Gesetz ber die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) Vom 26. Mai 1994 (BGB1. I S. 1014, 1065)1) (BGB1. III 800-19-3)  1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit fr gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall. (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Besch„ftigten.  2 Entgeltzahlung an Feiertagen (1) Fr Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausf„llt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten h„tte. (2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausf„llt und fr die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen. (3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung fr diese Feiertage.  3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunf„higkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daá ihn ein Verschulden trifft, so verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt fr die Zeit der Arbeitsunf„higkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunf„hig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunf„higkeit den Anspruch nach Satz 1 fr einen weiteren Zeitraum von h”chstens sechs Wochen nicht, wenn 1. er vor der erneuten Arbeitsunf„higkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunf„hig war oder 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunf„higkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zw”lf Monaten abgelaufen ist. (2) Als unverschuldete Arbeitsunf„higkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt fr einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zw”lf Wochen nach der Empf„ngnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daá sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.  4 H”he des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts (1) Fr den in  3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der fr ihn maágebenden regelm„áigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Ausgenommen sind Leistungen fr Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsf„higkeit davon abh„ngig ist, daá dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tats„chlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen w„hrend der Arbeitsunf„higkeit nicht entstehen. Erh„lt der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergtung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der fr ihn maágebenden regelm„áigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst fortzuzahlen. (2) Ist der Arbeitgeber fr Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach  3 verpflichtet, bemiát sich die H”he des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts fr diesen Feiertag nach  2. (3) Wird in dem Betrieb verkrzt gearbeitet und wrde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsf„higkeit gemindert, so ist die verkrzte Arbeitszeit fr ihre Dauer als die fr den Arbeitnehmer maágebende regelm„áige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des  2 Abs. 2. (4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Abs„tzen 1 und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung ber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.  5 Anzeige- und Nachweispflichten (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunf„higkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunf„higkeit l„nger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine „rztliche Bescheinigung ber das Bestehen der Arbeitsunf„higkeit sowie deren voraussichtliche Dauer sp„testens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der „rztlichen Bescheinigung frher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunf„higkeit l„nger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue „rztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muá die „rztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darber enthalten, daá der Krankenkasse unverzglich eine Bescheinigung ber die Arbeitsunf„higkeit mit Angaben ber den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunf„higkeit bersandt wird. (2) H„lt sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunf„higkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunf„higkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstm”glichen Art der šbermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunf„higkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunf„higkeit l„nger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunf„higkeit mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen k”nnen festlegen, daá der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den S„tzen 3 und 4 auch gegenber einem ausl„ndischen Sozialversicherungstr„ger erfllen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunf„hig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurck, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rckkehr unverzglich anzuzeigen.  6 Forderungsbergang bei Dritthaftung (1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunf„higkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber ber, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beitr„ge zur Bundesanstalt fr Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beitr„gen zur Sozialversicherung und zur Pfegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zus„tzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgefhrt hat. (2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen. (3) Der Forderungsbergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.  7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, 1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach  5 Abs. 1 vorzulegende „rztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach  5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt; 2. wenn der Arbeitnehmer den šbergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber ( 6) verhindert. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.  8 Beendigung des Arbeitsverh„ltnisses (1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berhrt, daá der Arbeitgeber des Arbeitsverh„ltnis aus Anlaá der Arbeitsunf„higkeit kndigt. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverh„ltnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kndigt, der den Arbeitnehmer zur Kndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist berechtigt. (2) Endet das Arbeitsverh„ltnis vor Ablauf der in  3 Abs. 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunf„higkeit, ohne daá es einer Kndigung bedarf, oder infolge einer Kndigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Grnden, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverh„ltnisses.  9 Maánahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (1) Die Vorschriften der  3, 4 und 6 bis 8 gelten entsprechend fr die Arbeitsverhinderung infolge einer Maánahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Tr„ger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbeh”rde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungstr„ger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation station„r durchgefhrt wird. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die  3, 4 und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maánahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation „rztlich verordnet worden ist und station„r in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgefhrt wird. (2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maánahme, die voraussichtliche Dauer und die Verl„ngerung der Maánahme im Sinne des Absatzes 1 unverzglich und ihm a) eine Bescheinigung ber die Bewilligung der Maánahme durch einen Sozialleistungstr„ger nach Absatz 1 Satz 1 oder b) eine „rztliche Bescheinigung ber die Erforderlichkeit der Maánahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 unverzglich vorzulegen.  10 Wirtschaftliche Sicherung fr den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit (1) In Heimarbeit Besch„ftigte ( 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes) und ihnen nach  1 Abs. 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister besch„ftigt werden, gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. Der Zuschlag betr„gt 1. fr Heimarbeit, fr Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskr„fte und die nach  1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3, 4 vom Hundert, 2. fr Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskr„ften und die nach  1 Abs. 2 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 6, 4 vom Hundert des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur Bundesanstalt fr Arbeit und der Sozialversicherungsbeitr„ge ohne Unkostenzuschlag und ohne die fr den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen. Der Zuschlag fr die unter Nummer 2 aufgefhrten Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprche der von ihnen Besch„ftigten. (2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Besch„ftigten nach  1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergtung der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschl„ge. (3) Die nach den Abs„tzen 1 und 2 in Betracht kommenden Zuschl„ge sind gesondert in den Entgeltbeleg einzutragen. (4) Fr Heimarbeiter ( 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, daá sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die den Arbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunf„higkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten. Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag auáer Betracht. (5) Auf die in den Abs„tzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschl„ge sind die  23 bis 25, 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes, auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenber vorgesehenen Zuschl„ge auáerdem  21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden. Auf die Ansprche der fremden Hilfskr„fte der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist  26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.  11 Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Besch„ftigten (1) Die in Heimarbeit Besch„ftigten ( 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes) haben gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach Maágabe der Abs„tze 2 bis 5. Den gleichen Anspruch haben die in  1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden; die Vorschriften des  1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung. Eine Gleichstellung, die sich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt auch fr die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht ausdrcklich von der Gleichstellung ausgenommen ist. (2) Das Feiertagsgeld betr„gt fr jeden Feiertag im Sinne des  2 Abs. 10, 72 vom Hundert des in einem Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschl„ge. Bei der Berechnung des Feiertagsgeldes ist fr die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. November bis 30. April und fr die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. November bis 30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober zugrunde zu legen. Der Anspruch auf Feiertagsgeld ist unabh„ngig davon, ob im laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Besch„ftigung in Heimarbeit fr den Auftraggeber stattfindet. (3) Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung vor dem Feiertag zu zahlen. Ist die Besch„ftigung vor dem Feiertag unterbrochen worden, so ist das Feiertagsgeld sp„testens drei Tage vor dem Feiertag auszuzahlen. Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit zwischen den Beteiligten Einvernehmen, das Heimarbeitsverh„ltnis nicht wieder fortzusetzen, so ist dem Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertagsgeld fr die noch brigen Feiertage des laufenden sowie fr die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen. Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung in die Entgeltbelege ( 9 des Heimarbeitsgesetzes) einzutragen. (4) šbersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende oder im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende (Anspruchsberechtigte) fr einen Feiertag auf Grund des  2 seinen fremden Hilfskr„ften ( 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) gezahlt hat, den Betrag, den er auf Grund der Abs„tze 2 und 3 fr diesen Feiertag erhalten hat, so haben ihm auf Verlangen seine Auftraggeber oder Zwischenmeister den Mehrbetrag anteilig zu erstatten. Ist der Anspruchsberechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei das fr die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden empfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeld auáer Ansatz. Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung nach Satz 1 in Anspruch, so k”nnen ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Betr„ge auf das Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf Grund des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 fr die dann noch brigen Feiertage des laufenden sowie fr die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist. (5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes ber Mithaftung des Auftraggebers ( 21 Abs. 2), ber Entgeltschutz ( 23 bis 27) und ber Auskunftspflicht ber Entgelte ( 28); hierbei finden die  24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes Anwendung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist als das in diesem Gesetz festgesetzte.  12 Unabdingbarkeit Abgesehen von  4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach  10 berechtigten Personen abgewichen werden.