Bundesbesoldungsgesetz (BundesbesoldungsG) 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften õ 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Bundesbeamten, der Beamten der L„nder, der Gemeinden, der Gemeindeverb„nde sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden K”rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ”ffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, 2. Richter des Bundes und der L„nder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter, 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung geh”ren folgende Dienstbezge: 1. Grundgehalt, 2. Zuschsse zum Grundgehalt fr Professoren an Hochschulen, 3. Ortszuschlag, 4. Zulagen, 5. Vergtungen, 6. Auslandsdienstbezge. (3) Zur Besoldung geh”ren ferner folgende sonstige Bezge: 1. Anw„rterbezge, 2. j„hrliche Sonderzuwendungen, 3. verm”genswirksame Leistungen, 4. j„hrliches Urlaubsgeld. (4) Die L„nder k”nnen besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Abs„tze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrcklich geregelt ist. (5) Dieses Gesetz gilt nicht fr die ”ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verb„nde. õ 2 Regelung durch Gesetz (1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine h”here als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt fr Versicherungsvertr„ge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die verm”genswirksamen Leistungen. õ 3 Anspruch auf Besoldung (1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, šbernahme oder ihr šbertritt in den Dienst eines der in õ 1 Abs. 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rckwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfgung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung nach õ 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, õ 22 Abs. 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maánahme, die der Einweisungsverfgung entspricht. (2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht fr eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, entsteht der Anspruch auf Besoldung frhestens mit dem Tag nach Ableistung des Grundwehrdienstes. Abweichend von Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens fr eine Dienstzeit von fnfzehn Monaten verpflichtet haben, frhestens mit Beginn des zehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens fr eine Dienstzeit von achtzehn Monaten verpflichtet haben, frhestens mit Beginn des siebten Dienstmonats. (3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverh„ltnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht fr einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entf„llt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (5) Die Dienstbezge nach õ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 werden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen Bezge werden monatlich im voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (6) Werden Bezge nach dem Tag der F„lligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. õ 3 a Besoldungskrzung (1) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezge wird um 0,5 Hundert eines vollen Monatsbezuges abgesenkt. Satz 1 gilt nicht fr Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den L„ndern, in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. (2) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezge wird nach dem Inkrafttreten des õ 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch um weitere 0,33 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges abgesenkt. Dies gilt nicht fr Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den L„ndern, in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen weiteren Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. Die S„tze 1 und 2 gelten nur, wenn die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Artikel 69 des Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt hat, daá die Aufhebung eines weiteren Feiertages, der stets auf einen Werktag fallt, notwendig. (3) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt fr das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung ber die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr. õ 4 Weitergew„hrung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat erh„lt fr den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und fr die folgenden drei Monate noch die Bezge nach dem ihm verliehenen Amt. Aufwandsentsch„digungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt. (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat Einknfte aus einer Verwendung im Dienst eines ”ffentlich-rechtlichen Dienstherrn (õ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder ”ffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezge um den Betrag dieser Einknfte verringert. Dem Dienst bei einem ”ffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die T„tigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder berstaatlichen Einrichtung, an der ein ”ffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder ”ffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beitr„gen oder Zuschssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfllt sind, trifft der fr das Besoldungsrecht zust„ndige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle. (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgew„hlt, so gelten die Abs„tze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung ber die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung ber die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt fr das Beamtenverh„ltnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend fr die F„lle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes. õ 5 Besoldung bei mehreren Haupt„mtern Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung der obersten Dienstbeh”rde gleichzeitig mehrere besoldete Haupt„mter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den h”heren Dienstbezgen gew„hrt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind fr die Žmter Dienstbezge in gleicher H”he vorgesehen, so werden die Dienstbezge aus dem ihm zuerst bertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. õ 6 Besoldung fr teilzeitbesch„ftigte Beamte und Richter Ein Beamter, dessen regelm„áige Arbeitszeit nach õ 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, õ 72 b Abs. 1 Satz 1, õ 79 a Abs. 1 Nr. 1 oder õ 89 a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht erm„áigt worden ist, erh„lt im gleichen Verh„ltnis verringerte Dienstbezge. Dies gilt auch fr einen Richter, dessen Dienst nach õ 48 a Abs. 1 Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes oder entsprechendem Landesrecht erm„áigt worden ist. õ 7 Kaufkraftausgleich Hat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstlichen Wohnsitz in einem fremden W„hrungsgebiet und muá er ber die Bezge in der W„hrung dieses Gebietes verfgen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der fremden W„hrung und der Kaufkraft der Deutschen Mark durch Zu- oder Abschl„ge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bundesminister des Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen geregelt; der Kaufkraftausgleich fr Beamte, Richter und Soldaten im Ausland wird vom Ausw„rtigen Amt nach Maágabe des õ 54 geregelt. õ 8 Krzung der Besoldung bei Gew„hrung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder berstaatliche Einrichtung (1) Erh„lt ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im ”ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder berstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezge gekrzt. Die Krzung betr„gt 1,875 vom Hundert fr jedes im zwischenstaatlichen oder berstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens vierzig vom Hundert seiner Dienstbezge. Erh„lt er als Invalidit„tspension die H”chstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder berstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezge um sechzig vom Hundert gekrzt. Der Krzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder berstaatlichen Einrichtung gew„hrte Versorgung nicht bersteigen. (2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder berstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausbung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder berstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergtung oder sonstige Entsch„digung hat und Ruhegehaltsansprche erwirbt. Entsprechendes gilt fr Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder berstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten bercksichtigt werden. (3) Dienstbezge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltf„hige Stellenzulagen und ruhegehaltf„hige Zuschsse zum Grundgehalt fr Professoren an Hochschulen. õ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er fr die Zeit des Fernbleibens seine Bezge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst fr Teile eines Tages. Der Verlust der Bezge ist festzustellen. õ 9 a Anrechnung anderer Einknfte auf die Besoldung (1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung fr eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung fr diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den F„llen einer vorl„ufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts. (2) Erh„lt ein Beamter aus einer Verwendung nach õ 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes anderweitig Bezge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen F„llen kann die oberste Dienstbeh”rde im Einvernehmen mit dem fr das Besoldungsrecht zust„ndigen Minister von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. õ 10 Anrechnung von Sachbezgen auf die Besoldung Erh„lt ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezge, so werden diese unter Bercksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. õ 11 Abtretung von Bezgen, Verpf„ndung, Aufrechnungs- und Zurckbehaltungsrecht (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprche auf Bezge nur abtreten oder verpf„nden, soweit sie der Pf„ndung unterliegen. (2) Gegenber Ansprchen auf Bezge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurckbehaltungsrecht nur in H”he des pf„ndbaren Teils der Bezge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vors„tzlicher unerlaubter Handlung besteht. õ 12 Rckforderung von Bezgen (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Žnderung seiner Bezge einschlieálich der Einreihung seines Amtes in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rckwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbetr„ge nicht zu erstatten. (2) Im brigen regelt sich die Rckforderung zuviel gezahlter Bezge nach den Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daá der Empf„nger ihn h„tte erkennen mssen. Von der Rckforderung aus Billigkeitsgrnden mit Zustimmung der obersten Dienstbeh”rde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. õ 13 Wahrung des Besitzstandes (1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt (Grundgehalt) bertritt, bernommen oder versetzt wird, weil seine K”rperschaft oder Beh”rde ganz oder teilweise aufgel”st, umgebildet oder mit einer anderen K”rperschaft oder Beh”rde verschmolzen oder in eine andere K”rperschaft oder Beh”rde eingegliedert wird (õõ 19, 128 des Beamtenrechtsrahmen- gesetzes, õ 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften), erh„lt eine ruhegehaltf„hige Ausgleichszulage. Sie wird in H”he des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt und Ortszuschlag des Beamten und dem jeweiligen Grundgehalt und Ortszuschlag, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestanden h„tten, gew„hrt; Žnderungen der besoldungsm„áigen Zuordnung des bisherigen Amtes bleiben unbercksichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei Beamten auf Zeit nur fr die Dauer der restlichen Amtszeit gew„hrt. Richtet sich die Zuordnung des Amtes eines Beamten zu einer Besoldungsgruppe nach der Schlerzahl einer Schule und erfllt der Beamte wegen zurckgehender Schlerzahlen die Voraussetzungen fr die Zuordnung seines Amtes nicht mehr, gelten die S„tze 1 bis 3 sinngem„á; Absatz 3 bleibt unberhrt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wird, weil a) fr seine Laufbahn oder sein Amt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere gesundheitliche Anforderungen festgesetzt sind und b) er nach Feststellung eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfllt, ohne daá er dies zu vertreten hat. (3) Scheidet ein Beamter in anderen F„llen aus einem Amt aus, um ein anderes Amt zu bernehmen, und verringert sich durch den šbertritt sein Grundgehalt, so erh„lt er eine ruhegehaltf„hige Ausgleichszulage in H”he des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Grundgehalt und dem Grundgehalt, das ihm in seinem bisherigen Amt zuletzt zustand. Der Gesamtbetrag von Grundgehalt und Ausgleichszulage darf das Endgrundgehalt seines jeweiligen Amtes nicht bersteigen; dies gilt nicht beim Aufstieg in die n„chsth”here Laufbahngruppe. Steigt ein Beamter, dem eine Amtszulage oder ruhegehaltf„hige Stellenzulage zusteht, in die n„chsth”here Laufbahn auf, wird die Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 gew„hrt. Die Ausgleichszulage wird nicht gew„hrt, wenn die Verringerung des Grundgehalts auf einer Disziplinarmaá- nahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren beruht. (4) Absatz 3 gilt entsprechend fr Richter und Soldaten und wenn ein Ruhegehaltsempf„nger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverh„ltnis berufen wird und sein neues Grundgehalt geringer ist als das Grundgehalt, nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt bemessen war. (5) Scheidet ein Beamter oder Soldat in den F„llen, in denen fr die Ruhegehaltf„higkeit einer Stellenzulage eine mindestens zehnj„hrige zulageberechtigende Verwendung gefordert ist, nach Erfllung dieser Voraussetzung aus dienstlichen Grnden aus der Verwendung aus, um eine andere Verwendung zu bernehmen, und verringert sich dadurch sein Grundgehalt, so erh„lt er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2. (6) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt geh”ren auáer Amtszulagen auch ruhegehaltf„hige Stellenzulagen sowie ruhegehaltf„hige Zuschsse zum Grundgehalt fr Professoren an Hochschulen. Nichtruhegehaltf„hige Stellenzulagen, die in dem neuen Amt zustehen, werden auf die Ausgleichszulage angerechnet. õ 14 Anpassung der Besoldung Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der alIgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verh„ltnisse und unter Bercksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelm„áig angepaát. õ 15 Dienstlicher Wohnsitz (1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Beh”rde oder st„ndige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort. (2) Die oberste Dienstbeh”rde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen: 1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen T„tigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist, 2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt, 3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze besch„ftigt ist. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen bertragen. õ 16 Amt, Dienstgrad Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten gleich. õ 17 Aufwandsentsch„digungen Aufwandsentsch„digungen drfen nur gew„hrt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren šbernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafr zur Verfgung stellt. õ 17 a Zahlungsweise Fr die Zahlung der Besoldung nach õ 1 Abs. 2 und 3 und von Aufwandsentsch„digungen nach õ 17 hat der Empf„nger auf Verlangen der zust„ndigen Beh”rde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die šberweisung erfolgen kann. Die šbermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten fr die Gutschrift auf dem Konto des Empf„ngers tr„gt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontofhrungs- oder Buchungsgebhren tr„gt der Empf„nger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empf„nger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. 2. Abschnitt Grundgehalt, Zuschsse zum Grundgehalt fr Professoren an Hochschulen 1. Unterabschnitt - Allgemeine Grunds„tze õ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Žmtern zuzuordnen. Die Žmter sind nach ihrer Wertigkeit unter Bercksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. õ 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt (1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfgung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei K”rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ”ffentlichen Rechts in den F„llen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbeh”rde im Einvernehmen mit dem fr das Besoldungsrecht zust„ndigen Minister. Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe. (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschlieálich der Gew„hrung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaástab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schlerzahl einer Schule, so gibt die Erfllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt. õ 19 a (weggefallen) 2. Unterabschnitt - Vorschriften fr Beamte und Soldaten õ 20 Besoldungsordnungen A und B (1) Die Žmter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen oder in Landesbesoldungs- ordnungen geregelt. Die õõ 21 und 22 bleiben unberhrt. (2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende Geh„lter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste Geh„lter - sind Anlage I. Die Grundgehaltss„tze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen den Žmtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen. (3) In Landesbesoldungsordnungen drfen Žmter nur aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz ausdrcklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Žmtern in den Bundesbesoldungs- ordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden. Die Landesbesoldungsordnungen mssen im Aufbau der Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungsordnungen entsprechen. Die Grundgehaltss„tze der Anlage IV gelten unmittelbar auch fr die Landesbesoldungsordnungen. õ 21 Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Žmter und Kreise (1) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fr die Zuordnung der Žmter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Žmter und Kreise zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B der L„nder H”chstgrenzen festzulegen. Die H”chstgrenzen sind insbesondere unter Bercksichtigung der Zahl der Einwohner zu bestimmen. (2) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Žmter der in Absatz 1 aufgefhrten Beamten den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B der L„nder nach Maágabe der Rechtsverordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen; dabei k”nnen bei den in Absatz 1 genannten K”rperschaften einer Gr”áenklasse h”chstens zwei Besoldungsgruppen fr ein Amt vorgesehen werden, 2. fr die in Absatz 1 aufgefhrten Beamten das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Festsetzung des Besoldungs- dienstalters abweichend von õ 27 Abs. 1 und õ 28 Abs. 2 zu regeln. Die Erm„chtigung zum Erlaá der Rechtsverordnung kann auf den zust„ndigen Minister bertragen werden. (3) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverord- nung die Žmter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der regionalen Kommunalverb„nde und anderer ber”rtlicher kommunaler Einrichtungen unter Bercksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Žmter der beteiligten K”rperschaften im Sinne des Absatzes 1 den Besoldungsordnungen A und B der L„nder zuzuordnen. Die Erm„chtigung zum Erlaá der Rechtsverordnung kann auf den zust„ndigen Minister bertragen werden. õ 22 Vorstandsmitglieder ”ffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (1) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Žmter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder ”ffentlich-rechtlicher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zuzuordnen. (2) Bemessungsgrundlage fr die Zuordnung der Žmter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder ”ffentlich-rechtlicher Sparkassen ist die Summe aus der Bilanzsumme der Sparkasse, dem Kreditvolumen und dem Kurswert der Kundenwertpapiere nach einem bestimmten Stichtag. Grundlage fr die Einstufung der Werkleiter ist bei Versorgungsbetrieben die nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrieben die Zahl der bef”rderten Personen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr. õ 23 Eingangs„mter fr Beamte (1) Die Eingangs„mter fr Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen: 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 2, A 3 oder A 4, 2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7, 3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9, 4. in Laufbahnen des h”heren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13. (2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen fr die Bef„higung der Abschluá einer Fachhochschule gefordert wird, ist das Eingangsamt fr Beamte, die fr die Bef„higung den Fachhochschulabschluá nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen. Anmerkung: Der õ 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstruktur- gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden; im brigen ist die Geltung ausgesetzt. õ 24 Eingangsamt fr Beamte in besonderen Laufbahnen (1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen 1. die Ausbildung mit einer gegenber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zus„tzlichen Prfung vorgeschrieben ist und 2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach õ 23 erfordern, kann der h”heren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Žmter eingereiht sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen. (2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfllt ist, der h”heren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Žmter eingereiht sind. õ 25 Bef”rderungs„mter Bef”rderungs„mter drfen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Žmtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben. õ 26 Obergrenzen fr Bef”rderungs„mter (1) Die Anteile der Bef”rderungs„mter drfen nach Maágabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht berschreiten: im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 7 40 v. H., in der Besoldungsgruppe A 8 30 v. H., in der Besoldungsgruppe A 9 8 v. H., im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 11 30 v. H., in der Besoldungsgruppe A 12 16 v. H., in der Besoldungsgruppe A 13 6 v. H., im h”heren Dienst in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 v. H., in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 v. H. Die Vomhunderts„tze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im h”heren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. fr die obersten Bundes- und Landesbeh”rden, die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnverm”gens, das Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank, 2. fr Lehrer und p„dagogisches Hilfspersonal an ”ffentlichen Schulen und Hochschulen, 3. fr Lehrkr„fte an verwaltungsinternen Fachhochschulen, 4. fr Laufbahnen, in denen auf Grund des õ 24 Abs. 1 das Eingangsamt einer h”heren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist. (3) Bei Oberbeh”rden, wissenschaftlichen Anstalten und entsprechenden Einrichtungen des Bundes und der L„nder sowie bei den Hauptstellen der Deutschen Bundesbank k”nnen die Obergrenzen des Absatzes 1 berschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt auch bei einem Rechnungshof unmittelbar nachgeordneten Rechnungsprfungs„mtern. (4) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sachgerechten Bewertung der Funktionen 1. fr Laufbahnen, in denen auf Grund des õ 24 Abs. 1 das Eingangsamt einer h”heren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen sowie in Laufbahnen, in denen in Bef”rderungs„mtern h”here Anforderungen als in vergleichbaren Laufbahnen gestellt werden, h”here Obergrenzen als nach Absatz 1 festzulegen, 2. fr bestimmte Funktionsgruppen h”here Obergrenzen als nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 zuzulassen, 3. zu bestimmen, daá bei der Anwendung der Obergrenzen nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 Funktionen in folgenden F„llen unbercksichtigt bleiben: a) Funktionen, fr die nach Nummer 2 h”here Obergrenzen zugelassen sind, b) Funktionen, die nach õ 20 Abs. 2 Satz 3 Žmtern zugeordnet sind, 4. besondere Funktionen zu bestimmen, die in Gemeinden, Gemeindeverb„nden und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden K”rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ”ffentlichen Rechts sowie in den Stadtstaaten bei der Anwendung der Obergrenzen nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 unbercksichtigt bleiben k”nnen. (5) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen fr die in Absatz 4 Nr. 4 aufgefhrten K”rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ”ffentlichen Rechts 1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1 und Nr. 2 andere Obergrenzen festzusetzen; fr Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und Žmter drfen h”here Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn sie weniger als 100 000 Einwohner haben, 2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nr. 1 und Nr. 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absatzes festgesetzten Obergrenzen Vorschriften ber die h”chstzul„ssigen Žmter sowie ber die Zahl und das Verh„ltnis der Bef”rderungs„mter zueinander zu erlassen, 3. nach Maágabe der Rechtsverordnung der Bundesregierung zu Absatz 4 Nr. 4 zu bestimmen, welche besonderen Funktionen unbercksichtigt bleiben, 4. abweichend von den Obergrenzen in Fuánote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 und Fuánote 11 zur Besoldungsgruppe A 13 zu bestimmen, daá eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 und eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtszulage nach der entsprechenden Fuánote ausgestattet werden k”nnen. Die Erm„chtigung zum Erlaá der Rechtsverordnung kann auf den zust„ndigen Minister bertragen werden. (6) Auf erste Bef”rderungs„mter der Besoldungsgruppen A 6, A 10 und A 14 drfen nach Maágabe sachgerechter Bewertung h”chstens fnfundsechzig vom Hundert der Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 des mittleren Dienstes, den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 des gehobenen Dienstes sowie den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 des h”heren Dienstes entfallen. Zugrunde zu legen ist jeweils die Gesamtzahl der Planstellen, die nach Anwendung der Obergrenzen des Absatzes 1, der Rechtsverordnungen nach den Abs„tzen 4 und 5 sowie der Fuánote 9 zur Besoldungsgruppe A 15 fr das Eingangsamt und das erste Bef”rderungsamt verbleibt. Fr die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bereiche betr„gt die Obergrenze fr erste Bef”rderungs„mter nach Satz 1 achtzig vom Hundert, fr die durch Satz 1 und 2 nicht unmittelbar erfaáten F„lle des Absatzes 2 Nr. 2 sowie die Bereiche des Absatzes 2 Nr. 3 und des Absatzes 3 fnfundsechzig vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen, die in diesen Bereichen fr das Eingangsamt und das erste Bef”rderungsamt verbleiben. In den Bereichen des Absatzes 3 kann die Obergrenze fr erste Bef”rderungs„mter berschritten werden, soweit dies zur sachgerechten Bewertung erforderlich ist. õ 27 Bemessung des Grundgehaltes (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nicht feste Geh„lter vorsehen, nach Dienstaltersstufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren bis zum Endgrundgehalt. Der Tag, von dem fr das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter. (2) Die Berechnung und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen ruht, solange der Beamte oder Soldat vorl„ufig des Dienstes enthoben ist. Fhrt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverh„ltnis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch fr die Zeit des Ruhens. õ 28 Besoldungsdienstalter (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz I wird um Zeiten nach Vollendung des einunddreiáigsten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten fnfunddreiáigsten Lebensjahr und um die H„lfte der weiteren Zeit. Bei Beamten und Soldaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des einunddreiáigsten das fnfunddreiáigste Lebensjahr. Die Zeiten werden auf volle Monate abgerundet. Der Besoldung im Sinne des Satzes 1 stehen Bezge aus einer hauptberuflichen T„tigkeit im Dienst eines ”ffentlich-rechtlichen Dienstherrn (õ 29), im Dienst von ”ffentlich-rechtlichen Religionsgesell- schaften und ihren Verb„nden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im ”ffentlichen Dienst geltenden Tarifvertr„ge oder Tarifvertr„ge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die ”ffentliche Hand durch Zahlung von Beitr„gen oder Zuschssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, gleich. (3) Absatz 2 gilt nicht fr Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren fr jedes Kind und fr Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezge, wenn die oberste Dienstbeh”rde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, daá der Urlaub dienstlichen Interessen oder ”ffentlichen Belangen dient. Absatz 2 gilt auch nicht fr Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314), soweit eine Erwerbst„tigkeit, die einem Dienst bei einem ”ffentlich-rechtlichen Dienstherrn (õ 29) entspricht, nicht ausgebt werden konnte. (4) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem an er nach õ 3 Dienstbezge zu erhalten hat, das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, erh„lt er das Anfangsgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe. õ 29 ™ffentlich-rechtliche Dienstherren (1) ™ffentlich rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind das Reich, der Bund, die L„nder, die Gemeinden (Gemeindeverb„nde) und andere K”rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ”ffentlichen Rechts mit Ausnahme der ”ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verb„nde. (2) Der T„tigkeit im Dienst eines ”ffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich 1. fr Personen deutscher Staatsangeh”rigkeit oder Volkszugeh”rigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausgebte gleichartige T„tigkeit im Dienst eines ”ffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren, 2. fr volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die gleichartige T„tigkeit im Dienst eines ”ffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland. õ 30 Nicht zu bercksichtigende Dienstzeiten (1) Fr die Gleichstellung von Bezgen nach õ 28 Abs. 2 Satz 4 sind Zeiten einer T„tigkeit fr das Ministerium fr Staatssicherheit oder das Amt fr Nationale Sicherheit nicht zu bercksichtigen. Dies gilt auch fr Zeiten, die vor einer solchen T„tigkeit zurckgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch fr Zeiten einer T„tigkeit als Angeh”riger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch fr Zeiten einer T„tigkeit, die aufgrund einer besonderen pers”nlichen N„he zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat 1. vor oder bei šbertragung der T„tigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemuntersttzenden Partei oder Organisation innehatte, oder 2. als mittlere oder obere Fhrungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Fhrungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion t„tig war, oder 3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war, oder 4. Absolvent der Akademie fr Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war õ 31 (weggefallen) 3. Unterabschnitt Vorschriften fr Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Knstlerische Assistenten und Wissenschaftliche Assistenten õ 32 (weggefallen) õ 33 Bundesbesoldungsordnung C Die Žmter der Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Knstlerischen Assistenten und Wissenschaftlichen Assistenten und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II) geregelt. Die Grund- gehaltss„tze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. õ 34 Zuschsse zum Grundgehalt Professoren an Hochschulen k”nnen nach Maágabe der Vorbemerkungen Nummern 1, 2 und 2 a zur Bundesbesoldungsordnung C Zuschsse zum Grundgehalt erhalten. õ 35 Obergrenzen (1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen sind, unbeschadet der Regelungen in Absatz 3, nach Maágabe sachgerechter Bewertung in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4, an den knstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen und den P„dagogischen Hochschulen auch in der Besoldungsgruppe C 2, auszubringen. In einem Land und beim Bund darf die Zahl der Planstellen fr Professoren in der Besoldungsgruppe C 4 56,25 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen fr Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 nicht berschreiten. Bei den knstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen und den P„dagogischen Hochschulen darf die Zahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 80 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen fr Professoren nicht berschreiten. Bei der Anwendung der Obergrenzen bleiben die Planstellen fr Professoren an der Hochschule fr Verwaltungswissenschaften Speyer auáer Betracht. (2) Die Planstellen der Professoren an Fachhochschulen sind nach Maágabe sachgerechter Bewertung in den Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen. In einem Land und beim Bund darf die Zahl der Planstellen fr Professoren an Fachhochschulen in der Besoldungsgruppe C 3 60 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen fr Professoren an Fachhochschulen nicht berschreiten. (3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten fr wissenschaftliche Hochschulen mit Fachhochschulstudieng„ngen entsprechend. õ 36 Bemessung des Grundgehaltes, Besoldungsdienstalter Fr die Bemessung des Grundgehaltes und das Besoldungsdienstalter gelten die õõ 27, 28 und 30 mit der Maágabe, daá in õ 28 Abs. 2 an die Stelle des einunddreiáigsten Lebensjahres das fnfunddreiáigste Lebensjahr und fr Professoren das vierzigste Lebensjahr tritt. 4. Unterabschnitt - Vorschriften fr Richter und Staatsanw„lte õ 37 Besoldungsordnungen R (1) Die Žmter der Richter und Staatsanw„lte, mit Ausnahme der Žmter der Vertreter des ”ffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltss„tze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. (2) In Landesbesoldungsordnungen R k”nnen geregelt werden: 1. die Žmter der Richter und Staatsanw„lte am Bayerischen Obersten Landesgericht einschlieálich des Pr„sidenten und seines st„ndigen Vertreters, 2. die Žmter der badischen Amtsnotare. Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesoldungsordnungen R muá dem der Bundesbesoldungsordnung R entsprechen. Die Grundgehaltss„tze der Anlage IV gelten auch fr diese Landesbesoldungsordnungen. õ 38 Bemessung des Grundgehaltes (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Geh„lter vorsieht, nach Lebensaltersstufen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausgewiesene Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu, in dem das maágebende Lebensjahr vollendet wird. (2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung des fnfunddreiáigsten Lebensjahres eingestellt, wird fr die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter zugrunde gelegt, das um die H„lfte der vollen Lebensjahre vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Vollendung des fnfunddreiáigsten Lebensjahres bis zu dem bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurckgelegt hat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unterbrechung an eine T„tigkeit im Sinne des õ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes oder an eine T„tigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder nach dem Einigungsvertrag Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstaben o und z anschlieát, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Richter oder Staatsanwalt T„tigkeiten der genannten Art ununterbrochen ausgebt hat. Bei der Wiedereinstellung eines Versorgungsempf„ngers wird der fr das frhere Dienstverh„ltnis maágebende Tag der Einstellung um die Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben. (3) Richter und Staatsanw„lte, die das einunddreiáigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange, bis sie das fr das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vorgesehene Lebensalter vollendet haben. (4) Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 und 3, um die H„lfte der Zeit nach Vollendung des fnfunddreiáigsten Lebensjahres, in der kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben. õ 27 Abs. 3, õ 28 Abs. 3 und õ 30 gelten entsprechend. 3. Abschnitt - Ortszuschlag õ 39 Grundlage des Ortszuschlages (1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V gew„hrt. Seine H”he richtet sich nach der Tarifklasse, der die Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten zugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Familienverh„ltnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. (2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunft wohnen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen wrde, erhalten einen erm„áigten Ortszuschlag nach Anlage V. Steht ihnen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder wrde es ihnen ohne Bercksichtigung des õ 3 oder õ 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zus„tzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der Kinder entspricht. õ 40 Abs. 6 gilt entsprechend. õ 40 Stufen des Ortszuschlages (1) Zur Stufe 1 geh”ren die ledigen und die geschiedenen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder fr nichtig erkl„rt ist. (2) zur Stufe 2 geh”ren 1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, 2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, 3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten und Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder fr nichtig erkl„rt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, 4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorbergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gew„hren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Grnden ihrer Hilfe bedrfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgew„hrung nicht, wenn fr den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfgung stehen, die, bei einem Kind einschlieálich des gew„hrten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 bersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne daá dadurch die h„usliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift oder nach õ 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Anspruchsberechtigte, Angestellte im ”ffentlichen Dienst oder auf Grund einer T„tigkeit im ”ffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung Ortszuschlag der Stufe 2, eine entsprechende Leistung oder einen Anw„rterverheirateten- zuschlag, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des fr den Beamten, Richter oder Soldaten maágebenden Ortszuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gew„hrt. (3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen geh”ren die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Bercksichtigung des õ 3 oder õ 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen wrde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der bercksichtigungsf„higen Kinder. (4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Bercksichtigung des õ 3 oder õ 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen wrde, erhalten zus„tzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der bercksichtigungsf„higen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend. (5) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestellter im ”ffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer T„tigkeit im ”ffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grunds„tzen versorgungsberechtigt und stnde ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in H”he von mindestens der H„lfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der h”chsten Tarifklasse zu, so erh„lt der Beamte, Richter oder Soldat den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des fr ihn maágebenden Ortszuschlages zur H„lfte; dies gilt auch fr die Zeit, fr die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. õ 6 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbesch„ftigt oder nach beamtenrechtlichen Grunds„tzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der H„lfte der regelm„áigen Arbeitszeit besch„ftigt sind. (6) Stnde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im ”ffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer T„tigkeit im ”ffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grunds„tzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlags dem Beamten, Richter oder Soldaten gew„hrt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gew„hrt wird oder ohne Bercksichtigung des õ 8 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gew„hren w„re; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifvertr„gen fr Arbeiter des ”ffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entf„llt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der fr die Anwendung des Bundeskindergeldgesetzes maágebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. õ 6 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbesch„ftigt oder nach beamtenrechtlichen Grunds„tzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der H„lfte der regelm„áigen Arbeitszeit besch„ftigt sind. (7) ™ffentlicher Dienst im Sinne der Abs„tze 2, 5 und 6 ist die T„tigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer K”rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ”ffentlichen Rechts oder der Verb„nde von solchen; ausgenommen ist die T„tigkeit bei ”ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verb„nden, sofern nicht bei organisatorisch selbst„ndigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenh„usern, Kinderg„rten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfllt sind. Dem ”ffentlichen Dienst steht die T„tigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder berstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten K”rperschaften oder einer der dort bezeichneten Verb„nde durch Zahlung von Beitr„gen oder Zuschssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem ”ffentlichen Dienst steht ferner gleich die T„tigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die fr den ”ffentlichen Dienst geltenden Tarifvertr„ge oder Tarifvertr„ge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen ber Ortszuschl„ge oder Sozialzuschl„ge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten K”rperschaften oder Verb„nde durch Zahlung von Beitr„gen oder Zuschssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfllt sind, trifft der fr das Besoldungsrecht zust„ndige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle. õ 41 Žnderung des Ortszuschlages (1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von demselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt der neuen Besoldungsgruppe. (2) Der Ortszuschlag einer h”heren Stufe wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das fr die Erh”hung maágebende Ereignis f„llt. Er wird nicht mehr gezahlt fr den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die S„tze 1 und 2 gelten entsprechend fr die Zahlung von Unterschiedsbetr„gen oder Teilen von Unterschiedsbetr„gen zwischen den Stufen des Ortszuschlages. 4. Abschnitt - Zulagen, Vergtungen õ 42 Amtszulagen und Stellenzulagen (1) Fr herausgehobene Funktionen k”nnen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie drfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der n„chsth”heren Besoldungsgruppe nicht bersteigen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltf„hig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. (3) Die Stellenzulagen drfen nur fr die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gew„hrt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorbergehend eine andere Funktion bertragen, die zur Herbeifhrung eines im besonderen ”ffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muá, wird fr die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gew„hrt; sie wird fr h”chstens drei Monate auch weiter gew„hrt, wenn die vorbergehende šbertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsf„higkeit des Beh”rdenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage fr diese andere Funktion nur in der H”he des Mehrbetrages gew„hrt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbeh”rde im Einvernehmen mit dem fr das Besoldungsrecht zust„ndigen Minister. (4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltf„hig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. (5) Fr Žmter, die in den Bundesbesoldungsordnungen oder in der Rechtsverordnung nach õ 21 Abs. 1 aufgefhrt sind, drfen die L„nder Amtszulagen und Stellenzulagen nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist. õ 43 Stellenzulagen fr Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung Der Bundesminister des Innern wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gew„hrung einer Stellenzulage fr Beamte, Richter und Soldaten zu regeln, die zus„tzlich zu ihren sonstigen Aufgaben im Bereich einer Hochschule folgende Funktionen wahrnehmen: 1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule regional oder ”rtlich in Abteilungen gegliedert ist, von Abteilungen von Hochschulen sowie st„ndige Vertreter, 2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und st„ndige Vertreter, 3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien, 4. Leiter von zentralen Kollegialorganen, 5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen, 6. Leiter von Fachbereichen. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellenzulage ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist. õ 44 Stellenzulage fr hauptamtliche Lehrkr„fte (1) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gew„hrung einer Stellenzulage fr Bundesbeamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter und Staatsanw„lte im Bundesdienst, die in ihrem Hauptamt mindestens zur H„lfte im Rahmen der Ausbildung und Fortbildung als Lehrkr„fte t„tig sind, zu regeln. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung bercksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht berschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der T„tigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit abgegolten. (2) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend Absatz 1 die Stellenzulage auch fr den Bereich der L„nder zu regeln. (3) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Stellenzulage jeweils fr den Bereich ihres Landes zu regeln. Die L„nder k”nnen von dieser Erm„chtigung Gebrauch machen, sofern die Bundesregierung keine Regelung nach Absatz 2 getroffen hat. õ 45 (weggefallen) õ 46 Zulage fr die Wahrnehmung eines h”herwertigen Amtes (1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift ein h”herwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung bertragen worden ist, erh„lt fr die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das h”herwertige Amt auf dem bertragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der Bef”rderung erreichen kann. (2) Die Zulage wird in H”he des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag der Besoldungsgruppe gew„hrt, der das h”herwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine dem Beamten nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen. (3) Die Zulage geh”rt zu den ruhegehaltf„higen Dienstbezgen, wenn 1. sie l„nger als zehn Jahre ununterbrochen gew„hrt worden ist; hat der Beamte beim Eintritt in den Ruhestand ein Amt mit einem h”heren Endgrundgehalt als bei Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung inne, so wird die Zulage entsprechend verringert oder 2. der Beamte w„hrend der zulageberechtigenden Verwendung wegen Dienstunf„higkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist und die Zulage mindestens zwei Jahre bezogen hat oder infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Besch„digung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausbung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist. Liegen fr mehrere Zulagen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, so geh”rt nur die Zulage aus dem h”her eingestuften Amt, bei gleich eingestuften Žmtern die Zulage aus dem zuletzt bertragenen Amt zu den ruhegehaltf„higen Dienstbezgen. õ 47 Zulagen fr besondere Erschwernisse Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gew„hrung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anw„rterbezge nicht bercksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nichtruhegehaltf„hig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gew„hrung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist. õ 48 Mehrarbeitsvergtung, Vergtung fr die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungsk”rperschaften und ihrer Ausschsse (1) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gew„hrung einer Mehrarbeits- vergtung (õ 72 des Bundesbeamtengesetzes, õ 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) fr Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergtung darf nur fr Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meábar ist. Die H”he der Vergtung ist nach dem Umfang der tats„chlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln. (2) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung die Gew„hrung einer Vergtung fr Beamte der Gemeinden und Gemeindeverb„nde mit weniger als 20 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten Dienstbezge nach der Besoldungsordnung A zustehen, zu regeln, wenn die Beamten als Protokollfhrer regelm„áig an Sitzungen kommunaler Vertretungsk”rperschaften oder ihrer Ausschsse auáerhalb der regelm„áigen Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergtung darf den Betrag nach Anlage IX nicht bersteigen. Sie darf nicht neben einer Aufwandsentsch„digung gew„hrt werden; ein allgemein mit der Sitzungst„tigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten. Die Vergtung entfallt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann. Die Erm„chtigung zum Erlaá der Rechtsverordnung kann auf den zust„ndigen Minister bertragen werden. õ 49 Vergtung fr Beamte im Vollstreckungsdienst (1) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gew„hrung einer Vergtung fr Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst t„tige Beamte zu regeln. Maástab fr die Festsetzung der Vergtung sind die vereinnahmten Gebhren oder Betr„ge. (2) Fr die Vergtung k”nnen H”chsts„tze fr die einzelnen Vollstreckungsauftr„ge sowie fr das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergtung kann fr ruhegehaltf„hig erkl„rt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergtung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist. (3) Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern fr die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Bros entstehenden Kosten zu regeln. Die Erm„chtigung kann auf den zust„ndigen Minister bertragen werden. õ 50 Lehrvergtung fr Professoren Soweit auf Grund der Prfungs- und Studienordnungen der Lehrbedarf fr ein Fach eine Lehrt„tigkeit eines Professors erfordert, die die Regellehrverpflichtung seines Amtes berschreitet, wird dem Professor fr die weitere Lehrt„tigkeit eine Lehrvergtung gew„hrt. Die Regellehrverpflichtung und die H”he der Lehrvergtung werden durch Rechtsverordnung des Bundesministers fr Bildung und Wissenschaft bestimmt; die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens des Bundesministers des Innern und der Zustimmung des Bundesrates. Die Regellehrverpflichtung ist nach Wochenstunden bezogen auf die einzelnen Unterrichtsveranstaltungen festzulegen und nach dem Umfang der Lehrt„tigkeit zu staffeln. Die Lehrvergtung wird h”chstens fr vier Wochenstunden gew„hrt. õ 50 a Vergtung fr Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung Der Bundesminister des Innern wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen die Gew„hrung einer Vergtung fr Soldaten mit Dienstbezgen aus der Bundesbesoldungs- ordnung A zu regeln, die a) mehr als 12 und h”chstens 16 Stunden b) mehr als 16 und h”chstens 24 Stunden zusammenh„ngenden Dienst leisten und denen dafr keine Freistellung vom Dienst gew„hrt werden kann. Die Bemessungsgrundlage fr die Vergtung und die Freistellung vom Dienst ist die t„gliche Rahmendienstzeit als Bestandteil einer w”chentlichen Rahmendienstzeit. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Vergtung wird frhestens fr Dienste nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Dienstantritt gew„hrt. õ 51 Andere Zulagen und Vergtungen Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergtungen drfen nur gew„hrt werden, soweit dies bundesgesetzlich bestimmt ist, Vergtungen fr Nebent„tigkeiten im ”ffentlichen Dienst bleiben unberhrt. 5. Abschnitt - Auslandsdienstbezge õ 52 Auslandsdienstbezge (1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und tats„chlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezge, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen; beim Ortszuschlag sind auch Kinder zu bercksichtigen, fr die Auslandskinderzuschlag gew„hrt wird. Zulagen und Vergtungen werden jedoch nur gew„hrt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben folgende Auslandsdienstbezge: 1. Auslandszuschlag, 2. Auslandskinderzuschlag, 3. Mietzuschuá. (2) Beamte, Richter und Soldaten, denen fr ihre Person das Grundgehalt einer h”heren Besoldungsgruppe als der fr ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Ortszuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt. (3) Beamte, die wegen ihrer T„tigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausl„ndischen Ort in Grenzn„he haben, erhalten zus„tzlich zu ihren Inlandsdienstbezgen als Auslandsdienstbezge zehn vom Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den Mietzuschuá. õ 53 Zahlung der Auslandsdienstbezge Die Auslandsdienstbezge werden bei Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem Eintreffen am ausl„ndischen Dienstort bis zum Tage vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Versetzungen im Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am neuen Dienstort nach den fr den bisherigen Dienstort maágebenden S„tzen gezahlt. Bei Abordnungen vom Ausland in das Inland gilt Satz 1 entsprechend. õ 54 Kaufkraftausgleich (1) õ 7 gilt mit der Maágabe, daá der Kaufkraftausgleich vom Bundesminister des Ausw„rtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrdienstorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung, geregelt wird. Dem Kaufkraftausgleich werden sechzig vom Hundert der Dienstbezge nach õ 52 zugrunde gelegt; õ 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberhrt. Beim Mietzuschuá wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden der Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 fnfundsechzig vom Hundert zugrunde gelegt. Ist der Kaufkraftzuschlag geringer als derjenige, den der Beamte oder Soldat in der n„chstniedrigeren Besoldungsgruppe erhalten wrde, wird der h”here Betrag gew„hrt. (3) Abschl„ge werden nicht erhoben 1. auf den Zuschlag gem„á õ 55 Abs. 7 sowie auf j„hrliche Sonderzuwendungen, verm”genswirksame Leistungen und Jubil„umszuwendungen, 2. w„hrend einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkostenzuschuá gew„hrt wird. Der Bundesminister des Ausw„rtigen wird erm„chtigt, das N„here im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen zu regeln. õ 55 Auslandszuschlag (1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen in den Anlagen VI a bis VI h gew„hrt. Seine H”he richtet sich nach den Voraussetzungen der Abs„tze 2 bis 5, der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und nach der fr den ausl„ndischen Dienstort maágebenden Stufe. (2) Nach der Anlage VI a erhalten den Auslandszuschlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit ihrem Ehegatten am ausl„ndischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es bei dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen Dienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines ”ffentlich-rechtlichen Dienstherrn (õ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder ”ffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so erh„lt ein Ehegatte den Auslandszuschlag nach Tabelle VI a und der andere nach Tabelle VI c; den Auslandszuschlag nach Tabelle VI a erh„lt der Ehegatte, der Anspruch auf den h”heren Auslandszuschlag hat. õ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Ist die Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils auf die H„lfte der regelm„áigen Arbeitszeit erm„áigt, erh„lt jeder Ehegatte Auslandszuschlag nach der Anlage VI a. (3) Nach der Anlage Vl b erhalten den Auslandszuschlag 1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausl„ndischen Dienstort einen eigenen Hausstand zu fhren, 2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, 3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung am ausl„ndischen Dienstort einer anderen Person nicht nur vorbergehend Unterkunft und Unterhalt gew„hren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Grnden ihrer Hilfe bedrfen, 4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eigenem Hausstand, deren Ehegatten am ausl„ndischen Dienstort noch keinen Wohnsitz begrndet oder diesen wieder aufgegeben haben. (4) Nach der Anlage Vl c erhalten den Auslandszuschlag die brigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei dienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung wird der Auslandszuschlag nach der Anlage Vl d, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist, nach der Anlage Vl e gew„hrt. Dies gilt entsprechend, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt oder hierfr entsprechende Geldleistungen gew„hrt werden. (5) Beamte, fr die das Gesetz ber den Ausw„rtigen Dienst gilt, erhalten anstelle des Auslandszuschlags nach den Anlagen VI a bis Vl c den Auslandszuschlag nach den Anlagen Vl f bis Vl h. Soweit die Voraussetzungen nach Absatz4 Satz2 oder 3 vorliegen, erhalten sie den Auslandszuschlag nach Anlage Vl d oder Vl e, der sich um die Differenz der Anlagen Vl h und Vl c erh”ht. Gilt fr beide Ehegatten das Gesetz ber den Ausw„rtigen Dienst, so erhalten sie den Auslandszuschlag nach der Anlage VI g; Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Der Bundesminister des Ausw„rtigen wird erm„chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daá verheirateten Beamten zum Ausgleich der besonderen, mit dem Ausw„rtigen Dienst verbundenen Belastungen des Ehegatten (õ 29 des Gesetzes ber den Ausw„rtigen Dienst) ein um bis zu 5 % der Dienstbezge im Ausland erh”hter Auslandszuschlag gew„hrt wird. Er kann dabei bestimmen, ob und inwieweit Erwerbseinkommen des Ehegatten bercksichtigt wird. Die S„tze 1 bis 5 gelten entsprechend fr Beamte, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezge als Berater fr polizeiliche Aufgaben oder als Rauschgiftverbindungsbeamte bei einer ausl„ndischen Regierung, sowie fr Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezge in integrierten milit„rischen St„ben oder als Berater bei einer ausl„ndischen Regierung verwendet werden. (6) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung die Dienstorte den Stufen des Auslandszuschlags zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonderheiten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland folgenden besonderen materiellen und immateriellen Belastungen in der Lebensfhrung zu bercksichtigen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. (7) Bei vorbergehenden auáergew”hnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen in der Lebensfhrung setzt das Ausw„rtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten Zuschlag bis zur H”he von 750 Deutsche Mark monatlich fest. Steht Bundesbeamten und Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag nach õ 58 a zu und erhalten andere Bundesbeamte und Soldaten an demselben ausl„ndischen Dienstort Auslandsdienstbezge nach den õõ 52 bis 58 und 59, wird fr diese ein besonderer Zuschlag festgesetzt, wenn sie den gleichen Belastungen und erschwerenden Besonderheiten ausgesetzt sind. Er betr„gt ein Drittel des nach õ 58 a festgesetzten Auslandsverwendungszuschlages und unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich. Ein Zuschlag nach Satz 1 wird angerechnet. õ 56 Auslandskinderzuschlag (1) Der Auslandskinderzuschlag wird fr Kinder, die nach õ 2 Abs. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bei dem Beamten, Richter oder Soldaten zu bercksichtigen w„ren und die sich nicht nur vorbergehend 1. im Ausland aufhalten, nach der fr den Beamten, Richter oder Soldaten maágebenden Stufe des Auslandszuschlages (Anlage VI i), 2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haushalt eines Elternteils besteht, der fr das Kind bis zum Erreichen der Vollj„hrigkeit sorgeberechtigt ist oder war, nach Anlage VI i gew„hrt. õ 3 des Bundeskindergeldgesetzes und õ 40 Abs. 6 Satz 3 finden entsprechende Anwendung. Im Falle der Nummer 2 wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen. (2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird abweichend von õ 2 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes auch gew„hrt fr Kinder in der šbergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit sich der Beginn des n„chsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verz”gert hat, h”chstens jedoch fr ein Jahr. (3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des Monats an gew„hrt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gew„hrt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; õ 53 bleibt unberhrt. õ 57 Mietzuschuá (1) Der Mietzuschuá wird gew„hrt, wenn die Miete fr den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum achtzehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, Amts- und Stellenzulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs bersteigt. Der Mietzuschuá betr„gt neunzig vom Hundert des Mehrbetrages. Betr„gt die Mieteigenbelastung 1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 mehr als zwanzig vom Hundert, 2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 9 und h”her sowie bei Richtern mehr als zweiundzwanzig vom Hundert der Bezge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuá erstattet. (2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Auslandskinderzuschlag bercksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuá in sinngem„áer Anwendung des Absatzes 1 gew„hrt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 vom Hundert des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entf„llt. Der Zuschuá betr„gt h”chstens 0,3 vom Hundert des anerkannten Kauf- preises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsblichen S„tzen fr vergleichbare Objekte nicht bersteigen. Nebenkosten bleiben unbercksichtigt. (3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausl„ndischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erh„lt der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezge nach õ 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des õ 52 Abs. 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuá gew„hrt. Der Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuá wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem zur H„lfte gew„hrt; õ 6 findet keine Anwendung. (4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuá. õ 58 Auslandsdienstbezge bei Abordnungen (1) Ist der Beamte, Richter oder Soldat fr einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Ausland oder im Ausland abgeordnet, gelten die õõ 52 bis 57 und õ 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach õ 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleichgestellt werden. (2) Die oberste Dienstbeh”rde kann im Einvernehmen mit dem fr das Besoldungsrecht zust„ndigen Minister in besonderen F„llen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. õ 58 a Auslandsverwendungszuschlag (1) Das Bundesministerium des Innern wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ausw„rtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung die Gew„hrung eines Auslandsverwendungszuschlages an Bundesbeamte und Soldaten zu regeln, die im Ausland im Rahmen von humanit„ren und untersttzenden Maánahmen verwendet werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird fr eine besondere Verwendung gew„hrt, die auf Grund eines šbereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer ber- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem ausw„rtigen Staat auf Beschluá der Bundesregierung im Ausland oder auáerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet. Er gilt die mit der besonderen Verwendung verbundenen Belastungen ab. Ein Beschluá der Bundesregierung ist nicht erforderlich fr Eins„tze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach õ 1 Abs. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Ausw„rtigen Amt besteht. (3) Der Auslandsverwendungszuschlag wird fr jeden Tag der Verwendung gew„hrt und als einheitlicher Tagessatz fr jede Verwendung festgesetzt. Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung sind durch unterschiedliche Stufen des Zuschlages zu bercksichtigen. Der Tagessatz der h”chsten Stufe betr„gt 150 Deutsche Mark. (4) Der Auslandsverwendungszuschlag wird zus„tzlich zu den bei Verwendungen im Inland zustehenden Bezgen gezahlt. Zulagen und Vergtungen werden jedoch nur gew„hrt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei der besonderen Verwendung vorliegen. Die õõ 52 bis 58 finden keine Anwendung. Ein Kaufkraftausgleich nach õ 7 wird nicht gew„hrt. Erh„lt ein Bundesbeamter oder Soldat fr die Verwendung anderweitig Bezge, mit denen Belastungen abgegolten werden, sind diese auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. õ 9 a Abs. 2 ist nicht anzuwenden. 6. Abschnitt - Anw„rterbezge õ 59 Anw„rterbezge (1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anw„rter) erhalten Anw„rterbezge. (2) Zu den Anw„rterbezgen geh”ren der Anw„rtergrundbetrag, der Anw„rterverheiratetenzuschlag und die Anw„rtersonderzuschl„ge. Daneben werden die j„hrliche Sonderzuwendung, die verm”genswirksamen Leistungen und das j„hrliche Urlaubsgeld gew„hrt. Zulagen und Vergtungen werden nur gew„hrt, wenn dies bundesgesetzlich besonders bestimmt ist. (3) Anw„rter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zus„tzlich Bezge entsprechend den Auslandsdienstbezgen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anw„rtergrundbetrag, der Anw„rterverheiratetenzuschlag und der Anw„rtersonderzuschlag zugrunde zu legen. (4) Absatz 3 gilt nicht fr Anw„rter, die bei einer von ihnen selbst gew„hlten Stelle im Ausland ausgebildet werden. õ 7 gilt mit der Maágabe, daá mindestens die Bezge nach Absatz 2 verbleiben. (5) Fr Anw„rter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gew„hrung der Anw„rterbezge von der Erfllung von Auflagen abh„ngig gemacht werden. õ 60 Anw„rterbezge nach Ablegung der Laufbahnprfung Endet das Beamtenverh„ltnis eines Anw„rters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgltigen Nichtbestehen der Laufbahnprfung, werden die Anw„rterbezge fr die Zeit nach Ablegung der Prfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergew„hrt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezge aus einer hauptberuflichen T„tigkeit bei einem ”ffentlich-rechtlichen Dienstherrn (õ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anw„rterbezge nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen. õ 61 Anw„rtergrundbetrag Der Anw„rtergrundbetrag bemiát sich nach der Anlage VIII. õ 62 Anw„rterverheiratetenzuschlag (1) Den Anw„rterverheiratetenzuschlag nach der Anlage Vlll erhalten 1. verheiratete Anw„rter und verwitwete Anw„rter, 2. Anw„rter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder fr nichtig erkl„rt worden ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, 3. andere Anw„rter, a) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Bercksichtigung des õ 3 oder õ 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen wrde, b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur vorbergehend Unterkunft und Unterhalt gew„hren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus gesundheitlichen Grnden ihrer Hilfe bedrfen. õ 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Erfllt ein Anw„rter in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a nicht auáerdem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erh„lt er fr jedes Kind, fr das ihm Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Bercksichtigung des õ 3 oder õ 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen wrde, einen Anw„rterverheirateten zuschlag nach Anlage VIII, jedoch insgesamt nicht mehr als den Betrag nach Absatz 1. (3) Anw„rter, deren Ehegatte ebenfalls Anw„rter ist oder als Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezgen oder als Angestellter oder Arbeiter mit mindestens der H„lfte der regelm„áigen Arbeitszeit im ”ffentlichen Dienst oder einer ihm gleichstehenden T„tigkeit (õ 40 Abs. 7) steht, in einem Ausbildungsverh„ltnis im ”ffentlichen Dienst steht und eine Leistung mindestens in H”he der Anw„rterbezge erh„lt oder auf Grund einer T„tigkeit bei einem ”ffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grunds„tzen versorgungsberechtigt ist, erhalten die H„lfte des Anw„rterverheiratetenzuschlages. Dies gilt nicht fr die Zeit, in der 1. der Ehegatte des Anw„rters fr mindestens einen Monat keine Bezge erh„lt, 2. der Ehegatte des Anw„rters Krankengeld nach der Reichsversicherungsordnung erh„lt, 3. die Ehefrau des Anw„rters Mutterschaftsgeld erh„lt. Die S„tze 1 und 2 gelten fr Anw„rter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit der Maágabe, daá an die Stelle des Ehegatten des Anw„rters der frhere Ehegatte oder der andere Elternteil des Kindes tritt. (4) Der Anw„rterverheiratetenzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das fr die Gew„hrung maágebende Ereignis f„llt. Er wird nicht mehr gezahlt fr den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die S„tze 1 und 2 gelten entsprechend fr die Zahlung des nach Absatz 3 Satz 1 verminderten Anw„rterverheiratetenzuschlages. õ 63 Anw„rtersonderzuschl„ge (1) Der Bundesminister des Innern wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gew„hrung von Anw„rtersonderzuschl„gen zu regeln. Anw„rtersonderzuschl„ge drfen grunds„tzlich nur vorgesehen werden fr Anw„rter solcher Laufbahnen, in denen auáer der fr die Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Vorbildung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine berufsf”rderliche Ausbildung oder T„tigkeit oder sonstige besondere Einstellungsvoraussetzungen gefordert werden. Anw„rtersonderzuschl„ge k”nnen auch dann gew„hrt werden, wenn neben einem durch Prfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zus„tzlicher Vorbereitungsdienst gefordert wird. (2) In der Rechtsverordnung kann die Gew„hrung der Anw„rtersonderzuschl„ge von der Erfllung von Auflagen abh„ngig gemacht werden. (3) Die Anw„rtersondenuschl„ge drfen zusammen mit dem Anw„rtergrundbetrag und dem Anw„rterverheiratetenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht bersteigen, das dem Anw„rter nach erfolgreichem Abschluá des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prfung auf Probe bertragen werden soll. õ 64 Unterrichtsvergtung fr Lehramtsanw„rter Der Bundesminister des Innern wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gew„hrung einer Unterrichtsvergtung fr Lehramtsanw„rter zu regeln. Die Unterrichtsvergtung darf nur vorgesehen werden, soweit der Anw„rter ber zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbst„ndigen Unterricht hinaus selbst„ndig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergtung darf zusammen mit dem Anw„rtergrundbetrag und dem Anw„rterverheiratetenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht bersteigen, das dem Lehramtsanw„rter nach erfolgreichem Abschluá des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prfung auf Probe bertragen werden soll. õ 65 Anrechnung anderer Einknfte (1) Erhalten Anw„rter ein Entgelt fr eine Nebent„tigkeit innerhalb oder fr eine genehmigungspflichtige Nebent„tigkeit auáerhalb des ”ffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anw„rterbezge angerechnet, soweit es diese bersteigt. Als Anw„rtergrundbetrag werden jedoch mindestens dreiáig vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gew„hrt. (2) Hat der Anw„rter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt fr eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene T„tigkeit auáerhalb des ”ffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anw„rterbezge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt und Anw„rterbezgen die Summe von Grundgehalt und Ortszuschlag bersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienstaltersstufe zusteht. (3) šbt ein Anw„rter gleichzeitig eine hauptberufliche T„tigkeit im ”ffentlichen Dienst aus, gilt õ 5 entsprechend. õ 66 Krzung der Anw„rterbezge (1) Die oberste Dienstbeh”rde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anw„rtergrundbetrag bis auf dreiáig vom Hundert des Grundgehaltes, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anw„rter die vorgeschriebene Laufbahnprfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anw„rter zu vertretenden Grunde verz”gert. (2) Von der Krzung ist abzusehen 1. bei Verl„ngerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rcktritts von der Prfung, 2. in besonderen H„rtef„llen. (3) Wird eine Zwischenprfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Krzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verl„ngerung des Vorbereitungs- dienstes zu beschr„nken. 7. Abschnitt J„hrliche Sonderzuwendung, verm”genswirksame Leistungen und j„hrliches Urlaubsgeld õ 67 J„hrliche Sonderzuwendung Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung. õ 68 Verm”genswirksame Leistungen Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten verm”genswirksame Leistungen nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung. õ 68 a J„hrliches Urlaubsgeld Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein Urlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung. 8. Abschnitt Dienstbekleidung, Heilfrsorge, Unterkunft fr Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz õ 69 Dienstbekleidung, Heilfrsorge, Unterkunft fr Soldaten (1) Soldaten wird die Ausrstung und die Dienstbekleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zw”lf Monate betr„gt, nur die Ausrstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung geh”ren, unentgeltlich bereitgestellt. Diesen Offizieren wird fr die von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuá und fr deren besondere Abnutzung eine Entsch„digung gew„hrt. Dieser Zuschuá kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gew„hrt werden. Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuá fr die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fnf Jahren kann der Zuschuá erneut gew„hrt werden. (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppen„rztliche Versorgung gew„hrt; dies gilt auch w„hrend der Zeit einer Beurlaubung nach õ 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach õ 10 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch haben. Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbesch„digung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese gnstiger sind; dies gilt auch w„hrend der Zeit einer Beurlaubung nach õ 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach õ 10 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch haben. (3) Fr Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Abs„tzen 1 bis 3 erl„át der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. In diesen Verwaltungsvor- schriften soll bestimmt werden, daá die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine vom Bundesminister der Verteidigung errichtete Kleiderkasse geleistet werden. õ 70 Dienstkleidung, Heilfrsgorge, Unterkunft fr Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz (1) Fr Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz werden die Ausrstung und die Dienstkleidung, fr Beamte des gehobenen und des h”heren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz die Ausrstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung geh”ren, unentgeltlich bereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des h”heren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz wird fr die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuá und fr deren besondere Abnutzung eine Entsch„digung gew„hrt. Die S„tze 1 und 2 gelten fr Verwaltungsbeamte im Bundesgrenzschutz, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden k”nnen, entsprechend. Die Zahlungen nach den S„tzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesminister des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. (2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz wird Heilfrsorge gew„hrt; dies gilt auch w„hrend der Zeit einer Beurlaubung nach õ 79 a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach õ 10 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch haben. (3) Fr Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. 9. Abschnitt - šbergangs- und Schluávorschriften õ 71 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zust„ndigkeitsregelungen (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erl„át der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf den Bereich des Bundes erstrecken, erl„át der Bundesminister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanw„lte des Bundes oder der Soldaten berhrt ist, erl„át sie der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz oder dem Bundesminister der Verteidigung. (3) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienstbeh”rden Befugnisse auf andere Stellen bertragen k”nnen, sind auch die Landesregierungen befugt, diese šbertragung durch Rechtsverordnung vorzunehmen. õ 72 Sonderzuschl„ge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsf„higkeit Der Bundesminister des Innern wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gew„hrung von Sonderzuschl„gen zu regeln. Sonderzuschl„ge drfen nur in Laufbahnen gew„hrt werden, in denen die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert; dies gilt entsprechend fr Soldaten. Der Sonderzuschlag darf den Gesamtbetrag von vier Steigerungsstufen oberhalb der Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe des Beamten nicht berschreiten. Erh”hungen des Grundgehalts infolge Aufrckens in den Dienstaltersstufen sind anzurechnen. In der Verordnung ist eine Beschr„nkung der Ausgaben fr die Sonderzuschl„ge vorzusehen. Regelungen auf Grund dieser Erm„chtigung gelten bis zum 31. Dezember 1995. õ 73 šberleitungsregelungen aus Anlaá der Herstellung der Einheit Deutschlands Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis zum 31. Dezember 1993 zu erlassen sind, mit Zustimmung des Bundesrates fr die Besoldung im Sinne des õ1 und die hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften šbergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verh„ltnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungserm„chtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verh„ltnissen und ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelm„áig anzupassen; das gilt auch fr andere Leistungen des Dienstherrn sowie fr Besonderheiten der Žmtereinstufung und fr die Angleichung der Žmter- und Laufbahnstrukturen. Die šbergangsregelungen sind zu befristen. õ 73 a šbergangsregelung bei Gew„hrung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder berstaatliche Einrichtung Bei Zeiten im Sinne des õ 8 Abs. 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurckgelegt sind, ist õ 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. õ 74 ™rtliche Pr„mie (1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden erm„chtigt, jeweils fr ihren Bereich zum Ausgleich von Mehrbelastungen in Orten mit weit berdurchschnittlichem Mietpreisniveau durch Rechtsverordnung die Gew„hrung einer ”rtlichen Pr„mie mit folgender Maágabe zu regeln: 1. Beamte, Richter und Soldaten mit einem Grundgehalt bis zum Betrag der Besoldungsgruppe A 14, achte Dienstaltersstufe, erhalten eine ”rtliche Pr„mie, wenn sie nach Inkrafttreten dieser Vorschrift in a) einer Gemeinde mit 500 000 oder mehr Einwohnern, fr die nach õ 8 Abs. 1 bis 5 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit der Anlage zu õ 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung die Mietenstufe 5 oder 6 festgelegt ist, oder b) einer angrenzenden Gemeinde geringerer Einwohnerzahl, fr die die Mietenstufe 6 festgelegt ist, ihren dienstlichen Wohnsitz begrndet haben; dabei muá ihr Hauptwohnsitz eine dieser Gemeinden sein. Die Wohnsitz- voraussetzungen gelten als erfllt fr Beamte und Soldaten, die ihre dienstliche T„tigkeit auf einem einer Gemeinde nach Satz 1 verkehrsm„áig zuzuordnenden Flughafen ausben. 2. Die Pr„mie kann fr die Beamten, Richter und Soldaten in Stufe 1 des Ortszuschlages h”chstens 5 000 Deutsche Mark, in Stufe 2 des Ortszuschlages h”chstens 8 000 Deutsche Mark betragen. Werden dem Anspruchsberechtigten Teile des Ortszuschlages anteilig gew„hrt, gilt dies fr die ”rtliche Pr„mie entsprechend. 3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht fr Beamte und Soldaten, die in Gemeinschaftsunterkunft wohnen. Die Verordnung kann darber hinaus Ausnahmen bestimmen fr Beamte, Richter und Soldaten, die von den berdurchschnittlichen ortstypischen Mietpreisbelastungen nicht oder nur vorbergehend betroffen sind. Die Pr„mie kann innerhalb von drei Jahren nur einmal gew„hrt werden; sie kann ganz oder teilweise zurckgefordert werden, wenn die Voraussetzungen fr ihre Gew„hrung w„hrend dieses Zeitraumes aus pers”nlichen Grnden entfallen. Regelungen auf Grund dieser Erm„chtigung gelten bis zum 31. Dezember 1993. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gew„hrung einer ”rtlichen Pr„mie nach Absatz 1 auch fr den Bereich der L„nder zu regeln. Wenn die Bundesregierung von dieser Erm„chtigung Gebrauch macht, treten die Regelungen nach Absatz 1 auáer Kraft. (3) Die Einwohnerzahl nach dieser Vorschrift bestimmt sich nach der vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage des õ 5 des Gesetzes ber die Statistik der Bev”lkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bev”lkerungsstandes auf den 30. Juni fortgeschriebenen Zahl der Wohnbev”lkerung desjenigen Jahres, das der Geltendmachung von Ansprchen nach dieser Vorschrift vorausging. õ 75 šbergangszahlung (1) Der Bundesminister des Innern wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gew„hrung einer šbergangszahlung fr Beamte des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im Dienst eines ”ffentlich-rechtlichen Dienstherrn (õ 29 Abs. 1) nach einer hauptberuflichen T„tigkeit von mindestens einem Jahr vom Arbeitnehmerverh„ltnis in das Beamtenverh„ltnis bernommen worden sind und deren Nettobezge danach geringer als die zuletzt im Arbeitnehmerverh„ltnis gew„hrten sind. Eine šbergangszahlung darf nur fr Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem Arbeitnehmerverh„ltnis gewonnen wird. Die Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt. (2) Die H”he der šbergangszahlung ist das Dreizehnfache des Betrages, um den die Nettobezge nach der šbernahme in das Beamtenverh„ltnis geringer sind als die Nettobezge, die zuletzt im Arbeitnehmerverh„ltnis gew„hrt worden sind, h”chstens jedoch 3 000 Deutsche Mark. Betr„gt die Verringerung monatlich bis 10 Deutsche Mark, wird eine šbergangszahlung nicht gew„hrt. Es wird bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei der Vergleichsberechnung zu bercksichtigen sind. Die šbergangszahlung ist zurckzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverh„ltnis ausscheidet und er dies zu vertreten hat. õ 76 Weiterverpflichtungspr„mie fr Soldaten auf Zeit (1) Der Bundesminister des Innern wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen die Gew„hrung von Weiterverpflichtungspr„mien an Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Unteroffiziere und der Mannschaften zu regeln. Der Anspruch auf eine Weiterverpflichtungspr„mie kann vom Zeitpunkt der Verpflichtungserkl„rung abh„ngig gemacht werden. Die H”he der Weiterverpflichtungspr„mien richtet sich nach der Dauer der Verpflichtungszeit; fr jedes Jahr der Verpflichtung darf h”chstens ein Betrag von 1 500 Deutsche Mark gew„hrt werden. Der Anspruch auf die Weiterverpflichtungspr„mie entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit, frhestens nach einer Dienstzeit von sechs Monaten. Ein Kaufkraftausgleich nach õ 7 wird nicht gew„hrt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Die Weiterverpflichtungspr„mie ist zurckzuzahlen, wenn das Dienstverh„ltnis vor Ablauf des fr den Anspruch auf die Pr„mie maágebenden Zeitraums nach õ 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder õ 55 Abs. 1, 3 oder 5 des Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienstunfahigkeit endet, die der Soldat absichtlich herbeigefhrt hat. Die Rckzahlungsverpflichtung besteht auch bei einer Beurlaubung nach õ 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes sowie bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach õ 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hat der Soldat bereits eine Dienstzeit geleistet, die bei entsprechender Verpflichtung einen Anspruch auf eine Weiterverpflichtungspr„mie begrndet h„tte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der ihm bei einer solchen Verpflichtung als Pr„mie gezahlt worden w„re; dies gilt entsprechend im Falle der Beurlaubungen nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch geleistet wird. (3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungspr„mie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienst- verh„ltnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1 aufgefhrten Grnde fhren wird, so ist die Zahlung bis zum Abschluá dieses Verfahrens auszusetzen. (4) Weiterverpflichtungspr„mien drfen nur gew„hrt werden, wenn die Verpflichtungserkl„rung bis zum 31. Dezember 1991 abgegeben worden ist. õ 77 Einmalzahlung beim Bundesamt fr die Anerkennung ausl„ndischer Flchtlinge (1) Beamte und Soldaten, denen in der Zeit vom 1. November 1992 bis 31.0ktober 1993 fr mindestens sechs Monate im Wege der Abordnung oder einer mit Wechsel des Dienstortes verbundenen Umsetzung eine T„tigkeit beim Bundesamt fr die Anerkennung ausl„ndischer Flchtlinge bertragen wird, erhalten fr jeweils sechs Monate der T„tigkeit eine Einmalzahlung; sie betr„gt fr Beamte - des einfachen Dienstes 4 500 Deutsche Mark, - des mittleren Dienstes 5 000 Deutsche Mark, - des gehobenen Dienstes 5 500 Deutsche Mark, - des h”heren Dienstes 6 000 Deutsche Mark. Die Einmalzahlung wird im voraus gew„hrt. Sie wird nicht neben einer pauschalierten Aufwandsentsch„digung fr eine T„tigkeit im Beitrittsgebiet gew„hrt. (2) Die Einmalzahlung ist in voller H”he zurckzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf des T„tigkeitszeitraumes aus der Verwendung ausscheidet; dies gilt nicht, wenn die Abordnung wegen Dienstunf„higkeit oder durch Tod endet. Von der Rckforderung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen abgesehen werden, wenn die Anordnung aus zwingenden dienstlichen oder pers”nlichen Grnden aufgehoben worden ist. (3) Die anspruchsbegrndenden Regelungen des Absatzes 1 gelten bis zum 31. Oktober 1993. õ 78 Zulage fr Lehrkr„fte mit besonderen Funktionen Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, daá Lehrkr„fte, deren T„tigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden st„ndigen Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten: 1. ausschlieálicher Unterricht an Sonderschulen, soweit es sich um Lehrkr„fte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt, 2. Leitung eines Schlerheimes, 3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen, 4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung, 5. Unterricht im Strafvollzugsdienst, 6. Verwendung als Fachberater fr H”r- und Sprachgesch„digte bei Gesundheits„mtern, 7. Verwendung an staatlichen Berufsf”rderungswerken, 8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen. Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der st„ndigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung bercksichtigt ist. õ 79 Einstufung besonderer Lehr„mter (1) In L„ndern, in denen eine Realschule mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbunden ist, k”nnen die Rektoren, Konrektoren und Zweiten Konrektoren dieser Schulen durch Landesgesetz h”chstens in die fr Realschulrektoren, Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren maágebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden. (2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Berlin auch Grundschulen - k”nnen in den L„ndern Berlin und Hessen durch Landesgesetz in die fr Rektoren, Konrektoren und Zweiten Konrektoren von Realschulen maágebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden; die Grunds„tze sachgerechter Bewertung sind zu beachten. Die h”chste Einstufung muá eine halbe Besoldungsgruppe unterhalb der Einstufung des Realschulrektors einer groáen Schule liegen. Konrektoren von Grundschulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schlern k”nnen in Bremen durch Landesgesetz h”chstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden. Leiter von Grund und/oder Hauptschulen mit bis zu 80 Schlern und Konrektoren an Grund- und/oder Hauptschulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schlern k”nnen in Hamburg durch Landesgesetz h”chstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden. (3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage I festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktionszus„tzen enthaltenen Hinweise auf die in den Abs„tzen I und 2 genannten Schulformen. õ 80 šbergangsregelung fr beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gew„hrt. Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfrsorge nach õ 70 Abs. 2. Der Antrag ist unwiderruflich. õ 80 a Allgemeine Flugsicherungszulage (1) Beamte, die bei der Bundesanstalt fr Flugsicherung verwendet werden, erhalten bis zum 31. Dezember 1994 eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Zulage nach Absatz 1 geh”rt zu den ruhegehaltf„higen Dienstbezgen, wenn der Beamte a) mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist oder b) w„hrend einer zulageberechtigenden Verwendung wegen Dienstunf„higkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist und diese Verwendung mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Besch„digung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausbung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist. (3) Eine zus„tzliche nichtruhegehaltf„hige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte in folgender Verwendung: a) in der Zentralstelle, der Flugsicherungsschule und der Erprobungsstelle 1. als Sachbearbeiter oder hauptamtliche Lehrer in Laufbahnen des gehobenen Flugverkehrskontrolldienstes, des gehobenen Flugdatenbearbeitungsdienstes und des gehobenen flugsicherungstechnischen Dienstes, 2. als Brosachbearbeiter in Laufbahnen des mittleren Flugdatenbearbeitungsdienstes und des mittleren flugsicherungstechnischen Dienstes, b) in den brigen Dienststellen der Bundesanstalt fr Flugsicherung 1. als Sachbearbeiter in Laufbahnen des gehobenen Flugverkehrskontrolldienstes, des gehobenen Flugdatenbearbeitungsdienstes und des gehobenen flugsicherungstechnischen Dienstes, 2. als Brosachbearbeiter in Laufbahnen des mittleren Flugdatenbearbeitungsdienstes und des mittleren flugsicherungstechnischen Dienstes. (4) Fr Beamte der Bundesanstalt fr Flugsicherung, die zum Bundesminister fr Verkehr abgeordnet sind, gelten die Abs„tze 1 bis 3 entsprechend. Die Stellenzulagen werden neben einer Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gew„hrt, soweit sie diese bersteigen. Die Zulage nach Absatz 1 geh”rt jedoch in voller H”he zu den ruhegehaltf„higen Dienstbezgen. õ 81 Reichsgebiet Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. õ 82 Berlin-Klausel (gegenstandslos)