehoben) (10) Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt fr Arbeit durch die Anspruchsdauer von mehr als 832 Tagen entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. (11) õ 249 e in der vor dem 1. Juli 1991 geltenden Fassung ist auf Ansprche auf Altersbergangsgeld, die vor diesem Tag ent- standen sind, weiterhin anzuwenden; insoweit ist õ 249 e in der vom 1. Juli 1991 geltenden Fassung nicht anzuwenden. õ 249 f [Anspruch auf Altersbergangsgeld] (1) Anspruch auf Altersbergangsgeld nach õ 249 e hat abweichend von õ 249 e Abs. 1 und 2 auch der Arbeitnehmer, der - das 55. Lebensjahr vollendet, - auf Grund einer nach der Vorruhestandsverordnung vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr.7 S. 42) mit seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Vereinbarung vor dem 3. Oktober 1990 in den Vorruhestand getre- ten ist und - Vorruhestandsleistungen von der Bundesanstalt fr Arbeit nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1210) nur deshalb nicht erh„lt, weil die Altersgrenze nach õ 2 der Vorruhestandsverordnung vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42) vor dem 3. Oktober 1990 nicht erreicht wurde. (2) Bei der Feststellung des Arbeitsentgelts ist õ 112 des Ar- beitsf”rderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) anzuwenden; das Arbeitsentgelt ist zum 1. Januar 1991 und zum 1. Juli 1991 gem„á õ 249 c Abs. 13 anzupassen. õ 249 g [Anwendung des Bundesvertriebenengesetzes] Fr Ansprche nach diesem Gesetz findet das Bundesvertriebenen- gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt ge„ndert durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel I des Gesetzes vom 23. Sep- tember 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 918), auch auf Personen Anwen- dung, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren st„ndigen Aufent- halt hatten. õ 249 h [F”rderungsfristen fr soziale Dienste in den Beitrittsgebieten] (1) Bis zum 31. Dezember 1997 kann die Bundesanstalt die Besch„f- tigung arbeitsloser Arbeitnehmer in Arbeiten, deren Durchfhrung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugend- hilfe dienen soll, durch die Gew„hrung von Zuschssen an Arbeit- geber nach den folgenden Vorschriften f”rdern. Satz 1 gilt auch fr Arbeiten zur Erh”hung des Angebots im Breitensport und in der freien Kulturarbeit sowie fr Arbeiten zur Vorbereitung denkmal- pflegerischer Maánahmen. (2) Die Bundesanstalt kann 1. Empf„nger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, die vor Beginn des Arbeitsverh„ltnisses mindestens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren, 2. Arbeitnehmer, die in einer nach den õõ 91 bis 96 gef”rderten allgemeinen Maánahme zur Arbeitsbeschaffung besch„ftigt waren, und 3. Arbeitnehmer mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach õ 63 Abs. 4, deren Arbeitszeit in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Arbeitsverh„ltnisses jeweils h”chstens zehn vom Hundert der Arbeitszeit nach õ 69 betragen hat, unter Bercksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmark- tes im Arbeitsamtsbezirk in Maánahmen der in Absatz 3 genannten Art zuweisen, sofern diese Personen in absehbarer Zeit nicht in andere Arbeit oder in berufliche Ausbildungsstellen vermittelt werden oder an einer Maánahme zur beruflichen Bildung teilnehmen k”nnen. Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen- gruppen drfen nur zugewiesen werden, wenn ihre Lage vergleichbar ist und insbesondere durch eine Vereinbarung mit einer Tarifver- tragspartei oder die Beteiligung des Betriebsrates sichergestellt ist, daá eine Entlassung nicht zum Zwecke der Verschaffung einer F”rderung erfolgt ist. Die Beziehungen zwischen den zugewiesenen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber richten sich nach den Vor- schriften des Arbeitsrechts. Arbeitnehmer, die nicht zugewiesen sind, drfen in dem notwendigen Umfange in der Maánahme besch„f- tigt werden. õ 93 Abs. 2 bis 4, õ 112 Abs. S Nr. 4 gelten ent- sprechend. (3) Arbeiten in den in Absatz 1 genannten Bereichen k”nnen nach diesen Vorschriften durch Zuschsse zu den Lohnkosten von Arbeit- nehmern gef”rdert werden, die das Arbeitsamt den Arbeitgebern zu- gewiesen hat, wenn die Arbeiten alsbald durchzufhren sind und sie ohne F”rderung nach dieser Vorschrift nicht durchgefhrt wer- den k”nnen. Arbeiten im Bereich der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe drfen nur gef”rdert werden, wenn ihre Tr„ger die in õ 10 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Tr„ger eigener sozialer Aufgaben oder Tr„ger der freien Jugenhilfe sind, oder die Tr„ger eine nicht unerhebliche F”rderung aus Mitteln des Lan- des oder der Europ„ischen Gemeinschaften erhalten. Grunds„tzlich drfen im Bereich der Umweltsanierung oder der Verbesserung der Umwelt nur Arbeiten gef”rdert werden, mit deren Durchfhrung ein Wirtschaftsunternehmen beauftragt ist; das gilt insbesondere fr Arbeiten juristischer Personen des ”ffentlichen Rechts. Ausnahms- weise k”nnen Arbeiten gef”rdert werden, die der Tr„ger der Arbei- ten selbst durchfhrt, wenn sie andernfalls nicht ausgefhrt wrden. (4) Der Zuschuá wird gew„hrt, wenn fr die zugewiesenen Arbeit- nehmer Arbeitsentgelte vereinbart sind, die bei einer Arbeitszeit im Sinne des õ 69 angemessen niedriger sind als die Arbeitsent- gelte vergleichbarer nicht zugewiesener Arbeitnehmer; andernfalls kann der Zuschuá nur gew„hrt werden, wenn die Arbeitszeit der zu- gewiesenen Arbeitnehmer mehr als kurzzeitig (õ 102) ist, jedoch 80 vom Hundert der Arbeitszeit des õ 69 nicht berschreitet. Als Zuschuá zum Arbeitsentgelt des zugewiesenen Arbeitnehmers wird h”chstens ein Betrag gew„hrt, der sich fr den einzelnen Arbeit- nehmer nach den durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen an Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe einschlieálich der Beitr„- ge zur Kranken- und Rentenversicherung aller Empf„nger von Ar- beitslosengeld und Arbeitslosenhilfe des Kalenderjahres in dem in Absatz 1 genannten Gebiet errechnet. Betr„gt die Arbeitszeit des zugewiesenen Arbeitnehmers weniger als 80 vom Hundert der Ar- beitszeit des õ 69, wird ein im Verh„ltnis z u dieser Arbeitszeit gekrzter Zuschuá gew„hrt. Die Dauer der Zuweisung soll 36 Monate nicht berschreiten. Der Zuschuá wird nicht gezahlt, wenn anzu- nehmen ist, daá der Arbeitgeber Entlassungen zu dem Zweck vorge- nommen hat, sich eine F”rderung nach diesen Vorschriften zu ver- schaffen. Der Bund tr„gt die Kosten der F”rderung, die dem Anteil der Arbeitslosenhilfeempf„nger an der Gesamtzahl der Empf„nger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und dem Anteil des durchschnittlichen Leistungssatzes fr die Arbeitslosenhilfe ein- schlieálich der Beitr„ge zur gesetzlichen Renten- und Krankenver- sicherung am pauschalierten Zuschuá im jeweiligen Kalenderjahr in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ent- sprechen. (4 a) Vom 1. Januar 1996 an ist fr die Gew„hrung des Zuschusses õ 242 s Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. (5) Die Bundesanstalt kann zur Durchfhrung der Abs„tze 2 bis 4 durch Anordnung das N„here ber Voraussetzungen, Umfang, Dauer und šberwachung der F”rderung, Dauer der Zuweisung und ber das Verfahren bestimmen. Sie kann den Zuschuá pauschalieren. Sie gibt die H”he des Zuschusses im Bundesanzeiger bekannt. õ 250 (aufgehoben) õ 251 [Inkrafttreten] Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.