Gesetz zur Ordnung des Handwerkes (Handwersordnung-HwO) Erster Teil - Ausbung eines Handwerks Erster Abschnitt Berechtigung zum selbst„ndigen Betrieb eines Handwerks õ 1 [Handwerksrolle; Handwerksbetrieb] (1) Der selbst„ndige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natr- lichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (selbst„ndige Handwerker) gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des Brgerlichen Rechts. (2) Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb im Sinne dieses Gesetzes, wenn er handwerksm„áig betrieben wird und vollst„ndig oder in wesentlichen T„tigkeiten ein Gewerbe umfaát, das in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgefhrt ist. (3) Das Bundesministerium fr Wirtschaft wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu „ndern, daá es darin aufgefhrte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaát oder trennt, Bezeichnungen fr sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert. õ 2 [Weiterer Geltungsbereich dieses Gesetzes] Die Vorschriften dieses Gesetzes fr selbst„ndige Handwerker gelten auch 1. fr gewerbliche Betriebe des Bundes, der L„nder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des ”ffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksm„áig hergestellt oder Leistungen fr Dritte handwerksm„áig bewirkt werden, 2. fr handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten ”ffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind, 3. fr handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen des Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind. õ 3 [Handwerklicher Nebenbetrieb; Hilfsbetrieb] (1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des õ 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksm„áig hergestellt oder Leistungen fr Dritte handwerksm„áig bewirkt werden, es sei denn, daá eine solche T„tigkeit nur in unerheb- lichem Umfange ausgebt wird, oder daá es sich um einen Hilfs- betrieb handelt. (2) Eine T„tigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie w„hrend eines Jahres den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskr„fte arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht bersteigt. (3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbst„ndige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes dienende Handwerksbetriebe, wenn sie 1. Arbeiten fr den Hauptbetrieb oder fr andere dem Inhaber des Hauptbetriebes ganz oder berwiegend geh”rende Betriebe ausfhren oder 2. Leistungen an Dritte bewirken, die a) als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen šberlassung blich sind oder b) in unentgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder c) in entgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenst„nden bestehen, die in dem Hauptbetrieb selbst erzeugt worden sind, sofern die šbernahme dieser Arbeiten bei der Lieferung vereinbart worden ist, oder d) auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Gew„hrleistungs- pflicht beruhen. õ 4 [Fortfhrung des Betriebes Tod des Handwerkers] (1) Nach dem Tode eines selbst„ndigen Handwerkers drfen der Ehegatte, der Erbe bis zur Vollendung des fnfundzwanzigsten Lebensjahres, der Testamentsvollstrecker, Nachlaáverwalter, Nachlaákonkursverwalter oder Nachlaápfleger den Betrieb fort- fhren. Die Handwerkskammer kann Erben bis zur Dauer von zwei Jahren ber das fnfundzwanzigste Lebensjahr hinaus die Fortfhrung des Betriebes gestatten. Das gleiche gilt fr Erben, die beim Tode des Handwerkers das fnfundzwanzigste Lebensjahr bereits vollendet haben. (2) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Tode des selbst„ndigen Handwerkers darf der Betrieb nur fortgefhrt werden, wenn er von einem Handwerker geleitet wird, der den Voraussetzungen des õ 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 gengt; die Handwerkskammer kann in H„rte- f„llen diese Frist verl„ngern. Zur Verhtung von Gefahren fr die ”ffentliche Sicherheit kann die h”here Verwaltungsbeh”rde bereits vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Fortfhrung des Betriebes davon abh„ngig machen, daá er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen fr die Eintragung in die Handwerksrolle erfllt. (3) Nach dem Tode eines den Betrieb einer Personengesellschaft leitenden Gesellschafters (õ 7 Abs. 4) drfen der Ehegatte oder der Erbe bis zur Vollendung des fnfundzwanzigsten Lebensjahres die Leitung des Betriebes fr die Dauer eines Jahres bernehmen, ohne den Voraussetzungen des õ 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 zu gengen; die Handwerkskammer kann in H„rtef„llen diese Frist verl„ngern. Zur Verhtung von Gefahren fr die ”ffentliche Sicherheit kann die h”here Verwaltungsbeh”rde die Fortfhrung des Betriebes davon abh„ngig machen, daá er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen fr die Eintragung in die Handwerksrolle erfllt. (4) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechts- verordnung die zust„ndigen Beh”rden abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. Sie k”nnen diese Erm„chtigung auf oberste Landesbeh”rden bertragen. õ 5 [T„tigkeiten in anderen Handwerken] Wer ein Handwerk nach õ 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken ausfhren, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder fachlich zusammenh„ngen oder es wirtschaftlich erg„nzen. õ 5 a [Lockerung von Regelungen des Datenschutzes] (1) ™ffentliche Stellen, die in Verfahren aufgrund dieses Gesetzes zu beteiligen sind, k”nnen ber das Ergebnis unter- richtet werden, soweit dies zur Erfllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Empf„nger darf die bermittelten Daten nur fr den Zweck verarbeiten oder nutzen, fr dessen Erfllung sie ihm bermittelt worden sind. (2) Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerker- schaften drfen sich gegenseitig, auch durch šbermittlung personenbezogener Daten, unterrichten, soweit dies zur Erfllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist und soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enth„lt. Zweiter Abschnitt - Handwerksrolle õ 6 [Handwerksrolle: Einrichtung, Zust„ndigkeit, Ausknfte] (1) Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu fhren, in welches die selbst„ndigen Handwerker ihres Bezirks nach Maágabe der Anlage Abschnitt I zu diesem Gesetz mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei Ausbung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen sind (Handwerksrolle). (2) Fr die Eintragung eines selbst„ndigen Handwerkers in die Handwerksrolle, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine gewerbliche Niederlassung unterh„lt, ist die Handwerkskammer zust„ndig, in deren Bezirk er den selbst„ndigen Betrieb des Handwerks als stehendes Gewerbe erstmalig beginnen will. (3) Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Eine listenm„áige šbermittlung von Daten aus der Handwerksrolle an nicht-”ffentliche Stellen ist unbeschadet des Absatzes 4 zul„ssig, wenn sie zur Erfllung der Aufgaben der Handwerkskammer erforderlich ist oder wenn der Auskunftbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu bermittelnden Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, daá der Betroffene ein schutzwrdiges Interesse an dem Ausschluá der šbermittlung hat. Ein solcher Grund besteht nicht, wenn Vor- und Familienname des Betriebsinhabers oder des gesetzlichen Vertreters oder des Betriebsleiters oder des fr die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen pers”nlich haftenden Gesellschafters, die Firma, das ausgebte Handwerk oder die Anschrift der gewerblichen Niederlassung bermittelt werden. Die šbermittlung von Daten nach den S„tzen 2 und 3 ist nicht zul„ssig, wenn der Gewerbetreibende widersprochen hat. Auf die Widerspruchsm”glichkeit sind die Gewerbetreibenden vor der ersten šbermittlung schriftlich hinzuweisen. (4) ™ffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Daten aus der Hand- werksrolle zu bermitteln, soweit die Kenntnis tats„chlicher oder rechtlicher Verh„ltnisse selbst„ndiger Handwerker (õ 1 Abs. 1) zur Erfllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (5) Der Empf„nger darf die bermittelten Daten nur fr den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfllung sie ihm bermittelt werden. (6) Fr das Ver„ndern und Sperren der Daten in der Handwerksrolle gelten die Datenschutzgesetze der L„nder. (7) Das Bundesministerium fr Wirtschaft wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie die Handwerksrolle zu fhren ist. õ 7 [Handwerksrolle: Eintragungen] (1) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk die Meisterprfung bestanden hat. Das Bundesministerium fr Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche Handwerke sich so nahestehen, daá die Beherrschung des einen Handwerks die fachgerechte Ausbung wesentlicher T„tigkeiten des anderen Handwerks erm”glicht (verwandte Handwerke). (2) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine der Meisterprfung fr die Ausbung des betreffenden Handwerks mindestens gleichwertige andere deutsche Prfung erfolgreich abgelegt hat und die Gesellenprfung in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem verwandten Handwerk oder eine Abschluáprfung in einem dem zu betreibenden Handwerk ent- sprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem fr verwandt erkl„rten Handwerk mindestens drei Jahre praktisch t„tig gewesen ist. Der Abschluáprfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 ber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreij„hrige Berufs- ausbildung abschlieáen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), anzu- erkennen sind. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen fr die Eintragung erfllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium fr Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Prfungen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfllen. (3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach õ 8 oder õ 9 fr das zu betreibende Handwerk oder fr ein diesem verwandtes Handwerk besitzt. (4) Eine juristische Person wird in die Handwerksrolle einge- tragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen fr die Eintragung in die Handwerksrolle erfllt. Eine Personengesell- schaft wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn fr die technische Leitung ein pers”nlich haftender Gesellschafter verantwortlich ist, der die Voraussetzungen fr die Eintragung in die Handwerksrolle erfllt. (5) Der Inhaber eines handwerklichen Nebenbetriebes (õ 2 Nr. 2 und 3) wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Leiter des Nebenbetriebes die Voraussetzungen fr die Eintragung in die Handwerksrolle erfllt. (6) Wer ein Handwerk nach õ 1 betreibt, wird mit einem anderen, damit wirtschaftlich im Zusammenhang stehenden Gewerbe der Anlage A in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter fr dieses Gewerbe die Voraussetzungen fr die Eintragung in die Handwerksrolle erfllt. (7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer eine Ausbungs- berechtigung nach õ 7 a besitzt. (8) Nach dem Tode eines selbst„ndigen Handwerkers werden der Ehegatte und die Erben in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betrieb von ihnen nach õ 4 fortgefhrt wird. (9) Vertriebene und Sp„taussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprfung gleichwertige Prfung auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren st„ndigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden. õ 7 a [Ausbungsberechtigung fr andere Gewerbe] (1) Wer ein Handwerk nach õ 1 betreibt, erh„lt eine Ausbungs- berechtigung fr ein anderes Gewerbe der Anlage A oder fr wesentliche T„tigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfr erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und T„tigkeiten zu bercksichtigen. (2) õ 8 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. õ 8 [Ausnahmebewilligung] (1) In Ausnahmef„llen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbst„ndigen Ausbung des von dem Antragsteller zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und T„tigkeiten zu bercksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung der Meisterprfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach fr ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten wrde. (2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der T„tigkeiten beschr„nkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgefhrten Gewerbe geh”ren; in diesem Falle gengt der Nachweis der hierfr erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. (3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der h”heren Verwaltungsbeh”rde nach Anh”rung der Handwerks- kammer zu den Voraussetzungen der Abs„tze 1 und 2 und des õ 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zust„ndigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrcklich zustimmt. Sie hat ihre Stellung- nahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daá abweichend von Satz 1 an Stelle der h”heren Verwaltungsbeh”rde eine andere Beh”rde zust„ndig ist. Sie k”nnen diese Erm„chtigung auf oberste Landesbeh”rden bertragen. (4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerks- kammer ist beizuladen. õ 9 [Ausnahmebewilligung fr EU-Ausl„nder] Das Bundesministerium fr Wirtschaft wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfhrung von Richtlinien der Europ„ischen Gemeinschaft ber die Nieder- lassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr und zur Durchfhrung des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Staatsangeh”rigen der Mitgliedstaaten der Europ„ischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle auáer in den F„llen des õ 8 Abs. 1 zu erteilen ist. õ 8 Abs. 2 bis 4 findet Anwendung. õ 10 [Eintragung auf Antrag;Handwerkskarte] (1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. (2) šber die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerks- kammer eine Bescheinigung auszustellen (Handwerkskarte). Das Bundesministerium fr Wirtschaft bestimmt den Wortlaut der Hand- werkskarte. Die H”he der fr die Ausstellung der Handwerkskarte zu entrichtenden Gebhr wird durch die Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbeh”rde bestimmt. õ 11 [Mitteilungspflicht der Handwerkskammer bei beabsichtigter Eintragung] Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende dieser angeh”rt. õ 12 [Rechtsweg auch fr IHK] Gegen die Entscheidung ber die Eintragung eines der Industrie- und Handelskammer angeh”rigen Gewerbetreibenden in die Handwerks- rolle steht neben dem Gewerbetreibenden auch der Industrie- und Handelskammer der Verwaltungsrechtsweg offen. õ 13 [L”schung der Eintragung in der Handwerksrolle] (1) Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag oder von Amts wegen gel”scht, wenn die Voraussetzungen fr die Eintragung nicht vorliegen. (2) Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksm„áig betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskammer die L”schung der Eintragung beantragen. (3) Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beab- sichtigte L”schung der Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen. (4) Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gel”scht, so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurckzugeben. (5) Die nach Absatz 1 in der Handwerksrolle gel”schten Daten sind fr weitere dreiáig Jahre ab dem Zeitpunkt der L”schung in einer gesonderten Datei zu speichern. Eine Einzelauskunft aus dieser Datei ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit der Betroffene kein schutzwrdiges Interesse an dem Ausschluá der šbermittlung hat. õ 6 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. õ 14 [Beschr„nkte M”glichkeit zur L”schung] Ein in die Handwerksrolle eingetragener selbst„ndiger Handwerker kann die L”schung mit der Begrndung, daá der Gewerbebetrieb kein Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen fr die Eintragung wesentlich ge„ndert haben. Satz 1 gilt fr den Antrag der Industrie- und Handels- kammer nach õ 13 Abs. 2 entsprechend. õ 15 [Frist fr Wiederholungsantrag auf Eintragung] Ist einem Gewerbetreibenden die Eintragung in die Handwerksrolle abgelehnt worden, so kann er die Eintragung mit der Begrndung, daá der Gewerbebetrieb nunmehr Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen fr die Ablehnung wesentlich ge„ndert haben. õ 16 [Anzeigepflicht von Betriebsbeginn und -ende; Untersagung der Fortsetzung] (1) Wer den Betrieb eines Handwerks nach õ 1 anf„ngt, hat gleich- zeitig mit der nach õ 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zust„ndigen Beh”rde die ber die Eintragung in der Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (õ 10 Abs. 2) vorzulegen. (2) Der selbst„ndige Handwerker hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt oder die nach õ 6 Abs. 2 fr seine Eintragung in die Handwerksrolle zust„ndig ist, unverzglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebes und in den F„llen des õ 4 und des õ 7 Abs. 4 und 5 die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der fr die technische Leitung verantwortlichen und der vertretungs- berechtigten Gesellschafter anzuzeigen. (3) Wird der selbst„ndige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebt, so kann die zust„ndige Beh”rde von Amts wegen oder auf Antrag der Handwerkskammer die Fortsetzung des Betriebes untersagen. Lehnt die Beh”rde einen Antrag nach Satz 1 ab, so steht der Handwerks- kammer der Verwaltungsrechtsweg offen. Die Industrie- und Handelskammer ist beizuladen. Die Landesregierung oder die von ihr erm„chtigte Stelle bestimmt die zust„ndige Beh”rde. (4) Die Ausbung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbe- treibenden kann durch Schlieáung der Betriebs- und Gesch„ftsr„ume oder durch andere geeignete Maánahmen verhindert werden. õ 17 [Auskunftspflichten der Gewerbetreibenden; Zutrittsrecht der Beh”rde] (1) Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzu- tragenden Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Handwerks- kammer die fr die Prfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft ber Art und Umfang ihres Betriebes, ber die Zahl der im Betrieb besch„ftigten gelernten und ungelernten Personen und ber handwerkliche Prfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters sowie ber die vertragliche und prak- tische Ausgestaltung des Betriebsleiterverh„ltnisses zu erteilen. Die Handwerkskammer kann fr die Erteilung der Auskunft eine Frist setzen. (2) Die Beauftragten der Handwerkskammer sind befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Grundstcke und Gesch„ftsr„ume des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prfungen und Besich- tigungen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maánahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr„nkt. (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in õ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Ange- h”rigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wrde. (4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Fernmeldeanschluá Handwerksleistungen anbietet und Anhaltspunkte dafr bestehen, daá er den selbst„ndigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausbt, richtet sich die Erteilung von Ausknften ber Name und Anschrift dieses am Fernmeldeverkehr Beteiligten nach den Vorschriften des Postver- fassungsgesetzes und des Gesetzes ber Fernmeldeanlagen. Dritter Abschnitt - Handwerks„hnliches Gewerbe õ 18 [Anzeigepflicht fr handwerks„hnliche Gewerbe] (1) Wer den selbst„ndigen Betrieb eines handwerks„hnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen. (2) Ein Gewerbe ist handwerks„hnlich im Sinne dieses Gesetzes, wenn es in einer handwerks„hnlichen Betriebsform betrieben wird und in der Anlage B zu diesem Gesetz aufgefhrt ist. (3) Das Bundesministerium fr Wirtschaft wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu „ndern, daá es darin aufgefhrte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaát oder trennt, Bezeich- nungen fr sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert. õ 19 [Verzeichnis ber Betriebe des handwerks„hnlichen Gewerbes] Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu fhren, in welches die Inhaber handwerks„hnlicher Betriebe nach Maágabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen handwerks„hnlichen Gewerbe oder bei Ausbung mehrerer handwerks- „hnlicher Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. õ 6 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend. õ 20 [Anwendung bestimmter Vorschriften] Auf handwerks„hnliche Gewerbe finden õ 10 Abs. 1, die õõ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, õõ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk Erster Abschnitt - Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden õ 21 [Eignung in pers”nlicher und fachlicher Hinsicht] (1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer pers”nlich geeignet ist. Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer pers”nlich und fachlich geeignet ist. (2) Pers”nlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. Kinder und Jugendliche nicht besch„ftigen darf oder 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoáen hat. (3) Fachlich geeignet ist, wer die Meisterprfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat oder wer nach õ 22 ausbildungsberechtigt ist. (4) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende) nur dann einstellen, wenn er einen Ausbilder bestellt, der pers”nlich und fachlich fr die Berufsausbildung geeignet ist. õ 22 [Weitere Prfungen die fachliche Eignung belegen] (1) Wer eine Abschluáprfung an einer deutschen Hochschule oder einer ”ffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Ingenieurschule bestanden hat, ist in dem Handwerk fachlich geeignet, das der Fachrichtung dieser Abschluáprfung entspricht, wenn er in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, die Gesellenprfung oder eine entsprechende Abschluáprfung bestanden hat oder mindestens vier Jahre praktisch t„tig gewesen ist. Der Abschluáprfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend der Richtlinie des Rates 89/48/EWG anzuerkennen sind. (2) Die fr die Berufsausbildung in einem Handwerk erforderliche fachliche Eignung ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zust„ndige Beh”rde nach Anh”ren der Handwerkskammer Personen zuzuerkennen, die eine anerkannte Prfung einer Ausbildungsst„tte oder vor einer Prfungsbeh”rde bestanden haben, in der mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meister- prfung, und wenn sie in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, die Gesellenprfung oder eine entsprechende Abschluáprfung bestanden haben oder mindestens vier Jahre praktisch t„tig gewesen sind. Das Bundesministerium fr Wirtschaft kann im Ein- vernehmen mit dem Bundesministerium fr Bildung und Wissenschaft nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, welche Prfungen nach Satz 1 den Anforderungen einer Meisterprfung entsprechen. (3) Die nach Landesrecht zust„ndige Beh”rde kann Personen, die den Voraussetzungen der Abs„tze 1 und 2 oder des õ 21 Abs. 3 nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach Anh”ren der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen. (4) In Handwerksbetrieben, die nach dem Tode des selbst„ndigen Handwerkers fr Rechnung des Ehegatten oder der nach õ 4 berechtigten Erben fortgefhrt werden, k”nnen bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Ausbildenden auch Personen als fr die Berufsausbildung fachlich geeignet gelten, welche die Meisterprfung nicht abgelegt haben, sofern sie in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, die Gesellenprfung oder eine entsprechende Abschluáprfung bestanden haben oder mindestens vier Jahre selbst„ndig oder als Werkmeister oder in „hnlicher Stellung t„tig gewesen sind. Die nach Landesrecht zust„ndige Beh”rde kann in begrndeten F„llen nach Anh”ren der Handwerks- kammer diese Frist verl„ngern. õ 23 [Voraussetzungen bei der Ausbildungsst„tte] (1) Lehrlinge (Auszubildende) drfen nur eingestellt werden, wenn 1. die Ausbildungsst„tte nach Art und Einrichtung fr die Berufsausbildung geeignet ist, 2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem angemessenen Verh„ltnis zur Zahl der Ausbildungspl„tze oder zur Zahl der besch„ftigten Fachkr„fte steht, es sei denn, daá anderenfalls die Berufsausbildung nicht gef„hrdet wird. (2) Eine Ausbildungsst„tte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden k”nnen, gilt als geeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaánahmen auáerhalb der Ausbildungsst„tte behoben wird. õ 23 a [šberwachung der Eignung durch die Handwerkskammer] (1) Die Handwerkskammer hat darber zu wachen, daá die pers”nliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsst„tte vorliegen. (2) Werden M„ngel der Eignung festgestellt, so hat die Hand- werkskammer, falls der Mangel zu beheben und eine Gef„hrdung des Lehrlings (Auszubildenden) nicht zu erwarten ist, den Aus- bildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gef„hrdung des Lehrlings (Auszubildenden) zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die Handwerkskammer der nach Landesrecht zust„ndigen Beh”rde dies mitzuteilen. õ 24 [Untersagung des Einstellens und Ausbildens durch die zust„ndige Beh”rde] (1) Die nach Landesrecht zust„ndige Beh”rde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die pers”nliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt. (2) Die nach Landesrecht zust„ndige Beh”rde hat ferner fr eine bestimmte Ausbildungsst„tte das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach õ 23 nicht oder nicht mehr vorliegen. (3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die Handwerks- kammer zu h”ren. Dies gilt nicht in den F„llen des õ 21 Abs. 2 Nr. 1. Zweiter Abschnitt Ausbildungsordnung, Žnderung der Ausbildungszeit õ 25 [Verordnungserm„chtigung; Regelungen der Ausbildungsordnung] (1) Als Grundlage fr eine geordnete und einheitliche Berufs- ausbildung sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirt- schaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Ent- wicklung kann das Bundesministerium fr Wirtschaft im Einver- nehmen mit dem Bundesministerium fr Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, fr die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe (Hand- werke) Ausbildungsordnungen erlassen. (2) Die Ausbildungsordnung hat mindestens festzulegen 1. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen, 2. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufs- ausbildung sind (Ausbildungsberufsbild), 3. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan), 4. die Prfungsanforderungen. In der Ausbildungsordnung kann vorgesehen werden, daá berufliche Bildung durch Fernunterricht vermittelt wird. Dabei kann bestimmt werden, daá nur solche Fernlehrg„nge verwendet werden drfen, die nach õ 12 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) zugelassen oder nach õ 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes als geeignet anerkannt worden sind. (3) Werden Gewerbe in der Anlage A zu diesem Gesetz gestrichen, zusammengefaát oder getrennt und wird das Berufsausbildungs- verh„ltnis nicht gekndigt (õ 15 Abs. 2 Nr. 2 Berufsbildungs- gesetz), so gelten fr die weitere Berufsausbildung die bisherigen Vorschriften. õ 26 [Berufsausbildung in aufeinander aufbauenden Stufen] (1) Die Ausbildungsordnung kann sachlich und zeitlich besonders geordnete, aufeinander aufbauende Stufen der Berufsausbildung festlegen. Nach den einzelnen Stufen soll sowohl ein Ausbildungs- abschluá, der zu einer Berufst„tigkeit bef„higt, die dem erreich- ten Ausbildungsstand entspricht, als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen m”glich sein. (2) In einer ersten Stufe beruflicher Grundbildung sollen als breite Grundlage fr die weiterfhrende berufliche Fachbildung und als Vorbereitung auf eine vielseitige berufliche T„tigkeit Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse vermittelt und Ver- haltensweisen geweckt werden, die einem m”glichst groáen Bereich von T„tigkeiten gemeinsam sind. (3) In einer darauf aufbauenden Stufe allgemeiner beruflicher Fachbildung soll die Berufsausbildung m”glichst fr mehrere Fachrichtungen gemeinsam fortgefhrt werden. Dabei ist besonders das fachliche Verst„ndnis zu vertiefen und die F„higkeit des Lehrlings (Auszubildenden) zu f”rdern, sich schnell in neue Aufgaben und T„tigkeiten einzuarbeiten. (4) In weiteren Stufen der besonderen beruflichen Fachbildung sollen die zur Ausbung einer qualifizierten Berufst„tigkeit erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. (5) Die Ausbildungsordnung kann bestimmen, daá bei Prfungen, die vor Abschluá einzelner Stufen abgenommen werden, die Vorschriften ber die Gesellenprfung entsprechend gelten. (6) In den F„llen des Absatzes 1 kann die Ausbildungsdauer (õ 25 Abs. 2 Nr. 1) unterschritten werden. õ 26 a [Berufsausbildung auch auáerhalb der Ausbildungsst„tte] Die Ausbildungsordnung kann festlegen, daá die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen auáerhalb der Ausbildungsst„tte durchgefhrt wird, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert. õ 27 [Verordnungserm„chtigung fr Abweichungen von der Ausbildungsordnung] (1) Fr einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. (2) Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsformen kann das Bundesministerium fr Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Bildung und Wissenschaft nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung (õõ 50 ff. Berufsbildungsgesetz) durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsst„tten beschr„nkt werden k”nnen. õ 27 a [Verl„ngerung oder Verkrzung der Ausbildungszeit] (1) Das Bundesministerium fr Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Bildung und Wissenschaft nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, daá der Besuch einer berufs- bildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit anzu- rechnen ist. (2) Die Handwerkskammer hat auf Antrag die Ausbildungszeit zu krzen, wenn zu erwarten ist, daá der Lehrling (Auszubildende) das Ausbildungsziel in der gekrzten Zeit erreicht. (3) In Ausnahmef„llen kann die Handwerkskammer auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) die Ausbildungszeit verl„ngern, wenn die Verl„ngerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. (4) Vor der Entscheidung nach den Abs„tzen 2 und 3 sind die Beteiligten zu h”ren. õ 27 b [Gesamtausbildung in zwei verwandten Handwerken] Werden in einem Betrieb zwei verwandte Handwerke ausgebt, so kann in beiden Handwerken in einer verkrzten Gesamtausbildungs- zeit gleichzeitig ausgebildet werden. Das Bundesministerium fr Wirtschaft bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung fr welche ver- wandte Handwerke eine Gesamtausbildungszeit vereinbart werden kann und die Dauer der Gesamtausbildungszeit. Dritter Abschnitt Verzeichnis der Berufsausbildungsverh„ltnisse õ 28 [Lehrlingsrolle: Einrichtung, Fhrung, Datenschutz] (1) Die Handwerkskammer hat zur Regelung, šberwachung, F”rderung und zum Nachweis der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungs- berufen ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk bestehenden Berufs- ausbildungsverh„ltnisse nach Maágabe der Anlage D Abschnitt III zu diesem Gesetz einzurichten und zu fhren (Lehrlingsrolle). Die Eintragung ist fr den Lehrling (Auszubildenden) gebhrenfrei. (2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten drfen an ”ffentliche und nicht-”ffentliche Stellen bermittelt werden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Werden Daten an nicht-”ffentliche Stellen bermittelt, so ist der Betroffene hiervon zu benachrichtigen, es sei denn, daá er von der šber- mittlung auf andere Weise Kenntnis erlangt. (3) Der Empf„nger darf die bermittelten Daten nur fr den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfllung sie ihm bermittelt werden. Bei šbermittlungen an nicht-”ffentliche Stellen hat die bermittelnde Stelle den Empf„nger hiervon zu unterrichten. (4) Fr das Ver„ndern und Sperren der Daten in der Lehrlingsrolle gelten die Datenschutzgesetze der L„nder. (5) Die Eintragungen sind am Ende des Kalenderjahres, in dem das Berufsausbildungsverh„ltnis beendet wird, in der Lehrlingsrolle zu l”schen. (6) Die nach Absatz 5 gel”schten Daten sind in einer gesonderten Datei zu speichern, solange und soweit dies fr den Nachweis der Berufsausbildung erforderlich ist, h”chstens jedoch fnfzig Jahre. Die šbermittlung von Daten ist nur unter den Voraus- setzungen des Absatzes 2 zul„ssig. (7) Die Handwerkskammer darf Daten aus dem Berufsausbildungs- vertrag, die nicht nach Absatz 1 oder Absatz 6 gespeichert sind, nur fr die in Absatz 1 genannten Zwecke sowie in den F„llen des õ 5 Abs. 2 Berufsbildungsf”rderungsgesetz in Verbindung mit õ 74 Berufsbildungsgesetz bermitteln. õ 29 [Lehrlingsrolle: Eintragungen] (1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Žnderungen seines wesent- lichen Inhalts sind in die Lehrlingsrolle einzutragen, wenn 1. der Berufsausbildungsvertrag den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsordnung entspricht, 2. die pers”nliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsst„tte fr das Einstellen und Ausbilden vorliegen und 3. fr Auszubildende unter 18 Jahren die „rztliche Bescheinigung ber die Erstuntersuchung nach õ 32 Abs. 1 des Jugendarbeits- schutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird. (2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu l”schen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach õ 23 a Abs. 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu l”schen, wenn die „rztliche Bescheinigung ber die erste Nachuntersuchung nach õ 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht sp„testens am Tage der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach õ 23 a Abs. 2 behoben wird. õ 30 [Lehrlingsrolle: Antrag auf Eintragung] (1) Der Ausbildende hat unverzglich nach Abschluá des Berufs- ausbildungsvertrages die Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufgen. Entsprechendes gilt bei Žnderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. (2) Der Ausbildende hat anzuzeigen 1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Lehrlings (Auszubildenden), 2. die Bestellung von Ausbildern. Vierter Abschnitt - Prfungswesen õ 31 [Gesellenprfungen] (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Handwerken) sind Gesellenprfungen durchzufhren. Die Prfung kann zweimal wiederholt werden. (2) Dem Prfling ist ein Zeugnis auszustellen. (3) Die Prfung ist fr den Lehrling (Auszubildenden) gebhrenfrei. õ 32 [Inhalt der Gesellenprfung] Durch die Gesellenprfung ist festzustellen, ob der Prfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen prak- tischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, fr die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. õ 33 [Errichtung von Prfungsausschssen] (1) Fr die Abnahme der Gesellenprfung errichtet die Handwerks- kammer Prfungsausschsse. Mehrere Handwerkskammern k”nnen bei einer von ihnen gemeinsame Prfungsausschsse errichten. Die Handwerkskammer kann Handwerksinnungen erm„chtigen, Gesellen- prfungsausschsse zu errichten, wenn die Leistungsf„higkeit der Handwerksinnung die ordnungsgem„áe Durchfhrung der Prfung sicherstellt. (2) Werden von einer Handwerksinnung Gesellenprfungsausschsse errichtet, so sind sie fr die Abnahme der Gesellenprfung aller Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zust„ndig, soweit nicht die Handwerks- kammer etwas anderes bestimmt. õ 34 [Prfungsausschsse: Zusammensetzung und Voraussetzungen an die Mitglieder] (1) Der Prfungsausschuá besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder mssen fr die Prfungsgebiete sachkundig und fr die Mitwirkung im Prfungswesen geeignet sein. (2) Dem Prfungsausschuá mssen als Mitglieder selbst„ndige Handwerker oder Betriebsleiter, die die Voraussetzungen fr die Eintragung in die Handwerksrolle erfllen, und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angeh”ren. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder mssen selbst„ndige Handwerker und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden l„ngstens fr fnf Jahre berufen oder gew„hlt. (3) Die selbst„ndigen Handwerker mssen in dem Handwerk, fr das der Prfungsausschuá errichtet ist, die Meisterprfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer mssen die Gesellenprfung in dem Handwerk, fr das der Prfungsausschuá errichtet ist, oder eine entsprechende Abschluáprfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach õ 25 Berufsbildungsgesetz bestanden haben und handwerklich t„tig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausl„ndische Bef„higung erworben haben und handwerklich t„tig sind, k”nnen in den Prfungsausschuá berufen werden. (4) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer berufen. Die Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prfungs- ausschsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenver- treter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbeh”rde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. (5) Fr die mit Erm„chtigung der Handwerkskammer von der Hand- werksinnung errichteten Prfungsausschsse werden die selb- st„ndigen Handwerker von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuá gew„hlt. Der Lehrer einer berufs- bildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichts- beh”rde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anh”rung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen. (6) Die Mitglieder der Prfungsausschsse k”nnen nach Anh”rung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Abs„tze 4 und 5 gelten fr die Stellvertreter entsprechend. (7) Die T„tigkeit im Prfungsausschuá ist ehrenamtlich. Fr bare Auslagen und fr Zeitvers„umnis ist, soweit eine Entsch„digung nicht von anderer Seite gew„hrt wird, eine angemessene Entsch„- digung zu zahlen, deren H”he von der Handwerkskammer mit Geneh- migung der obersten Landesbeh”rde festgesetzt wird. (8) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prfungsausschusses nicht berufen werden kann. õ 35 [Prfungsausschsse: Vorsitzende und Stellvertreter] Der Prfungsausschuá w„hlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellver- treter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angeh”ren. Der Prfungsausschuá ist beschluáf„hig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschlieát mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. õ 36 [Gesellenprfung: Zulassungsvoraussetzungen] (1) Zur Gesellenprfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurckgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht sp„ter als zwei Monate nach dem Prfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte gefhrt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverh„ltnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grunde nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. (2) šber die Zulassung zur Gesellenprfung entscheidet der Vorsitzende des Prfungsausschusses. H„lt er die Zulassungsvor- aussetzungen nicht fr gegeben, so entscheidet der Prfungs- ausschuá. õ 37 [Gesellenprfung: Auáerordentliche Zulassung] (1) Der Lehrling (Auszubildende) kann nach Anh”ren des Aus- bildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellenprfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Gesellenprfung ist auch zugelassen, wer nachweist, daá er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf t„tig gewesen ist, in dem er die Prfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daá der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prfung rechtfertigen. Ausl„ndische Bildungsabschlsse und Zeiten der Berufst„tigkeit im Ausland sind dabei zu bercksichtigen. (3) Zur Gesellenprfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausge- bildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Handwerk) entspricht. Das Bundesministerium fr Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Bildung und Wissenschaft nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Schulen oder Einrichtungen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfllen. õ 38 [Prfungsordnung] (1) Die Handwerkskammer hat eine Prfungsordnung fr die Gesellenprfung zu erlassen. Die Prfungsordnung muá die Zulassung, die Gliederung der Prfung, die Bewertungsmaást„be, die Erteilung der Prfungszeugnisse, die Folgen von Verst”áen gegen die Prfungsordnung und die Wiederholungsprfung regeln. Der Hauptausschuá des Bundesinstituts fr Berufsbildung erl„át fr die Prfungsordnung Richtlinien. (2) Die Prfungsordnung bedarf der Genehmigung der zust„ndigen obersten Landesbeh”rde. õ 39 [Zwischenprfung] W„hrend der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungs- standes mindestens eine Zwischenprfung entsprechend der Aus- bildungsordnung durchzufhren, bei der Stufenausbildung fr jede Stufe. õõ 31 bis 33 gelten entsprechend. õ 40 [Gleichstellung von gleichwertigen Prfungen] (1) Das Bundesministerium fr Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Bildung und Wissenschaft nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung Prfungszeugnisse von Ausbildungsst„tten oder Prfungsbeh”rden den Zeugnissen ber das Bestehen der Gesellenprfung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und die in der Prfung nachzuweisenden Fertigkeiten und Kenntnisse gleichwertig sind. (2) Das Bundesministerium fr Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Bildung und Wissenschaft nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Prfungszeugnisse den entsprechenden Zeug- nissen ber das Bestehen der Gesellenprfung gleichstellen, wenn in den Prfungen der Gesellenprfung gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Fnfter Abschnitt Regelung und šberwachung der Berufsausbildung õ 41 [Berufsausbildung: Zust„ndigkeit der Handwerkskammer] Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die Durchfhrung der Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. õ 41 a [Berufsausbildung: šberwachung der Durchfhrung] (1) Die Handwerkskammer berwacht die Durchfhrung der Berufs- ausbildung und f”rdert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Lehrlinge (Auszubildenden). Sie hat zu diesem Zweck Ausbildungsberater zu bestellen. õ 111 ist anzuwenden. (2) Die zust„ndige Stelle teilt der Aufsichtsbeh”rde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die fr die Durch- fhrung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein k”nnen. Sechster Abschnitt Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung õ 42 [Berufliche Fortbildung] (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben worden sind, kann die Handwerkskammer Prfungen durchfhren; sie mssen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die Vorschriften ber die Meisterprfung bleiben unberhrt. Die Handwerkskammer regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prfungsausschsse; õ 31 Abs. 2, õõ 34, 35, 38 und 40 gelten entsprechend. (2) Als Grundlage fr eine geordnete und einheitliche berufliche Fortbildung sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirt- schaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung kann das Bundesministerium fr Bildung und Wissen- schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Wirtschaft nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Inhalt, das Ziel, die Prfungsan- forderungen, das Prfungsverfahren sowie die Zulassungsvoraus- setzungen und die Bezeichnung des Abschlusses bestimmen. In der Rechtsverordnung kann ferner vorgesehen werden, daá die beruf- liche Fortbildung durch Fernunterricht vermittelt wird. Dabei kann bestimmt werden, daá nur solche Fernlehrg„nge verwendet werden drfen, die nach õ 12 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutz- gesetzes zugelassen oder nach õ 15 Abs. 1 des Fernunterrichts- schutzgesetzes als geeignet anerkannt worden sind. õ 42 a [Maánahmen der beruflichen Umschulung] (1) Maánahmen der beruflichen Umschulung mssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen. (2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung erworben worden sind, kann die Handwerkskammer Prfungen durchfhren; sie mssen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die Handwerkskammer regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prfungsausschsse; õ 31 Abs. 2, õõ 34, 35, 38, 40 und 42 Abs. 2 gelten entsprechend. (3) Bei der Umschulung fr einen anerkannten Ausbildungsberuf sind das Ausbildungsberufsbild (õ 25 Abs. 2 Nr. 2), der Ausbildungsrahmenplan (õ 25 Abs. 2 Nr. 3) und die Prfungs- anforderungen (õ 25 Abs. 2 Nr. 4) unter Bercksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu legen. Das Bundesministerium fr Bildung und Wissenschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Wirtschaft nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundes- instituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt, Art, Ziel und Dauer der beruflichen Umschulung bestimmen. (4) Die Handwerkskammer hat die Durchfhrung der Umschulung zu berwachen. Die õõ 23 a, 24 und 41 a sowie die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten entsprechend. Siebenter Abschnitt - Berufliche Bildung Behinderter õ 42 b [Berufsausbildung von Behinderten] (1) Fr die Berufsausbildung k”rperlich, geistig oder seelisch Behinderter gilt, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern, õ 27 nicht. (2) Regelungen nach õ 41 sollen die besonderen Verh„ltnisse der Behinderten bercksichtigen. (3) In den F„llen der Abs„tze 1 und 2 ist 1. der Berufsausbildungsvertrag mit einem Behinderten in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverh„ltnisse (õ 28) einzutragen, 2. der Behinderte zur Abschluáprfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des õ 36 Abs. 1 nicht vorliegen. õ 42 c [Fortbildung und Umschulung von Behinderten] Fr die berufliche Fortbildung (õ 42) und die berufliche Um- schulung (õ 42 a) k”rperlich, geistig oder seelisch Behinderter gilt õ 42 b entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behin- derung erfordern. Achter Abschnitt - Berufsbildungsausschuá õ 43 [Berufsbildungsausschuá: Errichtung und Zusammensetzung] (1) Die Handwerkskammer errichtet einen Berufsbildungsausschuá. Ihm geh”ren sechs selbst„ndige Handwerker, sechs Arbeitnehmer und sechs Lehrer an berufsbildenden Schulen an, die Lehrer mit beratender Stimme. (2) Die selbst„ndigen Handwerker werden von der Gruppe der selbst„ndigen Handwerker, die Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen und der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Vollversammlung gew„hlt. Die Lehrer an berufsbildenden Schulen werden von der nach Landes- recht zust„ndigen Beh”rde l„ngstens fr vier Jahre als Mitglieder berufen. (3) õ 34 Abs. 7 gilt entsprechend. (4) Die Mitglieder k”nnen nach Anh”ren der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. Abs„tze 1 bis 4 gelten fr die Stellvertreter entsprechend. (6) Der Berufsbildungsausschuá w„hlt aus seiner Mitte einen Vor- sitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angeh”ren. õ 44 [Berufsausbildungsausschuá: Aufgabenstellung] (1) Der Berufsbildungsausschuá ist in allen wichtigen Angelegen- heiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu h”ren. (2) Vor einer Beschluáfassung in der Vollversammlung ber Vor- schriften zur Durchfhrung der Berufsbildung, insbesondere nach õõ 41, 42 und 42 a, ist die Stellungnahme des Berufsbildungs- ausschusses einzuholen. Der Berufsbildungsausschuá kann der Vollversammlung auch von sich aus Vorschl„ge fr Vorschriften zur Durchfhrung der Berufsbildung vorlegen. Die Stellungnahmen und Vorschl„ge des Berufsbildungsausschusses sind zu begrnden. (3) Die Vorschl„ge und Stellungnahmen des Berufsbildungsaus- schusses gelten vorbehaltlich der Vorschrift des Satzes 2 als von der Vollversammlung angenommen, wenn sie nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vollversammlung in ihrer n„chsten Sitzung ge„ndert oder abgelehnt werden. Be- schlsse, zu deren Durchfhrung die fr Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder zu deren Durchfhrung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereit- gestellt werden mssen, die die Ausgaben fr Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich bersteigen, bedrfen der Zustimmung der Vollversammlung. õ 44 a [Notwendige Mehrheiten und Wirksamkeit der Beschluáfassung] (1) Der Berufsbildungsausschuá ist beschluáf„hig, wenn mehr als die H„lfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschlieát mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, daá der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, daá er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachtr„glich auf die Tagesordnung gesetzt wird. õ 44 b [Berufsbildungsausschuá: Gesch„ftsordnung] Der Berufsbildungsausschuá gibt sich eine Gesch„ftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschssen vorsehen und bestimmen, daá ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angeh”ren. Fr die Unterausschsse gelten õ 43 Abs. 2 bis 6 und õ 44 a entsprechend. Dritter Teil - Meisterprfung, Meistertitel Erster Abschnitt - Meisterprfung õ 45 [Berufsbild eines Handwerks; Anforderungen in der Meisterprfung] Als Grundlage fr ein geordnetes und einheitliches Meister- prfungswesen kann das Bundesministerium fr Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Bildung und Wissen- schaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, 1. welche T„tigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten den einzelnen Handwerken zuzurechnen sind (Berufsbild), 2. welche Anforderungen in der Meisterprfung zu stellen sind. õ 46 [Meisterprfung: Inhalt] (1) Die Meisterprfung kann nur in einem Gewerbe, das in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgefhrt ist, abgelegt werden. (2) Durch die Meisterprfung ist festzustellen, ob der Prfling bef„higt ist, einen Handwerksbetrieb selbst„ndig zu fhren und Lehrlinge ordnungsgem„á auszubilden; der Prfling hat in vier selbst„ndigen Prfungsteilen darzutun, ob er die in seinem Handwerk gebr„uchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufm„nnischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitsp„dagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. (3) Der Prfling ist von der Ablegung der Teile III und IV der Meisterprfung befreit, wenn er die Meisterprfung in einem anderen Handwerk bestanden hat. Er ist auf Antrag von der Ablegung der Prfung in gleichartigen Prfungsf„chern durch den Meisterprfungsausschuá zu befreien, wenn er die Meisterprfung in einem anderen Handwerk bestanden hat. Prflinge, die andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prfungen mit Erfolg abgelegt haben, sind auf Antrag durch den Meisterprfungs- ausschuá von einzelnen Teilen der Meisterprfung zu befreien, wenn bei diesen Prfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprfung. Der Abschluáprfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europ„ischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG anzuerkennen sind. Das Bundesministerium fr Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- rates bestimmen, welche Prfungen nach Satz 3 den Anforderungen einer Meisterprfung entsprechen und das Ausmaá der Befreiung regeln. (4) Der Prfling ist auf Antrag durch den Meisterprfungsausschuá von der Ablegung der Prfung in Teil IV der Meisterprfung zu befreien, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Seemannsgesetz oder dem Bundesbeamtengesetz geregelte Prfung bestanden hat, deren Anforderungen den in Teil IV der Meisterprfung geregelten Anforderungen entsprechen. õ 47 [Meisterprfungsausschsse: Errichtung] (1) Die Meisterprfung wird durch Meisterprfungsausschsse abgenommen. Fr die Handwerke werden Meisterprfungsausschsse als staatliche Prfungsbeh”rden am Sitz der Handwerkskammer fr ihren Bezirk errichtet. Die oberste Landesbeh”rde kann in be- sonderen F„llen die Errichtung eines Meisterprfungsausschusses fr mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen und hiermit die fr den Sitz des Meisterprfungsausschusses zust„ndige h”here Verwaltungsbeh”rde beauftragen. Soll der Meisterprfungsausschuá fr Handwerkskammerbezirke mehrerer L„nder zust„ndig sein, so bedarf es hierfr des Einvernehmens der beteiligten obersten Landesbeh”rden. Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daá abweichend von Satz 3 an Stelle der obersten Landesbeh”rde die h”here Verwaltungsbeh”rde zust„ndig ist. Sie k”nnen diese Erm„chtigung auf oberste Landesbeh”rden bertragen. (2) Die h”here Verwaltungsbeh”rde errichtet die Meisterprfungs- ausschsse nach Anh”rung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschl„ge die Mitglieder und die Stellvertreter fr l„ngstens fnf Jahre. Die Gesch„ftsfhrung der Meisterprfungs- ausschsse liegt bei der Handwerkskammer. õ 48 [Meisterprfungsausschsse: Zusammensetzung und Voraussetzungen an die Mitglieder] (1) Der Meisterprfungsausschuá besteht aus fnf Mitgliedern; fr die Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder und die Stellvertreter sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Vorsitzende braucht nicht Handwerker zu sein; er soll dem Handwerk, fr welches der Meisterprfungsausschuá errichtet ist, nicht angeh”ren. (3) Zwei Beisitzer mssen das Handwerk, fr das der Meister- prfungsausschuá errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbst„ndig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk die Meisterprfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. (4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem Handwerk, fr das der Meisterprfungsausschuá errichtet ist, die Meisterprfung abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und handwerklich t„tig ist. (5) Fr die Abnahme der Prfung in der wirtschaftlichen Betriebs- fhrung sowie in den kaufm„nnischen, rechtlichen und berufser- zieherischen Kenntnissen soll ein Beisitzer bestellt werden, der in diesen Prfungsgebieten besonders sachkundig ist und dem Handwerk nicht anzugeh”ren braucht. (6) õ 34 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gelten entsprechend. õ 49 [Meisterprfung: Zulassungsvoraussetzungen] (1) Zur Meisterprfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprfung oder eine entsprechende Abschluáprfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem Handwerk, in dem er die Meisterprfung ablegen will, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk oder in einem entsprechenden Beruf eine mehrj„hrige T„tigkeit ausgebt hat oder zum Ausbilden von Lehrlingen in dem Handwerk, in dem er die Meisterprfung ablegen will, fachlich geeignet ist. Fr die Zeit der Berufst„tigkeit drfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Eine Berufst„tigkeit ist nicht erforderlich, wenn der Prfling bereits eine Meisterprfung oder eine entsprechende Prfung nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt hat. (2) Der erfolgreiche Abschluá einer Fachschule ist bei ein- j„hrigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrj„hrigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufst„tigkeit anzurechnen. (3) Ist der Prfling in dem Handwerk, in dem er die Meister- prfung ablegen will, als selbst„ndiger Handwerker, als Werk- meister oder in „hnlicher Stellung t„tig gewesen oder weist er eine der Gesellenf„higkeit gleichwertige praktische T„tigkeit nach, so ist die Zeit dieser T„tigkeit anzurechnen. (4) Die Handwerkskammer kann auf Antrag 1. eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der Gesellent„tigkeit unter besonderer Bercksichtigung der in der Gesellenprfung und w„hrend der Gesellenzeit nachgewiesenen beruflichen Bef„higung abkrzen, 2. in Ausnahmef„llen von den Voraussetzungen der Abs„tze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien, 3. unter Bercksichtigung ausl„ndischer Bildungsabschlsse und Zeiten der Berufst„tigkeit im Ausland von den Voraussetzungen der Abs„tze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme des Meisterprfungs- ausschusses einholen. (5) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprfungsaus- schusses ausgesprochen. H„lt der Vorsitzende die Zulassungs- voraussetzungen nicht fr gegeben, so entscheidet der Prfungs- ausschuá. õ 50 [Meisterprfung: Kosten] Die durch die Abnahme der Meisterprfung entstehenden Kosten tr„gt die Handwerkskammer. Das Zulassungs- und Prfungsver- fahren wird durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbeh”rde zu erlassende Meisterprfungsordnung geregelt. õ 50 a [Gleichstellung von gleichwertigen Prfungen] Das Bundesministerium fr Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Bildung und Wissenschaft durch Rechtsver- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates auáerhalb des Geltungs- bereichs dieses Gesetzes erworbene Prfungszeugnisse den entspre- chenden Zeugnissen ber das Bestehen einer deutschen Meister- prfung gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberhrt. Zweiter Abschnitt - Meistertitel õ 51 [Meistertitel] Die Bezeichnung Meister in Verbindung mit einem Handwerk (õ 1 Abs. 2) oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildungs- bezeichnung, die auf eine T„tigkeit in einem Handwerk oder in mehreren Handwerken hinweist, darf nur fhren, wer fr dieses Handwerk oder fr diese Handwerke die Meisterprfung bestanden hat. Vierter Teil - Organisation des Handwerks Erster Abschnitt - Handwerksinnungen õ 52 [Handwerksinnungen; Innungsbezirke] (1) Selbst„ndige Handwerker des gleichen Handwerks oder solcher Handwerke, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehen, k”nnen zur F”rderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Handwerksinnung zusammentreten. Fr jedes Handwerk kann in dem gleichen Bezirk nur eine Handwerksinnung gebildet werden; sie ist allein berechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem Handwerk zu fhren, fr das sie errichtet ist. (2) Der Innungsbezirk soll unter Bercksichtigung einheitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein, daá die Zahl der Innungs- mitglieder ausreicht, um die Handwerksinnung leistungsf„hig zu gestalten, und daá die Mitglieder an dem Leben und den Ein- richtungen der Handwerksinnung teilnehmen k”nnen. Der Innungs- bezirk hat sich mindestens mit dem Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises zu decken. Die Handwerkskammer kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine andere Abgrenzung zulassen. (3) Der Innungsbezirk soll sich nicht ber den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus erstrecken. Soll der Innungsbezirk ber den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus erstreckt werden, so bedarf die Bezirksabgrenzung der Genehmigung durch die oberste Landesbeh”rde. Soll sich der Innungsbezirk auch auf ein anderes Land erstrecken, so kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbeh”rden erteilt werden. õ 53 [Rechtsnatur der Handwerksinnungen] Die Handwerksinnung ist eine K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsf„hig. õ 54 [Aufgaben der Handwerksinnung] (1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu f”rdern. Insbesondere hat sie 1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen, 2. ein gutes Verh„ltnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehr- lingen anzustreben, 3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehr- lingsausbildung zu regeln und zu berwachen sowie fr die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu f”rdern, 4. die Gesellenprfungen abzunehmen und hierfr Gesellen- prfungsausschsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu erm„chtigt ist, 5. das handwerkliche K”nnen der Meister und Gesellen zu f”rdern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder untersttzen und Lehrg„nge veranstalten, 6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gem„á den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken, 7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu f”rdern, 8. ber Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Beh”rden Gutachten und Ausknfte zu erstatten, 9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfllung ihrer Aufgaben zu untersttzen, 10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zust„ndigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzufhren. (2) Die Handwerksinnung soll 1. zwecks Erh”hung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsfhrung schaffen und f”rdern, 2. bei der Vergebung ”ffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergebungsstellen beraten, 3. das handwerkliche Pressewesen untersttzen. (3) Die Handwerksinnung kann 1. Tarifvertr„ge abschlieáen, soweit und solange solche Vertr„ge nicht durch den Innungsverband fr den Bereich der Handwerks- innung geschlossen sind, 2. fr ihre Mitglieder und deren Angeh”rige Untersttzungskassen fr F„lle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunf„higkeit oder sonstiger Bedrftigkeit errichten, 3. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln. (4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maánahmen zur F”r- derung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungs- mitglieder durchfhren. (5) Die Errichtung und die Rechtsverh„ltnisse der Innungs- krankenkassen richten sich nach den hierfr geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen. õ 55 [Satzung: Notwendige Bestandteile] (1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung und die Rechtsverh„ltnisse ihrer Mitglieder sind, soweit gesetzlich nichts darber bestimmt ist, durch die Satzung zu regeln. (2) Die Satzung muá Bestimmungen enthalten ber 1. den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerksinnung sowie die Handwerke, fr welche die Handwerksinnung errichtet ist, 2. die Aufgaben der Handwerksinnung, 3. den Eintritt, den Austritt und den Ausschluá der Mitglieder, 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Bemessungsgrundlage fr die Erhebung der Mitgliedsbeitr„ge, 5. die Einberufung der Innungsversammlung, das Stimmrecht in ihr und die Art der Beschluáfassung, 6. die Bildung des Vorstandes, 7. die Bildung des Gesellenausschusses, 8. die Beurkundung der Beschlsse der Innungsversammlung und des Vorstandes, 9. die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie die Aufstellung und Prfung der Jahresrechnung, 10. die Voraussetzungen fr die Žnderung der Satzung und fr die Aufl”sung der Handwerksinnung sowie den Erlaá und die Žnderung der Nebensatzungen, 11. die Verwendung des bei der Aufl”sung der Handwerksinnung verbleibenden Verm”gens. õ 56 [Satzung: Gehehmigung und Versagen der Genehmigung] (1) Die Satzung der Handwerksinnung bedarf der Genehmigung durch die Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz nimmt. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn 1. die Satzung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, 2. die durch die Satzung vorgesehene Begrenzung des Innungsbezirks die nach õ 52 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Genehmigung nicht erhalten hat. õ 57 [Untersttzungskassen: Nebensatzungen und getrennte Rechnung] (1) Soll in der Handwerksinnung eine Einrichtung der im õ 54 Abs. 3 Nr. 2 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafr erforderlichen Bestimmungen in Nebensatzungen zusammenzufassen. Diese bedrfen der Genehmigung der Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz hat. (2) šber die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu fhren und das hierfr bestimmte Verm”gen gesondert von dem Innungsverm”gen zu verwalten. Das getrennt verwaltete Verm”gen darf fr andere Zwecke nicht verwandt werden. Die Gl„ubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus diesem Verm”gen. õ 58 [Mitglieder der Handwerksinnungen] (1) Mitglied bei der Handwerksinnung kann jeder selbst„ndige Handwerker werden, der das Handwerk ausbt, fr welches die Handwerksinnung gebildet ist. (2) šbt ein selbst„ndiger Handwerker mehrere Handwerke aus, so kann er allen fr diese Handwerke gebildeten Handwerksinnungen angeh”ren. (3) Selbst„ndigen Handwerkern, die den gesetzlichen und satzungsm„áigen Vorschriften entsprechen, darf der Eintritt in die Handwerksinnung nicht versagt werden. (4) Von der Erfllung der gesetzlichen und satzungsm„áigen Bedingungen kann zugunsten einzelner nicht abgesehen werden. õ 59 [Gastmitglieder der Handwerksinnungen] Die Handwerksinnung kann solche Personen als Gastmitglieder aufnehmen, die dem Handwerk, fr das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahestehen. Ihre Rechte und Pflichten sind in der Satzung zu regeln. An der Innungs- versammlung nehmen sie mit beratender Stimme teil. õ 60 [Organe der Handwerksinnung] Die Organe der Handwerksinnung sind 1. die Innungsversammlung, 2. der Vorstand, 3. die Ausschsse. õ 61 [Innungsversammlung: Aufgaben] (1) Die lnnungsversammlung beschlieát ber alle Angelegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschssen wahrzunehmen sind. Die Innungsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Handwerksinnung. Die Satzung kann bestimmen, daá die Innungsversammlung aus Vertretern besteht, die von den Mitgliedern der Handwerksinnung aus ihrer Mitte gew„hlt werden (Vertreterversammlung); es kann auch bestimmt werden, daá nur einzelne Obliegenheiten der Innungsversammlung durch eine Vertreterversammlung wahrgenommen werden. (2) Der Innungsversammlung obliegt im besonderen 1. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind; 2. die Beschluáfassung ber die H”he der Innungsbeitr„ge und ber die Festsetzung von Gebhren; Gebhren k”nnen auch von Nichtmitgliedern, die T„tigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden; 3. die Prfung und Abnahme der Jahresrechnung; 4. die Wahl des Vorstandes und derjenigen Mitglieder der Ausschsse, die der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind; 5. die Einsetzung besonderer Ausschsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten; 6. der Erlaá von Vorschriften ber die Lehrlingsausbildung (õ 54 Abs. 1 Nr. 3); 7. die Beschluáfassung ber a) den Erwerb, die Ver„uáerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum, b) die Ver„uáerung von Gegenst„nden, die einen geschicht- lichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, c) die Aufnahme von Anleihen, d) den Abschluá von Vertr„gen, durch welche der Hand- werksinnung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Gesch„fte der Verwaltung, e) die Anlegung des Innungsverm”gens; 8. die Beschluáfassung ber die Žnderung der Satzung und die Aufl”sung der Handwerksinnung; 9. die Beschluáfassung ber den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Landesinnungsverband. (3) Die nach Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 gefaáten Beschlsse bedrfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer. õ 62 [Innungsversammlung: Beschlsse; notwendige Mehrheiten; Einberufung] (1) Zur Gltigkeit eines Beschlusses der Innungsversammlung ist erforderlich, daá der Gegenstand bei ihrer Einberufung bezeichnet ist, es sei denn, daá er in der Innungsversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder nachtr„glich auf die Tagesordnung gesetzt wird, sofern es sich nicht um einen Beschluá ber eine Satzungs„nderung oder Aufl”sung der Handwerks- innung handelt. (2) Beschlsse der Innungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaát. Zu Beschlssen ber Žnderungen der Satzung der Handwerksinnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluá auf Aufl”sung der Handwerksinnung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefaát werden. Sind in der ersten Innungsversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher der Aufl”sungsbeschluá mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefaát werden kann. Satz 3 gilt fr den Beschluá zur Bildung einer Vertreterversammlung (õ 61 Abs. 1 Satz 3) mit der Maágabe, daá er auch im Wege schriftlicher Abstimmung gefaát werden kann. (3) Die Innungsversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten F„llen sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse der Handwerksinnung es erfordert. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Grnde verlangt; wird dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Interesse der Handwerksinnung, so kann die Handwerkskammer die Innungsversammlung einberufen und leiten. õ 63 [Innungsversammlung: Stimmberechtigung] Stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die der Handwerks- innung angeh”renden selbst„ndigen Handwerker. Fr eine juris- tische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind. õ 64 [Kein Stimmrecht bei eigenem Interesse] Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschluáfassung die Vornahme eines Rechtsgesch„ftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Handwerks- innung betrifft. õ 65 [M”glichkeiten der Stimmrechtsbertragung] (1) Ein gem„á õ 63 stimmberechtigtes Mitglied, das Inhaber eines Nebenbetriebes im Sinne des õ 2 Nr. 2 oder 3 ist, kann sein Stimmrecht auf den Leiter des Nebenbetriebes bertragen, falls dieser die Pflichten bernimmt, die seinen Vollmachtgebern gegenber der Handwerksinnung obliegen. (2) Die Satzung kann die šbertragung der in Absatz 1 bezeichneten Rechte unter den dort gesetzten Voraussetzungen auch in anderen Ausnahmef„llen zulassen. (3) Die šbertragung und die šbernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erkl„rung gegenber der Handwerksinnung. õ 66 [Vorstand der Handwerksinnung] (1) Der Vorstand der Handwerksinnung wird von der Innungs- versammlung fr die in der Satzung bestimmte Zeit mit verdeckten Stimmzetteln gew„hlt. Die Wahl durch Zuruf ist zul„ssig, wenn niemand widerspricht. šber die Wahlhandlung ist eine Nieder- schrift anzufertigen. Die Wahl des Vorstandes ist der Handwerks- kammer binnen einer Woche anzuzeigen. (2) Die Satzung kann bestimmen, daá die Bestellung des Vorstandes jederzeit widerruflich ist. Die Satzung kann ferner bestimmen, daá der Widerruf nur zul„ssig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtver- letzung oder Unf„higkeit. (3) Der Vorstand vertritt die Handwerksinnung gerichtlich und auáergerichtlich. Durch die Satzung kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes oder dem Gesch„ftsfhrer bertragen werden. Als Ausweis gengt bei allen Rechtsgesch„ften die Bescheinigung der Handwerkskammer, daá die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden. (4) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; es kann ihnen nach n„herer Bestimmung der Satzung Ersatz barer Auslagen und eine Entsch„digung fr Zeitvers„umnis gew„hrt werden. õ 67 [Bildung verschiedener Ausschsse] (1) Die Handwerksinnung kann zur Wahrnehmung einzelner Ange- legenheiten Ausschsse bilden. (2) Zur F”rderung der Berufsausbildung ist ein Ausschuá zu bilden. Er besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, von denen die H„lfte Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge besch„ftigen, und die andere H„lfte Gesellen sein mssen. (3) Die Handwerksinnung kann einen Ausschuá zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszu- bildenden) errichten, der fr alle Berufsausbildungsverh„ltnisse der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zust„ndig ist. Die Handwerkskammer erl„át die hierfr erforderliche Verfahrensordnung. õ 68 [Gesellenausschuá: Errichtung und Einbeziehung] (1) Im Interesse eines guten Verh„ltnisses zwischen den Innungs- mitgliedern und den bei ihnen besch„ftigten Gesellen (õ 54 Abs. 1 Nr. 2) wird bei der Handwerksinnung ein Gesellenausschuá errich- tet. Der Gesellenausschuá hat die Gesellenmitglieder der Aus- schsse zu w„hlen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist. (2) Der Gesellenausschuá ist zu beteiligen 1. bei Erlaá von Vorschriften ber die Regelung der Lehrlings- ausbildung (õ 54 Abs. 1 Nr. 3), 2. bei Maánahmen zur F”rderung und šberwachung der beruflichen Ausbildung und zur F”rderung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge (õ 54 Abs. 1 Nr. 3), 3. bei der Errichtung der Gesellenprfungsausschsse (õ 54 Abs. 1 Nr. 4), 4. bei Maánahmen zur F”rderung des handwerklichen K”nnens der Gesellen, insbesondere bei der Errichtung oder Untersttzung der zu dieser F”rderung bestimmten Fachschulen und Lehrg„nge (õ 54 Abs. 1 Nr. 5), 5. bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gem„á den Vorschriften der Unterrichtsverwaltungen (õ 54 Abs. 1 Nr. 6), 6. bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschssen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist, 7. bei der Begrndung und Verwaltung aller Einrichtungen, fr welche die Gesellen Beitr„ge entrichten oder eine besondere Mhewaltung bernehmen, oder die zu ihrer Untersttzung bestimmt sind. (3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maágabe zu erfolgen, daá 1. bei der Beratung und Beschluáfassung des Vorstandes der Handwerksinnung mindestens ein Mitglied des Gesellen- ausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt, 2. bei der Beratung und Beschluáfassung der Innungsversammlung seine s„mtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen, 3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, fr welche die Gesellen Aufwendungen zu machen haben, vom Gesellenausschuá gew„hlte Gesellen in gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die Innungsmitglieder. (4) Zur Durchfhrung von Beschlssen der Innungsversammlung in den in Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die Handwerks- innung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen. (5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses entf„llt in den Angelegenheiten, die Gegenstand eines von der Handwerksinnung oder von dem Innungsverband abgeschlossenen oder abzuschlieáenden Tarifvertrages sind. õ 69 [Gesellenausschuá: Wahl, Wahlversammlung] (1) Der Gesellenausschuá besteht aus dem Vorsitzenden (Alt- gesellen) und einer weiteren Zahl von Mitgliedern. (2) Fr die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Stellver- treter zu w„hlen, die im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens fr den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten. (3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses werden mit verdeckten Stimmzetteln in allgemeiner, unmittelbarer und gleicher Wahl gew„hlt. Zum Zwecke der Wahl ist eine Wahlversammlung einzu- berufen; in der Versammlung k”nnen durch Zuruf Wahlvorschl„ge gemacht werden. Fhrt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist auf Grund von schriftlichen Wahlvorschl„gen nach den Grunds„tzen der Verh„ltniswahl zu w„hlen; jeder Wahlvorschlag muá die Namen von ebensovielen Bewerbern enthalten, wie Mitglieder des Gesellenausschusses zu w„hlen sind; wird nur ein gltiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die darin bezeichneten Bewerber als gew„hlt. Die Satzung tritt die n„heren Bestimmungen ber die Zusammensetzung des Gesellenausschusses und ber das Wahlverfahren, insbesondere darber, wie viele Unterschriften fr einen gltigen schriftlichen Wahlvorschlag erforderlich sind. (4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses drfen in der Ausbung ihrer T„tigkeit nicht behindert werden. Auch drfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begnstigt werden. Die Mitglieder des Gesellenausschusses sind, soweit es zur ordnungsgem„áen Durch- fhrung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche Grnde nicht entgegenstehen, von ihrer beruflichen T„tigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen. (5) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist in den fr die Bekanntmachung der zust„ndigen Handwerkskammer bestimmten Organen zu ver”ffentlichen. õ 70 [Wahlrecht] Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei einem Innungsmitglied besch„ftigten Gesellen. õ 71 [W„hlbarkeit; Niederschrift ber die Wahlhandlung] (1) W„hlbar ist jeder Geselle, der 1. vollj„hrig ist, 2. eine Gesellenprfung oder eine entsprechende Abschluáprfung abgelegt hat und 3. seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angeh”renden selbst„ndigen Handwerkers besch„ftigt ist. (2) šber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. õ 71 a [Wahlrecht fr kurzzeitig Arbeitslose] Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit l„át das Wahlrecht nach den õõ 70 und 71 unberhrt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht l„nger als drei Monate besteht. õ 72 [Mitgliedschaft zum Gesellenausschuá bei Arbeitsplatzwechsel] Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern besch„ftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerksinnung im Betrieb eines selbst„ndigen Handwerkers verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch h”chstens fr ein Jahr. Im Falle eintretender Arbeitslosigkeit behalten sie ihr Amt bis zum Ende der Wahlzeit. õ 73 [Finanzierung von Handwerksinnung und Gesellenausschuá] (1) Die der Handwerksinnung und ihrem Gesellenausschuá erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Ertr„gen des Verm”gens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch Beitr„ge aufzubringen. Zu den Kosten des Gesellenausschusses z„hlen auch die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten, die dem Arbeitgeber durch die Freistellung der Mitglieder des Gesellenausschusses von ihrer beruflichen T„tigkeit entstehen. Diese Kosten sind dem Arbeitgeber auf Antrag von der Innung zu erstatten. (2) Die Handwerksinnung kann fr die Benutzung der von ihr getroffenen Einrichtungen Gebhren erheben. (3) Soweit die Handwerksinnung ihre Beitr„ge nach dem Gewerbe- steuermeábetrag, Gewerbekapital, Gewerbeertrag, Gewinn aus Gewerbebetrieb oder der Lohnsumme bemiát, gilt õ 113 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 bis 8. (4) Die Beitr„ge und Gebhren werden auf Antrag des Innungs- vorstandes nach den fr die Beitreibung von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben. õ 74 [Haftung der Handwerksinnung bei Sch„den] Die Handwerksinnung ist fr den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungs- m„áig berufener Vertreter durch eine in Ausfhrung der ihm zu- stehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflich- tende Handlung einem Dritten zufgt. õ 75 [Handwerksinnung: Aufsicht durch Handwerkskammer] Die Aufsicht ber die Handwerksinnung fhrt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Handwerksinnung ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daá Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere daá die der Handwerksinnung bertragenen Aufgaben erfllt werden. õ 76 [Handwerksinnung: Aufl”sung] Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anh”rung des Landesinnungsverbandes aufgel”st werden, 1. wenn sie durch einen gesetzeswidrigen Beschluá der Mit- gliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gef„hrdet, 2. wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsm„áig zul„ssigen Zwecke verfolgt, 3. wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurckgeht, daá die Erfllung der gesetzlichen und satzungsm„áigen Aufgaben gef„hrdet erscheint. õ 77 [Zahlungsunf„higkeit oder šberschuldung der Handwerksinnung] (1) Die Er”ffnung des Konkursverfahrens ber das Verm”gen der Handwerksinnung hat die Aufl”sung kraft Gesetzes zur Folge. (2) Der Vorstand hat im Falle der šberschuldung die Er”ffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages verz”gert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last f„llt, den Gl„ubigern fr den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner. õ 78 [Liquidation des Innungsverm”gens; Auseinandersetzung] (1) Wird die Handwerksinnung durch Beschluá der Innungsver- sammlung oder durch die Handwerkskammer aufgel”st, so wird das Innungsverm”gen in entsprechender Anwendung der õõ 47 bis 53 des Brgerlichen Gesetzbuchs liquidiert. (2) Wird eine Innung geteilt oder wird der Innungsbezirk neu abgegrenzt, so findet eine Verm”gensauseinandersetzung statt, die der Genehmigung der fr den Sitz der Innung zust„ndigen Hand- werkskammer bedarf; kommt eine Einigung ber die Verm”gensaus- einandersetzung nicht zustande, so entscheidet die fr den Innungsbezirk zust„ndige Handwerkskammer. Erstreckt sich der Innungsbezirk auf mehrere Handwerkskammerbezirke, so kann die Genehmigung oder Entscheidung nur im Einvernehmen mit den beteiligten Handwerkskammern ergehen. Zweiter Abschnitt - Innungsverb„nde õ 79 [Landesinnungsverband] (1) Der Landesinnungsverband ist der Zusammenschluá von Hand- werksinnungen des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bezirk eines Landes. Fr mehrere Bundesl„nder kann ein gemeinsamer Landesinnungsver- band gebildet werden. (2) Innerhalb eines Landes kann in der Regel nur ein Landes- innungsverband fr dasselbe Handwerk oder fr sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehende Handwerke gebildet werden. Ausnahmen k”nnen von der obersten Landesbeh”rde zugelassen werden. (3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daá selbst„ndige Handwerker dem Landesinnungsverband ihres Handwerks als Einzelmitglieder beitreten k”nnen. õ 80 [Landesinnungsverband: Rechtsnatur; Satzung] Der Landesinnungsverband ist eine juristische Person des privaten Rechtes; er wird mit Genehmigung der Satzung rechtsf„hig. Die Satzung und ihre Žnderung bedrfen der Genehmigung durch die oberste Landesbeh”rde. Im Falle eines gemeinsamen Landesinnungs- verbandes nach õ 79 Abs. 1 Satz 2 ist die Genehmigung durch die fr den Sitz des Landesinnungsverbandes zust„ndige oberste Landesbeh”rde im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbeh”rden zu erteilen. Die Satzung muá den Bestimmungen des õ 55 Abs. 2 entsprechen. õ 81 [Landesinnungsverband: Aufgaben] (1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe, 1. die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, fr das er gebildet ist, 2. die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfllung ihrer gesetzlichen und satzungsm„áigen Aufgaben zu untersttzen, 3. den Beh”rden Anregungen und Vorschl„ge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten. (2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu f”rdern. õ 82 [Landesinnungsverband: Sonstige T„tigkeiten] Der Landesinnungsverband kann ferner die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der den Handwerksinnungen angeh”renden Mitglieder f”rdern. Zu diesem Zweck kann er insbesondere 1. Einrichtungen zur Erh”hung der Leistungsf„higkeit der Betriebe, vor allem in technischer und betriebswirt- schaftlicher Hinsicht schaffen oder untersttzen, 2. den gemeinschaftlichen Einkauf und die gemeinschaftliche šbernahme von Lieferungen und Leistungen durch die Bildung von Genossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder auf sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen Gesetze f”rdern, 3. Tarifvertr„ge abschlieáen. õ 83 [Anzuwendende Vorschriften; Mitgliederversammlung] (1) Auf den Landesinnungsverband finden entsprechende Anwendung: 1. õ 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 8 bis 9 und hinsichtlich der Voraussetzungen fr die Žnderung der Satzung und fr die Aufl”sung des Landesinnungsverbandes Nummer 10 sowie Nummer 11, 2. õõ 60, 61 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und hinsichtlich der Beschluáfassung ber die H”he der Beitr„ge zum Landes- innungsverband Nummer 2 sowie Nummern 3 bis 5 und 7 bis 8, 3. õõ 59, 62, 64, 66 und 74, 4. õ 39 und õõ 41 bis 53 des Brgerlichen Gesetzbuchs. (2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der angeschlossenen Handwerksinnungen und im Falle des õ 79 Abs. 3 auch aus den von den Einzelmitgliedern nach n„herer Bestimmung der Satzung gew„hlten Vertretern. Die Satzung kann bestimmen, daá die Handwerksinnungen und die Gruppe der Einzelmitglieder entsprechend der Zahl der Mitglieder der Handwerksinnungen und der Einzelmitglieder mehrere Stimmen haben und die Stimmen einer Handwerksinnung oder der Gruppe der Einzelmitglieder unein- heitlich abgegeben werden k”nnen. (3) Nach n„herer Bestimmung der Satzung k”nnen bis zur H„lfte der Mitglieder des Vorstandes Personen sein, die nicht von der Mit- gliederversammlung gew„hlt sind. õ 84 [Anschluá handwerks„hnlicher Betriebe] Durch die Satzung kann bestimmt werden, daá sich Vereinigungen von Inhabern handwerks„hnlicher Betriebe oder Inhaber handwerks- „hnlicher Betriebe einem Landesinnungsverband anschlieáen k”nnen. In diesem Falle obliegt dem Landesinnungsverband nach Maágabe der õõ 81 und 82 auch die Wahrnehmung der Interessen des handwerks- „hnlichen Gewerbes. õ 83 Abs. 2 gilt entsprechend fr die Ver- tretung des handwerks„hnlichen Gewerbes in der Mitgliederver- sammlung. õ 85 [Bundesinnungsverband: Definition; anzuwendende Vorschriften] (1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluá von Landesinnungsverb„nden des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bundesgebiet. (2) Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts sinngem„á Anwendung. Die nach õ 80 erforderliche Genehmigung der Satzung und ihrer Žnderung erfolgt durch das Bundesministerium fr Wirtschaft. Dritter Abschnitt - Kreishandwerkerschaften õ 86 [Kreishandwerkerschaft: Definition] Die Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben, bilden die Kreishandwerkerschaft. Die Handwerkskammer kann eine andere Abgrenzung zulassen. õ 87 [Kreishandwerkerschaft: Aufgaben] Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe, 1. die Gesamtinteressen des selbst„ndigen Handwerks und des handwerks„hnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen, 2. die Handwerksinnungen bei der Erfllung ihrer Aufgaben zu untersttzen, 3. Einrichtungen zur F”rderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu untersttzen, 4. die Beh”rden bei den das selbst„ndige Handwerk und das handwerks„hnliche Gewerbe ihres Bezirks berhrenden Maánahmen zu untersttzen und ihnen Anregungen, Ausknfte und Gutachten zu erteilen, 5. die Gesch„fte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu fhren, 6. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zust„ndigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzufhren; die Handwerkskammer hat sich an den hierdurch entstehenden Kosten angemessen zu beteiligen. õ 88 [Mitgliederversammlung: Zusammensetzung; Verteilung der Stimmen] Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft besteht aus Vertretern der Handwerksinnungen. Die Vertreter oder ihre Stellvertreter ben das Stimmrecht fr die von ihnen vertretenen Handwerksinnungen aus. Jede Handwerksinnung hat eine Stimme. Die Satzung kann bestimmen, daá den Handwerksinnungen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder bis h”chstens zwei Zusatzstimmen zuerkannt und die Stimmen einer Handwerksinnung uneinheitlich abgegeben werden k”nnen. õ 89 [Anzuwendende Vorschriften; Liquidation und Verm”gensauseinandersetzung] (1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung: 1. õ 53 und õ 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen fr die Žnderung der Satzung õ 55 Abs. 2 Nr. 10, 2. õ 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3. õ 60 und õ 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschluáfassung ber die Žnderung der Satzung Nummer 8; die nach õ 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaáten Beschlsse bedrfen der Genehmigung der Handwerkskammer, 4. õ 62 Abs. 1, Abs. 2 S„tze 1 und 2 sowie Abs. 3, 5. õõ 64, 66, 67 Abs. 1 und õõ 73 bis 77. (2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgel”st, so wird das Verm”gen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der õõ 47 bis 53 des Brgerlichen Gesetzbuchs liquidiert. õ 78 Abs. 2 gilt entsprechend. Vierter Abschnitt - Handwerkskammern õ 90 [Handwerkskammern: Errichtung, Rechtsnatur und Zusammensetzung] (1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerks- kammern errichtet; sie sind K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts. (2) Zur Handwerkskammer geh”ren die selbst„ndigen Handwerker und die Inhaber handwerks„hnlicher Betriebe des Handwerkskammer- bezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden. (3) Die Handwerkskammern werden von der obersten Landesbeh”rde errichtet; diese bestimmt deren Bezirk, der sich in der Regel mit dem der h”heren Verwaltungsbeh”rde decken soll. Die oberste Landesbeh”rde kann den Bezirk der Handwerkskammer „ndern; in diesem Falle muá eine Verm”gensauseinandersetzung erfolgen, welche der Genehmigung durch die oberste Landesbeh”rde bedarf. K”nnen sich die beteiligten Handwerkskammern hierber nicht einigen, so entscheidet die oberste Landesbeh”rde. õ 91 [Aufgaben der Handwerkskammer] (1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere, 1. die Interessen des Handwerks zu f”rdern und fr einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen, 2. die Beh”rden in der F”rderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschl„ge und durch Erstattung von Gutachten zu untersttzen und regelm„áig Berichte ber die Verh„ltnisse des Handwerks zu erstatten, 3. die Handwerksrolle (õ 6) zu fhren, 4. die Berufsausbildung zu regeln (õ 41), Vorschriften hierfr zu erlassen, ihre Durchfhrung zu berwachen (õ 41 a) sowie eine Lehrlingsrolle (õ 28 Satz 1) zu fhren, 4a. Vorschriften fr Prfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prfungs- ausschsse hierfr zu errichten, 5. Gesellenprfungsordnungen fr die einzelnen Handwerke zu erlassen (õ 38), Prfungsausschsse fr die Abnahme der Gesellenprfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprfungsausschssen zu erm„chtigen (õ 37) und die ordnungsm„áige Durchfhrung der Gesellen- prfungen zu berwachen, 6. Meisterprfungsordnungen fr die einzelnen Handwerke zu erlassen (õ 50) und die Gesch„fte des Meisterprfungs- ausschusses (õ 47 Abs. 2) zu fhren, 7. die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsf„higkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverb„nden zu f”rdern, die erforderlichen Einrichtungen hierfr zu schaffen oder zu untersttzen und zu diesem Zweck eine Gewerbef”rderungsstelle zu unterhalten, 8. Sachverst„ndige zur Erstattung von Gutachten ber Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern zu bestellen und zu vereidigen, 9. die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschafts- wesen zu f”rdern, 10. die Formgestaltung im Handwerk zu f”rdern, 11. Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen selbst„ndigen Handwerkern und ihren Auftraggebern einzu- richten, 12. Ursprungszeugnisse ber in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvor- schriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen, 13. die Maánahmen zur Untersttzung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu untersttzen. (2) Absatz 1 Nr. 4, 4 a und 5 gilt fr die Berufsbildung in nichthandwerklichen Berufen entsprechend, soweit sie in Hand- werksbetrieben oder handwerks„hnlichen Betrieben durchgefhrt wird. Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prfungsausschsse errichten. (3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerks„hnliche Gewerbe berhrenden Angelegenheiten geh”rt werden. (4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 12 findet auf handwerks„hnliche Gewerbe entsprechende Anwendung. õ 92 [Organe der Handwerkskammer] Die Organe der Handwerkskammer sind 1. die Mitgliederversammlung (Vollversammlung), 2. der Vorstand, 3. die Ausschsse. õ 93 [Vollversammlung: Mitglieder; Stellvertreter; Zuwahl anderer Personen] (1) Die Vollversammlung besteht aus gew„hlten Mitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder mssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sein, die in dem Betrieb eines selbst„ndigen Handwerkers oder in einem handwerks- „hnlichen Betrieb besch„ftigt sind. (2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mitglieder der Vollver- sammlung und ihre Aufteilung auf die einzelnen in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgefhrten Gewerbegruppen und auf die in der Anlage B zu diesem Gesetz aufgefhrten Gewerbe, die handwerks- „hnlich betrieben werden k”nnen, zu bestimmen. Bei der Aufteilung sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gruppen zu bercksichtigen. (3) Fr jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu w„hlen, die im Verhinderungsfalle und im Falle des Ausscheidens der Mitglieder einzutreten haben. Auf die Stellvertreter finden die fr die Mitglieder geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (4) Die Vollversammlung kann sich nach n„herer Bestimmung der Satzung bis zu einem Fnftel der Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverst„ndigen Personen unter Wahrung der in Absatz 1 fest- gelegten Verh„ltniszahl erg„nzen; diese haben gleiche Rechte und Pflichten wie die gew„hlten Mitglieder der Vollversammlung. Die Zuwahl der sachverst„ndigen Personen, die auf das Drittel der Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung anzurechnen sind, erfolgt auf Vorschlag der Mehrheit dieser Gruppe. õ 94 [Weisungsgebundenheit der Mitglieder] Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter des gesamten Handwerks und des handwerks„hnlichen Gewerbes und als solche an Auftr„ge und Weisungen nicht gebunden. õ 66 Abs. 4, õ 69 Abs. 4 und õ 73 Abs. 1 gelten entsprechend. õ 95 [Vollversammlung: Wahl von Mitgliedern und Stellvertretern] (1) Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gew„hlt. (2) Das Wahlverfahren regelt sich nach der diesem Gesetz als Anlage C beigefgten Wahlordnung. õ 96 [Wahlrecht; Behinderung des Wahlrechts] (1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter des selbst„ndigen Handwerks und des handwerks„hnlichen Gewerbes sind die in der Handwerks- rolle (õ 6) oder im Verzeichnis des handwerks„hnlichen Gewerbes (õ 19) eingetragenen natrlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften. Das Wahlrecht kann nur von vollj„hrigen Personen ausgebt werden. Juristische Personen und Personenge- sellschaften haben jeweils nur eine Stimme. (2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, 1. die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in ”ffentlichen Angelegenheiten zu w„hlen oder zu stimmen, nicht besitzen, 2. die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfgung ber ihr Verm”gen beschr„nkt sind. (3) An der Ausbung des Wahlrechts ist behindert, 1. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschw„che in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, 2. wer sich in Straf- oder Untersuchungshaft befindet, 3. wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten wird. õ 97 [W„hlbarkeit] (1) W„hlbar als Vertreter des selbst„ndigen Handwerks sind 1. die wahlberechtigten natrlichen Personen, sofern sie a) im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung ein Handwerk selbst„ndig betreiben, b) die Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen, c) am Wahltag vollj„hrig sind; 2. die gesetzlichen Vertreter der wahlberechtigten juristischen Personen und die vertretungsberechtigten Gesellschafter der wahlberechtigten Personengesellschaften, sofern a) die von ihnen vertretene juristische Person oder Personengesellschaft im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahr ein Handwerk selbst„ndig betreibt und b) sie im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung gesetzliche Vertreter oder vertretungsberechtigte Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft sind, am Wahltag vollj„hrig sind. Nicht w„hlbar ist, wer infolge Richterspruchs die F„higkeit zur Bekleidung ”ffentlicher Žmter oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung die F„higkeit, Rechte aus ”ffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. (2) Bei der Berechnung der Fristen in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b sind die T„tigkeiten als selbst„ndiger Handwerker und als gesetzlicher Vertreter oder vertretungsbe- rechtigter Gesellschafter einer in der Handwerksrolle ein- getragenen Person oder Personengesellschaft gegenseitig anzurechnen. (3) Fr die Wahl der Vertreter des handwerks„hnlichen Gewerbes gelten die Abs„tze 1 und 2 entsprechend. õ 98 [Arbeitnehmervertreter: Wahlrecht] (1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer in der Handwerkskammer sind die Gesellen und die weiteren Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung, sofern sie am Tag der Wahl vollj„hrig sind und in einem Handwerksbetrieb oder einem handwerks„hnlichen Betrieb besch„ftigt sind. õ 96 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. (2) Kurzzeitig bestehende Arbeitslosigkeit l„át das Wahlrecht unberhrt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht l„nger als drei Monate besteht. õ 99 [Arbeitnehmervertreter: W„hlbarkeit] W„hlbar zum Vertreter der Arbeitnehmer in der Vollversammlung sind die wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne des õ 90 Abs. 2, sofern sie 1. am Wahltag vollj„hrig sind, 2. eine Gesellenprfung oder eine andere Abschluáprfung abgelegt haben oder, wenn sie in einem handwerks„hnlichen Betrieb besch„ftigt sind, nicht nur vorbergehend mit Arbeiten betraut sind, die gew”hnlich nur von einem Gesellen oder einem Arbeitnehmer ausgefhrt werden, der einen Berufsabschluá hat. õ 100 [Prfung der Wahl der Mitglieder; Ergebnisver”ffentlichung] (1) Die Handwerkskammer prft die Gltigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen. (2) Das Ergebnis der Wahl ist ”ffentlich bekanntzumachen. õ 101 [Einspruch gegen die Rechtsgltigkeit der Wahl oder die Wahl insgesamt] (1) Gegen die Rechtsgltigkeit der Wahl kann jeder Wahlbe- rechtigte innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben; der Einspruch eines selb- st„ndigen Handwerkers oder Inhabers eines handwerks„hnlichen Gewerbes kann sich nur gegen die Wahl der Vertreter des selb- st„ndigen Handwerks und des handwerks„hnlichen Gewerbes, der Einspruch eines Gesellen oder anderen Arbeitnehmers mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung nur gegen die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer richten. (2) Der Einspruch gegen die Wahl eines Gew„hlten kann nur auf eine Verletzung der Vorschriften der õõ 96 bis 99 gesttzt werden. (3) Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl insgesamt, so ist er binnen einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer einzulegen. Er kann nur darauf gesttzt werden, daá 1. gegen das Gesetz oder gegen die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoáen worden ist und 2. der Verstoá geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen. õ 102 [Ablehnung der Wahl; alterbedingte Amtsniederlegung] (1) Der Gew„hlte kann die Annahme der Wahl nur ablehnen, wenn er 1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder 2. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsm„áig zu fhren. (2) Ablehnungsgrnde sind nur zu bercksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer geltend gemacht worden sind. (3) Mitglieder der Handwerkskammer k”nnen nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres ihr Amt niederlegen. õ 103 [Amtsdauer der Gew„hlten; Arbeitnehmervertreter bei Betriebswechsel] (1) Die Wahl zur Handwerkskammer erfolgt auf fnf Jahre. Eine Wiederwahl ist zul„ssig. (2) Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gew„hlten solange im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten. (3) Die Vertreter der Arbeitnehmer behalten, auch wenn sie nicht mehr im Betriebe eines selbst„ndigen Handwerkers besch„ftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerkskammer verbleiben, das Amt noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch h”chstens fr ein Jahr. Im Falle der Arbeitslosigkeit behalten sie das Amt bis zum Ende der Wahlzeit. õ 104 [Ausscheiden von Mitgliedern der Vollversammlung] (1) Mitglieder der Vollversammlung haben aus dem Amt auszu- scheiden, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsm„áig zu fhren oder wenn Tatsachen eintreten, die ihre W„hlbarkeit ausschlieáen. (2) Gesetzliche Vertreter juristischer Personen und vertretungs- berechtigte Gesellschafter der Personengesellschaften haben ferner aus dem Amt auszuscheiden, wenn 1. sie die Vertretungsbefugnis verloren haben, 2. die juristische Person oder die Personengesellschaft in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der Inhaber hand- werks„hnlicher Betriebe gel”scht worden ist, 3. durch gerichtliche Anordnung die juristische Person oder die Gesellschafter der Personengesellschaft in der Verfgung ber das Gesellschaftsverm”gen beschr„nkt sind. (3) Weigert sich das Mitglied auszuscheiden, so ist es von der obersten Landesbeh”rde nach Anh”rung der Handwerkskammer seines Amtes zu entheben. õ 105 [Satzung der Handwerkskammer: Erlaá und notwendige Bestimmungen] (1) Fr die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbeh”rde eine Satzung zu erlassen. šber eine Žnderung der Satzung be- schlieát die Vollversammlung; der Beschluá bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbeh”rde. (2) Die Satzung muá Bestimmungen enthalten ber 1. den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerkskammer, 2. die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und der Stellver- treter sowie die Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder, 3. die Verteilung der Mitglieder und der Stellvertreter auf die im Bezirk der Handwerkskammer vertretenen Handwerke, 4. die Zuwahl zur Handwerkskammer, 5. die Wahl des Vorstandes und seine Befugnisse, 6. die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe, 7. die Form der Beschluáfassung und die Beurkundung der Beschlsse der Handwerkskammer und des Vorstandes, 8. die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplanes, 9. die Aufstellung, Prfung und Abnahme der Jahresrechnung sowie ber die šbertragung der Prfung auf eine unabh„ngige Stelle auáerhalb der Handwerkskammer, 10. die Voraussetzungen und die Form einer Žnderung der Satzung, 11. die Organe, in denen die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu ver”ffentlichen sind. (3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderl„uft. (4) Die Satzung und ihre Žnderungen sind in dem amtlichen Organ der fr den Sitz der Handwerkskammer zust„ndigen h”heren Ver- waltungsbeh”rde bekanntzumachen. õ 106 [Der Vollversammlung vorbehaltene Rechte] (1) Der Beschluáfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten 1. die Wahl des Vorstandes und der Ausschsse 2. die Zuwahl von sachverst„ndigen Personen (õ 93 Abs. 4), 3. die Wahl des Gesch„ftsfhrers, bei mehreren Gesch„ftsfhrern des Hauptgesch„ftsfhrers und der Gesch„ftsfhrer, 4. die Feststellung des Haushaltsplanes, die Festsetzung der Beitr„ge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebhren, 5. die Prfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Ent- scheidung darber, durch welche unabh„ngige Stelle die Jahresrechnung geprft werden soll, 6. die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die dingliche Belastung von Grundeigentum und die Aufnahme von Anleihen, 6a. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und ”ffentlichen Rechts, 7. der Erwerb und die Ver„uáerung von Grundeigentum, 8. der Erlaá von Vorschriften ber die Berufsausbildung, beruf- liche Fortbildung und berufliche Umschulung (õ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4 a), 9. der Erlaá der Gesellen- und Meisterprfungsordnungen (õ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6), 10. der Erlaá der Vorschriften ber die ”ffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverst„ndigen (õ 91 Abs. 1 Nr. 8), 11. die Festsetzung der den Mitgliedem zu gew„hrenden Ent- sch„digung (õ 94), 12. die Žnderung der Satzung. (2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 und Nr. 8 bis 10 und 12 gefaáten Beschlsse bedrfen der Genehmigung durch die oberste Landesbeh”rde; die Beschlsse zu den Nummern 4, 8, 9, 10 und 12 sind in den fr die Bekanntmachungen der Handwerkskammern be- stimmten Organen (õ 105 Abs. 2 Nr. 11) zu ver”ffentlichen. õ 107 [Beratung durch Sachverst„ndige] Die Handwerkskammer kann zu ihren Verhandlungen Sachverst„ndige mit beratender Stimme zuziehen. õ 108 [Wahl von Vorstand, Pr„sident und Vizepr„sidenten] (1) Die Vollversammlung w„hlt aus ihrer Mitte den Vorstand. Ein Drittel der Mitglieder mssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein. (2) Der Vorstand besteht nach n„herer Bestimmung der Satzung aus dem Vorsitzenden (Pr„sidenten), zwei Stellvertretern (Vizepr„- sidenten), von denen einer Geselle oder ein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein muá, und einer weiteren Zahl von Mitgliedern. (3) Der Pr„sident wird von der Vollversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gew„hlt. F„llt die Mehrzahl der Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. (4) Die Wahl der Vizepr„sidenten darf nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Gruppe, der sie angeh”ren, erfolgen. Erfolgt in zwei Wahlg„ngen keine Entscheidung, so entscheidet ab dem dritten Wahlgang die Stimmenmehrheit der jeweils betroffenen Gruppe. Gleiches gilt fr die Wahl der weiteren Mitglieder des Vor- standes. (5) Die Wahl der Pr„sidenten und seiner Stellvertreter ist der obersten Landesbeh”rde binnen einer Woche anzuzeigen. (6) Als Ausweis des Vorstandes gengt eine Bescheinigung der obersten Landesbeh”rde, daá die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden. õ 109 [Vorstand: Aufgaben] Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; Pr„sident und Hauptgesch„ftsfhrer vertreten die Handwerks- kammer gerichtlich und auáergerichtlich. Das N„here regelt die Satzung, die auch bestimmen kann, daá die Handwerkskammer durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird. õ 110 [Bildung von Ausschssen durch die Vollversammlung] (1) Die Vollversammlung kann unter Wahrung der im õ 93 Abs. 1 bestimmten Verh„ltniszahl aus ihrer Mitte Ausschsse bilden und sie mit besonderen regelm„áigen oder vorbergehenden Aufgaben betrauen. õ 107 findet entsprechende Anwendung. (2) (aufgehoben) õ 111 [Auskunftspflicht der Gewerbetreibenden] (1) Die in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis der hand- werks„hnlichen Betriebe eingetragenen Gewerbetreibenden haben der Handwerkskammer die zur Durchfhrung von Rechtsvorschriften ber die Berufsbildung und der von der Handwerkskammer erlassenen Vorschriften, Anordnungen und der sonstigen von ihr getroffenen Maánahmen erforderlichen Ausknfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Handwerkskammer kann fr die Erteilung der Aus- kunft eine Frist setzen. (2) Die von der Handwerkskammer mit der Einholung von Ausknften beauftragten Personen sind befugt, zu dem in Absatz 1 bezeich- neten Zweck die Betriebsr„ume, Betriebseinrichtungen und Aus- bildungspl„tze sowie die fr den Aufenthalt und die Unterkunft der Lehrlinge und Gesellen bestimmten R„ume oder Einrichtungen zu betreten und dort Prfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maánahme von Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr„nkt. (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in õ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Ange- h”rigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wrde. õ 112 [Ordnungsgeld: Festsetzung; Androhung; Rechtsweg; Beitreibung] (1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zust„ndigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld bis zu eintausend Deutsche Mark fest- setzen. (2) Das Ordnungsgeld muá vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind dem Betroffenen zuzustellen. (3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen. (4) Das Ordnungsgeld flieát der Handwerkskammer zu. Es wird auf Antrag des Vorstandes der Handwerkskammer nach Maágabe des õ 113 Abs. 2 Satz 1 beigetrieben. õ 113 [Finanzierung der Handwerkskammer] (1) Die durch die Errichtung und T„tigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den selbst„ndigen Handwerkern und den Inhabern handwerks„hnlicher Betriebe nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbeh”rde festgesetzten Beitragsmaástab getragen. (2) Die Handwerkskammer kann als Beitr„ge auch Grundbeitr„ge, Zusatzbeitr„ge und auáerdem Sonderbeitr„ge erheben. Die Beitr„ge k”nnen nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammer- zugeh”rigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beitr„ge nach dem Gewerbesteuermeábetrag, Gewerbekapital, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemiát, richtet sich die Zul„ssigkeit der Mitteilung der hierfr erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbeh”rden fr die Beitragsbemessung nach õ 31 der Abgabenordnung. Bis zum 31. Dezember 1997 k”nnen die Beitr„ge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Besch„ftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beitr„ge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugeh”rigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch šbermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach õ 741 der Reichsversicherungsordnung zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beitr„ge nach der Zahl der Besch„ftigten bemiát, ist sie berechtigt, bei den beitrags- pflichtigen Kammerzugeh”rigen die Zahl der Besch„ftigten zu erheben. Die bermittelten Daten drfen nur fr Zwecke der Beitragsfestsetzung gespeichert und genutzt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugeh”rigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft ber die zur Festsetzung der Beitr„ge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Gesch„ftsunterlagen einzusehen und fr die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen. (3) Die Beitr„ge der selbst„ndigen Handwerker und der Inhaber handwerks„hnlicher Betriebe werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den fr Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden k”nnen fr ihre T„tigkeit eine angemessene Vergtung von der Handwerks- kammer beanspruchen, deren H”he im Streitfall die h”here Verwaltungsbeh”rde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Erm„chtigung auf die zust„ndige oberste Landesbeh”rde bertragen. (4) Die Handwerkskammer kann fr Amtshandlungen und fr die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder T„tigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbeh”rde Gebhren erheben. Fr ihre Beitreibung gilt Absatz 2 Satz 1. õ 114 (aufgehoben) õ 115 [Befugnisse der Aufsichtsbeh”rde] (1) Die oberste Landesbeh”rde fhrt die Staatsaufsicht ber die Handwerkskammer. Die Staatsaufsicht beschr„nkt sich darauf, soweit nicht anderes bestimmt ist, daá Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die den Handwerkskammern bertragenen Aufgaben erfllt werden. (2) Die Aufsichtsbeh”rde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung aufl”sen, wenn sich die Kammer trotz wiederholter Aufforderung nicht im Rahmen der fr sie geltenden Rechtsvorschriften h„lt. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Anordnung ber die Aufl”sung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Der bisherige Vorstand fhrt seine Gesch„fte bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor. õ 116 [Verordnungserm„chrigung fr abweichende Zust„ndigkeitsregelung] Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung die zust„ndigen Beh”rden abweichend von õ 104 Abs. 3 und õ 108 Abs. 4 zu bestimmen. Sie k”nnen diese Erm„chtigung auf oberste Landesbeh”rden bertragen. Fnfter Teil - Buágeld-, šbergangs- und Schluávorschriften Erster Abschnitt - Buágeldvorschriften õ 117 [Ordnungswidrigkeiten: Handlungen und Geldbuáen] (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen õ 1 ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbst„ndig betreibt, 2. entgegen õ 51 die Ausbildungsbezeichnung ¯Meister® fhrt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuáe bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungs- widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. õ 118 [Weitere Ordnungswidrigkeiten: Handlungen und Geldbuáen] (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. eine Anzeige nach õ 16 Abs. 2 oder õ 18 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollst„ndig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen õ 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2, õ 111 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder õ 113 Abs. 2 Satz 8, auch in Verbindung mit õ 73 Abs. 3, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollst„ndig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder das Betreten von Grundstcken oder Gesch„fts- r„umen oder die Vornahme von Prfungen oder Besichtigungen nicht duldet, 3. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl er nach õ 21 Abs. 2 Nr. 1 pers”nlich oder nach õ 21 Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist, 4. entgegen õ 21 Abs. 4 einen Ausbilder bestellt, obwohl dieser nach õ 21 Abs. 2 Nr. 1 pers”nlich oder nach õ 21 Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist oder diesem das Ausbilden nach õ 24 untersagt worden ist, 5. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl ihm das Einstellen oder Ausbilden nach õ 24 untersagt worden ist, 6. entgegen õ 30 die Eintragung in die Lehrlingsrolle nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift nicht beifgt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6 k”nnen mit einer Geldbuáe bis zu zweitausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 k”nnen mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. õ 118 a [Benachrichtung ber Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten] Die zust„ndige Beh”rde unterrichtet die zust„ndige Handwerks- kammer ber die Einleitung von und die abschlieáende Entscheidung in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den õõ 117 und 118. Gleiches gilt fr Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bek„mpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Be- kanntmachung vom 29. Januar 1982, zuletzt ge„ndert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel I des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1038), in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit Gegenstand des Verfahrens eine handwerkliche T„tigkeit ist. Zweiter Abschnitt - šbergangsvorschriften õ 119 [Bestehenbleibende Berechtigung zur Handwerksausbung] (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Berechtigung eines Gewerbetreibenden, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbst„ndig zu betreiben, bleibt bestehen. Soweit die Berech- tigung zur Ausbung eines selbst„ndigen Handwerks anderen bundesrechtlichen Beschr„nkungen als den in diesem Gesetz bestimmten unterworfen ist, bleiben diese Vorschriften unberhrt. (2) Ist ein nach Absatz 1 Satz 1 berechtigter Gewerbetreibender bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in der Handwerksrolle eingetragen, so ist er auf Antrag oder von Amts wegen binnen drei Monaten in die Handwerksrolle einzutragen. (3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten fr Gewerbe, die in die Anlage A zu diesem Gesetz aufgenommen werden, entsprechend. (4) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgefhrte Gewerbe durch Gesetz oder durch eine nach õ 1 Abs. 3 erlassene Rechts- verordnung zusammengefaát, so ist der selbst„ndige Handwerker, der eines der zusammengefaáten Handwerke betreibt, mit dem durch die Zusammenfassung entstandenen Handwerk in die Handwerksrolle einzutragen. õ 120 [Bestehenbleibende Ausbildungsberechtigung] Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Befugnis zur Einstellung oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerks- betrieben bleibt bestehen. õ 121 [Der Meisterprfung gleichgestellte Prfungen] Der Meisterprfung im Sinne des õ 46 bleiben die in õ 133 Abs. 10 der Gewerbeordnung bezeichneten Prfungen gleichgestellt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelegt worden sind. õ 122 [Vorschriften bei Umbildung von Handwerken] (1) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgefhrte Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach õ I Abs. 3 erlassene Rechts- verordnung getrennt oder zusammengefaát, so k”nnen auch solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprfungsaus- schsse der durch die Trennung oder Zusammenfassung entstandenen Handwerke berufen werden, die in dem getrennten Handwerk oder in einem der zusammengefaáten Handwerke die Gesellen- oder Meister- prfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehr- lingen besitzen und im Falle des õ 48 Abs. 3 seit mindestens einem Jahr als selbst„ndige Handwerker t„tig sind. (2) Die fr die einzelnen Handwerke geltenden Gesellen- und Meisterprfungsvorschriften sind bis zum Erlaá der in den õ 25 Abs. 1 und õ 38 sowie õ 45 Abs. 1 Nr. 2 und õ 50 Satz 2 vorgesehenen Prfungsordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen. (3) Die fr die einzelnen Handwerke geltenden Berufsbilder sind bis zum Erlaá von Rechtsverordnungen nach õ 45 Nr. 1 anzuwenden. (4) Die fr die einzelnen Handwerke geltenden Fachlichen Vor- schriften sind bis zum Erlaá von Rechtsverordnungen nach õ 25 und õ 45 Nr. 2 anzuwenden. õ 123 [Erleichterte Zulassung zur Meisterprfung] Beantragt ein Gewerbetreibender, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt ist, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbst„ndig zu betreiben, in diesem Handwerk zur Meisterprfung zugelassen zu werden, so gelten fr die Zulassung zur Prfung die Bestimmungen der õõ 49 und 50 mit folgender Maágabe: 1. der Nachweis einer Ausbildungszeit oder einer Gesellenprfung ist nicht erforderlich; 2. es gengt der Nachweis einer fnfj„hrigen T„tigkeit als Facharbeiter oder selbst„ndiger Gewerbetreibender in dem Handwerk, in welchem die Meisterprfung abgelegt werden soll; ist die Gesellenprfung oder eine Abschluáprfung (õ 49 Abs. 2) in diesem Handwerk abgelegt, so gengt der Nachweis einer zweij„hrigen T„tigkeit. õ 124 [Umbildung bestehender Organisationen; Rechtsnachfolger; Verm”gensauseinandersetzung] (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Hand- werksinnungen oder Handwerkerinnungen, Kreishandwerkerschaften oder Kreisinnungsverb„nde, Innungsverb„nde und Handwerkskammern sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum 30. September 1954 umzubilden; bis zu ihrer Umbildung gelten sie als Handwerks- innungen, Kreishandwerkerschaften, Innungsverb„nde und Handwerks- kammern im Sinne dieses Gesetzes. Wenn sie sich nicht bis zum 30. September 1954 umgebildet haben, sind sie aufgel”st. Endet die Wahlzeit der Mitglieder einer Handwerkskammer vor dem 30. September 1954, so wird sie bis zur Umbildung der Handwerkskammer nach Satz 1, l„ngstens jedoch bis zum 30. September 1954 verl„ngert. (2) Die nach diesem Gesetz umgebildeten Handwerksinnungen, Kreishandwerkerschaften, Innungsverb„nde und Handwerkskammern gelten als Rechtsnachfolger der entsprechenden bisher bestehenden Handwerksorganisationen. (3) Soweit fr die bisher bestehenden Handwerksorganisationen eine Rechtsnachfolge nicht eintritt, findet eine Verm”gens- auseinandersetzung nach den fr sie bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen statt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die nach dem geltenden Recht zust„ndige Aufsichtsbeh”rde. õ 124 a [šbergangsvorschrift zur Wahl zur Vollversammlung] Verfahren zur Wahl zur Vollversammlung von Handwerkskammern, die vor dem 1. Januar 1994 begonnen worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu fhren, wenn zwischen der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschl„gen und dem Wahltag nicht mehr als vier Monate liegen. Dritter Abschnitt - Schluávorschriften õ 125 [Aufgehobene Vorschriften] (1) Gesetze und Verordnungen des Reiches, des Bundes und der L„nder, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, werden mit den zu ihrer Durchfhrung, Žnderung und Erg„nzung ergangenen Verordnungen, Durchfhrungsbestimmungen, Anordnungen und Erlassen aufgehoben. (2) Insbesondere werden aufgehoben: 1. das Gesetz ber den vorl„ufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 29. November 1933 (RGBl. I S. 1015), 2. die Erste Verordnung ber den vorl„ufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 15. Juni 1934 (RGBl. I S. 493), 3. die Zweite Verordnung ber den vorl„ufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 (RGBl. I S. 14) mit den hierzu ergangenen Verordnungen vom 7. Oktober 1936 (RGBl. I S. 905) und vom 8. Februar 1939 (RGBl. I S. 166), 4. die Dritte Verordnung ber den vorl„ufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 (RGBl. I S. 15) in der Fassung der Verordnung vom 22. Januar 1936 (RGBl. I S. 42), 5. die Verordnung ber Maánahmen auf dem Gebiet des Handwerksrechts vom 17. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2046), 6. die Verordnung ber die Durchfhrung des Vierjahresplanes auf dem Gebiet der Handwerkswirtschaft vom 22. Februar 1939 (RGBl. I S. 327), 7. die Verordnung ber die Zust„ndigkeit der in Preuáen bei Eintragung und L”schung in der Handwerksrolle im Einspruchs- verfahren entscheidenden Beh”rden vom 19. M„rz 1935 (Ministerialblatt fr Wirtschaft und Arbeit S. 125), 8. die Verordnung ber Maánahmen auf dem Gebiet der Berufs- ausbildung im Handwerk vom 6. Januar 1940 (RGBl. I S. 32), 9. die Vierte Verordnung zur Durchfhrung der Verordnung ber die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Handwerksrollenverordnung) vom 13. August 1942 (RGBl. I S. 519), 10. die Sechste Verordnung zur Durchfhrung der Verordnung ber die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 23. M„rz 1943 (RGBl. I S. 158), 11. die Verordnung des Zentralamtes fr Wirtschaft in der britischen Zone ber den Aufbau des Handwerks vom 6. Dezember 1946 (Gesetz- und Verordnungsblatt fr das Land Nordrhein- Westfalen 1947 S. 21, Amtsblatt fr Niedersachsen 1947 S. 7, Amtsblatt fr Schleswig-Holstein 1947 S. 13, Amtlicher Anzei- ger Beiblatt zum Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt 1947 S. 17), 12. die Verordnung des Verwaltungsamtes fr Wirtschaft des amerikanischen und britischen Besatzungsgebietes ber die Wahlen zur Handwerkskammer vom 24. Juli 1947 (Gesetz und Verordnungsblatt fr das Land Nordrhein-Westfalen 1948 S. 25, Amtsblatt fr Niedersachsen 1947 S. 228, Amtsblatt fr Schleswig-Holstein 1947 S. 531, Amtlicher Anzeiger Beiblatt zum Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt 1947 S. 471), 13. das Landesgesetz des Landes Rheinland-Pfalz ber die Neu- fassung des Handwerksrechts (Handwerksordnung) vom 2. Sep- tember 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 379), 14. die Rechtsanordnung des Landes Wrttemberg-Hohenzollern zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 5. November 1946 (Amtsblatt des Staatssekretariats fr das franz”sisch besetzte Gebiet Wrttembergs und Hohenzollerns 1947 S. 1), 15. die Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers vom 6. Dezember 1934 betr. Verzeichnis der Gewerbe, die handwerks- m„áig betrieben werden k”nnen (Reichsanzeiger und Preuáischer Staatsanzeiger Nr. 287 vom 8. Dezember 1934), mit den hierzu ergangenen Žnderungen und Erg„nzungen, 16. die Wahlordnung fr die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern vom 16. Mai 1929 (RGBl. I S. 102). õ 126 [Weitere aufgehobene Vorschriften] Es wurden ferner aufgehoben 1. aus der Gewerbeordnung fr das Deutsche Reich vom 21. Juni 1869/26. Juli 1900 (BGBl. S. 245/RGBl. S. 871) in der gegenw„rtig geltenden Fassung die õõ 103 bis 103 r, 129 bis 132 a, 133 Abs. 1 und Abs. 3 bis 10, sowie õ 148 Abs. 1 Nr. 9 b, soweit in ihm auf die õõ 129 und 130 Bezug genommen wird, und õ 148 Abs. 1 Nr. 9 c, 2. õ 4 der Verordnung ber die šbertragung von Verwaltungs- entscheidungen in der Wirtschaftsverwaltung vom 30. Januar 1941 (RGBl. I S. 87), 3. õ 3 des Gesetzes des Landes Niedersachsen ber die Zulassung und Schlieáung von Gewerbebetrieben (Gewerbezulassungsgesetz) vom 29. Dezember 1948 (Nieders„chsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 188) sowie Artikel 3 und Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung des Nieders„chsischen Staatsminis- teriums zur Durchfhrung des Gesetzes ber die Zulassung und Schlieáung von Gewerbebetrieben (Gewerbezulassungsgesetz) vom 7. Januar 1949 (Nieders„chsisches Gesetz- und Verordnungs- blatt S. 15, 36) in der Fassung der Verordnung vom 23. Januar 1951 (Nieders„chsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 11), 4. õ 3 der Verordnung der Freien Hansestadt Bremen zur Žnderung der Zweiten Durchfhrungsverordnung zum šbergangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit vom 26. August 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 203), 5. õ 5 des Gesetzes der Freien Hansestadt Bremen ber die šbertragung der ”ffentlich-rechtlichen Aufgaben der Kammern auf staatliche Beh”rden vom 26. Januar 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 21). õ 127 [Nicht mehr anzuwendende Vorschriften] (1) Sind in Gesetzen und Verordnungen des Reiches, des Bundes und der L„nder Vorschriften enthalten, die mit diesem Gesetz nicht in Einklang stehen, so sind sie insoweit nicht mehr anzuwenden. (2) Insbesondere sind insoweit nicht mehr anzuwenden: 1. das Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 (RGBl. I S. 185) und die Verordnung ber die Vereinfachung und Vereinheit- lichung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 20. April 1942 (RGBl. I S. 189) nebst den zur Durchfhrung, Žnderung und Erg„nzung des Gesetzes und der Verordnung er- gangenen Verordnungen, Durchfhrungsbestimmungen, Anordnungen und Erlassen, 2. Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft (Beitr„gegesetz) vom 24. M„rz 1934 (RGBl. I S. 235). (3) Es sind ferner insoweit nicht mehr anzuwenden: 1. aus der Gewerbeordnung fr das Deutsche Reich vom 21. Juni 1869/26. Juli 1900 (BGBl. S. 245/RGBl. S. 871) in der gegenw„rtig geltenden Fassung der õ 30 c, die õõ 81 bis 99, 104 bis 104 n, 126 bis 128, 144 a, 148 Abs. 1 Nr.9, 9 a und õ 148 Abs. 1 Nr. 9 b, soweit in ihm auf õ 128 Bezug genom- men wird, sowie õ 148 Abs. 1 Nr. 10 und õ 150 Abs. 1 Nr. 4 a, 2. die õõ 4 und 7 der Zweiten Durchfhrungsverordnung der Freien Hansestadt Bremen zum šbergangsgesetz, zur Regelung der Gewerbefreiheit vom 14. Februar 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 31), 3. die õõ 3 a und 8 der Verordnung der Freien Hansestadt Bremen zur Žnderung der Zweiten Durchfhrungsverordnung zum šber- gangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit vom 26. August 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 203), 4. die õõ 1, 6, 7 und 8 des Gesetzes der Freien Hansestadt Bremen ber die šbertragung der ”ffentlich-rechtlichen Aufgaben der Kammern auf staatliche Beh”rden vom 26. Januar 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 21). õ 128 [Inkrafttreten] Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkndung in Kraft.